Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdrentenrecht. Nachweis rumänischer Beitragszeiten durch Arbeitgeberbescheinigung. Adeverintas. Bescheinigung von Fehlzeiten
Leitsatz (amtlich)
Rumänische Beitragszeiten sind nicht im vollem Umfang nachgewiesen (6/6), wenn die vorgelegte Adeverinta die jährlichen Fehlzeiten (getrennt nach Fehlzeitgründen) nur in einer Summe, nicht aber spezifiziert nach einzelnen Zeiträumen aufweist.
Normenkette
FRG § 22 Abs. 3 Fassung: 1991-07-25, § 15 Abs. 1 S. 1, § 16
Tatbestand
Im Streit steht die Bewertung zurückgelegter Beschäftigungszeiten im Rumänien nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Die 1931 geborene Klägerin siedelte am 03.11.1985 in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. In dem hier interessierenden Zeitraum war die Klägerin ab dem 10.07.1950 als Spinnerin in einem Textilbetrieb tätig gewesen. Hierzu legte die Klägerin rumänische Arbeitgeberbescheinigung (Adeverinta) vom 27.03.1976, vom 13.09.1988 und zuletzt vom 18.10.1995 (Adeverinta Nr. 1532) vor. Danach war die Klägerin beschäftigt vom 10.07.1950 bis 12.07.1957 (Adeverinta vom 27.03.1976), bis 22.03.1957 (Adeverinta vom 13.09.1988) bzw. bis 01.08.1957 (Adeverinta vom 18.10.1995). In der Adeverinta vom 18.10.1995 waren darüber hinaus die jährlichen Fehlzeiten, getrennt nach Krankheitsurlaubstagen und bezahlten Urlaubstagen, entschuldigten freien Tage, unentschuldigten Fehltagen sowie Mutterschaftsurlaub pauschal aufgeführt, wobei die Fehlzeiten insgesamt und nicht spezifiziert nach einzelnen Zeiträumen genannt wurden. Hierzu wurde erklärt, dass die gemachten Angaben den Unterlagen entsprächen, die sich im Archiv der Gesellschaft befänden.
Mit Bescheid vom 13.01.1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.1989 wurden die Versicherungszeiten der Klägerin festgestellt. U.a. wurden die Zeiten vom 10.07.1950 bis 22.03.1957 wertmäßig zu 5/6 vorgemerkt.
Am 24.10.1995 stellte die Klägerin Antrag auf Gewährung von Altersrente. Diese wurde ihr mit Bescheid vom 28.10.1996 bewilligt. Der Berechnung wurden die im Feststellungsbescheid vom 13.01.1989 vorgemerkten Zeiten zugrundegelegt.
Hiergegen hat die Klägerin mit der Begründung Widerspruch erhoben, sie begehre 6/6 -Abgeltung der rumänischen Zeiten. Sie wehre sich ferner gegen die Kürzung mit dem Faktor 0,6.
Der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.1997 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die pauschale Benennung von Urlaubs- oder Krankheitszeiten einer Überprüfung auf einzelne Zeiträume der Unterbrechungen nicht zugänglich sei. Zumindest müssten wenigstens die näheren Daten der Unterbrechungen mitgeteilt werden. Auch sei aus der vorgelegten Bescheinigung nicht ersichtlich, aus welchen noch vorhandenen amtlichen Unterlagen und Lohnlisten sich eine ununterbrochene Beitragsleistung während des insgesamt sieben Jahre dauernden Beschäftigungsverhältnisses ergebe.
Dagegen hat die Klägerin am 28.04.1997 Klage erhoben und gleichzeitig im Hinblick auf ähnliche Rechtsstreitigkeiten, die bereits in höheren Instanzen anhängig seien, das Ruhen des Verfahrens beantragt. Es erging Ruhensbeschluss vom 16.06.1997. Am 12.04.2001 hat die Klägerin das Verfahren wieder angerufen. Mit dem 29.06.2001 erging Beschluss des Gerichtes, wonach das Verfahren betreffend§ 22 Abs. 4 FRG , wonach die Tabellenwerte nur in Höhe von 60 v.H. ihres Wertes zu berücksichtigen sind, abgetrennt worden ist.
Zum Verfahren hinsichtlich des Beweiswertes der vorgelegten Adeverintas hat die Klägerin auf Urteile des 9. Senates des LSG Baden-Württemberg vom 11. und 12.02.2000 verwiesen. Ergänzend fügte sie hinzu, dass die in der Adeverinta vom 18.10.1995 gemachten Angaben aus den Lohnlisten der Firma stammten. Andere Unterlagen, aus denen sich die vorliegende Adeverinta erstellen ließe, seien in rumänischen Betrieben nicht geführt worden.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.1997 zu verurteilen, die im Zeitraum 10.07.1950 bis 22.03.1957 zurückgelegten Beitragszeiten ohne Anwendung von § 22 Abs. 3 FRG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie entgegnet, dass die vorliegenden rumänischen Unterlagen nicht geeignet seien, die in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten als nachgewiesen anzuerkennen. Dies gelte auch unter dem Gesichtspunkt, dass das Archiv der Gesellschaft den Lohnlisten gleichzusetzen wäre. Denn die Fehlzeiten seien keinem konkreten Zeitraum zuzuordnen.
Die Beteiligten haben Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beantragt.
Für die weiteren Einzelheiten wird gemäß § 136 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und auf die zur Sitzungsniederschrift am 11.09.2001 erfolgten Feststellungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. Die bislang als glaub...