Orientierungssatz
1. Zur Frage des Versorgungsanspruchs für einen Unfall, den ein Soldat auf der Rückfahrt von einem Manöverball in seine Unterkunft erlitten hat.
2. Befehlswidriges Verhalten schließt einen Dienstunfall nicht aus.
Normenkette
SVG § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Fassung: 1957-07-26, Nr. 3 Fassung: 1957-07-26, § 80 Abs. 1 Fassung: 1957-07-26, § 81 Abs. 1 Fassung: 1957-07-26
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. März 1963 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger begehrt Versorgung für Folgen eines Unfalls, den er als Angehöriger der Bundeswehr am 25. Juni 1960 erlitten hat. Er nahm an jenem Tage an einem nach Beendigung einer Übung von der Truppe veranstalteten Manöverball teil. Zur Rückfahrt in die Unterkunft benutzte er einen von dem Gefreiten N. gesteuerten Geländejeep. Dabei ereignete sich das Unglück, bei dem der Kläger und der Fahrer verletzt wurden. Trunkenheit konnte nicht festgestellt werden; möglicherweise war der Fahrer durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet worden. Der Batteriechef, Major B., gab am 14. Februar 1961 an, daß der 3 km lange Weg vom Biwakplatz zum Manöverball und zurück befehlsgemäß zu Fuß hätte zurückgelegt werden müssen. Der Gefreite N. habe mit dem ihm zur Verfügung gestellten Fahrzeug nur die zu dem Manöverball eingeladenen Übungsteilnehmer der verbündeten Nationen fahren sollen und dazu jeweils der besonderen Anordnung des Batteriechefs bedurft. Der Kläger habe sich ohne dessen Wissen von N. in das Lager zurückfahren lassen. Das Versorgungsamt (VersorgA) lehnte darauf mit Bescheid vom 2. März 1961 den Anspruch ab, weil der Kläger den Unfall bei einer aus eigener Veranlassung ohne Wissen des Vorgesetzten durchgeführten Fahrt erlitten und damit das schädigende Ereignis selbst herbeigeführt habe, so daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Manöverball und Verkehrsunfall nicht bestehe. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 20. März 1963 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Es hat angenommen, daß eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG -) nicht vorliege. Eine Schädigung "durch eine Dienstverrichtung" setze nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - (vgl. Urteil des BSG vom 22. März 1962 - 8 RV 693/59 -) voraus, daß der Soldat zu der in Betracht kommenden Zeit militärische Obliegenheiten erfüllt habe. Darum habe es sich aber bei der Heimfahrt in dem Geländejeep des Zeugen N. nicht gehandelt. Die Gesundheitsschädigung sei auch nicht durch dem Wehrdienst eigentümliche Verhältnisse herbeigeführt worden. Nach der erwähnten Entscheidung des BSG müsse es sich dabei um die für die Eigenart des Dienstes typischen und zwangsläufig damit verbundenen Verhältnisse handeln; dies träfe aber nicht zu für die verbotswidrige Probefahrt eines Soldaten mit einem Kraftrad. Ebenso sei auch die ohne Befehl im Geländejeep des Zeugen N. zurückgelegte Fahrt zu beurteilen, zumal der Kläger dabei dem ausdrücklich erteilten Befehl zuwidergehandelt habe, wonach der Rückweg zu Fuß hätte zurückgelegt werden müssen und nur Soldaten, die dazu wegen Alkoholgenusses oder aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen seien, von dem Feldwebel R. hätten zurückgefahren werden dürfen. Der Kläger habe diesen Befehl nach seiner eigenen Angabe gekannt. Eine befehlswidrige Fahrt stelle aber kein für den militärischen Dienst typisches Ereignis dar.
Schließlich liege auch kein während der Ausübung des Wehrdienstes erlittener Unfall im Sinne des § 81 SVG vor. Zwar sei der Heimweg vom Dienst gemäß § 4 BVG versorgungsrechtlich geschützt, jedoch dürfe entsprechend dem Urteil des BSG vom 25. Mai 1959 - 9 RV 428/56 - keine Unterbrechung durch eine dienstfremde Tätigkeit eingetreten sein und es dürfe die wesentliche Ursache für den Unfall auch nicht eine Gefahrenerhöhung darstellen, die dem privaten Gefahrenkreis zuzurechnen ist. Durch sein befehlswidriges Verhalten habe der Kläger den Dienst durch eine dienstfremde Tätigkeit unterbrochen. Auf jeden Fall bedeute die Fahrt im Geländejeep des Zeugen N. eine Gefahrenerhöhung, die dem privaten Gefahrenbereich zuzurechnen ist. Diese Fahrt sei gefährlicher gewesen als der zu Fuß zurückzulegende Heimweg. Selbst wenn sich der Kläger unter Umständen auch durch Feldwebel R. hätte zurückfahren lassen können, so sei die Fahrt mit dem Zeugen N. doch als gefährlicher anzusehen, und zwar nicht nur deshalb, weil dieser nach eigener Aussage übermüdet gewesen sei und nur einen Jeep zur Verfügung gehabt habe, sondern vor allem auch deshalb, weil es allgemeiner Erfahrung entspreche, daß N. die Fahrt mit dem Kläger als seinem Kameraden sorgloser ausführte als es Feldwebel R. oder auch N. bei ihm aufgetragenen Dienstfahrten getan hätte. Diese Gefahrenerhöhung, der sich der Kläger völlig freiwillig ausgesetzt habe, müsse somit dem rein privaten Gefahrenbereich zugerechnet werden, so daß der auf dem Heimweg vom Dienst erlittene Unfall versorgungsrechtlich nicht geschützt gewesen sei. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 22. April 1963 zugestellte Urteil am 6. Mai 1963 Revision eingelegt. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger hat die Revision mit Schriftsatz vom 31. Mai 1963, der innerhalb der bis zum 22. Juli 1963 verlängerten Begründungsfrist am 31. Mai 1963 beim BSG eingegangen ist, begründet. Er rügt die unrichtige Anwendung der §§ 80, 81 SVG in Verbindung mit §§ 1, 4 BVG und in verfahrensrechtlicher Hinsicht Verstöße gegen die §§ 103, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Er meint, der Heimweg des Klägers sei versorgungsrechtlich geschützt gewesen. Der Schutz für einen Unfall im Sinne des § 1 BVG werde grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verletzte sich verbotswidrig verhalten habe, wie sich insbesondere daraus ergebe, daß besondere Vorschriften notwendig seien, um die an einen Unfall geknüpften Rechtsfolgen ganz oder teilweise auszuschließen, wenn der Verletzte schuldhaft gehandelt habe (BSG 8, 264, 271; ferner BSG Urteil vom 22. März 1962 - 8 RV 893/59 -). Habe sich der Unfall während der Ausübung des militärischen Dienstes ereignet, so werde die Versorgung nicht schon durch ein schuldhaftes oder verbotswidriges Verhalten des Verletzten ausgeschlossen. Dies gelte auch für den durch § 4 BVG versorgungsrechtlich geschützten Weg des Soldaten von einer dienstlichen Veranstaltung zu seiner Unterkunft. Diese Vorschrift entspreche nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats dem § 543 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und müsse daher entsprechend den für Wegeunfälle im Sinne dieser Vorschrift entwickelten Grundsätzen beurteilt werden (BSG 7, 243, 245). Nach § 542 Abs. 2 RVO aF liege ein Arbeitsunfall auch bei verbotswidrigem Verhalten vor. Infolgedessen könne ein solches Verhalten einen versorgungsrechtlich bedeutsamen Unfall auf dem durch § 4 BVG geschützten Weg nicht ausschließen. Dadurch, daß der Heimweg vom Manöverball zur Truppenunterkunft in einem von einem anderen Soldaten gesteuerten Wehrmachtsfahrzeug zurückgelegt worden sei, sei der Zusammenhang mit dem militärischen Dienst nicht gelöst worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts habe der Kläger den Unfall auch nicht vorsätzlich oder absichtlich herbeigeführt. Das Verschulden des Fahrers schließe den Versorgungsanspruch nicht aus. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Fahrt im Geländejeep des Zeugen N. eine dem privaten Gefahrenbereich zuzurechnende Gefahrenerhöhung bedeutet habe, beruhe auf einer verfahrensrechtlich fehlerhaften Beweiswürdigung (§ 128 SGG). Der Zeuge N. habe nicht gesagt, daß er "übermüdet", sondern daß er "vorzeitig müde" gewesen sei. Diese Aussage lasse nicht den Schluß auf mangelnde Fahrtüchtigkeit zu, die allein eine besondere Gefährdung des Klägers bei der Heimfahrt hätte rechtfertigen können. Es entspreche auch nicht allgemeiner Erfahrung, daß der Zeuge N. mit den Kläger als seinem Kameraden sorgloser fahren würde, als ein anderer Fahrer auf angeordneten Dienstfahrten.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält die Ausführungen des angefochtenen Urteils für zutreffend und meint, die Voraussetzungen des § 81 SVG seien nicht gegeben. Der § 4 BVG sei schon deshalb nicht anzuwenden, weil sich der Unfall während der Dienstzeit bei der Bundeswehr ereignet habe.
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG); sie ist sonach zulässig. Die Revision ist aber auch begründet, weil das LSG das Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG zu Unrecht verneint hat.
Nach § 80 Abs. 1 SVG vom 26. Juli 1957 (BGBl I 785), der ebenso wie die noch zu erwähnenden §§ 81 Abs. 1, 27 Abs. 2 und § 27 Abs. 3 Nr. 2, 3 SVG durch spätere Änderungen des SVG nicht berührt worden ist, erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung entsprechend den Vorschriften des BVG, soweit im SVG nichts anderes bestimmt ist. Wehrdienstbeschädigung ist nach § 81 Abs. 1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Als Dienstunfall ist nach § 27 Abs. 2 SVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis anzusehen, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist; zum Dienst in diesem Sinne gehören auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle und die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (§ 27 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SVG). Nach dieser Vorschrift und nicht nach § 4 BVG ist die Frage des Versorgungsschutzes für Wegeunfälle von Soldaten der Bundeswehr zu beurteilen, denn die Voraussetzungen für den Versorgungsanspruch von Soldaten sind im SVG geregelt, insoweit treten dessen Vorschriften an die Stelle der §§ 1 - 5 BVG, nur im übrigen, insbesondere hinsichtlich des Umfanges des Versorgungsanspruchs kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des BVG in Frage.
Aufgrund der von der Revision nicht angegriffenen und daher bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) hat das LSG zutreffend angenommen, daß der Manöverball eine dienstliche Veranstaltung und die Teilnahme des Klägers an diesem Ball Dienst i.S. der vorerwähnten Vorschriften gewesen ist. Insoweit sind gegen die Entscheidung des LSG keine Bedenken zu erheben und von Seiten der Beteiligten auch nicht erhoben worden. War aber die Teilnahme am Manöverball Dienst, so war auch das Zurücklegen des Weges vom Biwakplatz zum Ort des Manöverballs und zurück Dienst für den Kläger (§ 27 Abs. 3 Nr. 2 SVG). Denn für ihn war der Ort des Manöverballs die Stelle, an welcher er seinen Dienst (Teilnahme am Manöverball) abzuleisten hatte. Dieser Weg hing auch mit diesem Dienst zusammen, weil der Kläger nur mit dem Zurücklegen dieses Weges am Manöverball teilnehmen konnte. Der Autounfall des Klägers, der in Ausübung des Dienstes, hier beim Zurücklegen des Weges, eingetreten ist, und bei dem es sich im übrigen um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares und den Körperschaden verursachendes Ereignis handelt, ist somit ein "Dienstunfall" i.S. des § 27 Abs. 2 SVG.
Die Auffassung des LSG, daß das Zurücklegen des Weges deshalb kein Dienst und damit der Unfall kein Dienstunfall gewesen sei, weil der Kläger den Rückweg nicht zu Fuß, sondern befehlswidrig in dem vom Zeugen N. gesteuerten Geländejeep unternommen habe, kann nicht gefolgt werden. Der Kläger hat keine dienstfremde Tätigkeit ausgeübt, als sich der Unfall ereignete, sondern hat sich gerade bei der Ausübung einer Tätigkeit befunden, die in diesem Zeitpunkt seinen Dienst ausmachte, nämlich beim Zurücklegen des Weges vom Manöverball zum Biwaklager. Er hatte diese Tätigkeit auch nicht unterbrochen, etwa Umwege oder Abwege gemacht, und er hat auch nicht nebenher eine Tätigkeit ausgeübt, "in deren Ausübung" sich der Unfall ereignet haben könnte. Wenn aber die Tätigkeit, die er ausübte, Dienst war, so konnte diese Tätigkeit ihres Charakters als Dienst nicht dadurch entkleidet werden, daß der Kläger den Dienst (Zurücklegen des Weges) nicht gerade in der Art und Weise ausübte, wie sie ihm befohlen war. Solange noch die ausgeübte Tätigkeit ihrem Wesen und Erfolg nach Dienst ist, bleibt sie Dienst i.S. des Gesetzes, auch wenn dieser Dienst seiner Ausübung nach nicht allgemeinen Vorschriften oder besonderen Befehlen entspricht. Bei einem befehlswidrigen Verhalten kann nur dann nicht mehr von einem Dienst i.S. des Gesetzes entsprochen werden, wenn das befehlswidrige Verhalten zu einer Tätigkeit führt, die nichts mehr mit der Erfüllung der zu verrichtenden dienstlichen Obliegenheiten zu tun hat. So weit aber hatte sich der Kläger durch sein befehlswidriges Verhalten nicht von der ihm obliegenden dienstlichen Tätigkeit, dem Zurücklegen des Weges vom Ort des Manöverballs zum Lager, entfernt. Die gesundheitliche Schädigung des Klägers, die unbestritten auf den Unfall zurückzuführen ist, der sich in Ausübung des Dienstes des Klägers ereignet hat, daher ein Dienstunfall ist, muß somit auch als eine Wehrdienstbeschädigung i.S. des § 81 Abs. 1 SVG angesehen werden.
Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob der Unfall des Klägers auf seinen Wehrdienst zurückzuführen ist und ob und wieweit etwa das eigene Verhalten des Klägers als wesentliche Ursache für das Unfallereignis anzusehen ist. Auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen Wehrdienst und Unfall kommt es bei Unfällen von Soldaten während der Ausübung des Wehrdienstes nicht an. Ebenso wie es nach dem BVG bei Unfällen, die sich während der Ausübung des militärischen Dienstes ereignen, nicht darauf ankommt, daß sie auch "durch" den militärischen Dienst verursacht worden sind (§ 1 BVG, vgl. dazu Entscheidungen des erkennenden Senats in BSG 8, S. 264, 270 und BSG 20, S. 266, 269), so verlangt auch das SVG nicht, daß der Unfall "durch" den Wehrdienst entstanden sein muß, sondern spricht im § 81 in gleicher Weise wie das BVG davon, daß eine Dienstbeschädigung schon dann vorliegt, wenn sie durch einen "während der Ausübung des Wehrdienstes" erlittenen Unfall herbeigeführt worden ist. Der § 81 SVG enthält insoweit, als er einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Wehrdienst und Unfall nicht erfordert, die folgerichtige Weiterführung des Gedankens, wie er schon im § 27 Abs. 2 bei der Definition des Dienstunfalls zum Ausdruck kommt, wonach es genügt, um ein Unfallereignis als Dienstunfall ansehen zu können, daß der Unfall "in Ausübung" des Dienstes eingetreten ist. Wenn es aber bei Dienstunfällen nach dem SVG nicht auf den Kausalzusammenhang zwischen Wehrdienst und Unfall ankommt, dann bedarf es im vorliegenden Fall keiner Erörterung darüber, ob für den Eintritt des Unfalls der Wehrdienst des Klägers die wesentliche Bedingung gewesen ist oder das eigene Verhalten des Klägers. Es bleibt also insbesondere auch die Frage ohne Bedeutung, ob der Kläger sich durch sein befehlswidriges Verhalten in einen "privaten Gefahrenkreis" begeben hat und ob dieser Gefahrenkreis mehr als der Dienst, das Zurücklegen des Weges, zu dem Unfall des Klägers geführt hat. Ebenso bleibt bedeutungslos, ob etwa der Kläger die Unzulänglichkeit des N. zum Steuern des Geländejeeps am Unfalltage erkannt hat und etwa dadurch, daß er in Kenntnis einer solchen Unzulänglichkeit die Fahrt angetreten hat, durch sein eigenes Verhalten mehr und damit wesentlich zum Eintritt des Unfalls beigetragen hat als dieser Unfall für den Kläger durch das Zurücklegenmüssen des Weges bedingt war. Es kann dahinstehen, ob dann eine Kenntnis von der Fahruntüchtigkeit des N. erheblich wäre, wenn der Kläger mit einem Unfall rechnete oder rechnen mußte. Jedenfalls sind für Annahme einer solchen Kenntnis beim Kläger überhaupt keine Anhaltspunkte gegeben. Der Kläger hat daher für seine Gesundheitsschädigung, die er durch einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes erlitten hat, einen Anspruch auf Versorgung. Das LSG hat somit §§ 80, 81 SVG in Verbindung mit § 27 SVG nicht richtig angewendet. Das Urteil des LSG war daher aufzuheben. Der Senat konnte jedoch in der Sache selbst nicht entscheiden. Der Kläger hat im Verfahren vor dem LSG die Anerkennung der bei dem Unfall erlittenen gesundheitlichen Schädigungen als Wehrdienstbeschädigung und auch die Gewährung einer Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. begehrt. Diese Entscheidung erfordert tatsächliche Feststellungen über Art und Umfang der Folgen des als Wehrdienstbeschädigung zu betrachtenden Unfalls und über die Höhe der dadurch verursachten MdE. Solche Feststellungen hat das LSG nicht getroffen, da es eine Wehrdienstbeschädigung nicht für gegeben hielt. Da es dem BSG verwehrt ist, solche Feststellungen selbst zu treffen, mußte die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden.
Fundstellen