Orientierungssatz
Das Zusammentreffen des Ruhegeldes des deutschen Rentenversicherungsträgers mit der Verletztenrente des französischen Unfallversicherungsträgers kann nicht zur Anwendung des RVO § 1278 Abs 1 und damit nicht zu einem teilweisen Ruhen des Ruhegeldes führen, wenn die Verletztenrente des französischen Unfallversicherungsträgers bereits vor Inkrafttreten der EWG-V 3 gezahlt worden ist.
Normenkette
RVO § 1278 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30; RKG § 75 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30; SozSichAbk FRA Art. 17c § 1; EWGV 3 Art. 11 Abs. 2; EWGV 1408/71 Art. 12 Abs. 2, Art. 94 Abs. 1, 3
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 6. Februar 1974 und das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 25. Oktober 1972 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheids vom 28. September 1970 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 1970 verurteilt, dem Kläger das Ruhegeld ohne Anwendung von Ruhensvorschriften zu zahlen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Beklagte hat dem im Saarland wohnenden Kläger mit Bescheid vom 28. September 1970 ab 1. Januar 1970 Ruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und mindestens einjähriger Arbeitslosigkeit nach § 48 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) bewilligt. Der Kläger bezieht noch eine Pension von der Caisse Autonome Nationale in M. Die Beklagte ist der Ansicht, daß das Ruhegeld nach §§ 75, 103 RKG iVm § 1278 Reichsversicherungsordnung (RVO) wegen des Zusammentreffens mit einer von der Union Regionale de l' Est in Metz gewährten Verletztenrente für einen am 29. April 1929 in Frankreich erlittenen Arbeitsunfall, der damals zur Bewilligung der Verletztenrente führte, teilweise ruht. Hiergegen wendet sich der Kläger.
Die vom Kläger wegen der Anwendung der Ruhensvorschrift erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) für das Saarland mit Urteil vom 25. Oktober 1972 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland mit Urteil vom 6. Februar 1974 zurückgewiesen. Das LSG ist der Ansicht, daß es sich auch bei der Unfallrente des französischen Versicherungsklägers um eine "Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung" im Sinne der §§ 75 RKG und 1278 RVO handelt. Außerdem ergebe sich aber auch aus Artikel 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeiter der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (VO Nr. 3 (der EWG)) und aus Art. 12 der EWG-VO Nr. 1408/71, daß die Beklagte mit Recht ein teilweises Ruhen des Altersruhegeldes angenommen habe. Gegen das Urteil hat das LSG die Revision zugelassen.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 75 RKG und 1278 RVO sowie des Art. 11 Abs. 2 VO Nr. 3. Bei der Anwendung des § 1278 RVO seien die von ausländischen Versicherungen gezahlten Unfallrenten nicht zu berücksichtigen. Dies sei nur möglich, wenn dies in zwischenstaatlichen Versicherungsabkommen oder in supranationalem Recht ausdrücklich vorgesehen und dieses Recht auch anzuwenden sei. Die Anwendung der VO Nr. 3 und der VO Nr. 1408/71 scheide aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) aus, weil der Kläger seinen Anspruch auf das Altersruhegeld nicht mit Hilfe dieser Verordnungen, sondern ausschließlich nach innerstaatlichem Recht erworben habe. Hilfsweise beanstandet der Kläger noch die Richtigkeit der vorgenommenen Ruhensberechnungen. Insbesondere sei der Jahresarbeitsverdienst, der bei der französischen Unfallrente hypothetisch festgesetzt werden müsse, weil die französische Unfallrente nicht vom Jahresarbeitsverdienst ausgehe, unrichtig festgesetzt worden. Wenn die effektiv gezahlte französische Unfallrente anrechenbar sein sollte, so müsse aus ihr auch der Jahresarbeitsverdienst ermittelt werden. Würde aber nach deutschem Recht eine Verletztenrente nach einer MdE um 85 vH in Höhe von monatlich 491,03 DM bzw. 549,47 DM gezahlt, dann läge dieser Rente ein Jahresarbeitsverdienst von 10.398,29 DM bzw. von 11.635,92 DM zugrunde. Hiervon müsse ausgegangen werden. Dann sei aber der Jahresarbeitsverdienst wesentlich höher als die persönliche Bemessungsgrundlage, die nur 9.435,74 DM betrage.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 6. Februar 1974 und das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 25. Oktober 1972 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. September 1970 idF des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 1970 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Rentenleistung ungekürzt zur Auszahlung zu bringen, hilfsweise: den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe zu ändern, daß entweder bei Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes von 6.463,- DM die Beklagte verpflichtet ist, auch nur eine Verletztenrente in Höhe von 305,15 DM monatlich bei der Ruhensberechnung in Ansatz zu bringen, oder, wenn die französische Unfallrente voll der Ruhensberechnung unterworfen wird, die Beklagte verpflichtet ist, aus dieser den Jahresarbeitsverdienst so zu errechnen, als handele es sich hierbei um eine Verletztenrente nach deutschem Recht.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 6. Februar 1974 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des LSG für richtig. Der Kläger, der im Laufe seines Erwerbslebens in Frankreich und Deutschland beschäftigt gewesen sei, falle unter die Vorschriften der VO Nr. 3, so daß seine Rentenleistung unter Beachtung dieser Vorschriften festzustellen sei. Deshalb müsse auch Artikel 11 Abs. 2 der VO Nr. 3 Anwendung finden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet, denn er hat einen Anspruch darauf, daß ihm das Altersruhegeld ohne Anwendung von Ruhensvorschriften ausgezahlt wird.
Nach § 103 Abs. 1 RKG iVm § 1278 Abs. 1 RVO ruht ua dann, wenn ein Altersruhegeld aus der Knappschaftsversicherung mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfällt, das Altersruhegeld aus der Knappschaftsversicherung insoweit, als es ohne Kinderzuschuß zusammen mit der Verletztenrente ohne Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowohl 85 vH des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Verletztenrente zugrunde liegt, als auch 85 vH der für ihre Berechnung maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage übersteigt. Das Ruhender Rente beschränkt sich auf den Betrag, um den die Verletztenrente und die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen den Betrag übersteigen, der ohne Anwendung der Ruhensvorschriften allein aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre. Diese Ruhensregelung ergibt sich aus dem Gedanken der Lohnersatzfunktion, denn diese erfordert, daß Unfall- und Versichertenrente nicht unbeschränkt nebeneinander ausgezahlt werden, wenn sich daraus Bezüge ergeben, die den früheren Lohn übersteigen. Dem Rentner soll 85 vH des höchsten Bruttoeinkommens, das bei der Berechnung einer der beiden Renten zu berücksichtigen war, belassen werden. Dies kommt im Ergebnis etwa einem Betrag von 100 vH seines Nettoeinkommens gleich. Ergibt sich dann, daß als Folge des Ruhens die Gesamtbezüge niedriger sind als die Rentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung allein sein würden, so sollen dem Berechtigten die Gesamtbezüge zumindest in der Höhe der Rentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben (§ 1278 Abs. 1 Satz 2 RVO).
Unter dem in den §§ 75 RKG und 1278 Abs. 1 RVO verwendeten Begriff "Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung" ist nur eine Verletztenrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung zu verstehen. Das Zusammentreffen einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mit einer von einem ausländischen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gewährten Verletztenrente stellt in bezug auf die Frage, ob - ohne Rücksicht auf zwischen- oder überstaatliches Recht - die Ruhensvorschriften der §§ 75 RKG und 1278 Abs. 1 RVO anzuwenden ist, einen Sachverhalt mit Auslandsberührung dar. Ein solcher Sachverhalt ist rechtlich nach den Grundsätzen des internationalen Sozialrechts zu beurteilen. Hiernach ist zu fragen, wo der Schwerpunkt und damit der Anknüpfungspunkt des zu prüfenden Rechtsverhältnisses liegt. Der Anknüpfungspunkt liegt im konkreten Fall nicht im Inland. Denn es ist die Verletztenrente, die zur deutschen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinzutritt und damit einen Sachverhalt schafft, der zu einer Prüfung der Anwendbarkeit der deutschen Ruhensvorschriften nötigt. Ist demnach an die Verletztenrente anzuknüpfen, so fehlt ein inländischer Anknüpfungspunkt. Die französische Verletztenrente wird von einem französischen Versicherungsträger nach französischem Recht festgesetzt und gezahlt; die bloße Entgegennahme der Rente durch einen in Deutschland lebenden Deutschen ist nicht geeignet, den Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses in das deutsche Inland zu verlegen. Mangels eines inländischen Anknüpfungspunktes können daher die deutschen Ruhensvorschriften nicht unmittelbar nach den Grundsätzen des internationalen Sozialrechts auf den vorliegenden Sachverhalt mit Auslandsberührung angewendet werden. Das dürfte auch ein Grund mit dafür sein, daß häufig in zwischenstaatlichen Verträgen oder im supernationalen Recht vereinbart oder bestimmt wird, daß die nach der Gesetzgebung eines Landes gewährten Unfallrenten bei der Anwendung der Gesetzgebung des anderen Landes für die Rentenversicherung als Unfallrenten nach der Gesetzgebung dieses Landes gelten. So wurde durch das Gesetz vom 24. Dezember 1958 über die Zweite Vereinbarung zur Ergänzung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit (BGBl II, 1958, 755) der Art. 17 c in das Allgemeine Abkommen eingefügt. Nach Art. 17 c § 1 dieses Abkommens galten die nach der Gesetzgebung des einen Landes gewährten Unfallrenten bei Anwendung der Gesetzgebung des anderen Landes über die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherungen als Unfallrenten nach der Gesetzgebung dieses Landes. Das Gesetz vom 24. Dezember 1958 bestimmte jedoch in seinem Art. 3 ausdrücklich, daß es nicht im Saarland galt. Eine dem Art. 17 c § 1 des Abkommens entsprechende Regelung enthielt aber Art. 11 Abs. 2 der am 1. Januar 1959 auch im Saarland in Kraft getretenen VO Nr. 3 und enthält heute Art. 12 Abs. 2 der ab 1. Oktober 1972 in Kraft getretenen und die VO Nr. 3 ablösenden VO Nr. 1408/71. Für den vorliegenden Fall, in welchem die Rente am 1. Oktober 1972 noch nicht bindend festgestellt worden war, sind gemäß Art. 94 Abs. 1 und 3 der VO Nr. 1408/71 die Bestimmungen beider Verordnungen anwendbar. Der Anwendung der Ruhensbestimmungen der genannten EWG-VOen steht jedoch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache 34/69 vom 10. Oktober 1969 (EuGH Bd. XV, 597 ff und SozR EWG-VO Nr. 3 Art. 11 Nr. 1) entgegen, an die der Senat gebunden ist. Dieser Rechtssache lag der Tatbestand zugrunde, daß eine ursprünglich die belgische Staatsangehörigkeit besitzende Frau nach ihrer Heirat mit einem französischen Staatsangehörigen mit diesem in Frankreich lebte und die französische Staatsangehörigkeit erworben hatte. Aus ihrer früheren Tätigkeit in Belgien erhielt sie seit dem 1. September 1968 eine Altersrente. Nach dem Tode ihres Ehemannes beantragte sie bei dem französischen Versicherungsträger eine Witwenrente. Da nach französischem Recht die Hinterbliebenenrente nur insoweit gezahlt wird, als die Bezüge aus der persönlichen Versichertenrente niedriger sind als die Hinterbliebenenrente, legte ein französisches Gericht dem EuGH gemäß Art. 177 EWG-Vertrag folgende Frage vor:
"Ist auf eine Witwe, die eine aufgrund einer Arbeitnehmertätigkeit in einem einzigen Mitgliedstaat erworbene Altersrente bezieht und in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie wohnt, die von ihrem Ehemann in diesem zweiten Staat erworbene Hinterbliebenenrente beantragt, die Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeiter, insbesondere deren Art. 11 Abs. 2 über die Kürzungs- und Ruhensbestimmungen für Leistungen, anwendbar?"
Der EuGH hat für Recht erkannt:
"Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der sozialen Sicherheit Kürzungs- und Ruhensbestimmungen vor, so sind diese gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3 auf den Versicherten nur anwendbar, wenn er Leistungen erhält, die aufgrund dieser Verordnung erworben worden sind."
Die in Art. 11 Abs. 2 der VO Nr. 3 für bestimmte Sozialleistungen vorgesehenen oder zugelassenen Beschränkungen sind nach der Entscheidung des EuGH für einen Versicherten nur anwendbar, wenn er aufgrund derselben Verordnung einen Leistungsanspruch erworben hat. Es sei mit den Zielen des Art. 48 bis 51 EWG-Vertrag, die Grundlage, Rahmen und Grenzen der Verordnung über die soziale Sicherheit seien, unvereinbar, wenn den Versicherten ihre Rechte gemindert würden, ohne daß sie zum Ausgleich die in den Verordnungen vorgesehenen Ansprüche erhielten. Die Beschränkung des Art. 11 Abs. 2 der VO Nr. 3 dürfe ihnen daher nur in den Fällen auferlegt werden, in denen die Gemeinschaftsverordnungen ihnen Vorteile gewährten, die sie ohne deren Anwendung nicht hätten.
Die Anwendung dieser Rechtsprechung des EuGH auf den vorliegenden Fall ergibt, daß der Kläger - wie in dem vom EuGH entschiedenen Fall - keine Leistungen erhält, die aufgrund der EWG-VOen "erworben worden sind". Als Leistung der vom EuGH angesprochenen Art kann nicht angenommen werden, der Kläger ziehe aus der Anwendung des Art. 10 der Verordnung Nr. 3 einen Vorteil, dh aus der Leistung der französischen Verletztenrente an seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, denn tatsächlich handelt es sich hier nicht um einen Leistungserwerb aufgrund der Verordnung Nr. 3, also nicht um eine originäre Vergünstigung dieser Verordnung, die mit der Anwendung einer nachteiligen Bestimmung kompensiert werden könnte (vgl. hierzu die Ausführungen des Generalanwalts zu seinen Schlußanträgen in der vom EuGH entschiedenen Rechtssache 34/69). Die Unfallrente hat der Kläger nicht aufgrund der EWG-VOen erworben, er erhielt sie vielmehr bereits viele Jahre vor dem Inkrafttreten der EWG-VOen. Das Ruhegeld hat die Beklagte für den ersten Monat der Ruhegeldzahlung (Januar 1970) ohne Anwendung von Ruhensvorschriften nach den Vorschriften der VO Nr. 3 in Höhe von 292,20 DM, zuzüglich einer Leistung von 164.70 DM nach dem Sozialversicherungsangleichungsgesetz-Saar (SVAG-Saar) und allein nach den innerstaatlichen deutschen Vorschriften in Höhe von 294,90 DM, zuzüglich einer Leistung von 161,90 DM nach dem SVAG-Saar festgestellt. Es ist also bei der Berechnung nach den Gemeinschaftsvorschriften nicht höher als bei einer Berechnung allein nach den deutschen Vorschriften. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann dahingestellt bleiben, ob bei dieser Gegenüberstellung die zusätzliche Leistung nach dem SVAG-Saar mitzuberücksichtigen ist, denn mit und ohne Berücksichtigung dieser Leistung ergibt sich, daß der Kläger aufgrund der VO Nr. 3 kein höheres Ruhegeld erworben hatte. Daher können ihm nach der Rechtsprechung des EuGH auch nicht die sich aus Art. 11 Abs. 2 der VO Nr. 3 ergebenden Beschränkungen auferlegt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen