Beteiligte
Kläger und Revisionsbeklagter |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I
Streitig ist die Höhe des Altersruhegeldes des Klägers; im einzelnen streiten die Beteiligten darum, ob die Zeit des Aufenthalts des Klägers in der Tschechoslowakei vom 16. März 1945 bis 15. März 1950 als Ersatzzeit anzurechnen ist.
Der Kläger, anerkannter rassisch Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG), ist 1908 in Lothringen als Sohn eines aus Österreich-Ungarn stammenden Vaters geboren, lernte im Saarland das Malerhandwerk und arbeitete später in Frankreich, Belgien und Deutschland. Von 1932 bis 1934 hielt er sich in der Tschechoslowakei auf, nachdem er von dort zum Militärdienst einberufen worden war. 1942 war der Kläger polizeilich in Bonn mit ungarischer Staatsangehörigkeit gemeldet. Noch im Mai 1942 wurde er in Deutschland festgenommen und ins Konzentrationslager gebracht. Nach seiner Befreiung durch die sowjetischen Truppen aus dem Konzentrationslager Auschwitz oder Blechhammer im März 1945 gelangte er in die Tschechoslowakei. 1950 kam er in die Bundesrepublik. Er hielt sich zunächst in Lagern der Flüchtlingsorganisation IRO auf. Vor der IRO und vor den deutschen Entschädigungsbehörden bezeichnete sich der Kläger einmal als tschechoslowakischer Staatsangehöriger, einmal als Staatenloser. In der Pfalz erhielt er einen Fremdenpaß. Ab 1950 arbeitete der Kläger in der Bundesrepublik in seinem Beruf.
Von der Beklagten erhielt er ab 1971 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die ab 1. September 1973 durch den streitigen Bescheid vom 18. April 1974 in das Altersruhegeld umgewandelt wurde. Der Rentenberechnung legte die Beklagte als Ersatzzeit die Zeit der Internierung im Konzentrationslager vom 18. Mai 1942 bis zum 15. März 1945, nicht aber die Zeit des anschließenden Aufenthalts in der Tschechoslowakei zugrunde.
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Zeit vom 16. März 1945 bis zur Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet am 24. Juli 1950 als Ersatzzeit rentensteigernd anzurechnen (Urteil vom 2. Dezember 1974). Das Landessozialgericht (LSG) hat im angefochtenen Urteil vom 13. Februar 1976 die Berufung im wesentlichen zurückgewiesen; nur bezüglich des Zeitraumes vom 16. März bis zum 24. Juli 1950 hat es das Ersturteil geändert und die Klage abgewiesen. In der Begründung führt das LSG aus, der Kläger habe nach seinen glaubhaften Angaben nach Entlassung aus dem Konzentrationslager wieder nach Deutschland zurückkehren wollen, sei aber auf Veranlassung der Sowjets in die Tschechoslowakei transportiert und dort - trotz tschechoslowakischer Staatsangehörigkeit - wegen positiver Einstellung zum Deutschtum inhaftiert worden. Dabei handele es sich um eine feindliche Maßnahme im Sinne des § 1251 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO); in der Tschechoslowakei habe nämlich eine allgemeine feindliche Einstellung gegen Deutsche bestanden. Die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit stehe auch nicht der Annahme entgegen, daß der rückkehrwillige Kläger im "Ausland" festgehalten worden sei. Der als rassisch Verfolgter anerkannte Kläger erfülle auch den Tatbestand des § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO - verfolgungsbedingter Auslandsaufenthalt bis 31. Dezember 1949 -, weil er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Befreiung aus dem Konzentrationslager in die Tschechoslowakei gekommen sei.
Das LSG hat in seinem Urteil die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat die Revision eingelegt. Sie ist der Auffassung, eine Ersatzzeit nach § 1251 Abs. 1 Nr. 3 RVO könne nur einem Deutschen im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes (GG) zugute kommen; der Kläger sei nach den Feststellungen des LSG Tscheche. Der Gesetzgeber habe der deutschen Versichertengemeinschaft gewiß nicht zumuten wollen, für mittelbare Kriegsfolgen in der ganzen Welt, auch zugunsten von Ausländern, eintreten zu müssen. Bei richtiger Würdigung aller Umstände könne dem LSG auch nicht in der Feststellung gefolgt werden, daß sich der Kläger als tschechoslowakischer Staatsangehöriger zum Deutschtum bekannt habe. Außerdem sei der Kläger laut IRO-Akten von Mai 1945 bis November 1947 als Anstreicher und Maler in der Tschechoslowakei tätig gewesen und erst Ende November 1947 verhaftet sowie in Gefängnissen und Lagern von der IRO betreut worden. Der Aufenthalt des Klägers in der Tschechoslowakei nach der Befreiung aus dem Konzentrationslager sei auch nicht durch Verfolgungsmaßnahmen begründet worden; ursächlich gewesen sei die Befreiung durch die russische Armee und der durch sie verursachte Abtransport in die Tschechoslowakei.
Die Beklagte beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz vom 13. Februar 1976 und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 2. Dezember 1974 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 18. April 1974 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, er sei Deutscher im Sinne des Art. 116 GG. Der Angriff gegen die Feststellungen des LSG, er - Kläger - habe sich in der Tschechoslowakei zum Deutschtum bekannt, wende sich gegen nicht revisible tatsächliche Feststellungen. Das angefochtene Urteil treffe zu.
II
Die zulässige Revision ist insoweit begründet, als sie zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führt.
Nach § 1251 Abs. 1 Nr. 3 RVO werden einem Versicherten als Ersatzzeiten angerechnet diejenigen Zeiten, in denen er während oder nach Beendigung eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen an der Rückkehr aus dem Ausland oder aus den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten verhindert gewesen oder dort festgehalten worden ist. "Feindlich" sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Maßnahmen, die von einem Feindstaat oder ehemaligen Feindstaat Deutschlands ausgehen und die sich hauptsächlich gegen Personen mit deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit richten (SozR Nr. 13 und 15 zu § 1251 RVO; SozR 2200 Nr. 7; Urteil vom 23. Oktober 1975 - 11 RA 110/74 - und vom 15. Juni 1976 - 11 RA 104/75 -). Es handelt sich also um Maßnahmen, mit denen der ausländische Staat in der Person der deutschen Staats- oder Volkszugehörigen den - früheren - Kriegsgegner Deutschlands treffen will.
Nun hat sich die Tschechoslowakei niemals mit Deutschland im Kriegszustand befunden. Indessen kann Feindstaat auch ein Staat sein, bei dem die Feindseligkeit gegen Deutschland und seine Staats- oder Volkszugehörigen erst nach dem von Deutschland verlorenen Krieg offen zutage getreten ist und erst zutage treten konnte, weil dieses Land schon bei Beginn des Krieges mit Waffengewalt oder Androhung von Waffengewalt in den Machtbereich Deutschlands einbezogen war. In einem solchen Falle ist die nunmehr den deutschen Staats- oder Volkszugehörigen bezeigte Feindseligkeit insoweit eine Nachwirkung des Krieges, als es dem auswärtigen Staat erst die militärische Niederringung Deutschlands ermöglichte, die Feindseligkeit zu erwidern, die ihm gegenüber die Einbeziehung in den deutschen Machtbereich dargestellt hat. Für die Anwendung des § 1251 Abs. 1 Nr. 3 RVO genügt es aber, daß sich Nachwirkungen eines Krieges rentenrechtlich nachteilig auswirken: Die Vorschrift erkennt ausdrücklich auch einen unfreiwilligen Auslandsaufenthalt als Ersatzzeit an, der "nach Beendigung eines Krieges" liegt. Es bestehen daher keine durchgreifenden Bedenken, einen auswärtigen Staat, der sich wie dargestellt nach dem Kriege gegen Deutschland und Deutsche feindlich verhält, als Feindstaat anzusehen.
Die Tschechoslowakei ist in bezug auf die gegen deutsche Staats- und Volkszugehörige nach dem letzten Weltkrieg verhängten Maßnahmen ein solcher Staat. Sie ist bereits vor Beginn des 2. Weltkrieges unter Androhung von Waffengewalt von Deutschland teils einverleibt (Sudetenland), teils durch die Gründung neuer Staaten verkleinert (Slowakei) und schließlich durch die Errichtung eines Protektorats Böhmen und Mähren unter deutscher Oberhoheit in deutsche Abhängigkeit gebracht worden. Nach der Befreiung durch die Alliierten Truppen im Jahre 1945 erwies die Tschechoslowakei Deutschland und seinen Staats- und Volkszugehörigen offene Feindseligkeit, wie die Austreibung seiner deutschen Bevölkerung augenfällig belegt.
Nach allem zählt die Tschechoslowakei daher zu den Feindstaaten Deutschlands. Die von ihr gegen deutsche Staats- und Volkszugehörige verhängten Maßnahmen können daher feindliche Maßnahmen im Sinne des § 1251 Abs. 1 Nr. 3 RVO sein.
Wie oben dargelegt, handelt es sich bei einer Maßnahme des - ehemaligen - Feindstaates weiterhin nur dann um eine feindliche Maßnahme, wenn sie sich in der Hauptsache gegen deutsche Staats- oder Volkszugehörige richtet. Die zitierte Rechtsprechung des BSG, die dies fordert, trägt damit dem allgemeinen Grundgedanken aus § 1251 Nr. 1 bis 3 RVO Rechnung. Dieser zielt darauf ab, die rentenversicherungsrechtlichen Nachteile auszugleichen, die einem deutschen Staats- oder Volkszugehörigen durch die Beteiligung Deutschlands an den beiden Weltkriegen entstanden sind. Dagegen läßt sich nicht annehmen, daß der Gesetzgeber den deutschen Rentenversicherungsträgern zumuten wollte, für mittelbare Kriegsfolgen von der Art, wie sie § 1251 Abs. 1 Nr. 3 RVO bezeichnet, auf der ganzen Welt zugunsten auch von Ausländern einzustehen (vgl. dazu auch Koch/Hartmann/v. Altrock/Fürst - AVG, 2./3. Aufl., Bd. IV Anm. III 2a zu § 28 -). Das LSG durfte es nach allem nicht dahingestellt sein lassen, ob der Kläger während seines Aufenthalts in der Tschechoslowakei deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) gewesen ist. Diese Vorschrift definiert gerade, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Ihre Voraussetzungen müssen daher auch auf den Kläger für die Zeit seines Aufenthalts in der Tschechoslowakei zutreffen. Nach § 6 a.a.O. ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Die Feststellungen des LSG lassen nicht erkennen, ob der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt; Grund dafür ist, daß das LSG geglaubt hat, eine "positive Einstellung zum Deutschtum" genügen lassen zu können. Eine solche Einstellung genügt aber nicht; sie kann auch ein Nichtdeutscher haben.
Da der Senat die für die Anwendung des § 6 BVFG erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann , mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Bei den nachzuholenden Feststellungen wird das LSG zu berücksichtigen haben, daß eine ganze Reihe von Umständen vorliegt, die Zweifel daran begründen können, daß sich der Kläger nach 1945 in der Tschechoslowakei zum deutschen Volkstum bekannt hat: Er ist als Sohn eines Vaters mit österreichisch-ungarischer Staatsangehörigkeit geboren, ist im Jahre 1932 vom tschechoslowakischen Staat - Teilnachfolgestaat Österreich-Ungarns - zum Militärdienst herangezogen worden, hat sich während seines Aufenthalts in Deutschland im Jahre 1942 als Ungar bezeichnet, hat nach seinem Vortrag im Streitverfahren damals bereits einen Fremdenpaß besessen, hat nach seiner Befreiung aus dem Konzentrationslager seinen Aufenthalt unter noch nicht näher geklärten Umständen in der Tschechoslowakei genommen, hat sich schließlich nach Zuzug ins Bundesgebiet im Jahre 1950 als Tschechoslowake und Staatenloser bezeichnet, von der Organisation für ausländische Flüchtlinge IRO betreuen und einen Fremdenpaß ausstellen lassen. Das LSG wird in seine Überlegungen auch einbeziehen müssen, daß die Personen, die sich nach dem letzten Weltkrieg in der Tschechoslowakei zum Deutschtum bekannt haben, aus Böhmen und Mähren ausgewiesen wurden. Mithin werden Überlegungen notwendig sein, warum dies beim Kläger nicht geschehen ist. Träfen die Angaben des Klägers vor der IRO zu (vgl. Rentenakte Bl. 29), daß er von Mai 1945 bis November 1947 in Chomutoo in der Tschechoslowakei als Maler und Anstreicher berufstätig war, so läge für diese Zeit überdies keine Internierung vor, in welcher eine Verhinderung an der Rückkehr aus dem Ausland oder an ein Festhalten im Ausland gefunden werden könnte.
Das LSG wird bei seiner neuerlichen Entscheidung weiter zu berücksichtigen haben, daß nach der Rechtsprechung des BSG eine feindliche Maßnahme im Sinne des § 1251 Abs. 1 Nr. 3 RVO auch dann nicht vorliegt, wenn sich das Ausreiseverbot des betreffenden Staates unterschiedslos gegen sämtliche Bürger richtet (BSG SozR Nr. 57 zu § 1251 RVO; Urteile vom 21. September 1971 - 12/11 RV 142/70 - und vom 15. Juni 1976 - 11 RA 104/75 -). Sollte der Kläger also in bezug auf ein Festhalten in der Tschechoslowakei nicht ungünstiger behandelt worden sein als die anderen Bürger dieses Staates, so wären die Voraussetzungen der hier auszulegenden Norm nicht erfüllt. Das LSG wird auch insoweit die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
Bei seiner neuen Entscheidung wird das LSG schließlich noch zu würdigen haben, daß § 1251 Abs. 2 Satz 1 RVO die Anrechnung einer Ersatzzeit nach Absatz 1 Nr. 3 a.a.O. nur zuläßt, soweit nicht Versicherungspflicht bestanden hat. Sollte der Kläger deutscher Volkszugehöriger sein, so könnte er nach Übersiedlung ins Bundesgebiet auch Heimatvertriebener im Sinne des BVFG sein. Dann aber käme eine - vom LSG zu prüfende - Tätigkeit des Klägers als Maler und Anstreicher in der Tschechoslowakei von 1945 bis 1947 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit nach §§ 15, 16 des Fremdrentengesetzes (FRG) in Betracht, die der Anrechnung dieser Zeit als Ersatzzeit entgegenstünde.
Das angefochtene Urteil läßt sich auch nicht zum Teil halten, nämlich soweit es § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO anwendet und die Zeit bis zum 31. Dezember 1949 betrifft. Nach der letzten Regelung der genannten Vorschrift werden als Ersatzzeiten angerechnet die Zeiten eines Auslandsaufenthalts bis zum 31. Dezember 1949, sofern dieser durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes hervorgerufen oder infolge solcher Maßnahmen angedauert hat, wenn der Versicherte Verfolgter im Sinn des § 1 BEG ist. Da nach Kriegsende keine Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des BEG mehr möglich waren, kann eine Aufenthaltsnahme im Ausland nach Kriegsende grundsätzlich den Tatbestand der Nr. 4 a.a.O. nicht mehr verwirklichen (BSG SozR Nr. 46 zu § 1251 RVO). Das gleiche muß aber auch für die Aufenthaltsnahme im Ausland gelten, die zwar vor Kriegsende, aber nach der Befreiung des Verfolgten durch die Alliierten Streitkräfte geschehen ist. Gleichwohl ist die Berücksichtigung eines Aufenthalts im Ausland, dessen Beginn in die Zeit nach Kriegsende bzw. Befreiung fällt, nicht schlechthin ausgeschlossen. Es ist denkbar, daß über Kriegsende bzw. Befreiung hinauswirkende oder später eingetretene Nachwirkungen der nationalsozialistischen Verfolgung im Einzelfall erst in der Nachkriegszeit Anlaß zur Auswanderung gegeben haben. In einem solchen Falle ist ein wesentlicher Kausalzusammenhang zwischen Verfolgungsmaßnahmen und Auslandsaufenthalt zu bejahen (BSG a.a.O.). Im angefochtenen Urteil fehlen ausreichende Feststellungen, die die Annahme stützen könnten, auch im Falle des Klägers habe es sich so verhalten. Das LSG hat sich begnügt auszuführen, der Aufenthalt des Klägers in der Tschechoslowakei ab März 1945 sei deswegen durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des BEG hervorgerufen, "da der Kläger im unmittelbaren Zusammenhang mit der Befreiung aus dem Konzentrationslager in die Tschechoslowakei kam". Weder diese Darlegungen noch der an anderer Stelle gegebene Hinweis des Berufungsgerichts, der Kläger sei "auf Veranlassung der Sowjets in die Tschechoslowakei transportiert … worden" lassen erkennen, worin das LSG im einzelnen den wesentlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgungsmaßnahmen und Auslandsaufenthalt sieht. Auch insoweit wird das LSG seine Feststellungen zu ergänzen haben.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens waren der Endentscheidung in der Sache vorzubehalten.5 RJ 52/76
Bundessozialgericht
Verkündet am 17. Dezember 1976
Fundstellen