Leitsatz (amtlich)
DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 4 Abs 3 (Fassung: 1968-02-28) kann nicht - entgegen seinem Wortlaut - dahin ausgelegt werden, daß das Durchschnittseinkommen nach der Vergütungsgruppe IVb nur für sogenannte "gehobene" Angestellte, dh für Angestellte anzusetzen ist, die die Vergütungsgruppe IVb in ihrem Berufsleben regelmäßig erreichen können; dieses Durchschnittseinkommen ist vielmehr auch einem "mittleren" Angestellten mit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe Vb zuzuordnen.
Normenkette
BVG § 30 Abs 3 u 4 DV § 4 Abs. 3 Fassung: 1968-02-28; BVG § 30 Abs. 3 Fassung: 1970-01-26, Abs. 4 S. 1 Fassung: 1966-12-28
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 21. Oktober 1975 geändert. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Saarbrücken vom 25. März 1974 wird zurückgewiesen, soweit sie die Gewährung des Berufsschadensausgleichs für die Zeit bis zum 30. Juni 1972 betrifft. Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen. |
2. |
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Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. |
Tatbestand
Der 1911 geborene Kläger, der nach dem Besuch der Volksschule das Schreinerhandwerk erlernt, 1935 an der Technikerfachschule in D die Werkmeister- und Technikerprüfung abgelegt und 1936 das Zeugnis über die Meisterprüfung im Schreinerhandwerk erhalten hat, ist seit 1935 als technischer Angestellter im Eisenbahndienst tätig. Am 1. Juni 1970 beantragte er Berufsschadensausgleich, weil er bei der Bundesbahn für viele Dienstposten, die seiner Ausbildung entsprächen, wegen seiner Schädigung - Oberarmamputation links; Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) 70 vH - nicht in Betracht komme. Das Versorgungsamt (VersorgA) Saarbrücken lehnte den Antrag durch Bescheid vom 16. Oktober 1970 ab, weil ein Einkommensverlust nicht bestehe. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamtes - LVersorgA - S vom 1. April 1971).
Das Sozialgericht (SG) für das Saarland hat von der Bundesbahndirektion S die Auskunft erhalten, der Kläger wäre ohne die Schädigung schon ab 1. Juli 1967 in die Gruppe Vb des Tarifvertrages der Angestellten der Deutschen Bundesbahn (AnTV) eingestuft worden, die er inzwischen rückwirkend ab 1. Juli 1972 im Rahmen einer sogenannten Günstigkeitsklausel erreicht habe. Am Bewährungsaufstieg in die Gruppe IVb habe er jedoch nicht teilnehmen können, weil es sich in der Gruppe Vb des AnTV um das Spitzenamt des mittleren technischen Dienstes handele, während der Bewährungsaufstieg in die Gruppe IVb den Angestellten des gehobenen technischen Dienstes vorbehalten sei. Durch Urteil vom 25. März 1974 hat das SG den Beklagten entsprechend dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes (DVO) verurteilt, dem Kläger Berufsschadensausgleich unter Zugrundelegung des Vergleichseinkommens der Vergütungsgruppe IVb des Bundesangestelltentarifs (BAT) zu gewähren. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland durch Urteil vom 21. Oktober 1975 das Urteil des SG aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Es hat unter Hinweis auf die Auskunft der Bundesbahn ausgeführt, da eine Eingruppierung des Klägers oberhalb der Vergütungsgruppe Vb nicht möglich sei, stehe ihm auch nicht ein nach der Vergütungsgruppe IVb berechneter Berufsschadensausgleich zu. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 der DVO sei zwar das Durchschnittseinkommen bei Angestellten mit Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen Vb bis III der Höchstbetrag der Grundvergütung in Vergütungsgruppe IVb der jeweils für Angestellte des Bundes geltenden Tarifregelung. Dies sei jedoch mit der in § 4 Abs. 1 der DVO für Beamte getroffenen Regelung nicht vereinbar. Sie sehe als Durchschnittseinkommen für einen Beamten des mittleren Dienstes vom vollendeten 45. Lebensjahr an das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) unabhängig davon vor, ob der Versorgungsberechtigte im Einzelfall nur die Besoldungsgruppe A 7 BBesG oder aber das Spitzenamt des mittleren Dienstes (Besoldungsgruppe A 9 BBesG) erreicht hätte. Für Angestellte müsse nach dem Sinn des § 4 der DVO eine gleiche generalisierende Regelung gelten. Für die "gehobenen" Angestellten der Vergütungsgruppen Vb/Va bis III sei als pauschaliertes Durchschnittseinkommen die Vergütungsgruppe IVb vorgesehen. Die dabei in Kauf genommene Besser- oder Schlechterstellung bewege sich aber nur im Rahmen der jeweiligen Laufbahn (zB mittlerer Dienst, gehobener Dienst) und dürfe nicht dazu führen, daß das Durchschnittseinkommen nach einer für die Laufbahn des Versorgungsberechtigten grundsätzlich nicht in Betracht kommenden Vergütungsgruppe bestimmt werde. Für den Kläger als "mittleren" Angestellten könne daher nicht ein Durchschnittseinkommen angesetzt werden, das nur für die "gehobenen" Angestellten vorgesehen sei.
Der Kläger hat gegen das ihm am 17. Dezember 1975 zugestellte Urteil die Revision am 12. Januar 1976 eingelegt und innerhalb der bis zum 31. März 1976 verlängerten Begründungsfrist begründet. Er rügt eine Verletzung des § 4 Abs. 3 der DVO. Die Bestimmung lehne sich zwar an die für Beamte in ihrem Abs. 1 getroffene Regelung an, enthalte aber keine Aufgliederung in einzelne, von Anfang an durch Vorbildung und abgelegte Prüfungen feststehende Laufbahngruppen, sondern richte sich ausschließlich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Angestellten und den sich daraus ergebenden Vergütungsgruppen. Da der Kläger in die von ihm erst am 1. Juli 1972 erreichte Vergütungsgruppe Vb ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich bereits ab 1. Juli 1965 eingestuft worden wäre, habe er Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach dem vom Verordnungsgeber in Kenntnis der damit verbundenen Besser- bzw. Schlechterstellung festgelegten generalisierten Durchschnittseinkommen der Vergütungsgruppe IVb.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 21. Oktober 1975 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 25. März 1975 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision (§§ 160 Abs. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist zulässig. Sie erweist sich für die Zeit bis zum 30. Juni 1972 auch als begründet; im übrigen kann sie jedoch keinen Erfolg haben.
Maßgebend für den Anspruch des Klägers auf Berufsschadensausgleich ist für die hier allein streitige Zeit der Berufstätigkeit des Klägers als Angestellter § 30 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in der seit dem Dritten Neuordnungsgesetz vom 28. Dezember 1966 (BGBl I S. 750) und dem Fünften Anpassungsgesetz vom 18. Dezember 1973 (BGBl I S. 1909) geltenden Fassung iVm § 4 Abs. 3 der DVO vom 28. Februar 1968 (BGBl I S. 194) - DVO 68 - und § 4 Abs. 4 der DVO vom 11. April 1974 (BGBl I S. 927) - DVO 74 -.
Nach § 30 Abs. 3 BVG ist Grundvoraussetzung des Berufsschadensausgleichs, daß das Erwerbseinkommen des Schwerbeschädigten "durch die Schädigungsfolgen gemindert ist (Einkommensverlust)". An einem Einkommensverlust fehlt es hier nach dem mit den Feststellungen des LSG übereinstimmenden Vorbringen des Klägers für die Zeit ab 1. Juli 1972. Denn von diesem Zeitpunkt an hat der Kläger die Vergütungsgruppe Vb AnTV, die er ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich schon am 1. Juli 1967 erreicht hätte, trotz der Schädigungsfolgen erreicht. Da es sich bei der Gruppe Vb AnTV um die Spitzengruppe der sogenannten mittleren Angestellten handelt, die nicht am Bewährungsaufstieg in die Gruppe IVb AnTV teilnehmen, entfiel mit dem Erreichen der Gruppe IVb AnTV der bis zu diesem Zeitpunkt gegebene Einkommensverlust, der beim Kläger in der Differenz zwischen der tatsächlich erreichten Gruppe Vc AnTV und der ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich erreichten Gruppe Vb AnTV bestand. Ein Berufsschadensausgleich für die mit dem 1. Juli 1972 beginnende Zeit der restlichen Berufstätigkeit des Klägers scheitert mithin schon an der insoweit fehlenden Voraussetzung des Einkommensverlustes.
In der Zeit zwischen dem Antrag auf Berufsschadensausgleich und dem 1. Juli 1972 ist dagegen, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, der für diesen Anspruch erforderliche Einkommensverlust vorhanden gewesen. Nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG ist aber nicht die Differenz zwischen den Gruppen Vc und Vb AnTV der für die Bemessung des Berufsschadensausgleichs heranzuziehende Einkommensverlust. Maßgebend ist vielmehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit - hier der Gruppe Vc AnTV - und dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Kläger ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte (Vergleichseinkommen). Unstreitig hätte der Kläger ohne die Schädigung wahrscheinlich der Gruppe Vb AnTV angehört. Grundlage zur Ermittlung des Vergleichseinkommens sind deshalb nach § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG die tarifrechtlichen Vergütungsgruppen des Bundes nach Maßgabe einer gemäß § 30 Abs. 8 BVG zu erlassenden Rechtsverordnung der Bundesregierung, die ua (Buchstabe a) dazu ermächtigt worden ist zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist.
Nach § 2 Abs. 1 Buchst. b der DVO 68 ist das zur Ermittlung des Berufsschadensausgleichs heranzuziehende Durchschnittseinkommen (Vergleichseinkommen) nach § 4 der DVO 68 zu bestimmen, weil der Kläger auch ohne die Schädigung unstreitig als Angestellter im öffentlichen Dienst (vgl. § 4 Abs. 5 Buchst. b der DVO 68) tätig wäre. Das für ihn maßgebliche Durchschnittseinkommen legt § 4 Abs. 3 der DVO 68 fest. Danach ist bei Angestellten mit Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen Vb/Va, IV b, IVa und III Durchschnittseinkommen der Höchstbetrag der Grundvergütung in Vergütungsgruppe IVb der jeweils für Angestellte des Bundes geltenden Tarifregelung zuzüglich Ortszuschlag nach Stufe 2 und Ortsklasse A.
Nach der für Angestellte des Bundes in technischen Berufen geltenden Tarifregelung (vgl. Teil II L der Vergütungsordnung zum BAT) gehören der Vergütungsgruppe Vb an: "Staatliche geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. ...) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1, die schwierige Aufgaben erfüllen, sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben." Zur Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 gehören: "Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. ...) und entsprechender Tätigkeit, die überwiegend selbständig tätig sind, sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben." Mit dieser Regelung stimmt die zu Vergütungsgruppe Vb des AnTV der Bundesbahn getroffene Regelung mit Ausnahme des Hinweises auf Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen, auf den es jedoch für den vorliegenden Fall nicht ankommt (vgl. hierzu aber die damit übereinstimmende Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu Vergütungsgruppe Vb AnTV) wörtlich überein.
Da der Kläger nicht eine der tariflich festgelegten Prüfungen aufzuweisen hat, ist er in die Vergütungsgruppen Vc und Vb als sonstiger Angestellter eingestuft worden, der auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt. Dabei muß es sich um überwiegend selbständige Tätigkeiten (Vc) handeln, die schwierige Aufgaben betreffen (Vb). Mithin ist nach der Ausbildung bzw den hier in Betracht kommenden gleichwertigen Fähigkeiten und den Erfahrungen allein eine Abgrenzung zwischen den Vergütungsgruppen Vc und Vb nicht möglich. Dies ist dem Verordnungsgeber - als Tarifvertragspartner - bekannt gewesen. Wenn er gleichwohl bei Festlegung des Durchschnittseinkommens der Angestellten zur Bemessung des Berufsschadensausgleichs die Gruppe Vb einem höheren Durchschnittseinkommen zugeordnet hat als die Gruppe Vc, so läßt dies darauf schließen, daß bei der Regelung für die Angestellten des öffentlichen Dienstes - anders als bei den Beamten - nicht die für eine bestimmte Laufbahn erforderliche Ausbildung, sondern eher eine am gewählten Durchschnittswert des Entgelts orientierte Betrachtung im Vordergrund gestanden hat. Das erscheint verständlich, weil in jeder Gruppe des BAT Angestellten mit einer bestimmten Berufsausbildung und Abschlußprüfung sonstige Angestellte gleichgestellt werden, die "auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben". Aber auch der Bereich der Vergütungsgruppen für die einzelnen Angestelltenberufe deckt sich nicht mit den Besoldungsgruppenbereichen der Beamtenlaufbahnen. So reichen beispielsweise die Vergütungsgruppen für die technischen Assistenten und Chemotechniker von VII bis IVa; für Fotografen von VII bis IVb und für Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst von IXb bis VIb bzw Vc (vgl BAT Teil II L II, X und Teil II N I und II).
Greifen aber die nach der tariflichen Regelung möglichen Vergütungsgruppen für bestimmte Angestelltenberufe deutlich über die Bereiche hinaus, in denen sich die Besoldungsgruppen der vergleichbaren Beamtenlaufbahnen bewegen, und erweist sich die Vergütungsgruppe Vb auch nicht durchweg als eine Spitzenstellung der sogenannten "mittleren Angestellten" (vgl. hierzu BAT Teil I VergGr Vb Nr. 16-18-Diplombibliothekare, Angestellte für den gehobenen Archivdienst) so ist die Schlußfolgerung des LSG nicht überzeugend, die in § 4 Abs. 3 der DVO 68 erkennbaren vier Angestelltengruppen seien den in § 4 Abs. 1 der DVO 68 angesprochenen vier Laufbahngruppen der Beamten gleichzustellen. Mithin ist auch die Folgerung des LSG unzutreffend, daß das Durchschnittseinkommen der Vergütungsgruppe IVb nur für die sogenannten "gehobenen Angestellten" angesetzt werden könne, während für sogenannte "mittlere Angestellte" das Durchschnittseinkommen der Vergütungsgruppe VIb auch dann maßgebend bleibe, wenn die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vb erfüllt seien. Nach der Ermächtigung des § 30 Abs. 8 BVG hätte es dem Verordnungsgeber zwar freigestanden, für die Angestellten des öffentlichen Dienstes eine Regelung in dem vom LSG angenommenen Sinne zu treffen. Er hat dies indes nicht getan, sondern eine davon abweichende Regelung in der Weise vorgenommen, daß er als durchschnittlichen Berufserfolg und damit als Durchschnittseinkommen konkrete Vergütungsgruppen eingesetzt und exakt bestimmt hat, für welche - wiederum mit Vergütungsgruppen umschriebenen - Tätigkeitsmerkmale sie gelten sollen. Die sich daraus ergebenden Abweichungen gegenüber der für die Beamten getroffenen Regelungen sind aus den bereits dargelegten Gründen sachbezogen und entsprechen daher dem Gleichbehandlungsgrundsatz; es besteht somit auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlaß, § 4 Abs. 3 der DVO 68 entgegen seinem Wortlaut in der vom LSG angenommenen Weise auszulegen. Die Auffassung des LSG berücksichtigt nicht, daß der Gesetzgeber und, ihm folgend, der Verordnungsgeber für die Gewährung des Berufsschadensausgleichs einen generalisierenden Maßstab als maßgebend angesehen hat. Dies kommt auch in der pauschalierenden Regelung über die Ermittlung des Vergleichseinkommens in § 4 Abs. 3 der DVO 68 deutlich zum Ausdruck. Führt diese Regelung dazu, für den Kläger ein Vergleichseinkommen nach Vergütungsgruppe IVb anzunehmen, so stellt sich die Frage, ob er diese Vergütungsgruppe auch erreicht hätte, nicht, weil die Ermittlung eines individuellen Einkommens nicht in Betracht kommt (vgl auch BSG SozR Nr. 4 zu § 3 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964). Auf die Revision des Klägers war deshalb für die Zeit bis zum 30. Juni 1972 das Urteil der ersten Instanz wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen