Entscheidungsstichwort (Thema)
Invalidität von Oberschenkelamputierten
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Versicherter einen vor Inkrafttreten des ArVNG ergangenen Rentenentziehungsbescheid angefochten, so ist über die Rechtmäßigkeit der Entziehung nach altem Recht (RVO §§ 1293, 1254 aF) zu entscheiden. ArVNG Art 2 § 24 steht dem nicht entgegen. Erweist sich der Entziehungsbescheid als rechtmäßig, wird aber mit der Klage auch die Wiedergewährung der Rente von einem Erwerbsfähigkeit vom 1957-01-01 an nach der Vorschrift des RVO § 1246 Abs 2 zu beurteilen.
Leitsatz (redaktionell)
Der Erfahrungssatz, Oberschenkelamputierte seien nur dann nicht mehr invalide, wenn sie durch eine tatsächliche, länger dauernde, wirtschaftlich nutzbringende Arbeitsleistung bewiesen hätten, daß sie imstande seien, sich auf dem allgemeinen Arbeitsfeld zu behaupten, besteht nicht. Die Erwerbsfähigkeit eines Beinamputierten kann nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Welche Tätigkeit einem Oberschenkelamputierten unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, muß stets eingehend unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles geprüft werden.
Normenkette
ArVNG Art. 2 § 6 Fassung: 1957-02-23, § 24 Fassung: 1957-02-23, § 44 Fassung: 1957-02-23; SGG § 54 Fassung: 1953-09-03; RVO § 1254 Fassung: 1949-06-17, § 1293 Fassung: 1949-03-22, § 1246 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 5. April 1955 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der im Jahre 1920 geborene Kläger ist von Beruf Elektroinstallateur und war vor seiner Einberufung zum Heeresdienst als technischer Konstruktionszeichner tätig. Hierbei hatte er, wie das Landessozialgericht als glaubhaft angesehen hat, nach kurzer Anleitungszeit bestimmte Bauteile eines Unterseebootes zu zeichnen. Infolge einer Kriegsverletzung wurde ihm im Juni 1945 der rechte Oberschenkel amputiert. Wegen dieser Beschädigung bezieht er eine Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 v. H.. Durch Bescheid vom 1. September 1948 bewilligte ihm die beklagte Landesversicherungsanstalt die Invalidenrente vom 1. Februar 1946 an. Im Oktober 1953 holte die Beklagte ein Gutachten des Arztes Dr. Z. ein, der die Stumpfverhältnisse als gut bezeichnete und Neurombildungen nicht feststellen konnte. Der Sachverständige vertrat die Auffassung, dem Kläger könnten wieder mittelschwere Arbeiten im Sitzen fortgesetzt, leichte Arbeiten im Stehen mit Unterbrechung zugemutet werden. Daraufhin entzog die Beklagte dem Kläger die Rente durch Bescheid vom 4. Januar 1954 mit Ablauf des Monats Januar 1954. Sein Zustand habe sich gebessert, denn er habe sich an den Verlust des Oberschenkels angepaßt, und die übrigen Leiden minderten seine Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich. Er sei somit wieder imstande, mehr als die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen. Das Sozialgericht hat den Bescheid der Beklagten aufgehoben und hat sie verurteilt, dem Kläger einen neuen Bescheid zu erteilen, wonach die Invalidität weiter bestehe; die Leiden des Klägers hätten sich nicht so gebessert, daß er die gesetzliche Lohnhälfte verdienen könne. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und hat im wesentlichen geltend gemacht, der Zustand des Beinstumpfes lasse eine ausreichende orthopädische Versorgung zu, so daß der Kläger in seinem früheren Beruf als Konstruktionszeichner die Hälfte des maßgebenden Vergleichslohnes verdienen könne. Das Landessozialgericht hat den Facharzt für Chirurgie Dr. M. als Sachverständigen gehört, der nach Untersuchung des Klägers den Prothesensitz als gut bezeichnete und die Auffassung vertrat, der Kläger sei in der Lage, die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen.
Das Landessozialgericht hat durch Urteil vom 5. April 1955 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen: Die Erwerbsfähigkeit des Klägers werde zwar durch weitere Krankheiten oder Gebrechen nicht dauernd zusätzlich gemindert. Er habe auch außer über Stumpfbeschwerden, unter denen alle Prothesenträger zu leiden hätten, über keine weiteren Beschwerden geklagt. Ein Schlüsselbeinbruch und eine Verletzung des linken Handgelenks, die der Kläger im Jahre 1945 erlitten habe, beeinträchtigten ihn nicht mehr. Da entzündliche Erscheinungen an dem Amputationsstumpf nicht feststellbar seien und der Kläger auch über besondere Beschwerden beim Laufen mit dem gutsitzenden Kunstbein nicht klage, sei er nicht schlechter gestellt als andere Oberschenkelamputierte. Im Anschluß an ein Urteil des 1. Senats des Landessozialgerichts Schleswig vom 29. April 1954 (Breithaupt 1954 S. 1038) sei jedoch davon auszugehen, daß ein Oberschenkelamputierter trotz der technischen Fortentwicklung des Prothesenbaues und der Verbesserung der chirurgischen Behandlung des Oberschenkelstumpfes grundsätzlich invalide sei. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit eines Oberschenkelamputierten könne nur dann mit weniger als 50 v. H. derjenigen eines Normalversicherten bewertet werden, wenn neben der Feststellung der Gewöhnung und Anpassung an das Kunstglied noch weitere Tatsachen vorlägen, die geeignet seien, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Das werde aber nur in Ausnahmefällen zutreffen, und zwar nur dann, wenn der Versicherte durch tatsächliche, längere, wirtschaftlich nutzbringende Arbeitsleistung seine zumutbare Verwendbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsfeld bewiesen habe. Auch wenn der höchste Grad der Anpassung erreicht sei, so bleibe ohne den Erwerb neuer Kenntnisse und Fertigkeiten der Beinamputierte noch eindeutig invalide. Da der Kläger seit seiner Verwundung in keinem Arbeitsverhältnis gestanden habe, und seine Körperbehinderung es ihm unmöglich mache, in seinem Beruf als Elektroinstallateur eine Beschäftigung zu finden, sei er noch invalide. Zu einer anderen Tätigkeit, die ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Berufs zuzumuten sei und durch die er die Hälfte des Vergleichslohnes verdienen könne, sei er wegen seiner Verwundung nicht mehr in der Lage. Auf den Beruf als Zeichner könne er nicht verwiesen werden, weil er keine entsprechende Ausbildung erhalten habe, denn er habe nach seiner glaubhaften Angabe während des Krieges nach einer kurzen Ausbildungszeit von 1 1/2 Monaten nur bestimmte Teile eines Unterseebootes gezeichnet. Der Anforderung an einen technischen Zeichner sei er sicherlich nicht gewachsen.
Die Beklagte, der das Urteil des Landessozialgerichts am 29. Juni 1955 zugestellt worden ist, hat am 7. Juli 1955 Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen. In der am 15. Juli 1955 eingegangenen Begründung rügt sie: Das Landessozialgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 103 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), denn es habe nicht ermittelt, welche Arbeiten dem Kläger noch zugemutet werden könnten und ob er damit noch die Hälfte des nach § 1254 der Reichsversicherungsordnung (RVO) a. F. maßgebenden Vergleichslohnes verdienen könne. Das Landessozialgericht habe aber auch § 1254 RVO a. F. unrichtig angewandt. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers werde allein durch den Verlust des rechten Beines oberhalb der Mitte des Oberschenkels eingeschränkt, ihm könnten nach ärztlicher Ansicht alle leichten bis mittelschweren Arbeiten im Sitzen fortgesetzt und leichte Arbeiten im Stehen mit Unterbrechung zugemutet werden. Ein Oberschenkelamputierter könne im Gegensatz zu der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht grundsätzlich als invalide angesehen werden, denn die Rentenversicherung kenne keine prozentuale Bewertung der Erwerbsfähigkeit. Es sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Versicherte imstande sei, durch eine zumutbare Tätigkeit die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen. Er hält das Urteil des Landessozialgerichts für zutreffend und macht geltend, die Beklagte habe selbst vor Erlaß des Entziehungsbescheides nicht geprüft, welche Arbeiten der Kläger tatsächlich verrichten könne. Er habe trotz ständiger Bemühungen keinen geeigneten Arbeitsplatz finden können. Im übrigen sei der Zustand des Stumpfes ungünstiger, als er in dem angefochtenen Urteil dargestellt sei. Den Anforderungen, die an einen technischen Zeichner gestellt würden sei er mangels einer entsprechenden Ausbildung nicht gewachsen. Eine Umschulung sei daran gescheitert, daß ihm in seiner Wohngegend kein Arbeitsplatz hätte zur Verfügung gestellt werden können. Eine Umsiedlung sei wegen der schwierigen Wohnverhältnisse und der Schwere seiner Verwundung nicht möglich gewesen. Er wohne in einer ländlichen Gegend, auch die umliegenden Ortschaften seien Bauerndörfer, die keine Beschäftigungsmöglichkeit böten. Weite Wegstrecken könne er aber nicht zurücklegen, er sei auch weitgehend auf häusliche Pflege angewiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Revision ist statthaft, weil sie das Landessozialgericht zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Revision ist auch begründet.
Die Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheides vom 4. Januar 1954 ist nach dem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (ArVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 45) geltenden Recht zu beurteilen. Aus Art. 2 § 24 ArVNG kann nicht geschlossen werden, daß hierbei das jetzt geltende Recht anzuwenden sei; denn diese Vorschrift will nur sicherstellen, daß die neuen Entziehungsbestimmungen auch auf Renten anzuwenden sind, die auf einem Versicherungsfall alten Rechts beruhen, sie besagt aber nicht, daß die Rechtswirksamkeit einer vor Inkrafttreten des ArVNG ausgesprochenen Rentenentziehung nach den grundsätzlich erst seit Inkrafttreten des neuen Rechts geltenden Vorschriften zu prüfen ist (ebenso Jantz-Zweng: Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, Art. 2 § 24 ArVNG). Die Beklagte hat dem Kläger die Rente vor Inkrafttreten des neuen Rechts (1. Januar 1957) entzogen, weil sich sein Gesundheitszustand gebessert habe und er nicht mehr invalide sei. Die Rechtmäßigkeit, dieser Entziehung ist auch nach Inkrafttreten des ArVNG nach dem Invaliditätsbegriff des § 1254 RVO a. F. zu beurteilen. Die Übergangsbestimmung des Art. 2 § 6 ArVNG steht dem nicht entgegen, weil es sich im vorliegenden Rechtsstreit um ein schwebendes Verfahren im Sinne des Art. 2 § 44 Satz 1 SGG handelt; hiernach ist Art. 2 § 6 ArVNG nicht anzuwenden (vgl. BSG. Urteil des 4. Senats vom 24.10.1957 - 4 RJ 118/56 -). Da der Kläger nicht nur die Aufhebung des Entziehungsbescheides, sondern auch die Weiterzahlung der Rente beantragt, ist davon auszugehen, daß er für den Fall der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Rente ihre Wiedergewährung von einem späteren Zeitpunkt an beansprucht. In dem schwebenden Verfahren ist daher auch zu prüfen, ob nach Erlaß des Entziehungsbescheides bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen des Rentenanspruchs wieder eingetreten sind. Dabei ist die Erwerbsfähigkeit vom 1. Januar 1957 an nach der Vorschrift des § 1246 Abs. 2 RVO n. F. zu beurteilen.
