Leitsatz (amtlich)
Der Anwendung der Anwartschaftsvorschrift des 1. VereinfV Art 19 vom 1945-03-17 steht nicht entgegen, daß der Versicherte vor dem 1945-04-01 das 65. Lebensjahr vollendet hat, sofern er bis dahin keinen Antrag auf Gewährung der Altersinvalidenrente gestellt hat.
Normenkette
RVO § 1253 Fassung: 1942-06-22, § 1264 Fassung: 1937-12-21; SVVereinfV 1 Art. 19 Fassung: 1945-03-17
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 1955 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die Klägerin - geboren am 29. Juli 1877 und somit gegenwärtig 80 Jahre alt - hat in ihrer Kindheit eine Rachitis durchgemacht und leidet deshalb an körperlichen Gebrechen (Rückgratverkrümmung Brustkorbverbildung, Zwergwuchs). Sie hat in den Quittungskarten Nr. 1 bis 9 408 Wochenbeiträge entrichtet, die letzte Beitragsmarke wurde am 12. Februar 1933 entwertet; die Quittungskarte Nr. 10 ist am 15. Februar 1933 ausgestellt, sie enthält aber keine Beitragsmarken. Am 24. Oktober 1950, mithin im Alter von 73 Jahren, hat die Klägerin bei der Beklagten mit der Begründung Invalidenrente beantragt, daß sie seit 1949 unter Kreislaufstörungen leide.
Dr. N von der vertrauensärztlichen Dienststelle der Beklagten hat in einem Gutachten vom 31. Oktober 1950 angenommen, daß die Klägerin vom Jahre 1937 an - das ist seit der Vollendung des 60. Lebensjahres - dauernd invalide sei. Hiernach hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13. November 1950 anheimgestellt, ihren Rentenantrag zurückzuziehen. Ihre Anwartschaft aus den Quittungskarten Nr. 1 bis 10 sei erloschen, weil sie nach dem 12. Februar 1933 keine Beiträge mehr entrichtet habe. Durch Erklärung vor dem Versicherungsamt (VA.) in Mannheim hat die Klägerin ihren Rentenantrag am 23. November 1950 zurückgezogen. Sie beantragte jedoch am 28. Juni 1951 beim VA. Mannheim festzustellen, daß sie noch nicht invalide und daher zur weiteren Beitragsentrichtung berechtigt sei. Das in diesem Verfahren vom VA. beim Staatlichen Gesundheitsamt M eingeholte, von Medizinalrat Dr. S erstattete Gutachten vom 14. Oktober 1951 ist unter Berücksichtigung der eigenen Angaben der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt, daß ihre Invalidität im Laufe des Jahres 1949 eingetreten sei. Daraufhin hat die Klägerin ihren Feststellungsantrag beim VA. unter Widerruf ihrer Erklärung vom 23. November 1950, mit der sie ihren Rentenantrag zurückgenommen hatte, zurückgezogen. Sie hat nunmehr unter Weiterverfolgung ihres Rentenantrages geltend gemacht, daß ihre Anwartschaft nach § 4 Abs. 2 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes (SVAG) erhalten sei, weil sie nach dem Gutachten des Medizinalrats Dr. S erst im Jahre 1949 invalide geworden sei. Die Beklagte hat den hiernach von ihr noch nicht als erledigt betrachteten Rentenantrag vom 24. Oktober 1950 mit Bescheid vom 13. Oktober 1952 abgelehnt, weil die Anwartschaft aus den Quittungskarten Nr. 1 bis 10 gemäß § 1265 RVO in der bis zum 31. Dezember 1937 geltenden Fassung am 15. Februar 1935 erloschen und auch Halbdeckung nicht gegeben sei. Die günstigen anwartschaftsrechtlichen Vorschriften des § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1941 und des § 4 Abs. 2 SVAG könnten nicht zugunsten der Klägerin angewandt werden, weil sie nach dem Gutachten des Dr. N schon im Jahre 1937 invalide geworden sei.
