Leitsatz (amtlich)
Ist schon bei der Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation begründet vorauszusehen, daß die Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten schon vor dem Abschluß der beantragten beruflichen Förderung unabhängig von ihr behoben sein und der Versicherte daher den vor dem Antrag ausgeübten Beruf ohne wesentliche Einschränkungen wieder ausüben können wird, so sind die tatbestandlichen Voraussetzungen weder von AVG § 13 Abs 1 S 1 (= RVO § 1236 Abs 1 S 1) noch von AFG § 56 Abs 1 erfüllt.
Leitsatz (redaktionell)
Die Revision des gemäß § 75 Abs 5 SGG verurteilten Beigeladenen muß aus Gründen der Prozeßökonomie zur Prüfung auch der Rechtmäßigkeit des - vom Kläger nicht mehr bekämpften - ablehnenden Verwaltungsaktes des Beklagten führen.
Normenkette
RehaAnglG § 1 Abs. 1 Fassung: 1974-08-07; AVG § 13 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1974-08-07, § 14a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Fassung: 1974-08-07; RVO § 1236 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1974-08-07, § 1237a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Fassung: 1974-08-07; AFG § 56 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1974-08-07, § 57 Fassung: 1974-08-07; SGG § 75 Abs. 5 Fassung: 1953-09-03
Verfahrensgang
SG Heilbronn (Entscheidung vom 14.04.1977; Aktenzeichen S 9 An 1419/76) |
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 15.08.1978; Aktenzeichen L 6 An 987/77) |
Tatbestand
Unter den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger eine Leistung zur beruflichen Rehabilitation zu gewähren ist.
Der 1955 geborene Kläger ging im Juli 1973 ohne Abschluß von der Realschule ab. Er arbeitete von Oktober bis Dezember dieses Jahres gelegentlich als Hilfsarbeiter und verpflichtete sich dann als Zeit soldat der Bundeswehr. Schon im Januar 1974 wurde dort eine nichttuberkulöse Lungenerkrankung (Sarkoidose) festgestellt. Der Kläger wurde sofort Heilmaßnahmen zugeführt und hernach zum 30. September 1974 aus der Bundeswehr wieder entlassen. Bis dahin wurde er bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nachversichert.
Im März 1975 beantragte der Kläger Leistungen beim Arbeitsamt. Dieses hielt den Kläger nach mehreren ärztlichen und nach Berufsfindungsuntersuchungen für geeignet, zum Informationselektroniker ausgebildet zu werden.
In der Folge erklärte sich die Beklagte für die Gewährung einer solchen Maßnahme zur Rehabilitation zwar für zuständig, lehnte eine solche aber mit Bescheid vom 23. Juni 1976 und Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 1976 ab: Der Kläger könne weiterhin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein; die beantragte Ausbildung sei allein wegen der schlechten Lage des Arbeitsmarktes notwendig.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat die Bundesanstalt für Arbeit (BA) beigeladen und diese am 14. April 1977 verurteilt, dem Kläger "berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation in Form einer Ausbildung zum Informationselektroniker zu gewähren"; im übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beigeladenen gegen dieses Urteil, in dessen vorläufigem Vollzug sie dem Kläger die beantragte Ausbildung seit 25. April 1977 gewährte, hat das Landessozialgericht (LSG) in der angefochtenen Entscheidung vom 15. August 1978 zurückgewiesen und ausgeführt: Die Beigeladene sei nach § 56 Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) für die vom Kläger begehrte Berufsförderung zuständig und - bei gegebenen sachlich-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen - leistungspflichtig. Die Beklagte sei trotz § 57 AFG nicht vorrangig zuständig, weil sie dem Kläger im ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 23. Juni 1976/Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 1976 die begehrte Maßnahme zu Recht verweigert habe. Es sei nämlich im Sinne des § 13 Abs 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) kein Ermessensfehler, die Ausbildung mit der Begründung abzulehnen, sie sei allein wegen der Arbeitsmarktlage notwendig. Mit dieser rechtmäßigen Ablehnung sei nunmehr die Zuständigkeit der Beigeladenen begründet.
Gegen dieses Urteil hat der erkennende Senat die Revision zugelassen (Beschluß vom 28. Juni 1979).
Die Beigeladene hat die Revision eingelegt. Sie bringt vor, der dem Kläger von der Beklagten erteilte Ablehnungsbescheid sei ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. Abgesehen davon seien die von der Beklagten abgelehnten Leistungen zur Rehabilitation keinesfalls von ihr - Bundesanstalt - zu erbringen. Rechtsprechung und Literatur seien eindeutig ihrer Meinung, daß § 57 AFG nF ihrer Leistungspflicht auch dann entgegenstehe, wenn die BfA als zuständiger Rehabilitationsträger zu Recht berufliche Rehabilitation verweigere und dabei auch nur Ermessensgründe anführe.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 15. August 1978, das Urteil des Sozialgerichts
Heilbronn vom 14. April 1977 und die vom Kläger
angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben
und diese zu verpflichten, dem Kläger unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen
neuen Bescheid zu erteilen,
hilfsweise,
unter entsprechender teilweiser Aufhebung
der vorgenannten Urteile die Klage auch
insoweit abzuweisen, als sie - Beigeladene -
verurteilt worden ist, ferner zu entscheiden,
daß außergerichtliche Kosten von ihr nicht zu
erstatten seien.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie führt aus, das Merkmal der Zuständigkeit nach § 57 AFG beziehe sich auch auf das Ermessen, das sie - Beklagte - nach dem Gesetz anwenden dürfe. Andernfalls dürfe es keine Aufstockung der Leistungen der Rehabilitation durch die Arbeitsverwaltung geben, wie dies der erkennende Senat entschieden habe. Die Leistungsverpflichtung der Beigeladenen bleibe im übrigen ausdrücklich auch laut § 13 Abs 3 AVG durch die Zuständigkeit anderer Träger unberührt.
Der Kläger schließt sich den Anträgen und Ausführungen der Beklagten an.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beigeladenen ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz begründet.
Zunächst trifft die Auffassung der Beigeladenen zu, daß auf ihre Revision auch geprüft werden kann, ob die Beklagte der Kläger Leistungen zur Rehabilitation zu Unrecht versagt hat. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 11. September 1980 - 1 RA 47/79 - die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in BSGE 9, 67, 69 (vgl auch die Entscheidung des 11. Senats des BSG vom 14. September 1978 - 11 RA 70/77 - in AuB 1979, 282) zur Frage der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts auf das Rechtsmittel des beigeladenen Leistungsträgers übernommen. Danach muß die Revision des Beigeladenen aus Gründen der Prozeßökonomie zur Prüfung auch der Rechtmäßigkeit des - vom betroffenen Kläger nicht mehr bekämpften - ablehnenden Verwaltungsaktes des Beklagten führen; der Kläger könnte sonst unter Umständen - bei Verwerfung des Rechtsmittels des Beigeladenen gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten mangels eigener Beschwer und Aufhebung der Verurteilung des Beigeladenen - seinen Anspruch gegen den Beklagten selbst dann nicht durchsetzen, wenn das Revisionsgericht bei der Prüfung des Rechtsmittels des vom Tatsachengericht verurteilten Beigeladenen feststellt, daß nicht dieser, sondern daß der Beklagte den Anspruch zu Unrecht abgelehnt hat.
Die Prüfung des demnach zulässigen Hauptantrages der Beigeladenen ergibt:
Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet oder gemindert und kann sie voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden, so kann die beklagte BfA nach § 13 Abs 1 Satz 1 AVG (= § 1236 Abs 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) idF des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 -RehaAnglG- als Leistung zur Rehabilitation ua berufliche Ausbildung (§ 14a Abs 1 Nr 3 AVG = § 1237a Abs 1 Nr 3 RVO) gewähren. Daß das Gesetz die Beklagte zu der "Voraussicht" verpflichtet, ob die Maßnahme zur Rehabilitation die gefährdete oder geminderte Erwerbsfähigkeit des Versicherten wesentlich bessern oder wiederherstellen kann, entspricht dem - auch für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 2 Abs 1 Nr 3 RehaAnglG) - durch § 1 Abs 1 RehaAnglG normierten Ziel jeder Maßnahme zur Rehabilitation, Behinderte möglichst "auf Dauer" in Arbeit, Beruf und Gesellschaft "einzugliedern". Jede Rehabilitationsmaßnahme ist hiernach eine final bestimmte Leistung der sozialen Sicherung (vgl den erkennenden Senat in BSGE 44, 231, 234 = SozR 2200 § 1236 Nr 3 und in ständiger Rechtsprechung; ausdrücklich zustimmend zB Zweng/Scheerer, Handbuch der Rentenversicherung, 2. Aufl, Bd I, § 1236 RVO Anm I A). Rehabilitation ist also ihrem Wesen nach zukunftsorientiert; ihrer Bewilligung kann daher keine statische, keine Betrachtung nur aus dem Augenblick heraus zugrunde liegen. Es liegt auf der Hand, daß der Versicherte zB, der bei Beantragung einer Maßnahme zur Rehabilitation ersichtlich nur vorübergehend krank ist, nicht etwa eine Umschulung in einen anderen Beruf verlangen kann. Solchen "Akutfällen" (vgl Wertenbruch, SGb 1977, 327, 329) liegt, anders als bei "Dauerfällen", nicht zumindest die Gefahr einer "Ausgliederung" aus Arbeit, Beruf und Gesellschaft zugrunde, so daß sich bei ihnen die Aufgabe der Rehabilitation nach § 1 Abs 1 RehaAnglG nicht stellt (vgl auch Gagel/Jülicher, AFG, § 56, RdNr 3). Für die Anwendung des § 13 Abs 1 AVG gilt daher, daß nicht "schlechthin jede Minderung der Erwerbsfähigkeit" als Voraussetzung für eine Maßnahme der Rehabilitation durch den Träger der Rentenversicherung genügt, sondern nur "eine solche von einem gewissen Gewicht und einer gewissen Dauer" (BSGE 28, 18, 20 = SozR Nr 4 zu § 1236 RVO). Von Bedeutung ist ferner, daß § 13 Abs 1 Satz 1 AVG die dem Rentenversicherungsträger abverlangte "Voraussicht" ausdrücklich darauf bezieht, daß die zur Prüfung stehende Maßnahme geeignet erscheint, die geminderte oder gefährdete Erwerbsfähigkeit des Versicherten wiederherzustellen oder zu bessern. Fehlt nach anzustellender Voraussicht diese Eignung, so könnte das gesetzlich vorgegebene Ziel einer Maßnahme zur Rehabilitation evidentermaßen gar nicht erreicht werden; die Maßnahme darf dann nicht bewilligt werden. Nur eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten also, die bis zum Abschluß der in Frage stehenden Maßnahme voraussichtlich überhaupt fortbestehen wird und deshalb durch eine solche Maßnahme (noch) wesentlich günstig beeinflußt - beseitigt oder gemildert - werden kann, kann zur Bewilligung einer Leistung aus § 13 Abs 1 Satz 1 AVG führen.
Für den vorliegenden Fall folgt hieraus: Ist schon bei der Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation begründet vorauszusehen, daß die Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten schon vor dem Abschluß der beantragten beruflichen Förderung unabhängig von ihr behoben sein und der Versicherte daher den vor dem Antrag ausgeübten Beruf ohne wesentliche Einschränkung wieder ausüben können wird, so sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs 1 AVG nicht erfüllt.
Aus folgenden Gründen bietet der vorliegende Fall Anlaß, den Berufsförderungsantrag des Klägers hierauf zu überprüfen:
Das LSG hat im angefochtenen Urteil festgestellt, daß im Verfahren sowohl vor den Arbeitsämtern wie vor der Beklagten eine Reihe von ärztlichen Gutachtern zu dem Schluß gekommen sei, daß es sich bei der Lungensarkoidose um eine Krankheit handele, die unter Behandlung folgenlos auszuheilen pflege und daß auch beim Kläger die Ausheilung zumindest nahe bevorstehe; der Kläger könne mit wenigen Einschränkungen wieder in seinem Beruf als Hilfsarbeiter tätig sein (vgl die vom LSG zitierten Gutachten der Ärzte Dr S vom 30. April 1975, Dr F vom 16. März 1976 und Dr H vom 11. Mai 1976). Hiernach besteht die gute Möglichkeit, daß beim Kläger schon zur Zeit der Entscheidung über seinen Berufsförderungsantrag hinreichend sicher feststand, daß er in absehbarer Zukunft gesundheitlich voll hergestellt sein werde und seine bis dahin ausgeübte Tätigkeit als ungelernter Arbeiter wieder ausführen könne. Trotz dieser sich anbietenden Möglichkeit hat das LSG - wie die Beklagte und die Beigeladene - nicht geprüft, ob dem Kläger nach den oben dargestellten Grundsätzen Berufsförderung überhaupt bewilligt werden könnte. Diese Prüfung kann der Senat nicht nachholen, weil auf Grund medizinischer Grundlagen bestimmte Tatsachen festzustellen sind. Dies ist dem Revisionsgericht nicht möglich (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Auf die hiernach noch zu treffenden tatsächlichen Feststellungen kann nicht etwa deswegen verzichtet werden, weil das LSG die beigeladene Bundesanstalt zu Recht verurteilt hätte, dem Kläger die Leistungen zur Rehabilitation zu gewähren. Diese Verurteilung ist im wesentlichen aus denselben Gründen nicht zu billigen, wie sie soeben in bezug auf die beklagte BfA dargelegt worden sind.
Nach § 56 Abs 1 Satz 1 AVG - idF des RehaAnglG - gewährt die Beigeladene als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation die Hilfen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der körperlich, geistig oder seelisch Behinderten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und die Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Mit Ausnahme derjenigen Behinderten, deren Erwerbsfähigkeit erst "herzustellen" ist und daher für Fälle der vorliegenden Art nicht interessieren, decken sich §§ 13 Abs 1 Satz 1, 14a Abs 1 Nr 3 AVG und § 56 Abs 1 Satz 1 AFG in ihrer finalen Zielsetzung, eine geminderte oder gefährdete Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern oder wiederherzustellen. § 56 Abs 1 Satz 1 AFG stellt ausdrücklich heraus, daß die berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation "erforderlich" sein müsse, um die Erwerbsfähigkeit des Behinderten zu bessern und hierdurch eine berufliche dauerhafte Wiedereingliederung zu bewirken. Die Vorschrift läßt sonach keinen Zweifel daran, daß die Beigeladene zukunftsgerichtet sorgfältig zu prüfen hat, mit welchem Lauf der Dinge bei dem Antragsteller insoweit zu rechnen ist. Daher besteht kein Anspruch des Behinderten nach § 56 Abs 1 Satz 1 aaO, wenn die Beigeladene absehen kann, daß sich die Behinderung bereits in absehbar naher Zukunft auch ohne die beantragte Berufsförderung wieder beheben wird und der Behinderte deshalb seinen bis dahin ausgeübten Beruf ungefährdet wieder ausüben können wird (vgl Gagel/Jülicher, aaO und § 2 Abs 1 der Anordnung des Verwaltungsrats der Beigeladenen über Arbeits- und Berufsförderung Behinderter idF vom 3. Oktober 1979 - ANBA 1980, 101).
Auch gegen die Beigeladene entfällt sonach ein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, wenn schon bei der Entscheidung über den Förderungsantrag abzusehen ist, daß die Behinderung vor Abschluß der beantragten beruflichen Maßnahme entfallen sein wird.
Wieweit die Beigeladene einem Antrag des Klägers unter dem Gesichtspunkt der beruflichen Ausbildung (§ 40 AFG), der beruflichen Fortbildung (§ 41 AFG) oder beruflichen Umschulung (§ 47 AFG) positiv entscheiden könnte, ist eine andere, vorliegend nicht zu entscheidende Frage.
Wie den oben gemachten Ausführungen zu entnehmen ist, ist es gut möglich, daß eine Pflicht der Beigeladenen, den Kläger beruflich zu rehabilitieren, aus den dargestellten Gründen - abzusehende Ausheilung der Sarkoidose - nicht bestand. Sollte es so gewesen sein, so ließe sich schon aus diesem Grunde die Verurteilung der Beigeladenen durch das LSG nicht halten.
Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und so dem LSG Gelegenheit zu geben, die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Bei der gegebenen Rechtslage hatte der Senat nicht die Frage zu entscheiden, ob ein Rentenversicherter gegen die beigeladene Bundesanstalt trotz deren subsidiärer Zuständigkeit (§ 57 AFG) keinen Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 56 AFG allein deswegen hat, weil ein Träger der Rentenversicherung auf Grund eines anderen Gesetzestatbestandes (hier: Ermessensentscheidung nach § 13 Abs 1 AVG) unanfechtbar eine solche Leistung abgelehnt hat (vgl BSG in SozR 2200 § 1236 Nr 15 und in SozR 4100 § 57 Nr 9; Urteil des BSG vom 21. Mai 1980 - 7 RAr 19/79).
Die Entscheidung im Kostenpunkt bleibt der Endentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Fundstellen