Leitsatz (amtlich)
Beiträge, die ein Angestellter in den Jahren 1953 und 1954 trotz bestehender Versicherungspflicht in der irrtümlichen Annahme der Versicherungsberechtigung (Selbstversicherung) als freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten geleistet und die der Versicherungsträger nicht beanstandet hat, können nicht in Pflichtbeiträge umgedeutet werden.
Normenkette
RVO § 1243 Fassung: 1937-12-21, § 1446 Fassung: 1937-12-21, § 1424 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; AVG § 146 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, § 1 Abs. 6 Fassung: 1937-12-21, § 190 Fassung: 1937-12-21
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1967 aufgehoben.
Die Klage auf Feststellung, daß die für Oktober und Dezember 1953 sowie für Februar und April 1954 entrichteten Beiträge Pflichtversicherungsbeiträge sind, wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der 1920 geborene Kläger hatte nach Beendigung seiner Schulzeit und seines Wehr- und Kriegsdienstes (1938 - 1945) bis 1953 Rechts- und Wirtschaftswissenschaften studiert. Seit dem 15. September 1953 war er bei der Westfalenbank AG in Bochum beschäftigt. Für ihn wurde am 15. September 1953 die Versicherungskarte Nr. 1 der Angestelltenversicherung (AnV) ausgestellt. In ihr sind für Oktober und Dezember 1953, für Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember 1954 je eine Beitragsmarke sowie für 1955 und 1956 je sechs Beitragsmarken der Klasse XI verwendet. Sämtliche Marken sind als freiwillige gekennzeichnet. Die Versicherungskarte wurde am 23. Oktober 1957 aufgerechnet. Am selben Tage wurde die Versicherungskarte Nr. 2 ausgestellt. Auch in ihr sind freiwillige Beiträge entrichtet.
Durch Bescheid vom 26. Februar 1964 stellte die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) B fest, daß der Kläger in der Zeit vom 15. September 1953 bis 30. April 1954 angestellten- und arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen sei; ab 1. Mai 1954 sei die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschritten worden. Beiträge forderte die AOK B wegen Verjährung nicht mehr nach.
Wiederholte Anträge des Klägers, die für das letzte Vierteljahr von 1953 und das erste Vierteljahr von 1954 entrichteten jeweils zwei, als freiwillige bezeichneten Beiträge in Pflichtbeiträge umzuwandeln oder ihm nachträglich die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zu gestatten, waren erfolglos. Die Beklagte vertrat die Auffassung, nach Ablauf der Fristen des § 29 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und des § 140 Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) gebe es keine Möglichkeit zur Bereinigung der Beitragsleistung mehr. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung einer Nachentrichtung nach § 140 Abs. 3 AVG lägen nicht vor. Das Fehlen der Pflichtbeiträge stelle für den Kläger keine besondere Härte dar, weil er zu Recht die Selbstversicherung in der AnV begonnen habe und jederzeit berechtigt sei, weitere freiwillige Beiträge zu entrichten. Er könne daher die Wartezeit für das Altersruhegeld erfüllen. Daß er wegen Fehlens einer Pflichtversicherung Nachteile bei der Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten habe, rechtfertige eine Zulassung der Nachentrichtung nicht. Außerdem habe der Kläger es an der nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt fehlen lassen.
Daraufhin erhob der Kläger schließlich Klage mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. April 1964 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 2. August 1965 zu verurteilen, die in der Zeit vom 15. September 1953 bis 30. April 1954 entrichteten freiwilligen Beiträge als Pflichtbeiträge anzuerkennen, oder ihm hilfsweise zu gestatten, für diese Zeit Pflichtbeiträge nachzuentrichten.
Mit dieser Klage hatte der Kläger beim Sozialgericht (SG) Duisburg keinen Erfolg. Dagegen gab das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen der Klage statt; es hob durch Urteil vom 21. März 1957 die Bescheide der Beklagten auf, änderte das Urteil des SG und stellte fest, daß die für Oktober und Dezember 1953 sowie für Februar und April 1954 entrichteten Beiträge Pflichtbeiträge seien.
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte die vom LSG zugelassene Revision ein mit dem Antrag,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1967 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Duisburg vom 26. Juli 1966 zurückzuweisen.
Sie rügte eine Rechtsverletzung durch unrichtige Anwendung bzw. Außerachtlassung der für die Entrichtung von Pflichtbeiträgen und für die Umdeutung von Beiträgen maßgebenden Vorschriften.
Der Kläger ließ sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet; die freiwilligen AnV-Beiträge des Klägers für die Zeit von September 1953 bis April 1954 können nicht in Pflichtbeiträge umgewandelt oder umgedeutet werden.
Das LSG ist davon ausgegangen, nach dem für die Beteiligten bindend gewordenen Bescheid der Einzugsstelle vom 26. Februar 1964 stehe fest, daß der Kläger in der Zeit vom 15. September 1953 bis 30. April 1954 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Eine Selbstversicherung hätte er deshalb nach § 1 Abs. 6 AVG aF i. V. m. § 1243 RVO aF nicht eingehen dürfen. Die für das Winterhalbjahr 1953/54 entrichteten Beiträge seien ursprünglich ebenso unwirksam gewesen wie Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht entrichtet worden seien. Allerdings habe die Beklagte die Wirksamkeit der Beiträge nicht beanstandet, so daß ihre Rechtsgültigkeit nach § 145 Abs. 2 AVG jetzt nicht mehr angefochten werden könne. Der Fall, daß Beiträge in der irrtümlichen Annahme einer Versicherungsberechtigung entrichtet worden seien, in Wirklichkeit aber Versicherungspflicht bestanden habe, sei gesetzlich nicht geregelt. Die bestehende Lücke müsse im Anschluß an die Rechtsprechung des früheren Reichsversicherungsamtes (RVA) unter Berücksichtigung der durch das Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl I 476) neu geschaffenen Vorschriften über die Fehlentrichtung von Beiträgen durch Wanderversicherte (§ 131 Abs. 1 Satz 2 und § 143 Abs. 3 AVG) sowie der Regelung, die für die Leistung von Beiträgen bei irrtümlich angenommener Versicherungspflicht getroffen sei (§ 144 AVG), dahin ausgefüllt werden, daß die Beiträge von September 1953 bis April 1954 als Pflichtversicherungsbeiträge gelten müssen. Dem stehe nicht entgegen, daß die Beiträge nicht laufend für jeden Monat und zum Teil nicht in der dem Einkommen des Klägers entsprechenden Höhe entrichtet worden seien. Seien aber die betreffenden Beiträge als Pflichtbeiträge anzusehen, so brauche auf den Hilfsantrag des Klägers (Gestattung der Nachentrichtung) nicht eingegangen zu werden.
Der Senat kann sich dieser Auffassung des LSG nicht anschließen. Die für die Monate Oktober und Dezember 1953 sowie für Februar und April 1954 entrichteten Beiträge des Klägers - ebenso die darüber hinaus bis Ende 1956 geleisteten Beiträge - sind schon äußerlich nicht in der Form entrichtet, die nach der z. Zt. der Entrichtung gültigen Vorschrift in § 8 der Zweiten Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs (2. LAV) vom 24. April 1942 (RGBl I 252) für Pflichtbeiträge vorgesehen war. Die Leistung von Pflichtbeiträgen - etwa nach § 184 Abs. 2 Satz 1 AVG aF - war auch gar nicht beabsichtigt. Sowohl aus der Verwendung von Beitragsmarken als auch aus ihrer Entwertung und aus der Entrichtung nur für jeden zweiten Kalendermonat ergibt sich eindeutig, daß freiwillige Beiträge zur AnV geleistet werden sollten und geleistet worden sind. Hiervon ist auch das LSG ausgegangen.
Diese freiwilligen Beiträge nachträglich in Pflichtbeiträge zur AnV umzuwandeln oder umzudeuten, ist aber nicht möglich. Wohl kann der Senat davon ausgehen, daß der Kläger in der Zeit seiner Beschäftigung bei der Westfalen-Bank von September 1953 bis April 1954 der Versicherungspflicht in der AnV (und Arbeitslosenversicherung) unterlegen hat, wie dies nachträglich die AOK Bochum als Einzugsstelle festgestellt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Einzugsstelle eine solche Feststellung nach § 121 Abs. 3 AVG = § 1399 Abs. 3 RVO im Jahre 1964 für eine vor dem Inkrafttreten des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) liegende Zeit und trotz inzwischen eingetretener Verjährung der Beitragsnachforderung noch treffen durfte. Denn der hierüber erlassene Bescheid vom 26. Februar 1964 ist für die Beteiligten bindend geworden und deshalb auch von den Gerichten zu beachten (BSG 22, 173, 179). Auch kann mit dem LSG unterstellt werden, daß die Leistung von freiwilligen Beiträgen anstelle von Pflichtbeiträgen lediglich auf einen Irrtum des Klägers und (oder) seines Arbeitgebers zurückzuführen ist. Jedoch kann eine fehlerhafte Beitragsleistung nachträglich nur berichtigt werden, wenn und soweit das Gesetz die Korrektur zuläßt. Für freiwillige Beiträge, die trotz bestehender Versicherungspflicht in der irrtümlichen Annahme der Versicherungsberechtigung geleistet worden sind, sieht das Gesetz eine solche Möglichkeit aber nicht vor.
Für die Prüfung dieser Frage kommt, da es sich um Beiträge für die Jahre 1953 und 1954 handelt, nur das in der Zeit vor dem Inkrafttreten des AnVNG geltende Recht in Betracht, unter dem die Beiträge geleistet worden sind (vgl. Urteil vom 26. Mai 1964 - 12/4 RJ 138/61 -, Die Praxis 1964, 450; ferner Jantz/Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, Anm. Abs. 2 zu § 1422 RVO; Verb. Komm., 6. Aufl., Anm. 1 zu § 1422 RVO). Die Wirksamkeit und die Bewertung der Beiträge beurteilen sich deshalb nach § 190 AVG aF i. V. m. den §§ 1442 bis 1446 RVO aF. Diese Vorschriften regeln u. a. die Folgen einer Beitragsleistung zum falschen Versicherungszweig (§ 1445 b RVO) und der irrtümlichen Leistung von Pflichtbeiträgen (§ 1445 b RVO); sie ergeben aber unmittelbar nichts für die hier streitige Frage. Wie das LSG zutreffend angenommen hat, ist sie in dem bis 1957 geltenden Recht - wie auch in dem jetzt geltenden Recht - nicht ausdrücklich geregelt.
Das vom LSG gefundene Ergebnis kann auch nicht vom Wege der Ausfüllung einer Gesetzeslücke gewonnen werden. Eine Handhabe dafür bietet zunächst nicht die vom LSG herangezogene frühere Rechtsprechung des RVA (Entscheidungen vom 30.5.1930, Mitt. RfA 1930, 51, und vom 13.3.1935, Breithaupt 1935, 287; dazu könnte man noch die Entscheidungen AN 1909, 502 und 1911, 492 anführen). Einmal waren damals sowohl die Pflichtbeiträge als auch die freiwilligen Beiträge stets durch Verwendung von Marken zu entrichten, und sodann war nach § 1439 RVO und § 184 Abs. 2 AVG damaliger Fassung der Versicherte allgemein berechtigt, die vollen Beiträge selbst zu entrichten und sich vom Arbeitgeber die Hälfte erstatten zu lassen. Schließlich waren die Quittungsmarken für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte gleich, nur die Karten waren in der Arbeiterrentenversicherung verschieden (gelbe und graue), während in der AnV die verwendeten Marken mit dem Zusatz "f" zu versehen waren, ohne daß die Verwendung einer falschen Versicherungskarte oder ein falscher oder fehlender Zusatz "f" die Wirksamkeit der Markenverwendung beeinträchtigt hätte (vgl. Hanow/Lehmann, Invalidenversicherung, 4. Aufl. 1925 § 1416 RVO Note 6). Das alles hat sich indes mit Einführung des Lohnabzugsverfahrens grundlegend geändert, und zwar auch für die Fälle des § 1439 Abs. 1 RVO aF und § 184 Abs. 2 AVG aF. Die unter anderen rechtlichen Voraussetzungen ergangenen Urteile des RVA lassen sich deshalb für die Lösung der hier streitigen Frage nicht mehr verwerten.
In der Regelung, die § 1446 RVO aF i. V. m. § 190 AVG aF (jetzt § 144 AVG nF) für den Fall trifft, daß irrtümlich - also zu Unrecht - Pflichtbeiträge zur AnV geleistet und nicht zurückgefordert worden sind, kommt zwar der Schutzgedanke zum Ausdruck, daß fehlentrichtete Beiträge in ihrer Wirksamkeit möglichst erhalten bleiben sollen; sie gelten deshalb als freiwillige Beiträge (jetzt als Beiträge der Weiterversicherung), wenn das Recht, sie zu leisten (jetzt das Recht zur Weiterversicherung), bei der Entrichtung bestanden hat. Diese Vorschrift bezieht sich aber nach ihrem Sinn und Wortlaut allein auf irrtümlich geleistete Pflichtbeiträge, nicht auch auf stehengebliebene freiwillige Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungsberechtigung entrichtet worden sind. Auf sie läßt sich durch Umkehrschluß eine entsprechende versicherungsrechtliche Wirkung (hier also ihre Geltung als Pflichtbeiträge) selbst dann nicht übertragen, wenn das Recht zum freiwilligen Eintritt in die Versicherung nach § 1446 RVO (§ 190 AVG) aF wegen bestehender Versicherungspflicht nicht gegeben war und der Versicherungsträger - was hier nicht geschehen ist - die Rechtswirksamkeit der freiwilligen Beiträge nach §§ 1445 Abs. 3, 1445 c Abs. 2 RVO (§ 190 AVG) aF - jetzt §§ 145 Abs. 2, 146 Abs. 2 AVG - beanstandet hat. Für eine solche Ausdehnung des in § 1446 RVO aF enthaltenen Grundsatzes hätte es einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift bedurft. An diesem Ergebnis können auch die für besondere Sachverhalte getroffenen Regelungen über die Wirksamkeit von freiwilligen Beiträgen in den Fällen des § 18 Abs. 4 AVG aF (§ 1242 a Abs. 3 RVO idF des Gesetzes vom 29. März 1928 - RGBl I 117 -) - vgl. jetzt § 124 Abs. 3 AVG - und in § 74 Abs. 3 des Gesetzes zu Art. 131 GG (vgl. auch Nr. 9 der Verwaltungsvorschriften hierzu, jetzt idF vom 20. Februar 1968 - Beilage zum BAnz. Nr. 42/68) nichts ändern.
Ebensowenig kann den Vorschriften, die den Fall des verfehlten Versicherungszweigs betreffen (§ 190 AVG i. V. m. § 1445 b RVO aF; jetzt § 143 AVG, vgl. auch § 131 Abs. 1 Satz 2 AVG idF des RVÄndG) ein allgemeiner Grundsatz entnommen werden, der die Umwandlung fehlentrichteter freiwilliger Beiträge in Pflichtbeiträge ermöglicht. Als der Kläger die hier streitigen Beiträge leistete, sah das Gesetz eine "Heilung" überhaupt nur für fehlentrichtete Pflichtbeiträge, nicht auch für fehlentrichtete Beiträge von freiwillig versicherten Personen vor (vgl. BSG 4, 264). Von dieser Beschränkung ist das AnVNG allerdings abgegangen, indem es in § 143 Abs. 3 AVG nunmehr die Überweisung der an den falschen Versicherungsträger geleisteten und nicht zurückgeforderten freiwilligen Beiträge an den zuständigen Versicherungszweig zuläßt; diese Regelung gilt, wie der Senat mit Urteil vom 24. Mai 1966 - 1 RA 321/63 - (SozR Nr. 3 zu § 1421 RVO) entschieden hat, auch für vor dem 1. Januar 1957 an den falschen Versicherungszweig geleistete freiwillige Beiträge. Doch wird durch die Überweisung an den richtigen Versicherungsträger an dem Charakter der Beiträge als freiwilligen Beiträgen nichts geändert; sie gelten auch nach der Überweisung an den zuständigen Versicherungsträger als zu Recht entrichtete freiwillige Beiträge dieses Versicherungszweigs (§ 143 Abs. 3 Satz 2 AVG). Eine Umwandlung oder Umdeutung der Beiträge in Pflichtbeiträge ist auch hier im Gesetz nicht vorgesehen.
Für die nachträgliche Umwandlung der freiwilligen Beiträge in Pflichtbeiträge können schließlich auch nicht allgemeine Gesichtspunkte herangezogen werden. Zwar war in den Jahren 1953 und 1954, als die Beiträge für den Kläger geleistet wurden, der Charakter der Beiträge als Pflicht- oder freiwillige Beiträge für den späteren Rentenanspruch im allgemeinen ohne Bedeutung, wenn sie nur - was hier infolge unterlassener Beanstandung durch die Beklagte der Fall ist - bestehen geblieben sind. Auch konnte der Kläger z. Zt. der Beitragsleistung die Änderung der Rechtslage nach dem vom 1. Januar 1957 an geltenden Recht und die darauf beruhende Rechtsprechung - insbesondere hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Ersatz und Ausfallzeiten (§§ 28 Abs. 2 Buchst. a), 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG) - nicht voraussehen. Allein diese Änderung der Rechtslage reicht aber nicht aus, um eine nachträgliche Korrektur der Beiträge, wie sie der Kläger wünscht, zu rechtfertigen. Das Gesetz knüpft auch in anderen Fällen an eine in der Vergangenheit liegende Beitragsleistung Rechtsfolgen an und stellt dabei allein auf die tatsächlich vorhandenen Beiträge und auf deren tatsächlichen Charakter ab (vgl. z. B. §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 3 Satz 1, 26, 37 Abs. 1 Satz 2, 90 Satz 1 AVG; Art. 2 §§ 5, 11 Abs. 2, 15 Abs. 2, 41 Satz 2 AnVNG; Art. 2 § 4 Abs. 2 ArVNG). In allen diesen Fällen ist es den Betroffenen nicht mehr möglich, nachträglich auf die Herbeiführung einer anderen und für die Geltendmachung von Ansprüchen jetzt günstigeren Art der Beitragsleistung hinzuwirken, sofern dieses Ziel nicht durch eine etwa noch mögliche Nachentrichtung von Beiträgen nach § 140 AVG erreicht werden kann. Davon kann auch in dem Fall, daß trotz bestehender Versicherungspflicht irrtümlich freiwillige Beiträge geleistet worden sind, keine Ausnahme gemacht werden. Der vom LSG eingeschlagene Weg der Lückenausfüllung ist hier nicht gangbar. Bei dieser Betrachtung kann offen bleiben, welche Bedeutung es außerdem hat, daß der Kläger in der Zeit von September 1953 bis April 1954 nicht durchgängig versichert war und daß die Beiträge zum Teil nicht in der dem Einkommen des Klägers entsprechenden Höhe geleistet worden sind.
Das von einer anderen Rechtsauffassung ausgehende Urteil des LSG muß daher aufgehoben werden. Über den alternativ erhobenen Anspruch, dem Kläger die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen nach § 140 Abs. 3 AVG für die Zeit von September 1953 bis April 1954 zu gestatten, hat das LSG - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht entschieden. Das angefochtene Urteil enthält hierzu keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, auf die der Senat sein Urteil stützen könnte. Der Rechtsstreit muß daher insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden.
Fundstellen