Die von der Klägerin beim Oberversicherungsamt (OVA.) K eingelegte Berufung gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 1952 ist mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Klage auf das Sozialgericht (SG.) Mannheim übergegangen. Eine vom SG. eingeholte Auskunft des behandelnden Arztes Dr. H in M vom 7. August 1954 besagt, daß die Klägerin seit 1948 in seiner Behandlung stehe; sie sei aber schon vor Beginn der Behandlung invalide gewesen. Das SG. Mannheim hat die Klage durch Urteil vom 8. Oktober 1954 abgewiesen; Die Vollendung des 65. Lebensjahres durch die Klägerin im Jahre 1942 stelle zwar keinen Versicherungsfall im Sinne des § 4 Abs. 2 SVAG dar. Es sei aber nicht anzunehmen, daß die Invalidität der Klägerin erst im Jahre 1949 eingetreten sei. Daher sei ihre Anwartschaft nicht nach § 4 Abs. 2 SVAG erhalten. Zwar sei nach § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1942 die Anwartschaft aus den seit dem 1. Januar 1924 entrichteten 208 Wochenbeiträgen erhalten, jedoch sei hiermit die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nicht erfüllt. Schließlich seien die Voraussetzungen der Halbdeckung nicht gegeben.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung beim Landessozialgericht (LSG.) eingelegt. Sie hat sich dabei auf ihren Ehemann sowie auf ihren behandelnden Arzt Dr. H als Zeugen dafür berufen, daß sie noch im Jahre 1949 ihre Hausarbeiten selbst verrichtet habe. Sie sei damals auch in der Lage gewesen, die gleichen Arbeiten in einem fremden Haushalt zu verrichten. Deshalb sei sie noch nicht invalide gewesen. Das Vordergericht hat die Berufung durch Urteil vom 12. September 1955 zurückgewiesen. Zwar habe die Klägerin insgesamt 408 Beitragswochen nachgewiesen. Jedoch sei die Anwartschaft aus den bis Februar 1933 entrichteten JV-Beiträgen nach § 1265 RVO a. F. in der bis zum 31. Dezember 1937 geltenden Fassung nicht erhalten. Die Anwartschaft könne auch nicht auf Grund der Vorschriften über die Halbdeckung als erhalten angesehen werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 SVAG sei nicht anwendbar, weil der Versicherungsfall schon vor dem 1. Januar 1949 eingetreten sei. Im Rahmen des Anwartschaftsrechts stehe die Vollendung des 65. Lebensjahres dem Eintritt von Invalidität oder dem Tod des Versicherten als Versicherungsfall gleich. Die Klägerin habe ihr 65. Lebensjahr am 29. Juli 1942 vollendet, so daß die anwartschaftserhaltende Vorschrift des § 4 Abs. 2 SVAG nicht zur Anwendung kommen könne. Der Rentenanspruch könne auch nicht auf § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1941 gestützt werden. Zwar gelte nach dieser Vorschrift die Anwartschaft aus allen Beiträgen, die für die Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum Ablauf des auf das Kriegsende folgenden Kalenderjahres entrichtet sind, als erhalten, sofern der Versicherungsfall nicht schon vor dem 1. August 1939 eingetreten sei. Da für die Klägerin aber seit dem 1. Januar 1924 keine 260 Beitragswochen nachgewiesen seien, sei die Wartezeit gemäß § 1262 RVO nicht erfüllt, so daß ihr auch insoweit kein Rentenanspruch zustehe. Deshalb könne es dahingestellt bleiben, ob die Invalidität der Klägerin vor oder nach dem 1. Januar 1949 oder, wie die Beklagte annimmt, schon im Jahre 1937 eingetreten sei. Das Vordergericht hat die Revision nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen, damit das Bundessozialgericht (BSG.) die Frage entscheiden könne, ob die Vollendung des 65. Lebensjahres vor dem 1. Januar 1949 die Anwendung des § 4 Abs. 2 SVAG ausschließe.
Das Urteil ist der Klägerin am 20. Oktober 1955 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 3. November 1955 Revision eingelegt und sie gleichzeitig begründet.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vom 1. November 1950 an Invalidenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.
Die Klägerin rügt die Verletzung des § 1253 RVO a. F. und des § 4 Abs. 2 des SVAG. Sie ist der Ansicht, daß das Gesetz nicht schon in der Vollendung des 65. Lebensjahres einen Versicherungsfall erblicke, daß es vielmehr außerdem eines Antrags bedürfe. Habe aber die Vollendung des 65. Lebensjahres im Jahre 1942 für sich allein keinen Versicherungsfall ausgelöst, so könne § 4 Abs. 2 SVAG zu ihren Gunsten angewandt werden. Gegen die im ersten Rechtszuge getroffene Feststellung, daß sie schon im Jahre 1948 invalide gewesen sei, habe sie erhebliche Gegengründe vorgebracht, die das LSG. - auf Grund seines Rechtsstandpunkts - noch nicht gewürdigt habe.
Die Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält ihren Antrag auch im Hinblick auf § 1249 RVO n. F. für gerechtfertigt, weil diese Vorschrift für Versicherungsfälle, die vor dem 1. April 1945 eingetreten seien, nicht gelte. Die Klägerin sei aber schon seit dem Jahre 1937 dauernd invalide.
II.
Die Revision ist statthaft, weil sie das LSG. zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die frist- und formgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Revision mußte auch Erfolg haben.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen Rentenanspruch für die Zeit vom 1. November 1950 an geltend. Für die Frage, nach welchem Recht der Anspruch der Klägerin zu beurteilen ist, sind die Übergangsvorschriften des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (ArVNG) vom 23. Februar 1957 maßgebend, das - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - am 1. Januar 1957 in Kraft getreten ist (Art. 3 § 8 ArVNG). Nach Art. 2 § 5 ArVNG sind für Rentenansprüche aus Versicherungsfällen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften maßgebend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Nach Art. 2 § 8 ArVNG gilt § 1249 RVO n. F. unter bestimmten Voraussetzungen auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten des ArVNG, aber nach dem 31. März 1945, eingetreten sind. Art. 2 § 8 a. a. O. ist auch im Revisionsverfahren zu beachten (Art. 2 § 44 Satz 1 2. Halbs. ArVNG). Hieraus ergibt sich aber nicht, daß die Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Rentenanspruchs schon für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 nach der Vorschrift des § 1249 RVO in Verbindung mit Art. 2 § 8 ArVNG zu beurteilen sind; denn die Vorschrift des Art. 2 § 44 Satz 1 a. a. O. hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.8.1957 - 3 RJ 151/55 -). Sie stellt klar, daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht gehindert sind, in schwebenden Verfahren neues Recht anzuwenden, obgleich der ablehnende Rentenbescheid schon vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilt worden ist. Der Vorschrift ist ferner zu entnehmen, daß es in schwebenden Fällen eines Antrags nach Art. 2 § 25 Abs. 2 Satz 1 ArVNG auch dann nicht bedarf, wenn der Anspruch auf Rente erst durch das ArVNG begründet wird. Dagegen sagt Art. 2 § 44 a. a. O. nichts darüber aus, von welchem Zeitpunkt an die Rente zu gewähren ist, wenn die Voraussetzungen des § 1249 RVO erfüllt sind. Insoweit muß auf Art. 2 § 25 Abs. 2 Satz 2 ArVNG zurückgegriffen werden, wonach die Rente, soweit erst durch das ArVNG ein Anspruch auf sie begründet wird, nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt. Deshalb ist im vorliegenden Fall zunächst zu prüfen, ob der Rentenanspruch der Klägerin nach altem Recht begründet ist und - verneinendenfalls - ob der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1957 an nach neuem Recht eine Rente zusteht.
Das LSG. ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Anwartschaft der Klägerin aus den bis zum Jahre 1933 entrichteten Beiträgen bei Anwendung allein des § 1265 Abs. 1 RVO in der bis zum 31. Dezember 1937 geltenden Fassung mangels weiterer Beitragsentrichtung erloschen und auch aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Halbdeckung (§ 1265 RVO in der bis zum Inkrafttreten des ArVNG geltenden Fassung) nicht erhalten ist. Der Erfolg der Klage hängt deshalb davon ab, ob die Anwartschaftsvorschriften des § 4 Abs. 2 SVAG oder des Art. 19 der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 (RGBl. I S. 45) - Erste VereinfVO-, die nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Juli 1956 spätestens am 7. September 1949 im ganzen Bundesgebiet wirksam geworden ist (BSG. 3 S. 161 ff - SozR. 1. VereinfVO Art. 19 Bl. Aa 1) zugunsten der Klägerin angewendet werden können. Nach § 4 Abs. 2 SVAG ist, wenn für die Zeit nach dem 31. Dezember 1923 bis zum 30. November 1948 ein Beitrag entrichtet ist, die Anwartschaft aus allen Beiträgen bis zum 31. Dezember 1948 erhalten, sofern nicht der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1949 eingetreten ist. Entsprechendes gilt nach Art. 19 Erste VereinfVO für die Erhaltung der Anwartschaft, sofern nicht der Versicherungsfall vor dem 1. April 1945 eingetreten ist.
Die Ansicht des LSG., die Vorschrift des § 4 Abs. 2 SVAG sei schon deshalb nicht anwendbar, weil die Klägerin im Juli 1942 das 65. Lebensjahr vollendet habe, ist rechtsirrig. Wie der 4. Senat des BSG. bereits entschieden hat, stellt die bloße Vollendung des 65. Lebensjahres keinen Versicherungsfall dar, vielmehr tritt in der Invalidenversicherung der Versicherungsfall des Alters nicht vor der Stellung des Antrags auf Gewährung der Altersinvalidenrente ein (BSG. 3 S. 24). Dieser Auffassung, die nicht nur für die Vorschrift des § 4 Abs. 2 SVAG, sondern auch bei Anwendung der gleichartigen Bestimmung des Art. 19 der Ersten VereinfVO zu gelten hat, schließt sich der erkennende Senat an. Da die Versicherte, solange sie noch nicht invalide war, nach Vollendung des 65. Lebensjahres noch wirksam freiwillige Beiträge entrichten konnte und bei Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit für sie, solange sie noch keine Rente aus der Invalidenversicherung bezog, auch weiterhin Pflichtbeiträge zu entrichten waren, wurde mit der Vollendung des 65. Lebensjahres das Versicherungsverhältnis nicht abgeschlossen. Der Versicherungsfall des Alters (§ 1253 Abs. 1 Nr. 3 RVO a. F.) kann somit nicht vor Stellung des Antrags auf Gewährung der Altersinvalidenrente wirksam werden. Einen solchen Antrag hat die Klägerin, welche die Wartezeit für die Altersinvalidenrente von 180 Beitragsmonaten (§ 1262 Abs. 1 RVO a. F.) nicht erfüllt hat, vor dem 1. Januar 1949 nicht gestellt. Es kommt hiernach entscheidend darauf an, wann die Klägerin, die auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 1923 Beiträge entrichtet hat, invalide geworden ist, weil von dem Eintritt dieses Versicherungsfalls die Anwendung des § 4 Abs. 2 SVAG oder auch des Art. 19 Erste VereinfVO abhängt. Ist die Klägerin schon vor dem 1. Januar 1949 invalide im Sinne des § 1254 RVO in der bis zum 31. Mai 1949 geltenden Fassung geworden, so kommt § 4 Abs. 2 SVAG nicht zur Anwendung, wohl aber kann sich die Klägerin in diesem Falle auf die Vorschrift des Art. 19 Erste VereinfVO berufen, sofern nicht die Invalidität vor dem 1. April 1945 eingetreten ist (BSG. 3 S. 161). Ist die Klägerin dagegen erst nach dem 31. Dezember 1948 invalide geworden, so ist ihre Anwartschaft jedenfalls bis zum 31. Dezember 1948 gemäß § 4 Abs. 2 SVAG erhalten.
Da das LSG. von einer irrigen Rechtsauffassung ausgegangen ist und über den Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität keine Feststellungen getroffen hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen