Orientierungssatz
Die zur Nachprüfung "bindend abgelehnter Leistungsanträge" in AnVNG Art 2 § 43(" ArVNG Art 2 § 44) gesetzte und am 1958-12-31 abgelaufene Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist, sie kann weder im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als gewahrt gelten noch aus Billigkeitserwägungen unbeachtet bleiben.
Die Vorschrift des AnVNG Art 2 § 43 verstößt nicht gegen GG Art 3.
Normenkette
ArVNG Art. 2 § 44 Fassung: 1957-02-23; AnVNG Art. 2 § 43 Fassung: 1957-02-23; GG Art. 3 Fassung: 1949-05-23
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. April 1962 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der ... 1954 verstorbene Ehemann der Klägerin entrichtete insgesamt 106 Monatsbeiträge zur Angestelltenversicherung (AV), den letzten Beitrag bereits im Jahre 1929.
Den Antrag der Klägerin auf Witwenrente vom 21. September 1956 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 1956 ab, weil die Anwartschaft erloschen (§ 32 AVG aF i. V. m. § 1264 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung - RVO - aF) und die Halbdeckung (§ 32 AVG aF i. V. m. § 1256 RVO aF) von 204 Beitragsmonaten nicht erreicht sei. Der Bescheid blieb unangefochten.
Die Klägerin beantragte am 14. März 1960 erneut die Gewährung der Witwenrente. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 1. April 1960 ab, weil der Antrag auf Überprüfung des bindend gewordenen Bescheides nach Art. 2 § 43 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) nur bis zum 31. Dezember 1958 zulässig gewesen sei.
Mit der Klage machte die Klägerin geltend, die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie ihr nur wegen Versäumung der Antragsfrist die Rente verweigere, die ihr nach den für sie günstigeren Vorschriften des Neuregelungsgesetzes zustehe; sie habe die Frist unverschuldet versäumt.
Die Klage und die Berufung der Klägerin waren ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Juni 1961 und des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts - LSG - vom 26. April 1962).
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision beantragte die Klägerin,
die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr durch Bescheid seit dem 1. Januar 1957 Witwenrente zu gewähren.
Die Klägerin rügte Verletzung des Art. 2 § 43 AnVNG.
Die Beklagte beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 SGG), sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht haben die Vorinstanzen dem Klagebegehren nicht entsprochen. Der erste Antrag der Klägerin auf Witwenrente ist durch den - bindend gewordenen - Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 1956 abgelehnt worden, weil die Voraussetzungen für eine Rente - nach dem damals geltenden Recht - nicht erfüllt gewesen sind. Nach Art. 2 § 43 AnVNG hat die Klägerin " nur " bis zum 31. Dezember 1958 die "Nachprüfung" beantragen können, ob die Vorschriften des AnVNG "für sie günstiger sind" und damit die Gewährung einer Rente gestatten. Die Klägerin hat aber vor Ablauf dieser gesetzlichen Frist keinen Antrag auf "Nachprüfung" gestellt; sie hat damit das Recht auf Nachprüfung verloren und kann sich seit dem 1. Januar 1959 nicht mehr auf die Regelung im neuen Recht berufen. Für diesen Rechtsverlust ist es unerheblich, ob die Klägerin die Frist für den Nachprüfungsantrag aus Unkenntnis der neuen Vorschriften oder aus sonstigen Gründen ohne ihr Verschulden versäumt hat.
Die zur Nachprüfung "bindend abgelehnter Leistungsanträge" in Art. 2 § 43 AnVNG gesetzte und am 31. Dezember 1958 abgelaufene Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist, sie kann weder im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als gewahrt gelten noch aus Billigkeitserwägungen unbeachtet bleiben. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) bereits in seiner Entscheidung zu der entsprechenden Vorschrift des Gesetzes zur Neuregelung der Rentenversicherung der Arbeiter (Art. 2 § 44 ArVNG) dargelegt (Urt. vom 14. Juni 1962, SozR Nr. 9 zu Art. 2 § 44 ArVNG). Der 12. Senat des BSG ist in seinem Urteil vom 20. Juli 1962 - 12/3 RJ 112/61 - der Auffassung des 4. Senats beigetreten. Auch der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an.
Soweit die Klägerin mit der Revision geltend macht, der Auffassung des 4. und des 12. Senats stehe die Entscheidung des Großen Senats vom 9. Juni 1961 (BSG 14, 246) entgegen, kann der Senat dieser Auffassung nicht folgen. Die rechtlichen Erwägungen, aus denen der Große Senat geschlossen hat, daß die Frist des § 58 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) aF nicht gelte, wenn die Voraussetzungen des verspätet angemeldeten Versorgungsanspruchs zweifelsfrei gegeben sind, treffen auf die Frist des Art. 2 § 43 AnVNG nicht zu; die "Funktion" dieser Frist ist eine andere als die "Funktion" der Vorschrift des § 58 Abs. 1 BVG aF.
Die Fristvorschrift des Art. 2 § 43 AnVNG verfolgt nicht - wie jedenfalls überwiegend § 58 Abs. 1 BVG aF - den Zweck, den Versicherungsträger wegen der Schwierigkeit der Aufklärung länger zurückliegender Vorgänge vor unbegründeten Ansprüchen zu schützen; bei ihr steht vielmehr, wie sich schon aus ihrer Einordnung in die "Übergangsvorschriften" (Art. 2 AnVNG) eindeutig ergibt, der "Ordnungscharakter" im Vordergrund; der Antrag auf Nachprüfung "abgeschlossener Versicherungsverhältnisse" soll an eine bestimmte Frist gebunden sein, weil die "Altfälle", welche die Vorschrift des Art. 2 § 43 in die Neuregelung einbezieht (vgl. hierzu auch BSG 14, 95, 97), dem Wesen einer Übergangsregelung entsprechend alsbald abgewickelt werden sollen. Daß die Beklagte sich auf die Fristvorschrift des Art. 2 § 43 AnVNG beruft, ist daher auch dann keine "unzulässige Rechtsausübung", wenn die Klägerin die Frist unverschuldet versäumt hat und wenn im Falle der rechtzeitigen Stellung des Nachprüfungsantrags eine Rente zu gewähren gewesen wäre.
Die Vorschrift des Art. 2 § 43 AnVNG verstößt auch nicht - wie die Revision entgegen den Ausführungen des 4. und des 12. Senats meint - gegen das Grundgesetz (Art. 3 GG). Das BSG hat wiederholt entschieden (BSG 11, 278; 14, 95, 97), daß es dem Gesetzgeber im allgemeinen überlassen bleibt, Gesetze mit Wirkung nur für die Zukunft zu erlassen und neu eingeführte Vergünstigungen, insbesondere auch solche mit finanziellen Auswirkungen, nicht beliebig weit zurück auf abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Sachverhalte (vorher eingetretene Versicherungsfälle) auszudehnen; um in solchen "Altfällen" alsbald klare Verhältnisse zu schaffen, kann der Gesetzgeber die Anwendung des neuen Rechts darüber hinaus davon abhängig machen, daß die begünstigten Personen die neu verliehenen Rechte innerhalb einer angemessenen Frist - hier von nahezu zwei Jahren - geltend machen; dies gilt besonders dann, wenn der Leistungsantrag nach altem Recht bereits rechtskräftig oder bindend abgelehnt worden war. Die ungleiche Behandlung von Versicherten, die den Antrag in der gesetzlichen Frist gestellt haben, und von anderen Versicherten, die dies nicht getan haben, ist weder willkürlich noch sachfremd; sie entspricht vielmehr dem Zweck der Neuregelung (vgl. hierzu besonders BSG 14, 95, 97, 98).
Die Revision ist danach als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen