Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 29.11.1990)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 1990 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Klägerin rechtmäßig zu Beiträgen für Bau- und Renovierungsarbeiten herangezogen hat.

Die Klägerin ist seit November 1984 Mitglied der Beigeladenen. Sie ist ein eingetragener Verein zur Förderung, Unterstützung und Betreuung Arbeitsloser mit dem Ziel, ihnen bei der Bewältigung ihrer Lage und bei ihrer Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu helfen (§ 2 der Satzung vom 25. April 1987). Hierzu beschäftigt sie über das nordrhein-westfälische Arbeitsprogramm „Arbeit statt Sozialhilfe” und über „ABM-Programme” der Arbeitsverwaltung Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, um diese durch sozial sinnvolle Tätigkeiten an eine regelmäßige Arbeit heranzuführen. Sie sollen dabei Arbeitsfelder und die Arbeitswirklichkeit kennenlernen, um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt konkurrenzfähig zu werden. Die Klägerin unterhält zu diesem Zweck verschiedene Arbeitsbereiche, bei denen Mitarbeiter eingesetzt werden. So beschäftigt sie eine Sozialpädagogin mit dem Bereich Beratungs- und Betreuungsangebote für arbeitslose Frauen. Einen weiteren Schwerpunkt bildete seit März 1986 der Um- und Ausbau der der Klägerin von der Stadt Marl überlassenen ehemaligen Goldbergschmiede (Wirtschaftsgebäude, Tenne, Garagentrakt, Schmiedegebäude) zu einem Arbeitslosen- und Stadtteilzentrum. Die Arbeiten wurden in dem hier streitigen Zeitraum von 1986 bis 1987 von einem Arbeitsanleiter, einem Schreiner, einem Maurer, einem Sozialpädagogen und einem Bauleiter für die organisatorische Planung der Renovierungs- und Bautätigkeiten geleitet, die die weiteren zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte einsetzten. Auch die qualifizierten Mitarbeiter waren befristet im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsprogramme bzw als Zivildienstleistende beschäftigt.

Am 1. März 1986 wurde mit den Bau- und Renovierungsarbeiten begonnen. Durch Bescheide vom 17. September 1987 und 21. Oktober 1987 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 1988 zog die Beklagte die Klägerin zur Beitragszahlung für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten in der Zeit von Baubeginn bis 31. März 1987 in Höhe von 28.228,91 DM heran. Durch Bescheid vom 12. April 1988 setzte die Beklagte den Beitrag für die Zeit vom 1. April 1987 bis 31. Dezember 1987 auf 19.736,66 DM fest.

Das Sozialgericht (SG) hat die auf Aufhebung der Beitragsbescheide gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 22. Mai 1989). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 29. November 199O) und zur Begründung ua ausgeführt: Die Klägerin sei als Bauherrin Mitglied der Beklagten und für die in eigener Regie durchgeführten Bauarbeiten nach § 723 Reichsversicherungsordnung (RVO) beitragspflichtig. Zwar hätten die Arbeiten in erster Linie dazu gedient, die ehemaligen Arbeitslosen- und Sozialhilfeempfänger an eine geregelte Arbeit heranzuführen und ihnen allgemeine fachliche und fachspezifische Grundlagen für ihren späteren beruflichen Werdegang zu vermitteln. Dennoch sei die Zuständigkeit der Beklagten gegeben, weil hierfür Art und Umfang des Unternehmens wesentlich sei und die Klägerin beim Ausbau der Goldbergschmiede Fußbodenlege-, Anstreicher-, Tapezier-, Pflaster-, Montage-, Maurer- und Dachdekerarbeiten habe ausführen lassen. Dabei handele es sich auch nicht um Eigen- oder Regiebauarbeiten eines nicht baugewerblichen Unternehmers, die in Anlehnung an § 647 RVO in die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft des Hauptunternehmens fallen könnten, weil die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten bei weitem den Umfang laufender Ausbesserungs- und Erhaltungsarbeiten überschreiten würden, wie sich aus den gezahlten Arbeitsentgelten für die Jahre 1986 und 1987 von 135.658,– DM bzw 142.55O,– DM ergebe. Im übrigen würden die Bauarbeiten nicht durch das ständige Bauarbeiterpersonal der Klägerin, sondern von früheren Arbeitslosen- bzw Sozialhilfeempfängern verrichtet, die aufgrund ihrer befristeten Arbeitsverträge nicht zur Stammbelegschaft gehörten. Damit fehle es an der Voraussetzung, um auch größere Eigenbauarbeiten bei dem Unfallversicherungsträger des Hauptunternehmens zu belassen.

Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie ist der Ansicht, das LSG hätte Beweis erheben müssen darüber, daß der überwiegende Teil ihrer Mitarbeiter andere Tätigkeiten als Bauarbeiten ausübe. Ferner sei den angefochtenen Bescheiden keine Anhörung nach § 24 Abs 1 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) vorausgegangen. Materiell-rechtlich verletze das angefochtene Urteil § 647 Abs 1 und § 723 RVO. Das LSG habe außer acht gelassen, daß der überwiegende Teil der bei ihr – der Klägerin – beschäftigten Arbeitnehmer nicht mit Bauarbeiten beschäftigt sei; nicht nur nach ihrer Zielsetzung, sondern auch nach Art und Umfang der von den Arbeitskräften verrichteten Tätigkeiten stehe die sozialpädagogische Ausrichtung im Vordergrund. Der Vereinszweck (Unternehmenszweck) sei nur dadurch zu erreichen, daß die ehemaligen Arbeitslosen- und Sozialhilfeempfänger durch eigene Arbeitsleistung wieder an die Arbeitswelt herangeführt würden. Dies erfolge neben anderen Arbeitsgebieten (Fahrradwerkstatt, Transportarbeiten, Gartenarbeiten, Seniorenarbeit) auch durch Bau- und Renovierungsarbeiten, die angesichts der eingesetzten Arbeitskräfte und der dargestellten Zielsetzung nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt werden dürften.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 199O und des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22. Mai 1989 sowie die Bescheide vom 13. September 1987 und 21. Oktober 1987 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 1988 und den Bescheid vom 12. April 1988 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie meint, die von der Klägerin ausgeführten Bauarbeiten überstiegen erheblich den Rahmen der laufenden Ausbesserungsarbeiten iS von Eigen- oder Regiearbeiten. Da die zur Beitragsberechnung herangezogenen Personen auch nicht der Stammbelegschaft der Klägerin zuzurechnen seien, lasse sich eine unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit der Beigeladenen unter keinem Gesichtspunkt begründen. Die Tatsache, daß mit den Bauarbeiten sozialpädagogische Zielsetzungen verbunden seien, sei rechtlich ohne Bedeutung. Die Zuständigkeit sowohl für gewerbsmäßige als auch für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten hänge nicht davon ab, ob und in welchem Umfang der Unternehmer gewinnorientiert tätig sei oder ob daneben ganz oder teilweise andere (gemeinnützige, sozialpädagogische) Motive eine Rolle spielten.

Die Beigeladene hält das angefochtene Urteil nicht für zutreffend und meint, die von der Klägerin durchgeführten Bauarbeiten seien als wesentliche Bestandteile des von der Klägerin verfolgten Vereinszwecks anzusehen, da mit den Bauarbeiten keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfolgt würden. Es handele sich insoweit um ein Hilfsunternehmen. Die Bauarbeiten dienten ausschließlich den Zwecken des „Hauptunternehmens”, nämlich der Wiedereingliederung und der Hilfe für arbeitslose Personen. Da Hilfsunternehmen grundsätzlich das Schicksal des Hauptunternehmens teilten, sei ihre Zuständigkeit auch für diese Bauarbeiten gegeben.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Klägerin ist insofern gegründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist. Zwar ist die Verfahrensrüge der Klägerin, den angefochtenen Beitragsbescheiden sei keine Anhörung nach § 24 SGB X vorausgegangen, schon deshalb nicht begründet, weil eine Anhörung durch das Schreiben der Beklagten vom 8. April 1987 erfolgte oder zumindest im anschließenden Widerspruchsverfahren vor Erhebung der Klage nachgeholt wurde (§ 41 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 2 SGB X). Jedoch läßt sich aufgrund der bisher vom LSG im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht abschließend bestimmen, ob zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Ausbau- und Renovierungsarbeiten der ehemaligen Goldbergschmiede die Beklagte oder insoweit auch die Beigeladene ist (s § 723 Abs 1 RVO) und ob die angefochtenen Beitragsbescheide der Beklagten rechtmäßig sind.

Eine Eintragung in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten ist nicht erfolgt (§ 664 Abs 4 RVO), so daß schon aus diesem Grund die vom Senat entwickelten Rechtsgrundsätze und Beschränkungen für die Berichtigung des Unternehmerverzeichnisses nach § 664 Abs 3 RVO wegen eines irrtümlich, aber aufgrund eines bindenden Bescheides eingetragenen Unternehmens nicht anwendbar sind (vgl BSGE 38, 187). Darüber hinaus hat die Klägerin bereits die erste Inanspruchnahme durch die Beklagte (Bescheid vom 17. September 1987) rechtzeitig angefochten. Für diesen Fall, bei dem die Beklagte aufgrund § 664 Abs 4 RVO von der Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis abgesehen hat, kann nichts anderes gelten, als wenn die Klägerin die Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten rechtzeitig angefochten hätte. Ein solcher Aufnahmebescheid ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats in vollem Umfang nachprüfbar (vgl BSGE 39, 112, 113; BSG SozR 3-2200 § 647 Nr 1; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 513 mwN).

Zutreffend ist das LSG zunächst davon ausgegangen, daß es sich bei den Ausbau- und Renovierungsarbeiten, die die Klägerin mit den bei ihr beschäftigten ehemaligen Arbeitslosen- bzw Sozialhilfeempfängern im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen bzw Beschäftigungsprogrammen für Sozialhilfeempfänger durchführt, um Bauarbeiten handelte. Bauarbeiten fallen ihrer Art nach – entsprechend der fachlichen Gliederung der Berufsgenossenschaft nach Gewerbezweigen (vgl § 646 RVO) – grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Bau-Berufsgenossenschaften (BSGE 38, 6, 7). Das gilt auch für die in anderen als in Bauunternehmen ausgeführten – nicht gewerbsmäßigen – Bauarbeiten; auch für sie sind deshalb grundsätzlich die Bau-Berufsgenossenschaften zuständig (BSGE 43, 1O, 11). Allerdings werden nach ständiger Rechtsprechung bestimmte, einem Unternehmen unmittelbar dienende Ausbesserungs- und kleine Bauarbeiten, die ein nicht baugewerblicher Unternehmer auf betriebseigenem Gelände für seine Rechnung ohne Übertragung an einen Baugewerbetreibenden ausführt oder ausführen läßt und die sich im Rahmen des laufenden Betriebes halten (sog Eigen- oder Regiebauten, nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), derjenigen nicht baugewerblichen Berufsgenossenschaft zugerechnet, der der Unternehmer als Mitglied angehört (s BSGE 38, 6, 7; 43, 10, 11; BSG SozR 2200 § 647 Nr 4 jeweils mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Ob die hier maßgebenden Fallgestaltungen von dieser Rechtsprechung überhaupt mit umfaßt werden, kann dahinstehen. Denn nach den Feststellungen des LSG fanden die Ausbau- und Renovierungsarbeiten nicht auf betriebseigenem Gelände und nicht an betriebszugehörigen Einrichtungen statt.

Den weiteren Feststellungen des LSG ist jedoch zu entnehmen, daß die Klägerin als gemeinnützig eingetragener Verein ein Unternehmen betreibt. Als Unternehmen im Sinne der Unfallversicherung ist nicht nur der Betrieb im herkömmlichen Sinne zu verstehen, sondern das Unternehmen schlechthin (§ 658 Abs 2 Nr 1 RVO; s auch BSGE 16, 79, 81). Das Unternehmen ist daher gekennzeichnet als eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden (vgl BSGE 36, 111, 115 mwN). In diesem Sinne betreibt die Klägerin ein Unternehmen, auch wenn Zweck ihrer Betätigung nicht die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns (vgl BSGE 42, 126, 128), sondern die Förderung, Unterstützung und Betreuung arbeitsloser Bürgerinnen und Bürger ist mit dem Ziel, ihnen bei der Bewältigung ihrer Lage und bei ihrer Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu helfen (§ 2 Abs 1 der Satzung der Klägerin). Dazu unterhält sie nach § 2 Abs 2 ihrer Satzung insbesondere Angebote zur beruflichen und allgemeinen Weiterbildung sowie Kontakt- und Beratungsstellen. Damit richtet sich die berufsgenossenschaftliche Zuordnung der Klägerin nach der besonderen Zuständigkeitsregelung des § 647 Abs 1 RVO, wie der Senat bereits hinsichtlich einer Werkstatt für Behinderte mit unterschiedlichen handwerklichen Abteilungen entschieden hat (SozR 3-22OO § 647 Nr 1).

§ 647 Abs 1 RVO beruht auf dem Gedanken, daß auch ungleichartig gestalteten Unternehmen, die zu einem Gesamtunternehmen verbunden sind, möglichst nur ein einziger Versicherungsträger gegenüberstehen sollte (BSG SozR aaO mwN). Der Senat hat in dieser Entscheidung bereits grundsätzlich dargelegt, daß ein Hilfsunternehmen als wesentlicher Bestandteil des Hauptunternehmens vorliegt, wenn es den Umfang eines Unternehmens hat und allein oder überwiegend unmittelbar den Zwecken des Hauptunternehmens dient (s auch BSGE 39, 112, 116; Brackmann aaO S 5O9; KassKomm-Ricke, § 647 RVO RdNr 8). Dient der eine Teil dagegen nicht den Zwecken des anderen, sondern verfolgt er vom Hauptunternehmen unabhängig wirtschaftliche Zwecke, so ist er als unwesentlicher Bestandteil ein Nebenunternehmen (BSGE 39, 112, 116/117). Nebenunternehmen könnten wegen der Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke unter den Gegebenheiten des Einzelfalls auch allein ohne das Hauptunternehmen existieren (BSG SozR aaO; KassKomm-Ricke, § 647 RVO RdNr 11). Nebenunternehmen werden im Gegensatz zu wesentlichen Bestandteilen (Hilfsunternehmen) als Unternehmensteile ins Mitgliederverzeichnis eingetragen (KassKomm-Ricke, aaO, RdNr 12). Daraus folgt, daß ein der Bau-Berufsgenossenschaft an sich zugehöriges Hilfsunternehmen, das wesentlicher Bestandteil eines einer anderen Berufsgenossenschaft zugehörigen Hauptunternehmens ist, beim Unfallversicherungsträger dieses Hauptunternehmens versichert ist. Die Zuständigkeit der Bau-Berufsgenossenschaft ist hingegen gegeben, wenn der Betriebsteil einen unwesentlichen Bestandteil des Hauptunternehmens darstellt und Bauarbeiten – seien sie gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig – erstellt. Bilden hingegen das Hauptunternehmen und das mit Bauarbeiten befaßte Unternehmen eine untrennbare Einheit, so kommt diese Ausnahme vom Grundsatz der einheitlichen unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeit nicht zum Zuge.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien bedarf es, wie die Revisionsklägerin zu Recht rügt, noch eingehender tatsächlicher Feststellungen insbesondere darüber, welche verschiedenen Arbeitsbereiche die Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum unterhielt. Dem schriftlichen Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, daß sie neben einer Fahrradwerkstatt eine Abteilung unterhält, die Transportarbeiten übernimmt. Auch gibt es Hinweise auf einen umfassenden Sozialdienst. Das LSG wird ferner festzustellen haben, ob sich in Übereinstimmung mit dem Sinn und Zweck des Unternehmens, wie er in § 2 der Satzung umschrieben ist, aus den tatsächlichen Verhältnissen zwischen dem Unternehmen und dem Bereich Ausbau und Renovierung der Goldschmiede zusammen mit den übrigen Arbeitsbereichen eine untrennbare Einheit ergibt. Dabei kommt es darauf an, ob ebenso wie die anderen Projekte der Klägerin die Ausbau- und Renovierungsarbeiten selbst ausschließlich den Zwecken der Betreuungseinrichtung dienen und ob die unter der einheitlichen Leitung der Klägerin stehenden einzelnen Projekte sich zueinander in einem durch den übergreifenden Zweck der Betreuungseinrichtung geprägten Zusammenhang befinden. Hinsichtlich einer Werkstatt für Behinderte hat der Senat bereits dargelegt, daß es der in § 54 Abs 2 Satz 2 Schwerbehindertengesetz normierten Zielsetzung entspricht, den Behinderten ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen sowie an Plätzen für Arbeitstraining und an Gelegenheit zur Ausübung einer geeigneten Beschäftigung zur Verfügung zu stellen (SozR 3-2200 § 647 Nr 1). Für eine Betreuungseinrichtigung nach § 2 der klägerischen Satzung kann nichts anderes gelten, insbesondere wenn die Arbeitsbereiche ausschließlich dem Hauptunternehmenszweck dienen und für die Arbeitskräfte die Möglichkeit besteht, je nach Arbeitsanfall, Lerninteressen und Leistungsfähigkeit zwischen den Projekten zu wechseln. Dieser Austausch von Arbeitskräften bildet jedoch nur ein, wenn auch im Regelfall wesentliches Kriterium. Die Besonderheiten eines Unternehmens schließen jedoch auch ohne regelmäßigen Austausch zwischen den Arbeitsbereichen die Zugehörigkeit zum Hauptunternehmen nicht aus, ohne das die anderen Betriebsteile nicht existieren könnten. Auch diesem Umstand hat der Senat maßgebende Bedeutung beigemessen.

Da das Revisionsgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, war das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173580

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