Entscheidungsstichwort (Thema)

Außergewöhnlich rascher Aufstieg zum Oberinspektor im Alter von 31 Jahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der festgestellte unverhältnismäßig rasche Aufstieg außerhalb der üblichen Beförderungspraxis, die Ernennung zum Oberinspektor im Alter von 31 Jahren und die zuletzt bekleidete Amtsstellung lassen zusammen mit der Feststellung, daß der Ehemann der Klägerin nach seinen Prüfungsergebnissen ohne die Schädigung jedenfalls Amtsrat geworden wäre, eine Berechnung des Schadensausgleichs nach der Besoldungsgruppe A12 nicht zu.

2. Die BReg war nicht verpflichtet, innerhalb der Berufsgruppe des gehobenen Dienstes noch weiter nach Besoldungsgruppen zu differenzieren und zu bestimmen, daß bei Beamten, die wahrscheinlich Amtsrat geworden wären, von der nächsthöheren Besoldungsgruppe A12 auszugehen sei. Mit der generalisierten Bestimmung des Durchschnittseinkommens für den mutmaßlichen Berufserfolg im gehobenen Dienst nach BVG§30Abs3u4DV § 4 ist die voraussichtliche Dienststellung als Amtsrat bereits erfaßt. Eine andere Beurteilung wäre nur dann möglich, wenn wahrscheinlich gemacht werden könnte, daß es dem Ehemann gelungen wäre, in die Berufsgruppe des höheren Dienstes zu gelangen.

 

Normenkette

BVG § 40a Abs. 2 Fassung: 1966-12-28, § 30 Abs. 4 S. 2 Fassung: 1966-12-28, § 30 Abs 3 u 4 DV § 4 Fassung: 1964-07-30

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1966 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. August 1965 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 18. Dezember 1964 und 14. April 1966 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der 1909 geborene Ehemann der Klägerin, W K (K.), trat nach dem Abitur in die gehobene Beamtenlaufbahn ein, bestand 1931 die Inspektorenprüfung mit der Note gut und Lokation 1, war nach einer Tätigkeit bei verschiedenen Domänenämtern vom 15. Juni 1939 bis Februar 1940 bei dem Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft und von da an bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht im Januar 1942 als geschäftsleitender Beamter bei der Reichsforschungsanstalt für alpine Landwirtschaft in A beschäftigt. 1940 wurde er zum Regierungsoberinspektor befördert; zuletzt war er in der Stellung eines Amtmannes als Vorstand des Personals mit der Aussicht, in absehbarer Zeit zum Amtsrat ernannt zu werden, tätig. 1942 erhielt K. auf eine Anfrage beim Beratungsdienst des Reichsstudentenwerks in Wien die Auskunft, Voraussetzung für einen Studienurlaub sei, daß er infolge seiner Verwundung mindestens 6 Monate gvH geschrieben werde. Da diese Voraussetzung nicht zutraf, unterblieb das Studium. Im Februar 1945 ist K. seinen als Soldat erlittenen Verletzungen erlegen.

Die Klägerin erhält Witwenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Im Februar 1964 beantragte sie Schadensausgleich für Witwen gemäß § 40 a BVG, der mit Bescheid vom 18. Dezember 1964 ab 1. Januar 1964 gewährt wurde. Bei der Berechnung des Schadensausgleichs wurde als mutmaßliches Einkommen des Verstorbenen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zuzüglich Ortszuschlag nach Stufe 2 und Ortsklasse A zugrunde gelegt. Der Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, die Besoldungsgruppe A 11 (Amtmann) werde der Stellung ihres Ehemannes nicht gerecht, zumal er noch 1942 beabsichtigt habe zu studieren, war erfolglos. Das Sozialgericht (SG) wies die Klage durch Urteil vom 5. August 1965 ab. Während des Berufungsverfahrens, in dem die Klägerin beantragte, bei der Berechnung des Schadensausgleiches die Tätigkeit ihres Mannes in eine höhere Besoldungsgruppe als A 11 einzustufen, setzte das Versorgungsamt mit Bescheid vom 14. April 1966, den Schadensausgleich ab 1. Juli 1965 fest, hierbei ging es wiederum von dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 aus. Mit Urteil vom 15. Dezember 1966 hob das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG auf und änderte die Bescheide vom 18. Dezember 1964 und 14. April 1966 ab. Es verurteilte den Beklagten, bei der Berechnung des Schadensausgleichs der Klägerin das Durchschnittseinkommen des verstorbenen Ehemannes dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 des BBesG - einschließlich des Ortszuschlags der Stufe 2 und Ortsklasse A - gleichzusetzen. Das gemäß § 4 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964 bei der Berechnung des Schadensausgleichs der Witwe nach § 40 a BVG als Durchschnittseinkommen des Ehemannes im gehobenen Dienst zugrundegelegte Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 berücksichtige nicht ausreichend die Stellung, die der Ehemann der Klägerin vor seinem Tode in seinem Beruf erreicht habe. Eine von § 4 DVO abweichende Einstufung lasse § 6 für "besondere Fälle" zu, wenn nachgewiesen werde, daß der Beschädigte in dem vor Eintritt der Schädigung ausgeübten Beruf eine Stellung erreicht habe, die durch die Vorschriften des § 4 keine ausreichende Berücksichtigung finde. Das sei hier der Fall. Schon die überdurchschnittlichen Prüfungsergebnisse des K. und die Tatsache, daß er im Alter von 31 Jahren Oberinspektor in einem Reichsministerium bzw. in einer Reichsforschungsanstalt gewesen sei, zeigten, daß der Verstorbene unverhältnismäßig rasch und außerhalb der üblichen Beförderungspraxis in eine Spitzenstellung seiner Laufbahn aufgestiegen sei und weiter aufgestiegen wäre. Dies bestätige auch die Aussage von Prof. Dr. F, wonach der Verstorbene alle Aussicht gehabt habe, in absehbarer Zeit Amtsrat zu werden. Stehe somit fest, daß K. ohne die Schädigung jedenfalls Amtsrat geworden wäre, und zwar außerhalb des üblichen Aufstieges, so sei bei der Berechnung des Schadensausgleiches von einem entsprechenden Durchschnittseinkommen der Besoldungsgruppe A 12 auszugehen. Die Berücksichtigung einer höheren Besoldungsgruppe nach § 7 DVO scheide schon deshalb aus, weil nicht anzunehmen sei, daß der Verstorbene noch ein Studium absolviert hätte. Eine ernsthafte Studienabsicht werde auch nicht durch die Anfrage beim Beratungsdienst des Reichsstudentenwerks bewiesen. Der Auffassung des Beklagten, es komme ausweislich des Wortlauts des § 6 DVO allein auf die vor der Schädigung erreichte Position an, sei nicht zuzustimmen. Damit wären die Witwen benachteiligt, deren Ehemännern der Aufstieg in solche Positionen durch den Tod verwehrt worden sei. Mit dieser Konsequenz stehe § 6 DVO im Widerspruch zu den Vorschriften des § 40 a Abs. 2 BVG, der ausdrücklich bestimme, daß für die Ermittlung des Schadensausgleichs nicht nur die bereits vor dem Tode erreichte Berufsstellung maßgebend, sondern ebenso zu berücksichtigen sei, welcher Berufs- oder Wirtschaftsgruppe der Verstorbene angehört und welches Durchschnittseinkommen er in dieser Stellung erzielt hätte. Der verhinderte berufliche und wirtschaftliche Aufstieg sei zu berücksichtigen. Eine gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen einschränkende Abgrenzung des berechtigten Personenkreises, dessen Durchschnittseinkommen höher als im Regelfall festzustellen sei, würde auch den Rahmen der Ermächtigung des § 30 Abs. 7 BVG überschreiten. Denn diese Bestimmung räume der Bundesregierung lediglich das Recht ein, durch Rechtsverordnung die Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens zu bestimmen. Sie dürfe nur die Einzelheiten der zahlenmäßigen Berechnung des Einkommensverlustes regeln, nicht aber den materiellen Inhalt des Gesetzes verändern. Mithin könne, wenn der Verstorbene nachweislich eine Berufsstellung erlangt hätte, die durch die Vorschrift des § 4 DVO nicht ausreichend Berücksichtigung finde, als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt einer dieser Stellung angemessenen Besoldungsgruppe selbst dann zugrunde gelegt werden, wenn man annehme, § 6 DVO sei nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang unwirksam, weil er den Kreis der Berechtigten einschränke. Denn in diesem Fall müsse unmittelbar auf § 40 a BVG zurückgegriffen werden.

Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte Verletzung der §§ 40 a, 30 Abs. 3, 4 und 7 BVG idF vom 21. Februar 1964, Art. 80 des Grundgesetzes (GG) sowie der §§ 4, 6 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Beklagte im wesentlichen noch ausgeführt, § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG stelle auf das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe ab, der der Verstorbene angehört habe oder ohne die Schädigung wahrscheinlich angehört hätte. Der Gesetzgeber habe somit für die Bemessung des Schadensausgleichs die Berücksichtigung des Durchschnittseinkommens von Berufs- oder Wirtschaftsgruppen und nicht von Einzelpositionen oder Laufbahngruppen vorgeschrieben. Die Bewertung einer im öffentlichen Dienst bekleideten Stellung bei der Ermittlung der Vergleichsgrundlage habe der Gesetzgeber sowohl in § 30 Abs. 7 BVG als auch in § 40 a Abs. 4 BVG der Regelung durch die Bundesregierung überlassen. Dadurch werde die Auffassung des LSG widerlegt, die Ermächtigung räume der Bundesregierung nur das Recht ein, Einzelheiten der lediglich zahlenmäßigen Berechnung des Einkommensverlustes zu bestimmen. Der Gesetzgeber habe in Kauf genommen, daß der einzelne Versorgungsberechtigte im Verhältnis zu dem zu beachtenden Durchschnittseinkommen günstiger oder ungünstiger betroffen werden könne. Darin liege auch kein Verstoß gegen den in Art. 20 GG festgelegten Grundgedanken des sozialen Rechtsstaats. Der Gesetzgeber sei befugt, um der Praktikabilität einer Regelung willen Normen zu schaffen, die im Einzelfall ausnahmsweise auch zu einem Nachteil führen könnten. § 6 DVO stelle eine mit der Ermächtigung im Einklang stehende Erweiterung des Durchschnittsrahmens dar, die jedoch bei einer Auslegung im Sinne der Berufungsentscheidung die vorangehenden Bestimmungen der DVO überflüssig machen würde.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben, die Berufung gegen das Urteil des SG vom 5. August 1965 zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 14. April 1966 als unbegründet abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen. Die Revision sei bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht formgerecht begründet worden. Die bloße Angabe der verletzten Rechtsnorm sei unzureichend. In der Sache schließt sich die Klägerin den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil an.

Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und deshalb zulässig. Der Beklagte hat mit dem am 7. Februar 1967 eingegangenen Schriftsatz vom 31. Januar 1967 Revision eingelegt, einen Antrag gestellt und zugleich zur Begründung der Revision u. a. Verletzung der §§ 40 a, 30 Abs. 3, 4, 7 BVG sowie der §§ 4 und 6 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964 gerügt. Diese zur Kennzeichnung der Rügen bestimmte Angabe der verletzten Rechtsnormen genügt bei der auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revision nach der in § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG bestimmten Form der Revisionsbegründung (Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sgb, 3. Aufl. § 164 Anm. 4 S. III/80 - 84 -). Das Gesetz stellt an eine Revisionsbegründung, die als solche erkennbar sein muß, über die Angabe der verletzten Rechtsnorm hinaus keine weiteren, den Umfang oder den Inhalt der Begründung betreffenden Anforderungen. Die Revisionsbegründung wäre allerdings dann unzureichend, wenn mit ihr nur ganz allgemein ohne nähere Angaben Verletzung des materiellen Rechts gerügt worden wäre (vgl. BSG in SozR Nr. 70 zu § 162 SGG und Nr. 27 zu § 164 SGG). Der Schriftsatz des Beklagten vom 16. Juni 1967 enthält keine zusätzlichen Revisionsrügen, sondern nur nähere Ausführungen zu den bereits geltend gemachten Gesetzesverstößen; er war deshalb zu beachten.

Die Revision ist auch sachlich begründet.

Streitig ist nur, ob der Beklagte bei der Berechnung des Schadensausgleichs nach § 40 a BVG idF des Zweiten Neuordnungsgesetzes (2. NOG) vom 21. Februar 1964 (BGBl I, 85) in den Bescheiden vom 18. Dezember 1964 und 14. April 1966 ohne Gesetzesverletzung für die Berechnung des Schadensausgleiches als Durchschnittseinkommen des Ehemannes das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 des BBesG zugrunde legen durfte, oder ob er von der Besoldungsgruppe A 12 hätte ausgehen müssen. Da die Klägerin nicht Revision eingelegt hat, steht für das Revisionsverfahren fest, daß eine höhere Besoldungsgruppe als A 12 ausscheidet.

Das LSG hat festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin nach seinen Prüfungsergebnissen, dem unverhältnismäßig raschen Aufstieg außerhalb der üblichen Beförderungspraxis, der Ernennung zum Oberinspektor im Alter von 31 Jahren und der zuletzt bekleideten Amtsstellung ohne die Schädigung jedenfalls Amtsrat geworden wäre. An diese tatsächlichen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen ist der erkennende Senat gebunden (§ 163 SGG). Sie lassen eine Berechnung des Schadensausgleichs der Klägerin nach der Besoldungsgruppe A 12 nicht zu.

Nach § 40 a Abs. 2 BVG ist zur Feststellung des Schadensausgleichs das von der Witwe erzielte Bruttoeinkommen mit dem Einkommen des Ehemannes zu vergleichen. Als Einkommen des Ehemannes gilt das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Verstorbene angehört hat oder ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte. § 30 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BVG sind anzuwenden (§ 40 a Abs. 2 Satz 3 BVG), ferner gilt nach § 40 a Abs. 4 BVG § 30 Abs. 7 BVG entsprechend. Hieraus ergibt sich, daß auch im Falle des § 40 a BVG - wie nach § 30 Abs. 3 und 4 - als allgemeine Vergleichsgrundlage zur Errechnung des (wahrscheinlichen) Durchschnittseinkommens die jeweils in Betracht kommenden amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet oder die beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes gelten (§ 30 Abs. 4 S. 2 BVG). Demgemäß ist in § 4 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 des BVG vom 30. Juli 1964 (BGBl I 574) für den öffentlichen Dienst ein nach den Berufsgruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes abgestuftes Durchschnittseinkommen festgesetzt und für den gehobenen Dienst vom vollendeten 45. Lebensjahr an als Durchschnitts einkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 und Ortsklasse A bestimmt worden. Nach § 11 DVO sind für die Ermittlung des in § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG bezeichneten Durchschnittseinkommens die §§ 2 bis 7 DVO entsprechend anzuwenden. Die Einstufung in § 4 DVO entspricht der Vorschrift des § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG und der durch Bezugnahme auf § 30 Abs. 7 BVG in § 40 a Abs. 4 BVG erteilten Ermächtigung. Denn wenn nach § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG als Einkommen das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe "gilt", der der Verstorbene angehört hat oder ohne die Schädigung wahrscheinlich angehört hätte, und in § 30 Abs. 7 BVG die Bundesregierung ermächtigt wurde zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, so war die Bundesregierung berechtigt, für die Berufsgruppe des gehobenen Dienstes das Durchschnittseinkommen zu bestimmen; sie war nicht verpflichtet, innerhalb der Berufsgruppe des gehobenen Dienstes noch weiter nach Besoldungsgruppen zu differenzieren und zu bestimmen, daß bei Beamten, die wahrscheinlich Amtsrat geworden wären, von der nächsthöheren Besoldungsgruppe A 12 auszugehen sei. Auf Grund der in § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG enthaltenen Fiktion, daß als Einkommen das Durchschnittseinkommen der jeweiligen Berufs- oder Wirtschaftsgruppe gilt, ist kein Raum für den Nachweis, der Verstorbene habe in dieser Berufsgruppe wahrscheinlich eine höhere Berufsstellung erreicht als der Besoldungsgruppe entspricht, die als Durchschnittseinkommen bestimmt ist. Eine solche Regelung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn sie gilt gleichmäßig für alle Angehörigen derselben Berufsgruppe. Sie rechtfertigt auch nicht die Rüge, daß zu Unrecht verschiedenartige Tatbestände gleich behandelt werden. Die auf der Ermittlung des Durchschnittseinkommens für eine Berufsgruppe beruhende Einstufung in eine bestimmte Besoldungsgruppe ist die Folge der Durchführung eines gesetzlich zugelassenen Prinzips, das notwendigerweise Begünstigungen oder auch eine weniger vorteilhafte Einstufung für einzelne Berechtigte mit sich bringt. Der Gesetzgeber steht es frei, im Interesse der Durchführbarkeit einer systematischen Regelung eine Generalisierung vorzunehmen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes könnte zwar in einer systemwidrigen Belastung Einzelner durch Einfügung von Vorschriften gefunden werden, durch die das System des Gesetzes ohne zureichende sachliche Gründe verlassen wird (vgl. BVerfG 18, 329, 331, 332, 334). Das ist hier aber weder bei der Regelung des § 4 DVO noch bei der ergänzenden Vorschrift des § 6 DVO der Fall. Zwar ist in § 2 Satz 3 der DVO ausdrücklich bestimmt, daß ein durch die Schädigung verhinderter Aufstieg im Beruf zu berücksichtigen ist und in § 11, daß diese Vorschrift auch für die Ermittlung des in § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG bezeichneten Durchschnittseinkommens entsprechend anzuwenden ist. Da jedoch nach § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe maßgebend ist, der der Verstorbene angehört hätte, kann diese voraussichtlich erlangte Berufsstellung im Rahmen des § 4 DVO nicht mehr besonders berücksichtigt werden, weil die Ermächtigung, das Durchschnittseinkommen der Berufsgruppe zu bestimmen, für alle Dienststellungen innerhalb der Berufsgruppe, hier des gehobenen Dienstes, gilt. Eine andere Beurteilung wäre nur dann möglich, wenn wahrscheinlich gemacht werden könnte, daß es dem Ehemann der Klägerin gelungen wäre, in die Berufsgruppe des höheren Dienstes zu gelangen. Dann müßte das für diese Berufsgruppe in § 4 der DVO festgesetzte Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden. Eine solche Prüfung ist in dem anhängigen Revisionsverfahren nicht möglich, da sich das LSG nicht davon hat überzeugen können, daß K. noch ein Studium absolviert hätte und deshalb nur festgestellt hat, daß K. wahrscheinlich Amtsrat geworden wäre und die Klägerin das Urteil des LSG nicht angefochten hat.

In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juli 1967 - 9 RV 892/65 -, das den Anspruch eines vermutlich in selbständiger Stellung tätig gewordenen Beschädigten auf den Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3, 4 und 5 BVG idF des Ersten Neuordnungsgesetzes (1. NOG) - aF - vom 27. Juni 1960 (BGBl I, 453) und nach § 30 Abs. 3, 4 und 7 BVG idF des 2. NOG betrifft, ist eingehend dargelegt, daß beim Berufsschadensausgleich der Gesichtspunkt einer individuellen Entschädigung zugunsten eines generalisierten oder pauschalierten Schadensausgleichs zurücktreten mußte, daß auch nach der Entstehungsgeschichte der Vorschriften über den Berufsschadensausgleich für den "fiktiv" zu errechnenden Einkommensverlust ein durchschnittlicher Berufserfolg maßgebend sein sollte und daß, wenn gemäß § 30 Abs. 5 BVG aF als Vergleichsmaßstab für den voraussichtlichen Einkommensverlust des Selbständigen die Besoldungsgruppen des BBesG maßgebend sein sollen, ein etwaiger späterer - fiktiver - Mehrverdienst des Selbständigen außer Betracht zu bleiben hat. Diese Grundsätze gelten, soweit es auf den voraussichtlichen Berufserfolg des Verstorbenen innerhalb einer bestimmten Berufsgruppe ankommt, für den Schadensausgleich der Witwe nach § 40 a Abs. 2 BVG ebenso wie für den Berufsschadensausgleich des Beschädigten. Das LSG hat nicht verkannt, daß eine Einstufung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 12 nicht auf § 4 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG gestützt werden kann. Es war aber der Auffassung, daß K. vor seinem Tode eine Stellung erreicht habe, die durch die Vorschriften des § 4 DVO nicht ausreichend berücksichtigt ist. Der Rahmen der Ermächtigung des § 30 Abs. 7 BVG werde überschritten, wenn die Position, die der Ehemann der Klägerin voraussichtlich erreicht hätte, nicht berücksichtigt würde; denn diese Bestimmung räume der Bundesregierung nur das Recht ein, die Einzelheiten der zahlenmäßigen Berechnung des Einkommensverlustes zu regeln, nicht aber den materiellen Inhalt des Gesetzes zu verändern. Soweit nicht § 6 DVO auf einen solchen Fall anzuwenden sei, müsse unmittelbar auf § 40 a BVG zurückgegriffen werden. Mit diesen Ausführungen hat das LSG verkannt, daß mit der generalisierten Bestimmung des Durchschnittseinkommens für den mutmaßlichen Berufserfolg im gehobenen Dienst nach § 4 DVO die voraussichtliche Dienststellung des Verstorbenen als Amtsrat bereits erfaßt ist, daß die der Bundesregierung in § 40 a Abs. 4 BVG erteilte Ermächtigung sich keineswegs auf eine zahlenmäßige Berechnung des Einkommensverlustes beschränkt und daß § 6 DVO nur die Fälle betrifft, in denen nachgewiesen wird, daß der Beschädigte in dem vor dem Eintritt der Schädigung oder des besonderen beruflichen Betroffenseins ausgeübten Beruf bereits eine Stellung erreicht hat, die durch die Vorschriften der §§ 3 und 4 DVO nicht ausreichende Berücksichtigung findet. Der von dem mutmaßlichen Berufserfolg ausgehende § 4 der DVO läßt den Übergang zu einer individuellen Betrachtungsweise nicht zu. Er enthält vielmehr eine abstrakte Regelung für den Ansatz des vermutlich im öffentlichen Dienst erzielten Durchschnittseinkommens in der jeweiligen Berufsgruppe. Der Zweck einer solchen Regelung würde verfehlt, wenn im Einzelfall der Nachweis zugelassen würde, daß der Verstorbene wahrscheinlich eine höhere Besoldungsgruppe erreicht hätte als die durchschnittliche Bewertung des Berufserfolges in der Berufsgruppe nach § 4 der DVO ergibt. § 40 a Abs. 2 BVG kann auch nicht, wie das LSG meint, unmittelbar für eine Eingruppierung des Ehemanns der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 12 herangezogen werden, denn diese Vorschrift stellt nicht auf das wahrscheinlich erzielte ziffernmäßige Einkommen oder eine bestimmte Besoldungsgruppe, sondern auf das Durchschnittseinkommen der Berufs gruppe , der der Verstorbene angehört hat oder angehört hätte, ab. In dem Urteil des BSG vom 16. Februar 1967 - 10 RV 1077/65 -, dem sich auch der erkennende Senat in dem Urteil vom 25. Juli 1967 angeschlossen hat, ist eingehend dargelegt, daß in der der Bundesregierung in § 30 Abs 7 Buchst. a BVG idF des 2. NOG erteilten Ermächtigung, zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, nicht eine Ermächtigung zum Erlaß von Verfahrensvorschriften, sondern eine Vorschrift zu erblicken ist, die es der Bundesregierung gestattet, alle näheren Bestimmungen zur Feststellung der zu vergleichenden Einkommen zu treffen, somit sachlich-rechtlich nicht nur die Vergleichsgrundlage festzusetzen, sondern auch die zur Bestimmung der zu vergleichenden Einkommen notwendigen Vorschriften zu erlassen. § 6 DVO stellt insofern eine Sonderregelung dar, als der Ausgangspunkt dieser Vorschrift nicht die voraussichtlich erlangte, sondern die tatsächlich vor der Schädigung erreichte Berufsstellung ist. Zu ihrer Anwendung genügt deshalb nicht, daß der Beschädigte das Einkommen und die Berufsstellung, die der Berechnung des Schadensausgleichs zugrunde gelegt werden soll, voraussichtlich erreicht hätte (vgl. auch van Nuis-Vorberg, das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen IV. Teil, 2. Aufl. S. 39 g). § 6 der DVO ist keine allgemeine Billigkeitsvorschrift, sondern trifft nur für die Fälle eine ergänzende individuelle Regelung, in denen der Maßstab einer wahrscheinlich erlangten Berufsstellung (§§ 3 bis 5 der DVO) deshalb nicht mehr angelegt werden kann, weil er nachweislich durch den Erfolg in dem vor der Schädigung ausgeübten Beruf, d. h. durch die in ihm erreichte höhere berufliche Stellung mit ihren Auswirkungen auf die Höhe des Einkommens als ungeeignet anzusehen ist und damit als angemessener Schadensausgleich nicht mehr gelten kann. Die Beschränkung einer höheren Einstufung in § 6 DVO auf den Fall, daß der Beschädigte nachweislich bereits eine höhere Berufsstellung erreicht hat, verstößt daher nicht gegen die der Bundesregierung in § 30 Abs. 7 BVG erteilte Ermächtigung (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juli 1967). Wann die Voraussetzung des § 6 DVO erfüllt ist, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. auch van Nuis-Vorberg, aaO Teil IV S. 39 h; Wilke KOV 1961 S. 181; Haack, Der Versorgungsbeamte 1966 S. 2 und andererseits Schulz, KOV 1966 S. 130; ferner BMA, Rdschr. vom 25. August 1961 in BVBl 1961 S. 127, 128 Nr. 69 und Rdschr. vom 22. März 1966 in BVBl 1966 S. 30 Nr. 21). Da § 6 DVO an die tatsächlich erlangte, nicht an die wahrscheinlich erreichte Berufsstellung anknüpft, ist auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Fälle ausgeschlossen, in denen geltend gemacht wird, die Einordnung in eine bestimmte Besoldungsgruppe nach § 4 DVO als Durchschnittseinkommen der Berufsgruppe, der der Beschädigte angehörte (hier des gehobenen Dienstes), werde nicht dem Einkommen gerecht, das der Beschädigte wahrscheinlich erzielt hätte. Die Bestimmung der Vergleichsgrundlage in § 4 DVO und damit auch die Einordnung in eine bestimmte Berufsgruppe mit dem festgesetzten Durchschnittseinkommen entspricht vielmehr, wie dargelegt, als abschließende Regelung, soweit das wahrscheinlich erzielte Durchschnittseinkommen in Betracht kommt, der der Bundesregierung erteilten Ermächtigung. Deshalb kann hier die vermutlich erlangte Berufsstellung des Ehemannes der Klägerin als Amtsrat weder auf dem Wege einer sich aus § 4 DVO ergebenden Gesetzeslücke noch einer analogen Anwendung des § 6 DVO individuell berücksichtigt werden. § 40 a Abs. 2 BVG idF des Dritten Neuordnungsgesetzes (3. NOG) vom 28. Dezember 1966 (BGBl I, 750) enthält zu der Frage der Feststellung des Durchschnittseinkommens des Verstorbenen keine von dem 2. NOG wesentlich abweichende Regelung. Da somit nach dem vom LSG festgestellten, von der Revision nicht angegriffenen Sachverhalt der Anspruch der Klägerin nicht begründet ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 5. August 1965 zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 18. Dezember 1964 und 14. April 1966 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2291016

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