Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 1996 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat auch im Revisionsverfahren die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob die von dem Kläger in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bei der Berechnung seiner Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige nach § 37 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) als nachgewiesen oder lediglich als glaubhaft gemacht und demgemäß mit auf fünf Sechstel gekürzten Entgeltpunkten zu berücksichtigen sind.
Der am 5. Mai 1931 in Rumänien geborene Kläger siedelte am 8. November 1992 in die Bundesrepublik Deutschland aus. Er erhielt den Vertriebenenausweis A. Auf seinen im Dezember 1992 gestellten Antrag gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 1994 Altersrente nach § 37 SGB VI ab 1. Januar 1993. Dabei berücksichtigte sie die für die in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 25. November 1954 bis 31. März 1990 ermittelten Entgeltpunkte nur in Höhe von fünf Sechsteln. Die Anerkennung der rumänischen Zeiten erfolgte aufgrund von Eintragungen im Arbeitsbuch sowie einer Bescheinigung „adeverinta”) seiner früheren Arbeitgeberin, der Regionalen Eisenbahn T. …, Division Bewegung, vom 27. August 1992, in der die einzelnen Zeiträume mit der jeweiligen Tätigkeit und der Sozialversicherung in Monaten aufgeführt sind. Weiter heißt es dort, in den angegebenen Zeiten habe der Kläger keinen längeren Genesungsurlaub, keine unentschuldigten Fehlzeiten, keine freien Tage und keinen unbezahlten Urlaub gehabt und es seien Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden; die Angaben entstammten den Lohnlisten und dem persönlichen Dossier des Klägers, das sich im Archiv des Betriebes befinde.
Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger die Berücksichtigung der ungekürzten Entgeltpunkte. Während des Widerspruchsverfahrens ging bei der Beklagten über die Landesversicherungsanstalt (LVA) Unterfranken als der damaligen Verbindungsstelle nach dem (inzwischen außer Kraft getretenen) deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommen eine weitere Bescheinigung der Regionaldirektion der Eisenbahn T. … vom 25. März 1994 ein, in der außer dem Zeitraum und der jeweilige Funktion die „gearbeiteten Monate”, die „effektiv gearbeiteten Tage” sowie die „Erholungs- und Krankheitsurlaubstage” im einzelnen aufgeführt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 1994 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, auch die Bescheinigung vom 25. März 1994 sei nach Art, Umfang und Inhalt nicht als Nachweis für das Vorliegen von Beitragszeiten geeignet. Hierfür müsse nämlich neben dem Beschäftigungsverhältnis auch die Beitragszahlung bewiesen werden. Der Arbeitgeber könne wohl bezüglich des Verlaufs des Beschäftigungsverhältnisses Auskünfte und Bescheinigungen erteilen, für die Beitragszahlung sei jedoch der Rentenversicherungsträger zuständig. Die vorgelegten Bescheinigungen könnten somit nicht den Beweis für Beitragszahlungen erbringen, denn die Original-Evidenzunterlagen befänden sich bei dem rumänischen Sozialversicherungsträger; eine Bestätigung der bescheinigten Daten durch die rumänische Verbindungsstelle liege jedoch nicht vor.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Nürnberg (SG). Nachdem die Beteiligten einen Teilvergleich bezüglich der ursprünglich ebenfalls strittigen Zeit vom 1. Juni 1947 bis 31. Mai 1950 geschlossen hatten, verpflichtete das SG die Beklagte durch Urteil vom 6. Dezember 1994, die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung einer weiteren glaubhaft gemachten Beschäftigungszeit vom 1. April 1990 bis 31. Juli 1990 neu festzustellen; im übrigen wies es die Klage mit der Begründung ab, die von dem Kläger bei der Eisenbahn in Rumänien zurückgelegten Zeiten seien lediglich glaubhaft gemacht worden. Bescheinigungen des rumänischen Arbeitgebers könnten auch dann nicht als Nachweis iS des § 22 FRG dienen, wenn darin bescheinigt werde, daß sie auf den im Archiv befindlichen Lohnlisten beruhten. Abgesehen davon stünden die Bescheinigungen vom 25. März 1994 und vom 27. August 1992 zueinander in Widerspruch, da zunächst angegeben worden sei, daß der Kläger im fraglichen Zeitraum keinen längeren Genesungsurlaub gehabt habe, während später für das Jahr 1980 34 Krankheitsurlaubstage bestätigt worden seien. Es sei auch unwahrscheinlich, daß der Kläger, der als Rangierbeamter und Bahnhofsvorsteher ständig Wind und Wetter ausgesetzt gewesen sei, über so lange Zeiträume hinweg keinerlei Krankheitszeiten aufweise. Berücksichtige man ferner die gerichtsbekannte Tatsache, daß nach rumänischem Sozialversicherungsrecht Krankheitszeiten erst bei einer Dauer von drei Monaten bei dem zuständigen Versicherungsträger zu melden seien, eine Beitragsentrichtung während der Arbeitsunfähigkeit aber nicht erfolge, so betreffe der Widerspruch den wesentlichen Kern der Aussage der beiden Auskünfte.
Auf die Berufung des Klägers hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) das erstinstanzliche Urteil sowie die Bescheide der Beklagten vom 20. Januar und 26. September 1994 in der Gestalt des Teilvergleichs durch Urteil vom 21. Mai 1996 abgeändert und die Beklagte verurteilt, bei der Berechnung der Altersrente des Klägers die Zeit vom 25. November 1954 bis 31. Juli 1990 als nachgewiesene Beitragszeit zu berücksichtigen. Diese Entscheidung ist im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
„Nachweis” iS des § 22 Abs 3 FRG bedeute die Führung des vollen Beweises, der auch im Sozialversicherungsrecht mit allen Beweismitteln erbracht werden könne. Eine Beschränkung auf bestimmte Beweismittel gebe es im Rahmen der Prüfung, ob Zeiten nach §§ 15, 16 FRG nachgewiesen oder nur glaubhaft gemacht worden seien, nicht. Nachgewiesen seien versicherungsrechtlich relevante Zeiträume dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, daß sie ohne relevante Unterbrechungen zurückgelegt worden seien. Dies könne zB dann angenommen werden, wenn in Arbeitsbescheinigungen nicht nur konkrete und glaubwürdige Angaben über Beschäftigungszeiten, sondern auch über dazwischenliegende Ausfallzeiten enthalten seien. Solche Zeiten seien demnach als nachgewiesen anzusehen, wenn überzeugend festgestellt werde, daß Ausfallzeittatsachen wie zB krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit während des betreffenden Zeitraums nicht vorlägen.
Die Beklagte sei zwar zutreffend davon ausgegangen, daß hier mangels Aussagen über Fehlzeiten weder durch das Arbeitsbuch noch durch die Bescheinigung vom 27. August 1992 ein entsprechender Nachweis geführt worden sei. Ein sicheres und die Überzeugung des Senats tragendes Wissen ergebe sich aber aus der Bescheinigung vom 25. März 1994, die den dargelegten Anforderungen entspreche. Diese Bescheinigung stehe auch zu der Bescheinigung vom 27. August 1992, die keine Fehlzeiten aufweise, nicht in Widerspruch, da sie nach unterschiedlichen Gesichtspunkten erstellt worden sei. Während die erste Bescheinigung auf das rumänische Sozialversicherungsrecht zugeschnitten gewesen sei, wonach Krankheitstage versicherungsrechtlich nur bei einer Dauer von mehr als drei Monaten bedeutsam seien, sei die zweite Bescheinigung um die nach deutschem Recht für einen Nachweis erforderlichen detaillierteren Angaben erweitert worden.
Etwaige Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung vom 25. März 1994, die sich daraus ergeben hätten, daß die rumänische Eisenbahnverwaltung zu deren Erstellung im Hinblick auf den lange zurückliegenden Zeitraum unverhältnismäßig viel Zeit für die Nachprüfung in ihren Archiven hätte aufwenden müssen, seien durch die glaubwürdigen Aussagen des Klägers ausgeräumt worden. Danach habe die rumänische Staatsbahn außer den das ganze Personal erfassenden Lohnlisten für jeden Beschäftigten eine persönliche Karteikarte geführt, auf der praktisch das gesamte Arbeitsleben dokumentiert worden sei. Darin seien zB Zeiten der Beschäftigung und Nichtbeschäftigung vermerkt, insbesondere Krankheit, Urlaub, Beförderungen, Versetzungen, Lohnerhöhungen und der gesamte Werdegang des Arbeitnehmers während des Beschäftigungsverhältnisses. Rumänische Arbeitgeber könnten mithin die vom deutschen Versicherungsträger benötigten Angaben allein anhand dieser Karteikarte erheben und so die aufwendigeren Nachforschungen in den Lohnlisten vermeiden. Im übrigen überschätze die Beklagte den zur Durchsicht der Lohnlisten erforderlichen Zeitaufwand, weil jeder Beschäftigte während der gesamten Zeit der Betriebszugehörigkeit unter derselben Personalnummer geführt werde und somit das den Namen des Arbeitnehmers enthaltende Blatt der Lohnliste leicht aufzufinden sei.
Im Hinblick auf die exakten Angaben bezüglich des strittigen Zeitraums in der Bescheinigung vom 25. März 1994 bestünden für den Senat keine Zweifel, daß damit die Beitragsleistung für die Zeit vom 25. November 1954 bis zum 31. Juli 1990 lückenlos nachgewiesen sei. Anhaltspunkte, daß es sich bei dieser Bescheinigung um ein „Gefälligkeitsattest” handele, lägen nicht vor. Dagegen spreche schon die auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinende Anzahl von Urlaubstagen in einzelnen Arbeitsjahren, die der Kläger einleuchtend damit erklärt habe, daß er zB im Jahre 1982 aus betrieblichen Gründen Urlaub nicht habe nehmen dürfen und dies im Jahre 1983 nachgeholt habe.
Zutreffend zeige der Kläger auf, daß selbst kürzere Aufbewahrungsfristen nicht gegen das Vorhandensein von Unterlagen über weiter zurückliegende Zeiträume bei einzelnen Arbeitgebern sprächen; die Deutsche Bundesbahn sei dafür ein allgemein bekanntes Beispiel. Der Senat teile auch nicht die Zweifel des SG, es sei unwahrscheinlich, daß der Kläger als ständig Wind und Wetter ausgesetzter Rangierbeamter über so lange Zeiträume überhaupt nicht krank gewesen sei. Dabei könne es sich allenfalls um einen auf statistische Erhebungen gegründeten Erfahrungssatz handeln, der – auch bei Unterstellung von dessen Richtigkeit – nicht ausschließe, daß der Kläger zu den Arbeitnehmern gehöre, bei denen jahrelang keine mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankungen aufträten. Außerdem zeige die Lebenserfahrung, daß Personen mit Tätigkeit in geheizten Räumen oft anfälliger für Erkältungskrankheiten seien als Personen, die ständig Wind und Wetter ausgesetzt und dementsprechend abgehärtet seien.
In der Gesamtschau stelle deshalb die Bescheinigung vom 25. März 1994 iVm den Angaben des Klägers auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs den Nachweis für eine ununterbrochene Beitragszeit vom 25. November 1954 bis zum 31. Juli 1990 dar. Dies gelte auch für das Jahr 1980, in welchem 34 Krankheitstage bescheinigt seien. Der Senat gehe aufgrund der Angaben des Klägers davon aus, daß diese krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zusammenhängend auf die Monate Juni und Juli 1980 entfalle und deshalb kein voller Monat mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs 1 Nr 1 SGB VI vorliege.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte Verletzungen der §§ 22 Abs 3 FRG iVm §§ 15, 16 FRG und § 4 Abs 1 FRG idF des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) sowie des § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG):
Materielles Recht sei verletzt, da die rumänischen Beitragszeiten des Klägers lediglich glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen seien, wie das LSG fälschlicherweise angenommen habe. „Nachweis” iS des § 22 Abs 3 FRG bedeute „Beweis”; es müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, daß bestimmte Versicherungszeiten zurückgelegt worden seien. Dies sei der Fall, wenn für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse überschauenden Menschen kein Zweifel mehr am Vorliegen bestimmter Tatsachen verbleibe. Glaubhaft gemacht sei dagegen eine Tatsache nach § 4 Abs 1 Satz 2 FRG bereits dann, wenn ihr Vorliegen nach dem Ermittlungsergebnis überwiegend wahrscheinlich sei, also eine gute Möglichkeit dafür bestehe.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf die vom Kläger vorgelegten Unterlagen seien die streitigen Zeiten lediglich als glaubhaft gemacht anzusehen. Dieses Ergebnis entspreche der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, nach der rumänische Arbeitsbücher – wie das vom Kläger vorgelegte – Zeiten regelmäßig nur glaubhaft machen könnten, da sie regelmäßig nur Angaben über Beginn und Ende der Beschäftigung, nicht jedoch über deren Unterbrechung durch Fehlzeiten enthielten. Da Krankheitszeiten unter drei Monaten nach rumänischem Recht seit Januar 1949 trotz der Nichtabführung von Beiträgen als Versicherungszeiten gälten, seien in den Arbeitsbüchern von diesem Zeitpunkt an keine Fehlzeiten unter drei Monaten mehr eingetragen worden.
Arbeitgeberbescheinigungen seien zunächst einmal kein Nachweis für die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung iS des § 22 Abs 3 FRG; für einen solchen Nachweis sei allein der Rentenversicherungsträger zuständig. Der rumänische Versicherungsträger führe aber seit 1949 keine individuellen Nachweise über den Versicherungsverlauf mehr und sei daher selbst auf die Angaben der Arbeitgeber angewiesen. Diese wiederum bescheinigten mit der erforderlichen Sicherheit regelmäßig nur Beginn und Ende der Beschäftigung ohne Unterscheidung nach Beitrags- und Fehlzeiten, weil dies nach den rumänischen Vorschriften unerheblich gewesen sei.
Durch die erste „adeverinta” vom 27. August 1992, die trotz des beim Aussteller bekannten Verwendungszweckes – Vorlage beim deutschen Rentenversicherungsträger – genaue Angaben über Fehlzeiten nicht enthalte, werde mithin lediglich die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen glaubhaft gemacht. Die allgemeinen Angaben über das Fehlen von längerem Krankheitsurlaub, unentschuldigten Fehlzeiten, freien Tagen und unbezahltem Urlaub sollten aus Lohnlisten und einem persönlichen Dossier stammen, die der Kläger jedoch nicht vorgelegt habe; damit fehle es an Indizien für die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Angaben des rumänischen Arbeitgebers. So sei nicht auszuschließen, daß nach deutschem Recht relevante Unterbrechungen vorlägen, die aus den rumänischen Unterlagen nicht ersichtlich seien. Die angefochtene Entscheidung lasse nicht erkennen, aus welchem Grunde hier gleichwohl der qualitative Sprung hin zum vollen Nachweis stattgefunden habe.
Im Gegensatz zur Auffassung des LSG erfülle auch die im Widerspruchsverfahren nachgeschobene „adeverinta” vom 25. März 1994 nicht die an einen vollen Nachweis zu stellenden Anforderungen. Zwischen den beiden Arbeitgeberbescheinigungen bestehe ein Widerspruch, da die erste angebe, daß keine längeren Krankheitszeiten, keine unentschuldigten Fehlzeiten, keine freien Tage und kein unbezahlter Urlaub vorlägen, während in der zweiten Bescheinigung solche Fehlzeiten aufgeführt seien. Infolge des Widerspruchs, der auch nicht – wie es das LSG unzutreffend getan habe – unter Hinweis auf die Erstellung unter verschiedenen Blickwinkeln aufzulösen sei, seien beide Arbeitgeberbescheinigungen nicht mehr glaubwürdig. Es seien keine Kriterien erkennbar, welche von beiden die „richtigere” sei.
Zudem sei allgemein bekannt, daß in Rumänien des öfteren Gefälligkeitsbescheinigungen ausgestellt würden. Die rumänische Bescheinigungspraxis sei in mehreren Phasen verlaufen; es sei immer wieder versucht worden, die bescheinigten Angaben den Anforderungen anzupassen. Dabei seien aber nicht – wie von allen deutschen Rentenversicherungsträgern gefordert – mehr Tatsachen strenger bewiesen, zB Originalurkunden vorgelegt, sondern in bestimmten Zeiträumen nahezu unterschiedslos für alle Versicherten lediglich mehr Tatsachen behauptet und bescheinigt worden. Während in der ersten Phase regelmäßig bescheinigt worden sei, daß mangels existierender Unterlagen keine genauen Auskünfte erteilt werden könnten, seien in einer zweiten Phase mit gleicher Regelmäßigkeit Bescheinigungen zwar über lang zurückliegende Zeiträume, jedoch ohne weitere Aufschlüsselung – wie hier in der „adeverinta” von 1992 – erteilt worden. Dabei sei nahezu allen Versicherten jeweils bestätigt worden, über Jahrzehnte nie krank gewesen zu sein. In der dritten Phase seien dann – wie hier – plötzlich genau spezifizierte Bescheinigungen über lang zurückliegende Zeiträume erteilt worden, obwohl die offizielle Aufbewahrungsfrist in Rumänien bekanntlich schon nach fünf Jahren ende. Die Glaubhaftigkeit rumänischer Arbeitgeberbescheinigungen sei daher grundsätzlich erschüttert. Es dränge sich der Verdacht auf, die Realität solle durch entsprechend zugeschnittene Bescheinigungen den hohen Anforderungen des Nachweises iS von § 22 Abs 3 FRG angepaßt werden.
Im übrigen hätten die vom Arbeitgeber geführten Lohnlisten in erster Linie die Funktion gehabt, betriebswirtschaftlich und arbeitsrechtlich bedeutsame Daten festzuhalten; einen zwingenden Schluß auf versicherungsrechtliche Sachverhalte ließen diese Unterlagen aber nicht zu. Da das LSG trotz dieser Zweifel die Beitragszeiten als nachgewiesen ansehe, liege ein Verstoß gegen § 22 Abs 3 FRG und auch gegen § 4 FRG vor.
Das LSG habe in mehrfacher Hinsicht gegen § 103 SGG verstoßen:
Ein Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisführung liege darin, daß sich das LSG auf die Floskel in der „adeverinta” vom 25. März 1994 gestützt habe, „aufgrund der im Archiv vorliegenden Dokumente” sei festgestellt worden, daß keine weiteren Unterbrechungszeiten vorlägen. Da diese Dokumente also vorhanden seien, müßten sie unmittelbar in den Prozeß eingeführt werden, wenn sie die Entscheidung tragen sollten. Deren Beiziehung habe sich dem LSG aufdrängen müssen, weil es um den Kern des gesamten Verfahrens gegangen sei; das Berufungsgericht habe auch nicht dargelegt, daß es sich um ein unerreichbares Beweismittel gehandelt habe. Das Urteil beruhe auf diesem Fehler, weil bei einer Anforderung der entsprechenden Unterlagen beim rumänischen Sozialversicherungsträger entweder keine oder eine negative Auskunft erteilt worden und damit ein voller Nachweis in keinem Fall erbracht worden wäre.
Gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht habe das LSG verstoßen, indem es die Behauptung des Klägers als wahr angesehen habe, es gebe neben den das gesamte Personal erfassenden Lohnlisten zusätzlich für jeden Beschäftigten persönliche Karteikarten, auf denen das gesamte Arbeitsleben dokumentiert werde, ohne dem Wahrheitsgehalt dieser Behauptung nachzugehen. Es wäre ein Leichtes gewesen, eine Kopie oder das Original der den Kläger betreffenden Karteikarte zur Vorlage bei Gericht anzufordern; dem sei das LSG jedoch nicht nachgekommen. Da es trotzdem einen vollen Nachweis angenommen habe, beruhe das Urteil auf dieser verfahrensfehlerhaften Unterstellung als wahr.
Ein Verstoß gegen § 103 SGG liege auch in der Unterlassung der Anforderung von Originallohnlisten. Durch eine solche wäre es möglich gewesen, diese daraufhin durchzusehen, ob sie tatsächlich Angaben von Fehlzeiten enthielten und ob jedem Beschäftigten tatsächlich eine bestimmte Personalnummer zugeordnet worden sei. Dies habe das LSG versäumt. Da bei richtiger Ermittlung erkennbar geworden wäre, daß Listen der geschilderten Art nicht existierten oder in kürzester Zeit nicht ausgewertet werden könnten, beruhe das Urteil auf diesem Fehler.
Ein weiterer Verstoß gegen die Aufklärungspflicht liege darin, daß das LSG seiner Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt habe, selbst kürzere Aufbewahrungsfristen sprächen nicht dagegen, daß bei einzelnen Arbeitgebern noch Unterlagen über länger zurückliegende Zeiträume vorhanden seien. Dies habe nicht ohne konkrete Nachfrage beim Arbeitgeber unterstellt werden dürfen. Die Aktenführung der Deutschen Bundesbahn könne nicht ohne weitere dies erhärtende Ermittlungen auf Ostblockstaaten übertragen werden. Somit werde vom LSG ein nicht existierender Erfahrungssatz aufgestellt. Das Vorhandensein von Unterlagen trotz kürzerer Aufbewahrungsfristen hätte nicht bloß unterstellt, sondern durch konkrete Nachfrage beim Arbeitgeber ermittelt werden müssen. Da sich das Berufungsurteil entscheidend auf die Behauptungen des Klägers stütze, beruhe es auf diesem Fehler.
Zudem habe das LSG § 103 SGG verletzt, indem es gestützt auf die Lebenserfahrung ausgeführt habe, Personen mit Tätigkeiten in geheizten Räumen seien anfälliger gegen Erkältungskrankheiten als Personen, die ständig Wind und Wetter ausgesetzt und dementsprechend abgehärtet seien. Woher es diese medizinische Fragen betreffende Lebenserfahrung schöpfe, mache das Berufungsgericht nicht deutlich. Daher habe es wegen fehlender Ermittlungen hierzu gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Da es aber jeder Lebenserfahrung widerspreche, daß eine Person über sehr lange Zeiträume kaum krank gewesen und ein solcher Erfahrungssatz nicht existent sei, beruhe das Urteil auf dieser fehlerhaften Unterstellung.
Das LSG habe zudem mehrere Widersprüche in den Angaben des Klägers bzw in der Arbeitgeberbescheinigung vom 25. März 1994 unberücksichtigt gelassen:
Dort sei bescheinigt, daß ohne Unterbrechung Beiträge an die Sozialversicherungen gezahlt worden seien, obwohl gleichzeitig auch Krankheitszeiten bescheinigt würden. Nach rumänischem Recht (Art 144 des Arbeitsgesetzbuchs) würden jedoch im Krankheitsfall staatliche Beihilfen gewährt, für die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt würden, da es sich nicht um Arbeitslohn handele. Nach seinen Angaben habe der Kläger von 1959 bis 1963 die Mittelschule besucht, während im Arbeitsbuch der Abschluß eines Gymnasiums im September 1961 attestiert werde. Gleichzeitig aber bescheinige die „adeverinta” vom 25. März 1994, daß der Kläger im Jahr 1961 sowohl 287 Arbeitstage als auch 21 Urlaubstage gehabt, somit 308 Tage in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe und damit vollbeschäftigt gewesen sei. Weiterhin sei das Berufungsgericht den Angaben des Klägers gefolgt, er habe 1982 seinen Urlaub in das nächste Jahr verschoben, habe jedoch nicht aufgeklärt, warum auch in früheren Urlaubsjahren ein Verschieben stattgefunden habe. Aus der Erklärung für einen einzelnen Fall könne aber ohne weitere Prüfung nicht auf die Glaubhaftigkeit der gesamten Aussage geschlossen werden. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Widersprüche habe das LSG gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Hätte das Berufungsgericht weitere richtige Ermittlungen angestellt, wären Zweifel hinsichtlich eines Nachweises geblieben und das Urteil wäre anders ausgefallen.
Weiterhin sei das LSG hinsichtlich der Krankheitszeit im Jahre 1980 trotz der Aussage des Klägers, er könne nicht genau angeben, wann er krank gewesen sei, davon ausgegangen, dies sei weder während des gesamten Monats Juni noch während des gesamten Monats Juli der Fall gewesen. Woher diese Erkenntnis stamme, bleibe völlig offen; dies stelle einen weiteren Verfahrensfehler dar.
Außerdem sei ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls habe das LSG die Beteiligten nicht darüber unterrichtet, daß es bestimmte Tatsachen, nämlich die Existenz einer persönlichen Karteikarte, die Aufbewahrung von Unterlagen länger als fünf Jahre, das Stattfinden einer Urlaubsübertragung in einem Urlaubsjahr ins nächste Jahr, die Nichtbelegung eines vollen Monats mit Krankheitszeiten im Jahr 1980 sowie die Tatsache, daß Personen, welche ständig Wind und Wetter ausgesetzt und abgehärtet seien, keinerlei Erkältungskrankheiten hätten, als gerichts- bzw allgemeinkundig behandeln bzw als wahr unterstellen wollte. Wegen dieses fehlenden Hinweises habe sie entsprechende Gegenbeweisanträge nicht stellen können. Hätte das LSG sie ordnungsgemäß angehört, wären diese Beweisanträge zur weiteren Aufklärung gestellt worden. Dann hätte das Urteil nicht auf diese Unterstellungen gestützt werden können und wäre möglicherweise anders ausgefallen.
Schließlich sei in den gerügten Aufklärungs- und Anhörungsfehlern zusätzlich eine verbotene vorweggenommene Beweiswürdigung zu sehen. Das LSG habe von den genannten Ermittlungen abgesehen, obwohl die zu ermittelnden Tatsachen ungeklärt, aber entscheidungserheblich gewesen seien. Dies sei mit der zu vermutenden Begründung geschehen, eine weitere Aufklärung könne die schon gewonnene Überzeugung des Gerichts ohnehin nicht mehr ändern. Bei ordnungsgemäßer Beweiserhebung und anschließender Würdigung hätte die Möglichkeit einer anderslautenden Entscheidung bestanden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 1995 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 6. Dezember 1994 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die von der Revision vorgebrachten Rügen für unbegründet. Angesichts der umfassenden Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG, bei der alle die Entscheidung tragenden Punkte angesprochen worden seien, sei die Berufung der Beklagten auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht nachvollziehbar. Der Beweiswert rumänischer Arbeitgeberbescheinigungen entfalle nicht durch die allgemeinen Zweifel einiger Versicherungsträger, sondern es komme auf die Prüfung des Einzelfalles an, die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Gegensatz zu der Beklagten und vielen Landesversicherungsanstalten noch durchgeführt werde. Auch das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und sei seiner Amtsermittlungspflicht in vollem Umfang nachgekommen. Der Anforderung von Originalunterlagen habe es nicht bedurft, da Lohnlisten im Original aus Rumänien nicht ausgeführt werden dürften, was der Beklagten bekannt sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG. Danach muß die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Beklagte hat zwar einen bestimmten Antrag gestellt, die weiteren Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
Zunächst rügt die Beklagte die unrichtige Anwendung der §§ 15, 16, 22 Abs 3 und 4 Abs 1 FRG, also die Verletzung materiellen Rechts. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) reicht es für die ordnungsgemäße Revisionsbegründung im Rahmen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG nicht aus, eine verletzte Rechtsnorm zu benennen. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung von Gründen, die das angefochtene Urteil nach Meinung des Revisionsklägers als unrichtig erscheinen lassen (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr 5). Bei materiell-rechtlichen Rügen muß die Revisionsbegründung insbesondere dartun, daß und warum eine revisible Rechtsvorschrift (vgl § 162 SGG) auf den vom Tatsachengericht festgestellten Sachverhalt zu Unrecht nicht oder jedenfalls nicht richtig angewandt worden ist (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr 12). Dies kann nur mit rechtlichen Erwägungen zu dieser Vorschrift geschehen, nicht jedoch mit neuem tatsächlichem Vorbringen, da dies im Hinblick auf § 163 SGG nicht zu einer Korrektur des vorinstanzlichen Urteils führen kann (vgl BSG aaO).
Die Beklagte sieht die zitierten Vorschriften des FRG im wesentlichen dadurch verletzt, daß das LSG die rumänischen Beitragszeiten des Klägers aufgrund der von diesem vorgelegten „adeverinta” vom 25. März 1994 zu Unrecht nicht nur als glaubhaft gemacht, sondern als nachgewiesen angesehen habe. Insofern habe das LSG Anwendungsbereich, Inhalt und Abgrenzung der Rechtsbegriffe „Nachweis” und „Glaubhaftmachung” verkannt. Zur Begründung dieser Ansicht argumentiert die Beklagte indes nicht rechtlich, sondern sie trägt allein tatsächliche Erwägungen vor. Insbesondere setzt sie sich nicht kritisch mit den vom LSG im einzelnen dargelegten Rechtsgrundsätzen zu den Anforderungen an den Nachweis von Tatsachen auseinander. Vielmehr führt sie umfangreiche – vor SG und LSG im wesentlichen noch nicht vorgebrachte – Erkenntnisse wie etwa die Bescheinigungspraxis und die Funktion der Lohnlisten in rumänischen Betrieben an, die ihrer Meinung nach erhebliche Zweifel am Beweiswert von rumänischen Arbeitgeberbescheinigungen, die Angaben zu Fehlzeiten für weit in die Vergangenheit reichende Zeiträume enthalten, begründen. Damit hat sie indes eine materielle Rechtsverletzung nicht hinreichend dargetan.
Auch die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen genügen nicht den Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG. Grundsätzlich müssen bei der Rüge von Verfahrensfehlern die Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen und aus denen die Möglichkeit folgt, daß das Gericht ohne die Verfahrensverletzung anders entschieden hätte, so genau bezeichnet sein, daß das Revisionsgericht sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber bilden kann, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr 31, § 160 Nr 44, § 160a Nr 10, 14). Diese Voraussetzungen erfüllt keine der von der Beklagten vorgebrachten Verfahrensrügen.
In erster Linie rügt die Beklagte eine mehrfache Verletzung der aus § 103 SGG resultierenden Amtsermittlungspflicht. Für eine solche Rüge ist neben der Erfüllung der oben genannten grundsätzlichen Voraussetzungen die Darlegung erforderlich, aufgrund welcher Umstände sich das LSG zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen, welche Ermittlungen dies gewesen wären, welche Beweismittel das LSG hierzu hätte erheben müssen und schließlich, zu welchem Ergebnis diese Ermittlungen geführt hätten (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, § 164 Nr 28; BFHE 1, 15, 85). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht.
Einen Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweiserhebung (§§ 103, 117 SGG) sieht die Beklagte darin, daß das LSG die Dokumente (Lohnlisten und persönliche Dossiers), aufgrund derer die Arbeitgeberbescheinigung vom 25. März 1994 erstellt worden sein soll und die sich im Archiv des Betriebes befinden sollen, nicht unmittelbar in den Prozeß eingeführt hat. Es fehlt indes an Ausführungen dazu, daß hier kein Rügeverlust nach § 202 SGG iVm § 295 der Zivilprozeßordnung (ZPO) eingetreten sei. Nach § 295 Abs 1 ZPO, der gemäß § 202 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (vgl BSGE 3, 284; 4, 60; BSG SozR 1500 § 160a Nr 61), kann die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nämlich nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein mußte.
Da gerade Abweichungen vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme – anders als allgemeine Verstöße gegen die Amtsermittlungspflicht (vgl dazu BSG SozR Nr 31 zu § 103 SGG) – iS dieser Vorschrift zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln gehören (vgl dazu BSG, Urteile vom 17. Dezember 1970 – 7/2 RU 168/86 – und vom 16. Oktober 1986 – 5b RJ 56/85 –) und die betreffende „adeverinta” bereits der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde lag, hätte für die Beklagte hier Veranlassung bestanden, in ihrer Revisionsbegründung darzulegen, inwiefern sie den jetzt geltend gemachten Mangel bereits in der Vorinstanz ordnungsgemäß gerügt habe.
Des weiteren ist zu beachten, daß die von der Beklagten wegen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme für erforderlich gehaltenen Ermittlungen – Beiziehung der Originaldokumente – im Ausland stattfinden müßten. Angesichts dessen hätte die Beklagte darlegen müssen, wie und auf welchem Wege das Gericht diese Ermittlungen hätte durchführen können. Dazu wäre zunächst ein Hinweis auf das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Rumänien über Sozialversicherung nötig gewesen, welches im Bereich der Rentenversicherungen eine Amts- und Rechtshilfe rumänischer Behörden ermöglichte. Dieses Abkommen ist jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1995 ausgesetzt und zum 31. Dezember 1995 durch Kündigung außer Kraft gesetzt worden; die Beklagte hätte daher darlegen müssen, ob und wie das im Jahre 1996 entscheidende LSG angesichts dieser Situation die Ermittlungen hätte führen können und müssen.
Die letzteren Erwägungen gelten auch hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht, das LSG habe durch entsprechende Anforderung bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers ermitteln müssen, ob im Betrieb des Klägers Lohnlisten länger als die vorgeschriebenen fünf Jahre aufbewahrt würden, ob aus diesen Lohnlisten in kurzer Zeit eine „adeverinta” erstellt werden konnte und ob, wie vom Kläger behauptet, persönliche Karteikarten für jeden Beschäftigten in diesem Betrieb existierten, aus denen die erforderlichen Angaben hätten entnommen werden können. Im übrigen hat die Beklagte auch nicht hinreichend dargetan, warum das LSG den in der Arbeitgeberbescheinigung vom 25. März 1994 enthaltenen klaren Hinweis, alle Angaben seien den im Archiv des Betriebes vorliegenden Dokumenten entnommen, aufgrund des Gesamtergebnisses des Berufungsverfahrens, also ohne die erst im Revisionsverfahren vorgetragenen Erkenntnisse, hätte in Zweifel ziehen und demgemäß weitere Ermittlungen anstellen müssen.
Auch die Rüge der Verletzung des Verbots der vorweggenommenen Beweiswürdigung ist unzulässig. da die Beklagte nicht ausreichend darlegt, von welchen Ermittlungen das LSG abgesehen hat und auf welche Weise es die erforderlichen Ermittlungen hätte anstellen müssen. Die pauschale Aussage, bei „richtiger Verfahrensweise” und „ordnungsgemäßer Beweiserhebung” habe die Möglichkeit einer anderslautenden Entscheidung bestanden, ohne im Einzelnen darzulegen, worin die Verfahrensweise und die Beweiserhebung hätten bestehen müssen, genügt hierfür nicht.
Soweit die Beklagte geltend macht, das LSG habe Widersprüche in den Angaben des Klägers bzw der „adeverinta” vom 25. März 1994 unberücksichtigt gelassen, rügt sie damit auch ein Überschreiten der Grenzen freier richterlicher Beweiswürdigung. Für eine formgerechte Rüge eines solchen Verfahrensmangels genügt es nicht, daß die Revision lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG setzt oder sie als der des Tatsachengerichts überlegen bezeichnet. Das Tatsachengericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG); das schließt ein, daß auch seine Beweiswürdigung grundsätzlich frei und nur an die Regeln der Logik und der Erfahrung gebunden ist. Ein Verstoß liegt demgemäß nur dann vor, wenn es gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt oder Verfahrensergebnisse überhaupt nicht berücksichtigt und das Urteil auf diesem Mangel beruhen kann (vgl BSG SozR Nr 28 zu § 164 SGG; SozR 1500 § 164 Nr 31). Soll ein Verstoß gegen Denkgesetze gerügt werden, muß sich aus der Revisionsbegründung ergeben, warum aus den vom LSG zu beurteilenden tatsächlichen Gegebenheiten denknotwendig nur eine Folgerung gezogen werden kann und das LSG diese Folgerung nicht gezogen hat (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr 31; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Auflage, RdNr IX 334).
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Beklagten nicht gerecht. Zunächst führt sie aus, die Arbeitgeberbescheinigung vom 25. März 1994 sei widersprüchlich, da dort die ununterbrochene Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, für denselben Zeitraum gleichzeitig aber – nach rumänischem Recht beitragsfreie – Krankheitszeiten bescheinigt würden, was das LSG unberücksichtigt gelassen habe. Damit legt die Beklagte indes keinen Verstoß gegen die Denkgesetze dar, weil sich aus ihren Ausführungen nicht ergibt, daß der angebliche Widerspruch aus der in Bezug genommenen Urkunde selbst – dort wird das rumänische Recht nicht zitiert – oder aus dem Berufungsurteil folgt, denn auch das LSG hat sich mit dieser rechtlichen Regelung in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht befaßt.
Die hiermit verbundene Rüge der Beklagten, die Nichtberücksichtigung dieses Umstandes durch das LSG stelle eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG dar, ist ebenfalls unzulässig, da nicht dargelegt wird, welche „richtigen Ermittlungen” sich dem Berufungsgericht angesichts seiner Rechtsauffassung und seiner Tatsachenkenntnis hätten aufdrängen müssen und zu welchem Ergebnis diese voraussichtlich geführt hätten.
Auch mit dem Vortrag, ein weiterer vom LSG nicht beachteter Widerspruch sei darin zu sehen, daß im Jahre 1961 vom Kläger Schulbesuch angegeben und ein solcher im Arbeitsbuch auch attestiert, gleichzeitig aber in der „adeverinta” vom 25. März 1994 bescheinigt werde, daß er im selben Zeitraum vollbeschäftigt gewesen sei, zeigt die Beklagte keinen Verstoß gegen die Denkgesetze auf. Die Beklagte hat nicht darlegt, daß der Schluß auf einander widersprechende und damit unglaubhafte Angaben die denknotwendig einzige Folgerung aus diesen Umständen sein muß. Dazu hätte aber Veranlassung bestanden, weil es angesichts des damaligen Alters des Klägers (30 Jahre) naheliegt, daß es sich bei dem bescheinigten Mittelschul- oder Gymnasiumsbesuch um den Besuch einer Abendschule im Rahmen der Erwachsenenbildung neben der vollen Berufstätigkeit handelte; dies würde den von der Beklagten angenommenen Widerspruch ausschließen.
Die auch mit diesem Vortrag verbundene Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG ist ebenfalls unzulässig, da nicht dargelegt wird, welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hier angesichts seiner Rechtsauffassung und seiner Tatsachenkenntnis hätten aufdrängen müssen und zu welchem Ergebnis diese voraussichtlich geführt hätten.
Das Vorbringen der Beklagten, das LSG sei ohne weiteres davon ausgegangen, daß sich die Krankheitszeit im Jahre 1980 weder auf den gesamten Monat Juni noch auf den gesamten Monat Juli erstreckt habe, bezeichnet ebenfalls keinen Verstoß gegen die Denkgesetze, keine Nichtberücksichtigung von Verfahrensergebnissen und auch keinen sonstigen Verfahrensmangel. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat es das Berufungsgericht nicht offengelassen, auf welche Weise es zu dieser Erkenntnis gelangt ist, sondern es ist ausdrücklich den Angaben des Klägers gefolgt. Die Beklagte hat nicht dargelegt, inwiefern die vom LSG hieraus gezogene Schlußfolgerung widersprüchlich sein und einen Verstoß gegen die Denkgesetze darstellen sollte.
Zu der auch mit diesem Vorbringen verbundenen Rüge eines Verstoßes gegen § 103 SGG fehlen wiederum Angaben darüber, welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hier angesichts seiner Rechtsauffassung und seiner Tatsachenkenntnis hätten aufdrängen müssen, wie diese angesichts des vertragslosen Zustandes mit Rumänien hätten durchgeführt werden sollen und zu welchem Ergebnis diese Ermittlungen voraussichtlich geführt hätten.
Auch soweit die Beklagte rügt, das LSG habe zwei Erfahrungssätze aufgestellt, die (so) nicht existierten, bezeichnet es keinen Verfahrensmangel – etwa einen Verstoß gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung – in zulässiger Weise. Als ersten Erfahrungssatz soll das LSG nach Ansicht der Beklagten dargetan haben, Eisenbahnverwaltungen bewahrten personenbezogene Unterlagen länger als erforderlich auf. Die Beklagte hat allerdings nicht dargelegt, aus welchen Ausführungen des LSG im einzelnen sich ein solcher Erfahrungssatz ergeben soll. Hierzu wäre aber besondere Veranlassung gewesen, da das Berufungsgericht lediglich auf den von ihm als zutreffend bezeichneten Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers hingewiesen hat, die Existenz kürzerer Aufbewahrungsfristen spreche nicht gegen das Vorhandensein von Unterlagen über weiter zurückliegende Zeiträume. Die Beklagte hätte hier dartun müssen, inwiefern hier nicht die Annahme, die Existenz von Aufbewahrungsfristen lasse nicht automatisch auf das (Nicht-)Vorhandensein von Unterlagen schließen, sondern gerade der von ihr genannte Erfahrungssatz vom LSG aufgestellt worden sein soll.
Der zweite nach Ansicht der Beklagten vom LSG aufgestellte Erfahrungssatz soll zum Inhalt haben, bei ständiger Arbeit in Wind und Wetter sei eine Anfälligkeit für Krankheiten nicht zu erwarten. Auch hier hat es die Beklagte indes unterlassen, im einzelnen darzulegen, aus welchen Aussagen der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils sich gerade dieser Erfahrungssatz ergeben soll. Aus den Ausführungen des LSG, die vom SG geäußerten Zweifel, daß der Kläger als Wind und Wetter ausgesetzter Rangierbeamter über lange Zeiträume nicht krank gewesen sei, könnten allenfalls auf statistische Erhebungen gegründet sein, ist eher zu schließen, daß das Berufungsgericht gerade keinen Erfahrungssatz aufstellen, sondern im Gegensatz zum SG gerade die Existenz von Erfahrungssätzen in diesem Bereich generell bezweifeln wollte.
Auch soweit die Beklagte Mängel der Beweiswürdigung darin sieht, daß das LSG durch seine auf die Lebenserfahrung gestützten Ausführungen, Personen mit Tätigkeiten in geheizten Räumen seien anfälliger gegen Erkältungskrankheiten als ständig Wind und Wetter ausgesetzte Personen, einen unzutreffenden Erfahrungssatz zugrunde gelegt habe, erhebt sie damit keine zulässige Verfahrensrüge. Die Beklagte hat nicht klar herausgearbeitet, daß das Berufungsgericht überhaupt einen solchen Erfahrungssatz aufgestellt hat und inwiefern dieser ggf entscheidungserheblich war. Hierzu hätte indes Veranlassung bestanden, da das LSG insoweit ausgeführt hat, selbst bei Annahme der Richtigkeit des vom SG angenommenen – einem solchen entgegengesetzten – Erfahrungssatzes, es sei unwahrscheinlich, daß ständig Wind und Wetter ausgesetzte Rangierbeamte und Bahnhofsvorsteher über lange Zeiträume hinweg nicht krank gewesen seien, schließe dies nicht aus, daß der Kläger zu der Ausnahme von Arbeitnehmern gehört habe, bei denen jahrelang keine mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Erkrankungen aufgetreten seien. Daraus ergibt sich, daß der von der Beklagten in Zweifel gezogene allgemeine Erfahrungssatz für die Entscheidung des LSG nicht entscheidungserheblich war, sondern lediglich eine Hilfserwägung darstellte. Angesichts dessen hätte die Beklagte jedenfalls darlegen müssen, inwiefern ein solcher Erfahrungssatz zu den tragenden Entscheidungsgründen des Berufungsurteils gehörte. Ebenso wie bei den zuvor genannten Rügen fehlen auch hier zu der mit der Beweiswürdigungsrüge verbundene Rüge eines Verstoßes gegen § 103 SGG – abgesehen von den Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit – Angaben darüber, zu welchen Ermittlungen sich das LSG nach Auffassung der Beklagten hätte gedrängt fühlen müssen.
Mit ihrem Vortrag zur „Bescheinigungspraxis” rumänischer Arbeitgeber, zu der mangelnden Eignung rumänischer Lohnlisten für den Nachweis tatsächlicher Beitragsentrichtung, zum großen Zeitaufwand für die Erstellung von „adeverintas” und der Unwahrscheinlichkeit der Aufbewahrung von Lohnlisten lange Zeit über die vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen hinaus rügt die Beklagte lediglich in unzulässiger Weise die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung, ohne einen hierin liegenden Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze bzw Nichtberücksichtigung von Verfahrensergebnissen darzutun. Sie legt nicht einmal dar, inwiefern die von ihr jetzt angeführten tatsächlichen Erkenntnisse Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sind und damit vom LSG im Rahmen seiner Beweiswürdigung hätten berücksichtigt werden können und müssen (vgl dazu auch § 128 Abs 2 SGG).
Die Beklagte beruft sich auch nicht formgerecht auf eine Verletzung ihres Rechts auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die §§ 62, 128 Abs 2 SGG und Art 103 des Grundgesetzes (GG) sollen verhindern, daß die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf einer Rechtsauffassung oder Tatsache beruht, zu der sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Dies gilt insbesondere, wenn ein Rechtsmittelgericht dem Rechtsstreit eine neue Wendung geben will, mit der die Beteiligten nicht zu rechnen brauchten (vgl BSGE 68, 205, 211 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 mwN). Der sich daraus ergebende Anspruch auf rechtliches Gehör und die entsprechenden Hinweispflichten des Gerichts beziehen sich allerdings nur auf erhebliche Tatsachen, die dem Betroffenen bislang unbekannt waren, und auf neue rechtliche Gesichtspunkte. Einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern, gibt es hingegen nicht (vgl BSGE 68, 205, 211 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1).
Der Vortrag der Beklagten, das LSG habe sie nicht darüber unterrichtet, daß es bestimmte Tatsachen als gerichts- oder allgemeinkundig behandeln bzw als wahr unterstellen wolle und wegen dieses fehlenden Hinweises habe sie entsprechende Gegenbeweisanträge nicht stellen können, bezeichnet danach keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Die von der Beklagten genannten Punkte (Existenz einer persönlichen Karteikarte, Aufbewahrung von Unterlagen länger als fünf Jahre, Urlaubsübertragung von einem Urlaubsjahr in das nächste Jahr, Nichtbelegung eines vollen Monats mit Krankheitszeiten im Jahre 1980 sowie die Tatsache, daß Personen, welche ständig Wind und Wetter ausgesetzt und abgehärtet seien, keinerlei Erkältungskrankheiten hätten) sind nach dem Akteninhalt sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren erörtert worden; den letztgenannten Erfahrungssatz hat das Berufungsgericht nach den obigen Ausführungen im übrigen nicht aufgestellt. Inwiefern sie mit der Behandlung dieser Vorgänge im Berufungsurteil nicht rechnen konnte und daher im oben dargestellten Sinne „überrascht” worden sein soll, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Fundstellen