Verfahrensgang

SG München (Urteil vom 12.09.1961)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. September 1961 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

I

Die Arbeiterin Käthe Z. jetzt verehelichte W. (W.), war vom 22. November 1954 bis zum 15. August 1955 bei der Firma P. in Weiden und vom 12. September 1955 an bei der Firma A., Windischeschenbach, beschäftigt. Am 21. November 1955 wurde sie von ihrer Arbeitgeberin wegen Schwangerschaft bei der Kasse abgemeldet, Lohn wurde bis zum 19. November 1955 gezahlt; die letzte Auszahlung fand am 25. November 1955 statt. Nach der ärztlichen Bescheinigung des Dr. L. vom 1. Dezember 1955, die der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) am 6. Dezember 1955 vorgelegt wurde, sollte die Entbindung voraussichtlich am 20. Januar 1956 stattfinden. Das Kind wurde am 6. Februar 1956 geboren. Am 3. April 1956 nahm Frau W. die Beschäftigung bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin wieder auf. Die Klägerin gewährte ihr Wochengeld vom 9. Dezember 1955 an, sowie Stillgeld vom 6. Februar 1956 an, einen einmaligen Entbindungskostenbeitrag und Hebammenhilfe (65,40 DM) + Wochenbettpackung 5,30 DM = 70,70 DM.

Mit Schreiben vom 28. Juli 1956 und 19. September 1960 forderte die klagende Kasse von der beklagten Bundesbahn-Betriebskrankenkasse (BKK) den Ersatz ihrer Aufwendungen für Hebammenhilfe und Wochenbettpackung mit der Begründung, durch die Arbeitsunterbrechung vor Beginn der Wochengeldzahlung (20. November bis 8. Dezember 1955) habe die Mitgliedschaft der Wöchnerin bei der klagenden Kasse geendet. Die beklagte BKK, bei der die Mutter der Wöchnerin als Rentnerin für den Fall der Krankheit versichert war, sei daher aus dem Gesichtspunkt der Familienhilfe nach § 205 a der Reichsversicherungsordnung (RVO) in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Krankenversicherung der Rentner hinsichtlich der Sachleistungen (Hebammenhilfe) leistungspflichtig gewesen. Die beklagte Bundesbahn-BKK lehnte den Ersatzanspruch ab, weil die verhältnismäßig kurze Unterbrechung der Arbeit das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht beendet habe und die klagende Kasse deshalb zur Leistung der Wochenhilfe nach § 195 a RVO verpflichtet gewesen sei.

Die AOK erhob nunmehr Klage mit dem Antrag, die Beklagte zur Erstattung von 70,70 DM zu verurteilen. Zur Begründung führte sie aus, daß eine Arbeitsunterbrechung von 17 bzw. 19 Tagen vor Beginn der Wochengeldzahlung die Kassenmitgliedschaft unterbrochen habe und daß die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Familienhilfe leistungspflichtig gewesen sei.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen: Nach § 195 a RVO hätten weibliche Versicherte, die in den letzten zwei Jahren vor der Niederkunft mindestens zehn Monate hindurch, im letzten Jahr vor der Niederkunft aber mindestens sechs Wochen hindurch auf Grund der RVO für den Fall der Krankheit versichert gewesen seien, Anspruch auf Wochenhilfe. Anspruchsberechtigt seien nur Personen, die zur Zeit der Niederkunft Kassenmitglied gewesen oder wegen Schwangerschaft innerhalb von sechs Wochen vor der Entbindung aus der Versicherung ausgeschieden seien. Der Anspruch könne ferner beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 214 RVO begründet sein.

Da Frau W. die Vorversicherungszeit nach § 195 a RVO erfüllt habe und die Voraussetzungen nach § 195 a Abs. 7 und § 214 RVO nach Lage der Sache nicht gegeben seien, hänge die Entscheidung davon ab, ob das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis durch den unbezahlten Urlaub, den die Arbeitgeberin vom 20. November 1955 an gewährt hatte (der 20. November war ein Sonntag), beendet worden ist. Das Arbeitsverhältnis sei unstreitig weder von der Schwangeren noch von der Arbeitgeberin gelöst worden. Die Wöchnerin habe auch nach der Entbindung (6. Februar 1956) die Arbeit nach Ablauf der Stillgeldzahlung am 3. April 1956 bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin wieder aufgenommen. Das Arbeitsverhältnis habe deshalb unzweifelhaft fortbestanden. Der Auffassung der klagenden Kasse, das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis sei mit Ablauf des 19. November 1955 beendet worden, weil es sich im Hinblick auf die bevorstehende Niederkunft um eine Arbeitsunterbrechung von erheblicher Dauer gehandelt habe, könne nicht gefolgt werden. Die Arbeitsunterbrechung sei im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Wöchnerin bei der gleichen Arbeitgeberin immerhin schon rund drei Monate beschäftigt gewesen sei und daß sie unbezahlten Urlaub erst im sechsten Monat der Schwangerschaft genommen habe, wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit noch als eine verhältnismäßig nicht erhebliche Unterbrechung im Sinne der Rechtsprechung des früheren Reichsversicherungsamts (RVA) anzusehen. Die klagende Kasse habe deshalb die Wochenhilfeleistungen nicht zu Unrecht gewährt, so daß der Ersatzanspruch unbegründet sei. Das SG hat die Berufung zugelassen (§ 150 Nr. 1 des SozialgerichtsgesetzesSGG –).

Die Klägerin hat mit Einwilligung der beklagten BKK Sprungrevision eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des SG aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 70,70 DM zu erstatten.

Zur Begründung der Revision trägt die AOK im wesentlichen folgendes vor: Die nach § 195 a Abs. 1 RVO notwendige Vorversicherungszeit von zehn Monaten in den letzten zwei Jahren vor der Niederkunft und von sechs Monaten im letzten Jahr vor der Niederkunft sei erfüllt. Die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung (12. September 1955 bis 19. November 1955) habe jedoch nur 69 Tage betragen. Zwischen dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung (19. November 1955) und dem Beginn der Sechswochenfrist vor der Entbindung (9. Dezember 1955) liege ein Zeitraum von 19 Tagen, der zu lang sei, um die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten. Die Arbeitgeberin habe der Schwangeren im Anschluß an die tatsächliche Beendigung der Beschäftigung am 19. November 1955 unbezahlten Urlaub gewährt. Bei einer Beschäftigung von 69 Tagen könne ein unbezahlter Urlaub von 19 Tagen nicht mehr als Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung von unerheblicher Dauer angesehen werden. Der Fall unterscheide sich insoweit wesentlich von dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in BSG 12, 190. Die Klägerin sei daher nicht verpflichtet gewesen, der werdenden Mutter Mitgliederwochenhilfe nach § 195 a RVO zu gewähren. Die beklagte Bundesbahn-BKK, die nach § 205 a RVO Familienwochenhilfe aus der Rentnerversicherung der Mutter der Schwangeren hätte gewähren müssen, sei daher verpflichtet, ihr – der Klägerin – die entstandenen Aufwendungen in der geforderten Höhe zu ersetzen. – Der erkennende Senat habe in seinem Urteil vom 13. Februar 1964 (BSG 20, 154) ausgesprochen, daß allenfalls ein Zeitraum von drei Wochen als verhältnismäßig nicht zu lange Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses angesehen werden könne und habe dabei ausgeführt, daß für die Dauer des unbezahlten Urlaubs keine Beiträge zu entrichten seien. Dem könne jedoch nicht gefolgt werden, weil im Regelfall eine Mitgliedschaft ohne Beitragszahlung der Krankenversicherung fremd sei.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt im wesentlichen aus: Entscheidend sei, daß die Wöchnerin nach ihrer Niederkunft und nach Ablauf der gesetzlichen Fristen ihr Beschäftigungsverhältnis bei dem gleichen Arbeitgeber fortgesetzt habe, bei dem sie unmittelbar vor ihrer Niederkunft beschäftigt gewesen sei. Um eine möglichst einheitliche Handhabung und eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Versicherten zu gewährleisten, habe der Gesetzgeber für den Beginn der Ansprüche starre Fristen festlegen müssen. Das werde jedoch den häufig konstitutionell bedingten Verschiedenheiten der einer Niederkunft entgegensehenden Frau nicht gerecht. Der Zustand und die Verfassung einer schwangeren Frau könnten es durchaus angezeigt sein lassen, daß sie nicht erst genau sechs Wochen vor dem angenommenen Zeitpunkt ihrer Niederkunft, sondern im eigenen Interesse und im Interesse des Kindes ihre Arbeit früher einstelle. Bei anderer Auffassung würde die schwangere Frau allzu leicht schutzlos dastehen und ohne Rücksicht auf ihre körperliche Eignung gezwungen sein, bis genau sechs Wochen vor dem zunächst nur angenommenen Zeitpunkt ihrer Niederkunft zu arbeiten. Deshalb müsse man das Beschäftigungsverhältnis bei vernünftiger Betrachtungsweise der tatsächlichen Zusammenhänge auch dann als fortbestehend ansehen, wenn zwischen der Einstellung der Arbeit und dem Beginn der Sechswochenfrist gelegentlich ein längerer Zeitraum liege. Unter den gegebenen Verhältnissen sei die Zeitspanne von 19 oder 20 Tagen nicht so lang, daß man auf eine Unterbrechung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses schließen müsse.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Sprungrevision ist zulässig. Es handelt sich um eine Ersatzstreitigkeit zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit einem Beschwerdewert unter 500 DM. Demnach wäre die Berufung nach § 149 SGG ausgeschlossen, Das SG hat die Berufung jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 150 Nr. 1 SGG). Für diesen Fall eröffnet § 161 Abs. 1 Satz 1 SGG die Möglichkeit der Sprungrevision (BSG 1, 69).

Die Revision ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Die schriftliche Einwilligungserklärung der beklagten Bundesbahn-BKK hat zwar nicht der Revisionsschrift beigelegen. Sie ist aber innerhalb der Revisionsfrist beim BSG eingegangen. Damit ist der Vorschrift des § 161 Abs. 1 Satz 2 SGG genügt (SozR SGG § 161 Nr. 6).

Der von der klagenden AOK erhobene Ersatzanspruch wäre nur dann begründet, wenn die Arbeiterin W. in der Zeit der Gewährung der Wochenhilfe-Leistungen nicht mehr bei der klagenden AOK versichert gewesen wäre. Nur unter dieser Voraussetzung wäre die beklagte Bundesbahn-BKK, bei der die Mutter der Schwangeren als Rentnerin pflichtversichert gewesen ist, aus dem Gesichtspunkt der Familienkrankenhilfe (§ 205 a RVO in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Krankenversicherung der Rentner vom 4. November 1941 – RGBl I 689 –) zur Leistung der Wochenhilfe (hier der Hebammenhilfe) verpflichtet gewesen (vgl. BSG 12, 31) und der Klägerin gegenüber ersatzpflichtig sein (BSG 6, 197).

Nach den Feststellungen des SG sollte die Arbeiterin W., die vom 22. November 1954 bis zum 15. August 1955 bei der Firma P. und vom 12. September 1955 an bei der Firma A. beschäftigt war, auf Grund der von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigung voraussichtlich am 20. Januar 1956 niederkommen. Die Wochenhilfeleistungen setzten nach § 13 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Buchst. b) des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sechs Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft ein, hier also mit dem 9. Dezember 1955. Sie hat bis zum 19. November 1955 gearbeitet und bis zu diesem Tage Lohn erhalten. Anschließend war sie von der Arbeit freigestellt. Der unbezahlte Urlaub begann am 20. November 1955 (einem Sonntag), so daß der Zeitraum bis zum Beginn der Wochenhilfeleistungen 19 Tage betrug. Die Verpflichtung der Klägerin, Wochenhilfeleistungen nach § 195 a RVO zu gewähren, setzt das Fortbestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses voraus. Da die Schwangere die Vorversicherungszeit des § 195 a RVO erfüllt hatte, kommt es entscheidend darauf an, ob das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis durch den unbezahlten Urlaub, den ihr die Arbeitgeberin vom 20. Dezember 1955 an gewährt hat, unterbrochen und damit ihre Mitgliedschaft bei der Klägerin beendet worden ist.

Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Juni 1960 (BSG 12, 190) wird das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht dadurch beendet, daß der Arbeitgeber einer schwangeren Versicherten, die die Wartezeit des § 195a Abs. 1 RVO zurückgelegt hat, vor Beginn der sechswöchigen Schutzfrist des § 3 Abs. 2 Buchst. b) MuSchG unbezahlten Urlaub von verhältnismäßig kurzer Dauer gewährt. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit handelte es sich um einen unbezahlten Urlaub von fünf Tagen. In der Entscheidung vom 13. Februar 1964 (BSG 20, 154) hatte sich der Senat abermals mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis einer werdenden Mutter, der vor Beginn der Schutzfrist und der Leistungen nach dem MuSchG unbezahlter Urlaub gewährt worden war, als fortbestehend angesehen werden kann. In dieser Entscheidung hat der Senat gegen eine vorbehaltlose Anwendung der vom RVA zur Frage der unbezahlten Arbeitsruhe entwickelten Grundsätze (GE Nr. 2789, AN 1924, 84, 85; GE Nr. 5306, AN 1941, 86) Bedenken erhoben. Diese stützen sich einmal auf die Bestimmungen des nach dem Kriege in Geltung gebliebenen (BSG 6, 47, 51 ff; 16, 91, 94) Gemeinsamen Erlasses des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers vom 10. September 1944 (AN S. 281), wonach die Beiträge zur Sozialversicherung grundsätzlich von dem Betrag zu berechnen sind, der für die Berechnung der Lohnsteuer maßgebend ist. In der Entscheidung ist ferner dargelegt, daß die Frage, ob das Versicherungsverhältnis aufrechterhalten werde, nicht von einem erst in der Zukunft liegenden Umstand – nämlich einer Lohnzahlung nach Wiederaufnahme der Arbeit – abhängen könne, weil eine rückwirkende Beurteilung des Versicherungsverhältnisses mit dem Grundgedanken des Versicherungsschutzes durch die Sozialversicherung nicht vereinbar sei. An der in dieser Entscheidung vertretenen Auffassung, daß die Unsicherheit, ob bei einer Beurlaubung ohne Fortzahlung des Entgelts das Versicherungsverhältnis fortbestehe, nur kurze Zeit hingenommen werden könne, und daß die Beurlaubung einer Schwangeren das Versicherungsverhältnis jedenfalls dann beende, wenn sie länger als drei Wochen vor dem Beginn der Schutzfristen und der Leistungen nach dem MuSchG ausgesprochen wird, hält der Senat nach nochmaliger Prüfung fest.

Im vorliegenden Fall war die Arbeiterin W. 19 Tage vor Beginn des Beschäftigungsverbots ohne Lohnzahlung von der Arbeit freigestellt worden. Wenn auch das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei der letzten Arbeitgeberin erst am 12. September 1955 begonnen hatte, so kann es, zumal es sich um den Sonderfall einer Schwangeren handelt, durch diese Unterbrechung nicht als beendet angesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Zustand der werdenden Mutter, auch wenn er vor Beginn der Schutzfrist keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, doch häufig mit gesundheitlichen Beschwerden verbunden ist, denen im Interesse der Schwangeren und des Kindes Rechnung zu tragen ist. Ist aber das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis durch den unbezahlten Urlaub nicht unterbrochen worden, so war die klagende Kasse verpflichtet, der Arbeiterin W. die Leistungen der Wochenhilfe nach § 195 a RVO zu gewähren. Ob etwa entgegen der in BSG 20, 156 f vertretenen Auffassung während des unbezahlten Urlaubs – wie die Klägerin meint – Beiträge zu entrichten sind, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits und bedarf daher hier keiner Entscheidung.

Da der Ersatzanspruch nicht begründet ist, muß die Revision der klagenden AOK zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

 

Unterschriften

Richter zugleich für den durch Krankheit an der Unterschrift verhinderten Vorsitzenden., Dr. Schubert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI929582

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