Das Landessozialgericht hat angenommen, daß ein Oberschenkelamputierter trotz ordnungsmäßiger prothesischer Versorgung und längerer Anpassung an seinen Zustand - falls kein besonderer Ausnahmefall vorliege - grundsätzlich invalide im Sinne des § 1254 RVO a. F. sei. Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen. Der vom Landessozialgericht ohne nähere Begründung zugrunde gelegte Erfahrungssatz, Oberschenkelamputierte seien nur dann nicht mehr invalide, wenn sie durch eine tatsächliche, länger dauernde, wirtschaftlich nutzbringende Arbeitsleistung bewiesen hätten, daß sie imstande seien, sich auf dem allgemeinen Arbeitsfeld zu behaupten, besteht nicht, weil die Erwerbsfähigkeit eines Beinamputierten nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden kann (vgl. BSG. 2 S. 127). Dem Landessozialgericht ist zuzugeben, daß die Verrichtung einer bestimmten Tätigkeit zwar ein wichtiges Merkmal für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist. Hierauf allein kann es aber nicht entscheidend ankommen. Hat z. B. ein Versicherter vor dem Verlust des Oberschenkels Arbeiten im Sitzen ausgeübt, so wird er in der Regel auch imstande sein, nach prothesischer Versorgung und längerer Anpassung an seinen Zustand eine gleichartige oder im wesentlichen gleichartige Tätigkeit auszuüben. Aber auch ein Versicherter, der bisher nicht im Sitzen gearbeitet hat, kann in der Lage sein, ohne besondere Umschulung nach kurzer Einarbeitungszeit durch eine zumutbare Tätigkeit, die im wesentlichen im Sitzen ausgeübt wird und die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht, die Hälfte des für ihn in Betracht kommenden Vergleichslohnes zu verdienen. Erhält anderseits ein Versehrter für eine von ihm verrichtete Tätigkeit einen bestimmten Lohn, so kann daraus nicht immer geschlossen werden, daß er auch tatsächlich imstande ist, diesen Lohn zu verdienen. Wenn dies auch häufig zutreffen wird, so sind doch Fälle denkbar, in denen die Beschäftigung eines Versehrten überhaupt oder die Höhe seines Lohnes auf anderen Umständen, besonders auf fürsorgerischen Gründen, beruht. Welche Tätigkeit einem Oberschenkelamputierten unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, muß deshalb stets eingehend unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles geprüft werden.
Da das Landessozialgericht bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Klägers unzulässigerweise von einem - wie dargelegt - nicht bestehenden Erfahrungssatz ausgegangen ist und damit die Vorschriften über die Invalidität unrichtig angewandt hat, ist seine Entscheidung fehlerhaft. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen (§ 170 Satz 2 SGG).
Das Landessozialgericht wird nunmehr - gegebenenfalls nach neuer Prüfung des Zustandes des Oberschenkelstumpfes - in erster Linie zu ermitteln haben, welche versicherungspflichtigen Tätigkeiten der Kläger trotz des Verlustes des Oberschenkels noch verrichten kann. Da der Kläger, wie das Landessozialgericht als glaubhaft angesehen hat, als Konstruktionszeichner nicht ordnungsmäßig ausgebildet worden ist, dürfte er, sofern die weiteren Ermittlungen nichts anderes ergeben, als Zeichner allerdings erst nach einer Umschulung tätig sein können; er wird daher, bevor eine solche Umschulung nicht durchgeführt ist, auf eine derartige Tätigkeit nicht verwiesen werden können. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß er im Hinblick auf seine Ausbildung als Elektroinstallateur Kenntnisse und Fähigkeiten hat, die es ihm ohne längere Einarbeitungszeit ermöglichen, etwa in einem größeren Industriebetrieb oder in einem Betrieb der Schwachstromtechnik eine verwandte, ihm zumutbare Tätigkeit zu verrichten. Ob es in dem für den Kläger in Betracht kommenden Wirtschaftsgebiet Arbeitsplätze dieser Art gibt, und ob er mit der ihm verbliebenen Arbeitskraft eine solche Tätigkeit ausüben und damit die Hälfte des für ihn maßgebenden Vergleichslohnes verdienen kann, wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach Anhörung eines geeigneten Sachverständigen und im Benehmen mit den Arbeitsbehörden, zu klären haben. Hierbei wird es beachten müssen, daß bei der Beurteilung der für Schwerbeschädigte noch in Betracht kommenden Tätigkeiten die durch das Schwerbeschädigtengesetz begründete bevorzugte Stellung der Schwerbeschädigten grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (BSG. 1 S. 82 (89)). Es kommt daher bei der Prüfung der Erwerbsfähigkeit des Klägers darauf an, ob er auch ohne die Hilfe und den Schutz des Schwerbeschädigtengesetzes imstande wäre, eine ihm zuzumutende Tätigkeit zu verrichten und damit die sogenannte gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen. Dies gilt sowohl bei Anwendung des § 1254 RVO bisheriger Fassung als auch der entsprechenden Vorschrift des § 1246 RVO n. F., die für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des ArVNG an anzuwenden ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17.12.1957 - 3 RJ 271/55 -).
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen