Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung. Begriff des Verschuldens
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Träger öffentlicher Verwaltung muß sich ebenso wie ein Rechtsanwalt als Organisationsmangel und damit als prozeßrechtliches Verschulden, das eine Wiedereinsetzung ausschließt, zurechnen lassen, wenn er keine Postausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze eingerichtet hat, diese vielmehr wie übliche Schreiben behandelt (anders noch BSG 26.2.1958 1 RA 174/56 = Breith 1958, 586; BSG 26.10.1960 1 RA 200/59 = Breith 1961, 476).
2. Wiedereinsetzung ist trotzdem noch einmal zu gewähren, weil erst mit dieser Entscheidung angekündigt wird, daß der Senat die Abweichung von der bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung des BSG durchsetzen will.
Orientierungssatz
1. Verschulden iS des § 67 Abs 1 SGG ist das Versäumen einer Verfahrensfrist, wenn ein Beteiligter nicht die ihm nach seinen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt beachtet, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zur gewissenhaften Prozeßführung nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise erforderlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl BSG 10.12.1974 GS 2/73 = BSGE 38, 248, 252 = SozR 1500 § 67 Nr 1).
2. Kein prozeßrechtliches Verschulden iS des § 67 Abs 1 SGG, wenn auf die Rechtsprechung vertraut wird.
Normenkette
SGG § 67 Abs 1; GG Art 3 Abs 1
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 16.01.1986; Aktenzeichen L 6 U 179/85) |
SG Stade (Entscheidung vom 25.06.1985; Aktenzeichen S 7 U 146/84) |
Tatbestand
Das Sozialgericht (SG) hat gemäß dem Antrag des Klägers festgestellt, daß verschiedene Körperschäden Folgen eines Arbeitsunfalles vom 8. Dezember 1979 sind (Urteil vom 25. Juni 1985). Das Urteil ist dem Beklagten am 8. Juli 1985 zugestellt worden. Mit einem am 10. August 1985 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Schreiben vom 2. August 1985 hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das LSG hat die Berufung als unzulässig verworfen (Urteil vom 16. Januar 1986). Es hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt; denn die Verwaltung sei nicht ohne Verschulden verhindert gewesen, die Berufungsfrist zu wahren (§ 67 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). An die interne Organisation des mit der Fristenwahrung betrauten Personals seien beim Beklagten als öffentlichem Verwaltungsträger mit 180 Bediensteten keinen geringeren Anforderungen als an eine Rechtsanwaltskanzlei zu stellen. Der Beklagte habe keine ausreichende Ausgangskontrolle für fristwahrende Schreiben organisiert. Dies komme darin zum Ausdruck, daß nicht angegeben werden könne, wo sich die Berufungsschrift in der Zeit bis zum Auffinden am 9. August 1985 befunden habe. Über die Fristenüberwachung beim Sachbearbeiter hinaus sei eine zusätzliche Kontrolle bei durchschnittlich zehn Berufungen pro Jahr zumutbar.
Der Beklagte rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision eine Abweichung des Berufungsurteils von den zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG), in denen bei etwa gleicher Sachlage ein Organisationsfehler, der einer Wiedereinsetzung entgegenstehe, verneint worden sei (Breithaupt 1958, 586; 1961, 476). Beim Beklagten bestehe ein geordneter Geschäftsbetrieb; ausgefertigte Schriftstücke würden unverzüglich in entsprechenden Gittermappen zur Poststelle geschickt, postfertig gemacht und laufend wie bei einer Fließbandarbeit als Einzelsendungen mit der Post versandt. Fristwahrende Schriftsätze würden mit dem Vermerk "Einschreiben" versehen. Dieser nach festen Richtlinien schematisierte Geschäftsablauf obliege ausgewähltem und vorschriftsmäßig ausgebildetem Personal. Die Kontrollanforderungen des LSG seien unzumutbar, zumal sie auch in zahlreichen anderen Rechtsstreitigkeiten mit Verfahrensfristen zu beachten wären. Das BSG habe für Behörden nicht gleiche organisatorische Maßnahmen wie für Rechtsanwaltskanzleien gefordert, die nicht an feste Vorgaben gebunden seien.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers wendet sich gegen eine unterschiedliche Beurteilung von Organisationsmängeln in der öffentlichen Verwaltung und in Rechtsanwaltsbüros, jedenfalls für einen Fall wie diesen, in dem eine Kanzlei mit vier Rechtsanwälten 40 Mitarbeiter beschäftige. Im übrigen habe der Beklagte nicht fristgerecht Tatsachen glaubhaft gemacht, die sein Verschulden ausschließen sollen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Der Rechtsstreit ist zur Sachentscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht hätte das verspätet vom Beklagten eingelegte Rechtsmittel nicht als unzulässig verwerfen dürfen (§ 151 Abs 1, § 158 Abs 1 SGG), sondern hätte dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG gewähren müssen; denn die Verwaltung war "ohne Verschulden verhindert", die Berufungsfrist zu wahren (§ 67 Abs 1 SGG), und auch die übrigen Voraussetzungen (§ 67 Abs 2 und 3 SGG) sind gegeben.
Verschuldet in diesem Sinn ist das Versäumen einer Verfahrensfrist, wenn ein Beteiligter nicht die ihm nach seinen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt beachtet, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zur gewissenhaften Prozeßführung nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise erforderlich ist (st Rspr, zB BSGE 38, 248, 252 = SozR 1500 § 67 Nr 1). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das LSG von einer zutreffenden allgemeinen Anforderung an die der Fristwahrung dienende Organisation in der öffentlichen Verwaltung ausgegangen, wie noch dargelegt wird. Der Beklagte hatte keine ausreichende Organisation. Dies ist einer Verwaltung grundsätzlich als eigenes prozeßrechtliches Verschulden zuzurechnen. Indes war im gegenwärtigen Fall der Organisationsfehler des Beklagten ausnahmsweise zu entschuldigen. Der Beklagte konnte sich nämlich mangels abweichender Rechtsprechung des BSG (vielmehr bestätigend: BSG SozR 1500 § 67 Nr 3) auf die beiden von ihm genannten Urteile des 1. Senats des BSG - Breithaupt 1958, 586; 1961, 476 - verlassen; danach braucht eine Behörde fristwahrende Schriftsätze bloß rechtzeitig in ihren üblichen geordneten Geschäftsgang zum Absenden als einfache Einzelsendung zu geben und kann unter dieser Voraussetzung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erwarten, falls hinreichend ausgewählte und überwachte Mitarbeiter durch ein Versagen auf dem Weg zur Postabfertigung eine Fristversäumnis verursachen. Dementsprechend hat der Beklagte das zuständige Personal für sein gesamtes Postwesen einheitlich angewiesen und die Überwachung organisiert. Strengere Maßnahmen anzuordnen, war der Verwaltung mit Rücksicht auf die beiden genannten Urteile in der Vergangenheit nicht abzuverlangen. Auch andere Leistungsträger, die der Senat in einer Stichprobe befragt hat, haben für die interne Behandlung fristwahrender Schriftsätze keine besonderen Sorgfaltsmaßnahmen angeordnet, zB die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen und die Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft.
Der Senat hält mit dem LSG die bezeichnete Judikatur des 1. Senats allgemein nicht für zutreffend, braucht aber noch nicht wegen einer Abweichung iS des § 42 SGG beim 1. Senat anzufragen, ob dieser an seiner Rechtsauffassung trotz der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (zB BFHE 134, 220, 221) festhält; denn im Ergebnis stellt der Senat in diesem Fall noch keine strengeren Anforderungen an die Organisations- und Kontrollpflicht der öffentlichen Verwaltung als der 1. Senat. Allerdings gibt der Senat seine abweichende allgemeine Beurteilung im Weg der Ankündigungsrechtsprechung (vgl zB BAGE 24, 235, 241 f) bekannt, damit die öffentlichen Verwaltungen sich auf andere Organisationsformen einrichten, als sie der 1. Senat für ausreichend gehalten hat. In Zukunft können sie unter den Umständen dieses Falles nicht mehr mit einer Wiedereinsetzung rechnen. Sie müssen sich auf eine Änderung der Rechtsprechung, eventuell über den Großen Senat des BSG, einrichten.
Für den Senat sind bei der vom 1. Senat abweichenden Beurteilung die folgenden Gesichtspunkte maßgebend.
Juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden ist als Beteiligten (§§ 69, 70 Nr 1 und 3 SGG) ein iS des § 67 Abs 1 SGG prozeßrechtliches Verschulden des gesetzlichen Vertreters, der die Prozeßhandlungen vornimmt oder bei der Vornahme durch andere nach außen zu verantworten hat (§ 71 Abs 3 SGG), zuzurechnen (Stein/Jonas/Schumann, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl 1984, § 233 Rz 32 unter Hinweis auf Stein/Jonas/Leipold, § 51 Rz 26). Soweit Hilfskräfte ohne eigene Verantwortlichkeit nach außen als Büropersonal mit dem innerbetrieblichen Transportieren und Abfertigen der ausgehenden Post betraut werden, ist ein rechtserhebliches Verschulden lediglich bei einer unzureichenden Organisation, Belehrung und Überwachung, die der Behördenleiter oder sonstiger Vertreter zu verantworten hat, möglich. Das ist nicht anders als bei juristischen Personen und sonstigen Beteiligten des Privatrechts (vgl zB BVerwGE 44, 104, 108 ff) sowie bei Prozeßbevollmächtigten, sofern diese und jene in ihren Büroorganisationen Mitarbeiter die bezeichneten technischen Verrichtungen vornehmen lassen. Für die betreffenden Organisationsbereiche und für die Zurechnung von prozeßrechtlichem Verschulden gelten nach dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 Grundgesetz) bei allen genannten Personengruppen gleiche Maßstäbe (im Ergebnis ebenso BFH, Deutsches Steuerrecht 1969, 572; Betriebsberater 1974, 1378; BFHE 134, 220; BVerwG, VerwRspr 1959, 749; ZLA 1962, 268; LSG Baden-Württemberg, SozEntsch I/4 § 67 SGG Nr 14; Bayer VGH, Bayer Verwaltungsblätter 1961, 92; 1986, 1133 f; Heiß, Bayer Verwaltungsblätter, 1984, 646). Das gilt auch für die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Organisation.
Ein Prozeßbevollmächtigter - gleich welcher Art - (§ 73 SGG), der die Prozeßhandlungen selbst vornimmt (§ 73 Abs 6 Satz 3, § 166 Abs 2 SGG, §§ 2, 52, 53 Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 -BGBl I 565-/25. Juli 1984 -BGBl I 995-) und dessen Verschulden der von ihm vertretene Beteiligte sich zurechnen lassen muß (§ 73 Abs 3 Satz 2 SGG; st Rspr, zB BSG SozR Nrn 26 und 27 zu § 67 SGG), hat ein Versagen einer Hilfskraft iS des § 67 Abs 1 SGG (und § 233 Abs 1 Zivilprozeßordnung) nur dann zu vertreten, wenn er selbst die Ursache einer Fristversäumnis verschuldet hat. Das ist dann der Fall, wenn er die Mitarbeit nicht ordnungsmäßig organisiert oder die Mitarbeiter nicht zureichend ausgewählt oder eingewiesen oder nicht laufend in zumutbarer Weise kontrolliert hat; diese Maßnahmen, besonders die Organisation, müßten eine zügige und zuverlässige innerbetriebliche Behandlung fristwahrender Schriftsätze bis zum Absenden gewährleisten (st Rspr, vgl Wieczorek, Zivilprozeßordnung, 2. Aufl 1976, § 233, Anm B IIc 2 mN). In erster Linie muß das Personal eines Rechtsanwalts, das die unterzeichneten fristwahrenden Schriftsätze im Büro weiterzuleiten und zur Post zu geben hat, mit der Bedeutung solcher Schreiben und mit der Notwendigkeit, sie zügig abzusenden, vertraut gemacht sein. Das wird allgemein bei den vorschriftsmäßig auszubildenden oder schon ausgebildeten Kräften (vgl dazu Verordnung über die Ausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen usw vom 24. August 1971 -BGBl I 1394-) vorauszusetzen sein. Die bezeichneten Handlungen stellen eine wichtige Aufgabe in diesem Beruf dar. Außerdem muß mit Wirkung für jeden Einzelfall eine hinreichende Kontrolle des Postausgangs organisiert werden. Die eingetragene Frist darf erst gestrichen werden, wenn der fristwahrende Schriftsatz tatsächlich abgesandt oder wenigstens postfertig gemacht worden ist, was nachzuweisen ist (st Rspr, zB BGH VersR 1974, 884; 1976, 962; 1977, 331; 1978, 92; 1980, 554, 871, 973; Wieczorek, aaO, Anm B IIb 5; vgl auch B IIc 3).
Der Träger einer öffentlichen Verwaltung kann demgegenüber bezüglich der Zurechnung von Verschulden nicht besser gestellt werden, falls er sich nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten läßt; dazu ist er nicht einmal im Revisionsverfahren gezwungen. In dieser Instanz ist er Rechtsanwälten gleichgestellt (§ 166 SGG).
Dementsprechend haben zB die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung ihre Kontrolle organisiert; die Frist darf erst nach Absenden der fristwahrenden Schriftsätze gelöscht werden.
Entgegen der Ansicht der Revision ist in einer Behörde keineswegs die hausinterne Briefbeförderung mit derjenigen durch die Deutsche Bundespost gleichgestellt, so daß mit dem Ablegen auf einem Aktenbock, von wo ein Bote die Post abholen soll, der Sachbearbeiter bereits alles Zumutbare veranlaßt hätte.
Der gesamte Personalbestand einer Behörde - hier 180 Bedienstete beim Beklagten - ist in diesem Zusammenhang nicht maßgebend für unterschiedliche Anforderungen. Auch Rechtsanwälte - hier in einer Kanzlei mit 40 Mitarbeitern - müssen in der Regel die technischen Verrichtungen zwischen Unterzeichnen und Absenden eines fristwahrenden Schriftsatzes Hilfskräften übertragen. Falls in einer Behörde mehr Personen als üblicherweise in Rechtsanwaltsbüros mit diesen Aufgaben betraut werden, nehmen eher die Anforderungen an eine zuverlässige Organisation zu. Gerade in der öffentlichen Verwaltung, in der nicht vorrangig Prozesse geführt werden, müssen fristwahrende Schriftsätze für das nicht rechtskundige Personal besonders gekennzeichnet werden, zB durch eine bestimmte Farbe oder deutliche Aufschrift der Transportmappen, damit die Hilfskräfte solche Schreiben von anderen genügend unterscheiden können. So ist das zB bei der Bundesanstalt für Arbeit, bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte organisiert, beim Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen durch Einschreibsendungen, bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen durch Ausweisung als "zuzustellende Post" (ebenso BFH aaO; LSG Niedersachsen, Niedersächsisches Ministerialblatt, Rechtsprechung Beilage 1958, 49; Bayer VGH, Bayer Verwaltungsblätter 1973, 239).
Für eine hinreichende Kontrolle des Postabganges könnte bei manchen Behörden, zB beim Beklagten in diesem Rechtsstreit, der lediglich zirka zehn Berufungen im Jahr selbst einlegt, eine Überwachung von Fall zu Fall genügen. Eine Überwachung ist aber auch in der öffentlichen Verwaltung unverzichtbar (BFH aaO, OVG Nordrhein-Westfalen, OVGE Münster/Lüneburg, 29, 296) und erfordert je nach den Umständen eine allgemeine Organisation, die gewährleistet, daß die Frist erst nach dem Abgang der bezeichneten Art gestrichen wird. Das kann im Arbeitsbereich nach dem Unterschreiben bis zum Absenden zur Post nicht anders sein als bei der Fristenkontrolle in einer Behörde und als bei Rechtsanwälten nach dem Anfertigen eines Schriftsatzes.
Die öffentliche Verwaltung kann auch nicht, soweit sie Posttransport und -abfertigung nach Verwaltungsrichtlinien organisiert, eine andere Beurteilung beanspruchen als Rechtsanwälte, die ihre Büros im Rahmen privater Gestaltungsfreiheit organisieren. Verwaltungsrichtlinien der bezeichneten Art können unzureichende Vorsorge für die Behandlung fristwahrender Schriftsätze treffen. Es wäre lebensfremd, in der Praxis - im Unterschied zu privatrechtlich betriebenen Rechtsanwaltskanzleien - stets eine genügend sorgfältige interne Beförderung und Abfertigung solcher Schriftsätze zu erwarten, falls Verwaltungsrichtlinien einheitliche Regeln für alle Postsachen enthalten.
Eine andere Anforderung und Beurteilung als für Rechtsanwälte ist schließlich nicht etwa wegen verschiedenartiger Aufgaben und Rollen geboten. Ein Rechtsanwalt betreibt auch Rechtsberatung und verschickt in Rechtsstreitigkeiten viele Schreiben, die keine fristwahrenden Schriftsätze sind. Eine Behörde, die vor allem selbst im Verwaltungsverfahren zu entscheiden hat, hat ebenso in anschließenden Prozessen als Pflichtaufgabe durch ihre Schriftsätze Fristen zu wahren, vor allem im Rechtsmittelzug, falls sie unterlegen ist.
Das LSG hat nun dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs 4 SGG) und alsdann die Sache selbst zu prüfen. Es hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Fundstellen