Leitsatz (amtlich)

Soweit DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 5 Abs 1 S 4 (idF vom 1968-02-28) über den Begriff der einer Mittelschulbildung gleichwertigen Schulausbildung nähere Bestimmung trifft, stellt dies gegenüber der früheren Fassung keine rechtliche Änderung iS des BVG § 62 Abs 1 dar.

 

Normenkette

BVG § 40a Abs. 2 S. 2 Fassung: 1966-12-28, § 62 Abs. 1 Fassung: 1966-12-28, § 30 Abs 3 u 4 DV § 5 Abs. 1 S. 4 Fassung: 1968-02-28

 

Tenor

Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25. März 1969 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin bezieht nach ihrem am 25. Januar 1926 an den Folgen einer Schädigung aus dem ersten Weltkrieg verstorbenen Ehemann E E Witwenrente nach § 38 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) als Kann-Versorgung. Dieser hatte von 1894 bis 1900 die Volksschule, von 1900 bis 1901/02 die Mittelschule (ohne Abschluß) und von 1912 bis 1913 die Staatliche Fachschule für Installateure und Betriebstechniker in K (mit Abschluß) besucht. Von 1902 bis 1905 war er als Lehrling, ab 1905 (nach Ablegung der Gesellenprüfung) als Geselle und ab 1913 als Heizungsingenieur im elterlichen Geschäft (Installationsbüro) und seit 1920 selbständig tätig gewesen. Durch Bescheid vom 11. November 1965 ist der Klägerin auf ihren Antrag vom 23. April 1964 ab 1. Januar 1964 ein Schadensausgleich gemäß § 40 a BVG unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) einschließlich des gesetzlichen Ortszuschlages, jedoch gekürzt auf 75 v. H. des errechneten Gesamtbetrages, gewährt worden. Dabei ist die Versorgungsbehörde davon ausgegangen, daß der Verstorbene eine staatliche Fachschule besucht hatte, die als eine der "mittleren Reife" gleichwertige Ausbildung angesehen wurde, und daß er selbständig tätig gewesen ist. Auf Grund der Durchführungs-Verordnung (DVO) zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF vom 28. Februar 1968 - nF - (BGBl I 194) ist die Versorgungsbehörde zu der Auffassung gelangt, daß die Ausbildung des Verstorbenen (2 Jahre Mittelschule, 1 Jahr Maschinenbauschule) nicht die Grundlage für eine selbständige Tätigkeit (Installationsbüro) gebildet habe; sie sei nicht einer Mittelschulbildung gleichzusetzen gewesen, weshalb die Neufeststellung des Schadensausgleichs gemäß § 62 BVG ab 1. Januar 1967 nach A 7 BBesG zu erfolgen habe. Auf dieser Grundlage ist der Schadensausgleich ab 1. Januar 1967 mit Bescheid vom 5. Juli 1968 neu festgestellt und der bis dahin nach A 11 BBesG gewährte Schadensausgleich nach § 13 Abs. 1, 3 der Durchführungsverordnung (DVO) nF mit Wirkung ab 1. September 1968 entzogen und eine dabei festgestellte Überzahlung in Höhe von 1.180,- DM nicht zurückgefordert worden. Der Widerspruch der Klägerin ist mit Bescheid vom 20. Januar 1969 zurückgewiesen worden; die Neufassung des § 5 DVO nF letzter Satz bedeute keine Klarstellung der bisherigen Rechtslage, sondern eine materiell-rechtliche Änderung der Einstufungsmerkmale; sie stelle deshalb eine wesentliche Änderung i. S. des § 62 BVG dar und gelte somit vom 1. Januar 1967 an, jedoch sei die Neufeststellung unter Beachtung des § 13 Abs. 3 DVO vorzunehmen. Das Sozialgericht (SG) hat den Bescheid vom 5. Juli 1968 antragsgemäß mit Urteil vom 23. März 1969 aufgehoben und die Berufung zugelassen, ohne den Widerspruchsbescheid im Urteilstenor oder in den Entscheidungsgründen zu erwähnen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei streitig, ob die Neufassung der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 28. Februar 1968 den Beklagten zu einer Neufeststellung der Versorgungsbezüge gemäß § 62 Abs. 1 BVG berechtige, soweit es um die Fassung des § 5 Abs. 1 letzter Satz der DVO gehe. Nach § 62 BVG könnten Versorgungsleistungen nur dann neu festgestellt werden, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die frühere Entscheidung maßgebend gewesen seien, sich wesentlich geändert hätten. Die tatsächlichen Voraussetzungen, die für den ersten Bescheid über den Schadensausgleich der Klägerin maßgebend gewesen seien, seien unverändert bestehen geblieben. Da nach Ziff. 2 der Verwaltungsvorschriften (VerwV) zu § 62 BVG eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i. S. des § 62 BVG auch vorliege, wenn durch Gesetz oder Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage des früheren Bescheides eine Änderung erfahren habe, sei zu prüfen, ob mit der Neufassung des § 5 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 28. Februar 1968 die Rechtsgrundlage für die Fortsetzung des Schadensausgleichs der Klägerin nach dem Vergleichseinkommen der Besoldungsgruppe A 11 weggefallen sei. Der Begriff der Änderung einer Rechtsvorschrift setze voraus, daß die frühere Fassung zumindest dem Inhalt nach etwas anderes bestimme als die neue Fassung. Das sei hinsichtlich der Neufassung des § 5 DVO nicht der Fall. Die Anspruchsvoraussetzungen und die Zuordnung der Besoldungsgruppen für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens aus selbständiger Tätigkeit seien auch dem Wortlaut nach unverändert geblieben. § 5 DVO sei lediglich mit Satz 3 und 4 in Absatz 1 durch eine authentische Interpretation erweitert worden. In Satz 4 werde offenbar zur Behebung bisheriger Zweifel darüber, wann eine andere Schulausbildung dem Erwerb der mittleren Reife gleichzustellen sei, in Anlehnung an die herrschende Auffassung der Praxis der Versorgungsbehörden und zur künftigen Abgrenzung bestimmt, daß der Bildungsgang einer anderen Schule nur dann der mittleren Reife gleichgestellt werden dürfe, wenn die Abschlußzeugnisse der anderen Schule allgemein und ohne zusätzliche Bedingungen für den gewählten beruflichen Werdegang wie Abschlußzeugnisse von Mittelschulen gewertet würden. Diese in der Ergänzung des § 5 DVO zum Ausdruck gebrachte Überlegung stelle keinen neuen rechtlichen Sachverhalt dar. Außer in Nordrhein-Westfalen sei auch vorher von den Versorgungsbehörden so verfahren worden, wie es der ergänzenden Neufassung des § 5 DVO entspreche, und es sei bekannt, daß die Rechtsprechung eine andere Auffassung vertreten habe; hieraus folge, daß die Gleichstellung des erfolgreichen Abschlusses einer Landwirtschaftsschule (soll heißen "Fachschule") mit der mittleren Reife bei der Anwendung des § 5 DVO von Anfang an falsch gewesen und zu materiell unrichtigen Bescheiden geführt habe; denn die teilweise Neufassung des § 5 DVO stelle keine Neuorientierung des Verordnungsgebers dar. Weil somit keine Änderung der Rechtsgrundlage eingetreten sei, soweit es den früheren rechtskräftigen Bescheid zum Schadensausgleich der Klägerin betreffe, sei für eine Neufeststellung nach § 62 BVG kein Raum. Der angefochtene Bescheid entbehre der gesetzlichen Grundlage und sei daher aufzuheben. Die im Vorstehenden wiedergegebene Auffassung der 15. Kammer des SG Köln werde von der erkennenden Kammer geteilt. Die 15. Kammer habe in dem Verfahren S 15 V 141/68 durch Rückfragen bei den übrigen Landesversorgungsämtern des Bundesgebiets in Erfahrung gebracht, daß nur das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen eine von der heutigen Fassung der DVO abweichende Einstufung vorgenommen habe, Das beweise, daß die Neufassung der DVO zu § 5 nicht eine materiell-rechtliche Änderung der Einstufungsmerkmale, sondern lediglich eine Klarstellung gebracht habe. Es handle sich bei der Neufassung der DVO um eine ähnliche Klarstellung, wie sie seinerzeit zu § 30 Abs. 2 BVG vorgenommen worden sei. So wie das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung für die Neufassung des § 30 Abs. 2 BVG eine Anwendbarkeit des § 62 Abs. 1 BVG abgelehnt habe, so sei auch in diesem Falle die Anwendung des § 62 Abs. 1 BVG zu verneinen. Da es sich bei der Frage, ob die Neufassung der DVO zu § 5 eine wesentliche Änderung i. S. des § 62 Abs. 1 BVG darstelle, um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung handle, sei die Berufung gemäß § 150 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugelassen worden.

Mit der Revision, der eine Einwilligungserklärung der Klägerin gemäß § 161 SGG beigefügt worden ist, rügt der Beklagte die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), der §§ 62, 95, 103, 106, 125, 128, 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG, der §§ 62, 40 a BVG sowie des § 5 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG. Die Vorschrift des § 95 SGG, die bestimme, welche Entscheidungen der Verwaltungsbehörde das Gericht im Rahmen des Klageantrags seinem Verfahren, nämlich seinen Ermittlungen und seiner Entscheidung zugrunde zu legen habe (§§ 103, 106, 123 SGG), sei durch das SG dadurch verletzt worden, daß es den Widerspruchsbescheid nicht ebenfalls aufgehoben habe (vgl. BSG in SozR zu § 95 SGG Nr. 1). Hieraus folge als weiterer Verfahrensverstoß eine Verletzung des § 106 SGG, der dem Vorsitzenden u. a. die Pflicht auferlege, darauf hinzuwirken, daß sachdienliche Anträge gestellt würden. Durch den Bescheid vom 5. Juli 1968 sei der auf der Grundlage eines Vergleichseinkommens nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesG errechnete und zuletzt nach § 5 Abs. 1 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF vom 30. Juli 1964 (BGBl I 574) bewilligte Schadensausgleich mit Wirkung vom 1. September 1968 entzogen worden, und zwar mit der Begründung, daß durch die Änderung des § 5 Abs. 1 durch die DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF vom 28. Februar 1968 in den rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung i. S. des § 62 Abs. 1 BVG eingetreten sei. Soweit das SG angenommen habe, der Klägerin sei dann noch ein Schadensausgleich gezahlt worden, sei diese Feststellung unzutreffend und beruhe nicht auf dem Gesamtergebnis des Verfahrens; sie sei vielmehr unter Verletzung der §§ 103, 128 SGG getroffen worden. Auch soweit das SG bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 62 BVG geglaubt habe, lediglich darauf abstellen zu können, ob eine wesentliche (rechtliche) Änderung der Verhältnisse tatsächlich eingetreten sei, sei sein Verfahren nicht fehlerfrei. Der Begriff der Verhältnisse i. S. dieser Vorschrift umfasse sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die zu dem früheren Bescheid geführt hätten. Ein den §§ 103, 128 SGG gemäßes Verfahren hätte folglich zunächst, um überhaupt eine Vergleichsgrundlage zu haben (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 1965 - 8 RV 865/63 in SGb 1965, 367), sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen im einzelnen feststellen müssen, die der damaligen rechtsverbindlichen Bewilligung des Schadensausgleichs, insbesondere in dem Bescheid des Versorgungsamts (VersorgA) Köln vom 11. November 1965, zugrunde gelegen hatten. Das VersorgA habe den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für eine dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule gleichwertige Schulausbildung gehalten, so daß sich nach § 5 DVO 1964 als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 BBesG ergeben habe. Das SG habe nicht erkannt, daß der in der damaligen Fassung des § 5 Abs. 1 DVO enthaltene Begriff der dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule "gleichwertigen Schulausbildung" mehrdeutig sei, wie nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1967 - 8 RV 851/66 in SozR § 5 DVO Nr. 2 und vom 28. November 1967 - 8 RV 409/66 in SGb 1968, 67) § 5 Abs. 1 DVO 1964 überhaupt als auslegungsfähig und -bedürftig bezeichnet werde, was sich vor allem im Hinblick auf § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG ergebe. Unter diesem in der damaligen DVO nicht näher erläuterten Begriff habe nach grammatikalischer wie nach logischer Interpretation eine Schulausbildung verstanden werden können, die der Hebung der allgemeinen Bildung gedient und zu einem allgemeinen, dem des Mittelschulabschlusses gleichwertigen Bildungsstand geführt habe. Nach der Ansicht des BSG habe § 5 Abs. 1 DVO 1964 die Vorschrift des § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG nicht völlig ausgefüllt, sondern ausgelegt und dabei insbesondere bei selbständig Berufstätigen beachtet werden müssen, daß für die Erzielung und Höhe ihres Einkommens grundsätzlich die Befähigung zur Führung des Betriebs primär entscheidend sei; § 5 Abs. 1 DVO 1964 habe deshalb dahin verstanden werden können, daß nach der teleologischen Methode der Interpretation dieser Vorschrift auch eine Ausbildung diesen Begriff erfülle, die im wesentlichen grundlegendes Berufs- und Fachwissen vermittle. Ob in der Fachschule zur damaligen Zeit auch allgemeinbildende Fächer gelehrt worden seien, gegebenenfalls in welchem Umfang, habe das SG Köln unter Verletzung der §§ 103, 128 SGG nicht festgestellt. Wenn das SG die dem Bescheid vom 11. November 1965 zugrunde gelegte Auslegung als von Anfang an falsch bezeichnet habe, und wenn das BSG im Urteil vom 26. November 1968 (vgl. BSG in SozR § 5 DVO Nr. 3) die Ansicht vertrete, daß "die erläuternde Definition" des Verordnungsgebers zum Begriff der gleichwertigen Mittelschulausbildung in der genannten Vorschrift auch im zeitlichen Geltungsbereich der früheren Fassung der DVO - zumindest sinngemäß - anzuwenden sei, so bedeute das jedoch nicht, daß sich diese jenem Begriff damals gegebene und dem Verwaltungsakt vom 11. November 1965 zugrunde gelegte Bedeutung völlig neben einer irgendwie gearteten verständigen Interpretation der Vorschrift befunden hätte und damit mit der zitierten Vorschrift schlechterdings unvereinbar gewesen wäre. Diesen Überlegungen hätte das SG auch nach seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt die Neufassung des § 5 Abs. 1 DVO vom 28. Februar 1968 gegenüberstellen müssen. Auch nach der Auffassung des SG sei § 62 Abs. 1 BVG nicht nur anzuwenden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten, sondern auch dann, wenn in den rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten sei (vgl. BSG 10, 202, 203). Das SG habe jedoch verkannt, daß das schon dann der Fall sei, wenn sich - wie hier - die für einen Anspruch wesentlichen rechtlichen Grundlagen nur durch Konkretisierung, Präzisierung und authentische Interpretation geändert hätten (vgl. BSG aaO und Urteil vom 12. Oktober 1960 - 9 RV 374/59 - BVBl 1961, 146 ff). Durch die Erweiterung des § 5 Abs. 1 DVO 1968 sei der Begriff der "gleichwertigen Schulausbildung" konkretisiert und authentisch in intensiver Weise derart interpretiert worden, daß er nicht mehr so wie in dem Bescheid vom 11. November 1965 angewendet werden könne. Hier handele es sich um eine neue normative Regelung, die den fraglichen Begriff nunmehr präzisiere, konkretisiere und authentisch interpretiere, was zur Folge habe, daß im Gegensatz zu der vor der Neufassung des § 5 Abs. 1 DVO möglich gewesenen extensiven Auslegung dieses Begriffs eine solche nunmehr nicht mehr in Betracht komme. Wenn das SG auf Auskünfte Bezug genommen und diese dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt habe, die eine andere Kammer des SG in einem anderen Rechtsstreit zu der Frage eingeholt habe, ob auch andere Bundesländer eine "von der heutigen Fassung der VO abweichende Einstufung vorgenommen" haben, so verstoße dieses Verfahren gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG sowie gegen § 128 Abs. 2 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 1. Oktober 1964 - 11/1 RA 174/62 in Breith. 1965, 432). Die Gründe des angefochtenen Urteils ließen auch nicht erkennen, daß das Gericht die Akten der "anderen Sache" oder doch die Auskünfte beigezogen und daß es diese Auskünfte zum Gegenstand des Verfahrens in der vorliegenden Sache gemacht habe. Falls es aber diese Auskünfte nicht als Beweismittel habe ansehen und würdigen wollen, weil es den Inhalt dieser Auskünfte etwa als gerichtskundig ansehen und verwerten zu können geglaubt habe, dann liege der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG darin, daß es dann gerichtskundige Tatsachen nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht habe (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. November 1959 - 1 BvR 13/59 in NJW 1960, 31). Folge man dieser Deduktion und halte die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 BVG für gegeben, so erhebe sich die weitere Frage, ob anstatt des der Berechnung des Schadensausgleichs zuletzt zugrunde gelegten Vergleichseinkommens der Besoldungsgruppe A 7 BBesG angesichts des beruflichen Werdegangs des Ehemannes der Klägerin, der als selbständiger Ingenieur ein nach Größe und Bedeutung bisher noch unbekanntes "Installationsbüro" geleitet habe, nicht ein solches nach Besoldungsgruppe A 9 BBesG in Betracht komme. Wegen seiner grundsätzlich anderen Rechtsauffassung sei das SG nicht zu dieser Frage gelangt; sie lasse sich mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen ebensowenig beantworten wie die Frage, ob der Klägerin wegen ihres nach § 40 a Abs. 2 Satz 1 BVG zu berücksichtigenden eigenen Einkommens bei Zugrundelegung eines derartigen Vergleichseinkommens ein Schadensausgleich tatsächlich gewährt werden könnte.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Köln vom 25. März 1969 abzuändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das SG Köln oder aber nach § 170 Abs. 3 SGG an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des SG Köln vom 25. März 1963 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sei zutreffend durch das SG festgestellt worden, soweit in diesen der Beklagte, auf § 5 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF vom 28. Februar 1968 gestützt, den Schadensausgleich vom 1. Januar 1967 an auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 7 des BBesG zuzüglich des Ortszuschlages nach Stufe 2 der Ortsklasse A neu festgestellt habe, weil die neue Fassung des § 5 DVO hinsichtlich ihrer materiell-rechtlichen Aussage nichts geändert habe, vielmehr allein einer Klarstellung diene. Demzufolge habe der Beklagte bei gleichgebliebenen tatsächlichen Verhältnissen den Berufsschadensausgleich nicht nach § 62 Abs. 1 BVG abweichend von der Berechnungsgrundlage im Bescheid vom 11. November 1965 neu feststellen dürfen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1969 ergänzend ausgeführt, daß sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus § 13 Abs. 1 DVO 1968 zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG ergeben dürfte, wenn der Ansicht, daß die Neufeststellung nach § 62 Abs. 1 BVG habe erfolgen können, nicht gefolgt werde. Die normative Regelung des § 13 Abs. 1 DVO setze eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse i. S. des § 62 Abs. 1 BVG nicht voraus, sondern verlange nur, daß u. a. die bisher gewährten Schadensausgleiche durch diese DVO eine Änderung erfahren haben. Danach wäre die Revision auch dann begründet, wenn die Ergänzung des § 5 Abs. 1 DVO eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse i. S. des § 62 Abs. 1 BVG nicht darstellen sollte.

Die Sprungrevision ist vom Beklagten form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden. Die nach § 161 Abs. 1 SGG erforderliche Einwilligungserklärung der Klägerin liegt vor. Gegen die Statthaftigkeit bestehen keine Bedenken. Dabei bedurfte es der Zulassung der Berufung durch das SG gemäß § 150 Nr. 1 SGG, wenn es der von ihm entschiedenen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimessen wollte, weil eine etwaige Berufung nur die Neufeststellung der Versorgungsbezüge (Änderung des Durchschnittseinkommens und Entzug des Schadensausgleichs) wegen Änderung der Verhältnisse (§ 148 Nr. 3 SGG) betreffen konnte, ohne daß davon die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Grundrente abhängig gewesen wäre (vgl. BSG in SozR zu §§ 161 Nr. 1, 148 Nr. 24).

Die Revision ist aber sachlich nicht begründet. Da für die Einlegung und Durchführung der Sprungrevision die allgemeinen Vorschriften über die Revision gelten (vgl. BSG in SozR zu § 161 SGG Nr. 5), ist das angefochtene Urteil materiell-rechtlich in vollem Umfange nachzuprüfen (vgl. BSG in SozR zu § 162 SGG Nr. 170). Die Nachprüfung von Rechtsfragen durch das Revisionsgericht (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) setzt allerdings voraus, daß das angefochtene Urteil eindeutige Feststellungen tatsächlicher Art enthält (§ 163 Halbsatz 1 SGG). Gibt das Urteil den Sachverhalt nur undeutlich wieder, fehlt es insbesondere an Tatsachen, die unter das Gesetz subsumiert werden können, so muß - auch wenn insoweit keine Rüge erhoben worden ist (§ 163 Halbsatz 2 SGG) - bei einer zugelassenen Revision das Urteil aufgehoben werden (vgl. BSG in SozR zu § 162 SGG Nr. 143). Ist aber eine tatsächliche Feststellung des Tatsachengerichts dem Sinne nach richtig, ihrem Wortlaut nach unrichtig, und ist dies gerichtsnotorisch, so kann das Revisionsgericht in freier Auslegung des Urteils die Feststellung so ansehen, als wenn sie auch ihrem Wortlaut nach richtig wäre (vgl. BSG in SozR zu § 163 SGG Nr. 7). Die von der Revision gerügte Feststellung des SG, der Klägerin sei nach Erlaß des Neufeststellungsbescheides vom 5. Juli 1968 nur noch Schadensausgleich aus Gruppe A 7 gezahlt worden , trifft ihrem Wortlaut nach nicht zu, soweit die Zahlungen bis zum 31. August 1968 in Betracht kommen; damit sollte aber nur gesagt werden, daß von dem Zeitpunkt an, zu dem der Bescheid vom 5. Juli 1968 wirksam geworden sei, d. h. vom 1. September 1968 an, der Berechnung des Schadensausgleichs anstatt Gruppe A 11 des BBesG nur noch Gruppe A 7 zugrunde gelegt worden ist. Ob es über den 5. Juli 1968 hinaus noch zur Weiterzahlung eines Schadensausgleichs gekommen ist, war hier unerheblich, da die bis zum 31. August 1968 gezahlten Beträge unbestritten nicht zurückgefordert worden sind. Die ihrem Wortlaut nach nur mißverständliche, ihrem für die Entscheidung maßgeblichen Sinne nach aber richtige Feststellung des SG beruht somit nicht auf einer für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Verkennung des Sachverhalts (§ 128 SGG). Ähnlich verhält es sich auch mit der Rüge einer Verletzung des § 95 SGG. Das SG hat zwar im Rahmen der Anfechtungsklage antragsgemäß nur den Bescheid vom 5. Juli 1968 aufgehoben - ohne den Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 1969 im Urteilstenor oder in den Entscheidungsgründen zu erwähnen - und damit scheinbar gegen § 95 SGG verstoßen, der vorschreibt, daß Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (vgl. BSG in SozR zu § 95 SGG Nr. 1). Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, in dem der Bescheid vom 20. Januar 1969 und die Erfolglosigkeit des Widerspruchs erwähnt sind, ist aber zu entnehmen, daß das SG davon ausgegangen ist, daß sich die Klage auch gegen den mit dem Bescheid vom 5. Juli 1968 im Ergebnis übereinstimmenden Widerspruchsbescheid gerichtet hat. Gegenstand der Prüfung und Entscheidung war somit für das SG auch der Widerspruchsbescheid, wenngleich dies in der Entscheidung (im Urteilstenor) nicht noch besonders zum Ausdruck gekommen ist. Im übrigen enthält der Widerspruchsbescheid keine ergänzende Entscheidung und auch keine zusätzliche Beschwer für die Klägerin, weshalb ihm auch aus diesem Grunde nicht eine die materiell-rechtliche Entscheidung des SG beeinflussende Bedeutung beizumessen ist. Aber auch die von der Revision angegriffene Erwägung des SG, wonach sich aus dem Ermittlungsergebnis einer anderen Kammer des SG Köln eine seine Rechtsauffassung bestätigende Ansicht ergebe, bietet keinen Ansatz für die Rüge eines Verfahrensmangels, weil das SG damit keine Tatsachen feststellen, sondern nur die Rechtsauffassung eines anderen Gerichts und ihre Begründung darlegen wollte. Im übrigen hatte das SG die Akten S 15 V 141/68 beigezogen, nachdem der Beklagte von dem Inhalt der in der Sache S 15 V 141/68 ergangenen Entscheidung - durch Übersendung einer Zweitschrift des Schriftsatzes der Klägerin vom 14. März 1969 - Kenntnis erhalten hatte. Verstöße des LSG gegen Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 64, 128 SGG sind daher nicht festzustellen. Entscheidend ist im übrigen im Revisionsverfahren nur, daß der Senat auf Grund eigener Prüfung der Rechtsfrage zu einer mit der Auffassung des SG im Ergebnis übereinstimmenden Ansicht - nämlich der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 5. Juli 1968 - gelangt ist.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des auf § 62 Abs. 1 BVG gestützten Bescheides vom 5. Juli 1968, mit dem der Klägerin der durch Bescheid vom 11. November 1965 gewährte Schadensausgleich mit Wirkung vom 1. September 1968 an entzogen worden ist. Nach § 62 Abs. 1 BVG ist der Anspruch entsprechend neu festzustellen, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung des Anspruchs auf Versorgung (§ 9) maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Änderung der Verhältnisse muß entweder eine tatsächliche (Besserung oder Verschlimmerung der als Folge einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörung, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse) oder eine rechtliche (Änderung der Rechtsgrundlage durch Gesetz oder Rechtsverordnung) sein (VerwV Nr. 2 zu § 62 BVG und BSG 10, 202). Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Bescheiderteilung maßgebend gewesen sind, nicht geändert haben. Einigkeit besteht auch darüber, daß der Ehemann der Klägerin selbständig tätig gewesen ist und eine abgeschlossene Berufsausbildung gehabt, aber kein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule erlangt hatte. Im Streit steht - materiell-rechtlich - allein, ob durch die Neufassung des § 5 Abs. 1 in der DVO vom 28. Februar 1968 eine rechtlich wesentliche Änderung der Verhältnisse i. S. des § 62 Abs. 1 BVG eingetreten ist.

Die Versorgungsbehörde ist bei Gewährung des Schadensausgleichs davon ausgegangen, daß der Verstorbene nach sechs Jahren Volksschule und zwei Jahren Mittelschulbesuch (ohne Abschluß) die Gesellenprüfung als Installateur und eine Fachschulprüfung abgelegt hatte und ab 1920 selbständig tätig war. Sie hat den Schadensausgleich der Klägerin nach § 5 Abs. 1 der VO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964 (BGBl I 574) berechnet, der u. a. vorschreibt, daß das Durchschnittseinkommen bei selbständig Tätigen mit abgeschlossener Berufsausbildung und mindestens dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder mit gleichwertiger Schulausbildung das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 sei; sie ist davon ausgegangen, daß der Besuch einer staatlichen Fachschule als eine der mittleren Reife gleichwertige Schulausbildung gelte, deshalb sei die Besoldungsgruppe A 11 des BBesG, allerdings gekürzt auf 75 v. H. (§ 5 Abs. 2 DVO), der Berechnung des Schadensausgleichs zugrunde zu legen.

Zur Frage einer der Mittelschulausbildung gleichwertigen Schulausbildung i. S. des § 5 DVO 1964 hat der 8. Senat des BSG (BSG in SozR zu § 5 DVO Nr. 3) ausgeführt, daß damit diejenigen aus dem Kreis der selbständig Tätigen hervorgehoben werden sollten, die durch eine "Schulausbildung" einen gegenüber der Volksschulbildung höheren allgemeinen Bildungsgrad erreicht haben. Dies bedeute, daß eine Ausbildung, die im wesentlichen nur "Berufs- oder Fachwissen" vermittle, grundsätzlich nicht als eine dem Besuch einer Mittelschule gleichwertige Schulausbildung anzusehen sei.

Eine gleichwertige Schulbildung ist auch nach dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 13. Juni 1967 (BVBl 1967 S. 87 Nr. 47), das sich auf ein Rundschreiben des Bundesministers des Inneren vom 2. März 1964 bezieht, nur dann anzunehmen, wenn eine Schulbildung nachgewiesen wird durch Abschlußzeugnisse über den erfolgreichen Besuch von: 1.) 6 Klassen einer öffentlichen oder staatlich anerkannten höheren Schule, 2.) durch Zeugnisse einer Mittel (Real)schule, die auf Grund einer durch die zuständige Behörde genehmigten Ordnung der "Fremden- (Externen)-Prüfung" erlangt worden sind, 3.) einer Berufsaufbauschule über die Fachschulreife, 4.) einer öffentlichen oder durch die zuständige Behörde anerkannten Berufsfachschule (Handelsschule) mit mindestens 2jährigem Lehrgang, 5.) einer früheren Wehrmachtsfachschule oder einer Fachschule des früheren RAD oder der früheren Schutzpolizei mit der Abschlußprüfung II, 6...) (vgl. BSG, Urteil vom 8. Oktober 1969 - 9 RV 164/69). In dieser Entscheidung vom 8. Oktober 1969, die die Ausbildung eines Bezirkschornsteinfegermeisters betraf, hat der erkennende Senat ausgeführt, als Mindesterfordernis für die Gleichstellung mit der Mittelschulbildung komme u. a. in Betracht, daß der Prüfling einer Fachschule wenigstens - sei es auch nur für eine bestimmte Laufbahn oder ein bestimmtes Studium (etwa an einer Ingenieurschule) - dem erfolgreichen Besucher einer Mittelschule gleichgestellt werde. Der erwähnte Erlaß des BMA sei für die Auslegung des § 5 Abs. 1 DVO insofern von Bedeutung, als er im Einklang mit den im Bereich der Schulverwaltung geltenden Vorschriften die Voraussetzungen für die dem Besuch einer Mittelschule gleichwertige Schulbildung ergebe. Insoweit enthalte § 5 DVO nur eine Bezugnahme auf die im Bereich der - landesgesetzlichen - Schulverwaltung bestehenden Einrichtungen. In dem Erlaß des BMA vom 13. Juni 1967 ist unter Nr. 3 zwar auch das Abschlußzeugnis einer Berufsaufbauschule über die fachliche Reife als gleichwertiges Zeugnis genannt, ohne daß dabei ausdrücklich oder sonst deutlich erkennbar auf das Erfordernis eines bestimmten Grades der Allgemeinbildung abgestellt wäre. Es kommt jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob die Versorgungsbehörde bei Erlaß des Bescheides vom 11. November 1965 zu Recht oder zu Unrecht angenommen hat, das Zeugnis der "Staatlichen Fachschule für Installations- und Betriebstechnik bei den Königl. Vereinigten Maschinenbauschulen" in Köln sei als "Abschlußzeugnis einer Berufsaufbauschule über die Fachschulreife" anzusehen und habe deshalb gegenüber dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule als gleichwertig zu gelten. Da sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben, ist für die Anwendung des § 62 BVG allein wesentlich, ob § 5 DVO nF im Vergleich zu § 5 DVO aF inhaltlich eine die Tragweite dieser Vorschrift ändernde Bestimmung bedeutet. Dies ist zu verneinen. Wie bereits dargelegt, erfordert § 5 DVO aF nach dem Wortlaut und dem Sinn, den diese Vorschrift in der Auslegung durch die Rechtsprechung des BSG gefunden hat, eine der Mittelschulbildung gleichwertige Schulausbildung. Die Schulausbildung ist in § 5 DVO aF in einen Gegensatz zu der Fachschulausbildung gestellt, die als solche nur eine Berufsausbildung vermittelt. Das Abschlußzeugnis einer Fachschule genügt deshalb nur dann dem Erfordernis der "Gleichwertigkeit", wenn der Besucher einer solchen Schule, sei es auch nur für eine bestimmte Laufbahn oder ein bestimmtes Studium (etwa an einer Ingenieurschule), dem erfolgreichen Besucher einer Mittelschule gleichgestellt wird. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß diese Gleichstellung deshalb erfolgt, weil die andere Schule oder auch die Fachschule auf Grund der darüber jeweils bestehenden Regelungen der Unterrichtsverwaltung zugleich auch einen der Mittelschulbildung in etwa entsprechenden höheren Grad der Allgemeinbildung vermittelt (vgl. hierzu auch Rdschr. BMA vom 27. Dezember 1965 letzter Absatz - BVBl 1966 S. 10 Nr. 11 - und Rdschr. vom 18. April 1967 - BVBl 1967 S. 70 Nr. 41 - und den dort erwähnten Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 16./17. Januar 1964). § 5 Abs. 1 letzter Satz der DVO nF hält grundsätzlich an dem Erfordernis fest, daß die "andere Schulausbildung" der Mittelschulbildung gleichwertig sein müsse und fordert hierfür, daß Abschlußzeugnisse dieses Bildungsganges allgemein und ohne zusätzliche Bedingungen "mindestens" für das Berufsziel in einem Beruf, der die Grundlage für die selbständige Tätigkeit bildet, wie Abschlußzeugnisse von Mittelschulen gewertet werden. Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß die Fachschulausbildung als solche nicht die erforderliche, dem Besuch der Mittelschule gleichwertige allgemeine Schulausbildung ersetzen kann, sondern daß das Abschlußzeugnis der Fachschule nur dann genügt, wenn es in dem Beruf, der die Grundlage für die selbständige Tätigkeit bildet, wie das Abschlußzeugnis einer Mittelschule gewertet wird. Wenigstens insoweit muß also auch hinsichtlich der allgemeinen Schulbildung die durch die Fachschule vermittelte Ausbildung mit dem durch die Mittelschulbildung erlangten Wissen vergleichbar sein. Eine solche "Wertung" und Bewertung entspricht aber den Mindestanforderungen, die auch die Rechtsprechung des BSG unabhängig von § 5 Abs. 1 DVO nF an den Begriff der einer Mittelschulbildung gleichwertigen Schulausbildung gestellt hat. § 5 Abs. 1 letzter Satz der DVO nF enthält somit ohne eine sachlich-rechtliche Änderung eine lediglich zur Behebung von Auslegungszweifeln bestimmte "erläuternde Definition" des Begriffs der dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule gleichwertigen Schulausbildung. Die Vorschrift bedeutet darum auch keine Änderung des Rechtszustandes, sondern nur eine im Interesse der Rechtssicherheit gebotene Klarstellung eines Rechtsbegriffs und keinen Eingriff in die durch § 5 Abs. 1 DVO aF gewährleistete Rechtsstellung, die zu Ungunsten des Versorgungsberechtigten hätte geschmälert werden sollen. Deshalb kann diese Vorschrift auch nicht Anlaß zu einer Neufeststellung der Versorgungsansprüche zum Nachteil des Versorgungsberechtigten nach § 62 BVG sein. Dem steht nicht die von der Revision zitierte Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1960 - 9 RV 374/59 - (BVBl 1961, S. 146 ff) und auch nicht die Entscheidung des BSG in BSG 10, 202, 203 entgegen, weil im vorliegenden Falle der Anspruch selbst aus § 5 DVO aF nicht geändert worden ist und dem Gesetz lediglich eine authentische Interpretation entnommen werden kann, die aber keine Verschlechterung der Rechtsposition der Klägerin nach sich zieht. In den zitierten Entscheidungen war die Neubewertung von Sachbezügen und des Pauschbetrages für Wäscheverschleiß streitig. Diese Ansprüche waren auf eine neue Rechtsgrundlage dadurch gestellt worden, daß ihre Höhe sich nicht mehr nur noch nach den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften oder nach dem früheren Gesetz richtete, sondern es waren diese Ansprüche nunmehr durch Gesetz modifiziert und dadurch auch konkretisiert worden. Im vorliegenden Fall räumt die Revision selbst ein, daß § 5 DVO aF eine extensive Auslegung ermöglicht habe verkennt dabei aber, daß die Neufassung des § 5 DVO normativ die Rechtsvorschrift nicht geändert hat und darum auch keine sachlich-rechtlich erhebliche neue Rechtsgrundlage für den Anspruch darstellt. Daran ändert auch der im Schriftsatz der Revision vom 10. Oktober 1969 enthaltene Hinweis auf § 13 DVO nF nichts. Dort ist inhaltlich im wesentlichen übereinstimmend mit § 62 BVG nur bestimmt, daß die bisher gewährten Schadensausgleiche von Amts wegen neu festgestellt werden, soweit sie durch diese VO eine Änderung erfahren. Daß § 5 DVO 68 aber keine Änderung erfahren hat, wurde bereits ausgeführt. Außerdem ist in Abs. 3 zugunsten der Versorgungsberechtigten nur noch bestimmt, daß Minderungen oder Entziehungen bereits gewährter Schadensausgleiche nicht vor Ablauf des Monats wirksam werden, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt.

Da das SG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, war die Sprungrevision des Beklagten gemäß § 170 Abs. 1 SGG als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669036

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