Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensanrechnung bei Witwen und Witwern verfassungsgemäß
Orientierungssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Übergangsregelung des Art 2 § 22b Abs 2 AnVNG, durch welche die für Übergangsfälle vorzunehmende Berücksichtigung von Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen bei Hinterbliebenenrenten an Witwen und Witwer unterschiedlich geregelt ist.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Hinterbliebenenrente des Klägers.
Der im Jahre 1936 geborene Kläger war mit der im Jahre 1937 geborenen und am 20.06.1987 verstorbenen Versicherten H. bis zu deren Tod verheiratet. Der Kläger erzielte im Jahre 1986 ein Bruttoeinkommen in Höhe von 62.044,00 DM. Auf seinen Rentenantrag bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 25.09.1987 eine Hinterbliebenenrente nach § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der Fassung des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetzes (HEZG). Die Beklagte zahlte die Rente für das Sterbevierteljahr aus und stellte im übrigen das Ruhen der Hinterbliebenenrente in vollem Umfang wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens fest.
Im Oktober 1991 beantragte der Kläger ein Neuberechnung der Hinterbliebenenrente unter Außerachtlassung der Kürzungsvorschrift des § 58 AVG. Er trug vor, nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02.05.1990 in Zivilsachen dürfe der Anspruch auf Witwerrente nicht von einer erschwerenden Voraussetzung abhängig gemacht werden, wie in seinem Falle von der Höhe des eigenen Erwerbseinkommens. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) habe sich diesem Urteil des BGH angeschlossen und zahle nunmehr an ihn Witwerrente.
Mit Bescheid vom 15.11.1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.04.1992 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Detmold unter dem Az: S 13 An 105/92 mit Urteil vom 15.12.1992 abgewiesen. Es hat einen Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Art. 3 oder Art. 6 des Grundgesetzes (GG) nicht als gegeben angesehen. Das sich anschließende Berufungsverfahren L 4 An 13/93 - LSG NRW - wurde durch den folgenden gerichtlichen Vergleich vom 27.09.1993 abgeschlossen:
1. Für den Fall, daß das Bundesverfassungsgericht die Regelung über das Ruhen der Hinterbliebenenrente nach § 58 AVG/Art. 2 § 22 b Abs. 2 AnVNG aufgrund der dazu dort anhängigen Verfassungsbeschwerden für verfassungswidrig ansieht oder sich die dort zu dieser Frage anhängigen Verfassungsbeschwerden anderweitig erledigen, verpflichtet sich die Beklagte, über die Hinterbliebenenrente des Klägers ab 20. September 1987 eine erneute Entscheidung zu treffen, und zwar auch über die Kosten des jetzigen Verfahrens.
2. Der Kläger ist mit dieser Regelung einverstanden und macht weitergehende Ansprüche in diesem Verfahren nicht mehr geltend.
3. Beide Beteiligten sind darüber einig, daß damit der Rechtsstreit in vollem Umfang erledigt ist.
Im August 1994 stellte der Kläger einen Antrag auf Überprüfung des Witwerrentenanspruches durch die Beklagte. Er machte geltend, er sei seit Juli 1994 arbeitslos und habe sich ab 15.08.1994 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Mit Bescheid vom 24.10.1994 stellte die Beklagte die Rente des Klägers neu fest wegen Änderung des anzurechnenden Einkommens. Es wurde nunmehr für die Zeit ab 01.09.1994 ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 349,46 DM festgestellt. Hiergegen hat der Kläger am 09.11.1994 Widerspruch erhoben mit der Begründung, der Widerspruch richte sich sowohl gegen den Beginn der neu festgestellten Rente als auch gegen die Höhe. Er beanspruche die volle ungekürzte Rente seit dem 21.09.1987 (Ende des Sterbevierteljahres).
Bereits vor Erteilung des Widerspruchsbescheides hat der Kläger am 10.11.1994 Klage beim Sozialgericht Detmold erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.1995 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen mit der Begründung, der angefochtene Bescheid entspreche der Sach- und Rechtslage. Der Kläger erklärte daraufhin unter dem 05.07.1995 seine Klage richte sich nunmehr gegen den Widerspruchsbescheid. Er hat die Auffassung vertreten, da das Bundesverfassungsgericht bisher nicht in den Parallelfällen entschieden habe, könne er nunmehr auf der Grundlage des Vergleiches vom 27.09.1993 eine neue Bescheidung verlangen. Dem Vortrag des Klägers ist zu entnehmen, daß er Art. 2 § 22 b AnVNG als verfassungswidrig ansieht, weil darin die Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 58 AVG für Männer und Frauen unterschiedlich geregelt ist.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.06.1995 zu verurteilen, ab August 1994 Witwerrente nach den gesetzlichen Bestimmungen in Höhe von mehr als 349,76 DM zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 31.01.1997 die Klage abgewiesen. Zur Be...