Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdrentenrecht. Nachweis rumänischer Beitragszeiten durch Arbeitgeberbescheinigung. Adeverintas. Bescheinigung von Fehlzeiten

 

Leitsatz (amtlich)

Rumänische Beitragszeiten sind nicht im vollem Umfang nachgewiesen (6/6), wenn die vorgelegte Adeverinta die jährlichen Fehlzeiten (getrennt nach Fehlzeitgründen) nur in einer Summe, nicht aber spezifiziert nach einzelnen Zeiträumen aufweist.

 

Normenkette

FRG § 22 Abs. 3 Fassung: 1991-07-25, § 15 Abs. 1 S. 1, § 16

 

Tatbestand

Im Streit steht die Bewertung zurückgelegter Beschäftigungszeiten im  Rumänien nach dem Fremdrentengesetz (FRG).

Die 1931 geborene Klägerin siedelte am 03.11.1985 in die Bundesrepublik  Deutschland über. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. In dem  hier interessierenden Zeitraum war die Klägerin ab dem 10.07.1950 als  Spinnerin in einem Textilbetrieb tätig gewesen. Hierzu legte die Klägerin  rumänische Arbeitgeberbescheinigung (Adeverinta) vom 27.03.1976, vom  13.09.1988 und zuletzt vom 18.10.1995 (Adeverinta Nr. 1532) vor. Danach war  die Klägerin beschäftigt vom 10.07.1950 bis 12.07.1957 (Adeverinta vom  27.03.1976), bis 22.03.1957 (Adeverinta vom 13.09.1988) bzw. bis 01.08.1957  (Adeverinta vom 18.10.1995). In der Adeverinta vom 18.10.1995 waren darüber  hinaus die jährlichen Fehlzeiten, getrennt nach Krankheitsurlaubstagen und  bezahlten Urlaubstagen, entschuldigten freien Tage, unentschuldigten  Fehltagen sowie Mutterschaftsurlaub pauschal aufgeführt, wobei die  Fehlzeiten insgesamt und nicht spezifiziert nach einzelnen Zeiträumen  genannt wurden. Hierzu wurde erklärt, dass die gemachten Angaben den  Unterlagen entsprächen, die sich im Archiv der Gesellschaft befänden.

Mit Bescheid vom 13.01.1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom  25.10.1989 wurden die Versicherungszeiten der Klägerin festgestellt. U.a.  wurden die Zeiten vom 10.07.1950 bis 22.03.1957 wertmäßig zu 5/6  vorgemerkt.

Am 24.10.1995 stellte die Klägerin Antrag auf Gewährung von Altersrente.  Diese wurde ihr mit Bescheid vom 28.10.1996 bewilligt. Der Berechnung  wurden die im Feststellungsbescheid vom 13.01.1989 vorgemerkten Zeiten  zugrundegelegt.

Hiergegen hat die Klägerin mit der Begründung Widerspruch erhoben, sie  begehre 6/6 -Abgeltung der rumänischen Zeiten. Sie wehre sich ferner gegen  die Kürzung mit dem Faktor 0,6.

Der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Der Widerspruch wurde mit  Widerspruchsbescheid vom 25.03.1997 mit der Begründung zurückgewiesen, dass  die pauschale Benennung von Urlaubs- oder Krankheitszeiten einer  Überprüfung auf einzelne Zeiträume der Unterbrechungen nicht zugänglich  sei. Zumindest müssten wenigstens die näheren Daten der Unterbrechungen  mitgeteilt werden. Auch sei aus der vorgelegten Bescheinigung nicht  ersichtlich, aus welchen noch vorhandenen amtlichen Unterlagen und  Lohnlisten sich eine ununterbrochene Beitragsleistung während des insgesamt  sieben Jahre dauernden Beschäftigungsverhältnisses ergebe.

Dagegen hat die Klägerin am 28.04.1997 Klage erhoben und gleichzeitig im  Hinblick auf ähnliche Rechtsstreitigkeiten, die bereits in höheren  Instanzen anhängig seien, das Ruhen des Verfahrens beantragt. Es erging  Ruhensbeschluss vom 16.06.1997. Am 12.04.2001 hat die Klägerin das  Verfahren wieder angerufen. Mit dem 29.06.2001 erging Beschluss des  Gerichtes, wonach das Verfahren betreffend§ 22 Abs. 4 FRG , wonach die  Tabellenwerte nur in Höhe von 60 v.H. ihres Wertes zu berücksichtigen sind,  abgetrennt worden ist.

Zum Verfahren hinsichtlich des Beweiswertes der vorgelegten Adeverintas hat  die Klägerin auf Urteile des 9. Senates des LSG Baden-Württemberg vom 11.  und 12.02.2000 verwiesen. Ergänzend fügte sie hinzu, dass die in der  Adeverinta vom 18.10.1995 gemachten Angaben aus den Lohnlisten der Firma  stammten. Andere Unterlagen, aus denen sich die vorliegende Adeverinta  erstellen ließe, seien in rumänischen Betrieben nicht geführt worden.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.10.1996 in der Gestalt  des Widerspruchsbescheides vom 25.03.1997 zu verurteilen, die im Zeitraum  10.07.1950 bis 22.03.1957 zurückgelegten Beitragszeiten ohne Anwendung von   § 22 Abs. 3 FRG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie entgegnet, dass die vorliegenden rumänischen Unterlagen nicht geeignet  seien, die in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten als nachgewiesen  anzuerkennen. Dies gelte auch unter dem Gesichtspunkt, dass das Archiv der  Gesellschaft den Lohnlisten gleichzusetzen wäre. Denn die Fehlzeiten seien  keinem konkreten Zeitraum zuzuordnen.

Die Beteiligten haben Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beantragt.

Für die weiteren Einzelheiten wird gemäß § 136 Abs. 2 des  Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die vorbereitenden Schriftsätze der  Beteiligten und auf die zur Sitzungsniederschrift am 11.09.2001 erfolgten  Feststellungen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. Die bislang als  glaub...

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