Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Gewährung von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund der gesundheitlichen Folgen eines Unfalls, den der Kläger als Spitzensportler der ehemaligen DDR erlitten hat.
Der im Jahre 1971 geborene Kläger spielte in der Saison 1988/89 in der ehemaligen DDR Fußball in der Oberligamannschaft des FC H.… (FC). In seinem Sozialversicherungsausweis ist für diese Zeit eine Tätigkeit als “Kfz-Lehrling” und als Beschäftigungsbetrieb der VEB Kfz-Instandhaltung-O.… (VEB) eingetragen.
Am 15. April 1989 erlitt der Kläger während eines Punktspiels des FC bei einer Torwartparade eine Verletzung des rechten Kniegelenks. Diesen Unfall zeigte sein behandelnder Arzt im Februar 1996 bei der Beigeladenen als Arbeitsunfall an. Die Beklagte, an die der Vorgang abgegeben wurde, lehnte eine Entschädigung als Arbeitsunfall ab, weil Versicherungsschutz nur nach den Vorschriften der ehemaligen DDR bestanden habe, nicht aber – wie erforderlich – denen der Reichsversicherungsordnung – RVO – (Schreiben vom 2. April 1996, Widerspruchsbescheid vom 30. April 1997).
Klage und Berufung, mit denen der Kläger sein Begehren auf Anerkennung des Unfalls vom 15. April 1989 als Arbeitsunfall und Entschädigung durch Gewährung einer Verletztenrente weiterverfolgt hat, sind erfolglos geblieben (Urteile des Sozialgerichts ≪SG≫ Rostock vom 22. Oktober 1999 und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Februar 2002). Das LSG hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, die für auf Grund von § 1 der Verordnung (der DDR) über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 – VersSchutzErwVO – (GBl I Nr 22 S 199) zu entschädigende Unfälle zuständig sei, bestehe nicht. Nach dem hier anzuwendenden § 1150 Abs 2 Nr 1 RVO könnten angesichts des Bekanntwerdens des Unfalls durch die Unfallanzeige bei der Beigeladenen als einem ab 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigem Träger der Unfallversicherung nach dem 31. Dezember 1993 Leistungen nur gewährt werden, wenn der Kläger nicht nur nach den zum Unfallzeitpunkt geltenden Regelungen der ehemaligen DDR unter Unfallversicherungsschutz gestanden habe, sondern wenn der Unfall auch nach den Vorschriften des Dritten Buches der RVO als Arbeitsunfall zu entschädigen wäre. Dies sei hier nicht der Fall. Daher bestehe auch kein Anspruch gegen die Beigeladene als fachlich zuständige Berufsgenossenschaft. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt weder auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem VEB noch eines solchen mit dem FC unter Unfallversicherungsschutz nach den Vorschriften der RVO gestanden.
Unabhängig davon, ob es sich bei dem zwischen dem Kläger und dem VEB zum Unfallzeitpunkt bestehenden Arbeits- bzw Ausbildungsvertrag um ein sog Scheinarbeitsverhältnis gehandelt habe oder nicht, würde selbst das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses mit diesem Betrieb nicht die Annahme eines Arbeitsunfalls begründen. Da der Unfall sich nicht im Rahmen der betrieblichen Beschäftigung als Lehrling, sondern beim Fußballspiel ereignet habe, fehle es am erforderlichen inneren Zusammenhang mit dieser Tätigkeit. Die sportliche Betätigung des Klägers sei auch nicht Bestandteil der vertraglichen Beziehungen mit dem VEB gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger von diesem Betrieb “freigestellt” gewesen sei; selbst dann hätte es sich lediglich um eine unterstützende Maßnahme des Betriebs gehandelt, wodurch die sportliche Betätigung nicht zu einer dem Unternehmen zu dienen bestimmten Tätigkeit geworden wäre. Auch nach den vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Grundsätzen zum Unfallversicherungsschutz auf Grund des sog Betriebssports hätte kein Versicherungsschutz bestanden, da die sportliche Tätigkeit nicht dem Ausgleich für die Belastung durch die nach den eigenen Angaben des Klägers täglich höchstens 3 1/2 Stunden ausgeübte Ausbildungstätigkeit gedient hätte.
Während des Punktspiels habe der Kläger auch nicht in einem abhängigen Arbeits- oder Lehrverhältnis iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO mit dem FC gestanden. Wesentliches Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses sei die persönliche Abhängigkeit gegenüber einem Arbeitgeber. Das BSG habe eine solche Abhängigkeit etwa im Falle eines Vertragsfußballspielers bejaht, der neben seinem Hauptberuf mit einem Sportverein als Arbeitgeber, der ebenso wie seine Vertragsfußballspieler wirtschaftliche Interessen verfolgt habe, einen Vertrag über die sportliche Tätigkeit eingegangen sei und bestimmte Geldbeträge als Ausgleich für seine vertraglich vereinbarte sportliche Inanspruchnahme erhalten habe. Die persönliche Abhängigkeit sei den vertraglich übernommenen Pflichten zur Befolgung der Anweisungen des Vereins und dessen Möglichkeit zur Verhängung von Strafen bei Pflichtverletzungen zu entnehmen gewesen. Im vorliegenden Fall lasse sich anhand dieser Kriterien indes kein Beschäftigungsverhältnis feststellen. Der FC habe keine wirtschaftlichen Interessen auf Grund der sportlichen Betätigung des Klägers als Fußballspieler verfolgt, da sich für ihn daraus keine nennenswerten wirtschaftlichen Vorteile ergeben hätten; bestenfalls sei ein dahingehendes Interesse dadurch gegeben gewesen, dass der FC bei sportlichen Erfolgen größere Beträge aus dem Etat des Deutschen Turn- und Sportbundes (DTSB) bekommen habe, die allerdings nicht den Spielern selbst zugute gekommen seien.
Der FC sei nicht ein Verein iS des Vereinsrechts bzw einem Fußballverein der damaligen Fußballbundesliga vergleichbar, sondern eine Untergliederung des DTSB gewesen; die gesamte Organisation sei aus einem einzigen Etat finanziert worden. Die Finanzierung bzw letztlich Alimentierung aller Spitzensportler der ehemaligen DDR sei unmittelbar durch den Staat selbst erfolgt; der FC habe nicht die Stellung eines Arbeitgebers eingenommen. Das “Arbeitsentgelt”, das die Spieler von ihren Betrieben erhalten hätten, sei diesen vom Staatssekretariat für Körperkultur und Sport erstattet worden, sodass die Spieler letztlich staatlich alimentiert worden seien. Diese Erkenntnisse folgten zur Überzeugung des Senats aus den überzeugenden Bekundungen des Zeugen W.… in einem anderen Verfahren vor dem Senat.
Da die ehemalige DDR den – durch Arbeitsvertrag mit einem Betrieb und Eintragung im Sozialversicherungsausweis dokumentierten – Amateurstatus wegen der damit verbundenen Startberechtigung etwa bei Olympischen Spielen habe begründen wollen, habe sie gerade kein Beschäftigungsverhältnis der Spitzensportler mit Vereinen gewollt. Eine enge persönliche Bindung des Klägers zu seinem FC lasse sich – wie etwa bei Amateurspielern in Fußballvereinen der Bundesrepublik – aus der Eigenart des Mannschaftsspielers, aber auch aus dem spezifischen Fördersystem der ehemaligen DDR erklären. Die öffentlichen Gelder einschließlich der Prämien, die der Kläger erhalten habe, seien möglicherweise eine nicht unerhebliche Motivation für den Kläger hinsichtlich der Ausübung seiner sportlichen Tätigkeit gewesen, stellten jedoch keine unmittelbare wirtschaftliche Gegenleistung für eine Arbeitsleistung gegenüber dem Verein dar, sondern seien Ausdruck staatlicher Alimentierung.
Ein ausdrücklicher Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem FC habe nicht bestanden, auch ein konkludentes Arbeits- oder Lehrverhältnis scheide aus. Der Senat gehe zwar von einem zum Unfallzeitpunkt zwischen dem Kläger und dem FC bestehenden “Fördervertrag” aus, jedoch sei dessen Inhalt nicht bekannt; auf den vom Kläger vorgelegten Vertrag von Mai 1990 sei nicht abzustellen. Jedenfalls sei ein solcher Fördervertrag kein Arbeitsvertrag gewesen, da sich der Sportler darin nicht verpflichtet habe, seine sportlichen Fähigkeiten gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Auch der Vertrag des Klägers mit dem damaligen Deutschen Fußballbund der DDR vom 20. Juli 1990 vermöge kein Beschäftigungsverhältnis mit dem FC zu begründen. Die Verleihung des Status eines “Berufssportlers” sei nach den (aus einem anderen vor dem LSG anhängig gewesenen Berufungsverfahren beigezogenen und den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten) Bekundungen des Zeugen W.… und des Sachverständigen Z.… jedenfalls vor 1990 ausgeschlossen gewesen. Auch die damalige versicherungsrechtliche Stellung von Sportlern in der ehemaligen DDR, deren sportliche Betätigung nur als “Betriebssport” iS der VersSchutzErwVO und nicht nach § 220 Abs 3 des Arbeitsgesetzbuches der DDR gegen Unfall versichert gewesen sei, spreche gegen die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Schließlich scheide auch Unfallversicherungsschutz gemäß § 539 Abs 2 RVO “wie” ein nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO Versicherter aus, da die sportliche Tätigkeit des Klägers zum Unfallzeitpunkt in der ehemaligen DDR nicht als Verrichtung einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit angesehen werden könne und es gerade nicht der Wille des FC bzw des Staates gewesen sei, ein Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Aus den Feststellungen des LSG ergebe sich unzweifelhaft, dass zwischen der DDR und ihm ein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Allein der Fördervertrag habe ihm erhebliche finanzielle Zuwendungen verschafft und die ehemalige DDR, vertreten durch das Staatssekretariat und den FC, habe seine Tätigkeit hinsichtlich Art, Ort und Umfang der Tätigkeit bestimmt. Bei ihm habe ein wirtschaftliches Interesse vorgelegen, ein wirtschaftliches Interesse des Staates sei unbeachtlich. Obwohl für die alten Bundesländer als Arbeitgeber kein wirtschaftliches Interesse bestehe, stünden Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes dort unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO. Das entscheidende Kriterium sei die – hier vorliegende – persönliche Abhängigkeit, bei deren Bestehen im Allgemeinen auch wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben sei.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Februar 2002 und des SG Rostock vom 22. Oktober 1999 sowie den Bescheid vom 2. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1997 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene, zu verurteilen, ihm Verletztenrente wegen der gesundheitlichen Folgen seines Unfalls vom 15. April 1989 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Sie trägt vor, aus der Revisionsbegründung des Klägers sei nicht erkennbar, worin seine Bedenken gegen die Rechtsauffassung des LSG bestehen sollten; die angefochtene Entscheidung sei zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs 2 SGG einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente auf Grund der Folgen des in der ehemaligen DDR erlittenen Unfalls, weil es sich dabei nicht um einen von der Beklagten oder der Beigeladenen zu entschädigenden Arbeitsunfall handelte, wie SG und LSG zutreffend entschieden haben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Verletztenrente richtet sich gemäß § 215 Abs 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) nach § 1150 Abs 2 RVO in der vor dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung, weil der von ihm als Arbeitsunfall geltend gemachte Unfall nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) am 15. April 1989, also vor dem 1. Januar 1992, im Beitrittsgebiet eingetreten ist.
Verletztenrente wird nach § 581 Abs 1 Nr 2 RVO (als Teilrente) gewährt, solange die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge eines Arbeitsunfalls gemindert ist. Einen Arbeitsunfall im Sinne dieser Vorschrift hat der Kläger jedoch nicht erlitten. Nach § 1150 Abs 2 Satz 1 RVO gelten Unfälle und Krankheiten, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten iS des Dritten Buches (der RVO). Dies gilt nicht für Unfälle und Krankheiten, die einem ab dem 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt werden und die nach dem Dritten Buch der RVO nicht zu entschädigen wären (§ 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1 RVO).
Der Unfall des Klägers hat sich zwar vor dem 1. Januar 1992 ereignet und wäre auch unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme an einer “organisierten sportlichen Tätigkeit” in Form der “aktiven sportlichen Betätigung” nach § 1 Abs 2 iVm § 3 Abs 1 VersSchutzErwVO als ein dem Arbeitsunfall gleichgestellter Unfall anzuerkennen. Da er jedoch der Beigeladenen als einem ab dem 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Unfallversicherungsträger erst im Februar 1996, also nach dem 31. Dezember 1993, durch die Unfallanzeige des behandelnden Arztes des Klägers bekannt geworden ist, gilt nicht die Fiktion des § 1150 Abs 2 Satz 1 RVO, sondern es kommt nach Satz 2 aaO darauf an, ob der Unfall (auch) nach dem Dritten Buch der RVO zu entschädigen wäre. Dies ist nicht der Fall.
Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist es in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass die Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92). Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84).
Der Kläger hätte zwar auf Grund seiner Beschäftigung als Lehrling bei dem VEB gemäß § 539 Abs 1 Nr 1 RVO grundsätzlich zu den gegen Arbeitsunfälle versicherten Personen gehört. Ob es sich dabei um ein Scheinausbildungsverhältnis handelte, was insbesondere angesichts der tatsächlich aufgewandten Ausbildungszeit von täglich 3 1/2 Stunden und des Strebens nach dem Amateurstatus, für dessen Vorliegen ein wirksames Arbeits- bzw Ausbildungsverhältnis mit einem Betrieb benötigt wurde, nicht naheliegend erscheint, und welchen Einfluss dies auf den Versicherungsschutz hätte, kann der Senat – wie es bereits das LSG getan hat – offen lassen. Denn der Unfall ereignete sich nach den nicht mit zulässigen und begründenden Verfahrensrügen angegriffenen und daher gemäß § 163 SGG bindenden, auf Grund einer eingehenden Würdigung der erhobenen Beweise getroffen Feststellungen des LSG nicht bei einer mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Verrichtung, sondern bei einem Fußballpunktspiel der Oberliga. Das Fußballspielen gehörte danach nicht zu den vertraglich geschuldeten Tätigkeiten des Klägers gegenüber dem VEB und war nach den berufungsgerichlichen Feststellungen auch nicht diesem Unternehmen zu dienen bestimmt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kläger von seinem Betrieb für das Fußballspielen “freigestellt” war, was das LSG ebenfalls offen gelassen hat. Denn auch dann wäre nicht ersichtlich, inwiefern eine solche unterstützende Haltung des Betriebes die so geförderte sportliche Betätigung ihrerseits zu einer betriebsdienlichen und damit versicherten Tätigkeit machen sollte (vgl BSG Urteil vom 17. Oktober 1990 – 2 RU 3/90 = HV-Info 1991, 423; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 22. April 1999 – L 3 U 225/98 = HVBG-Info 1999, 2112).
Wie das LSG weiter zutreffend erkannt hat, käme hier auch unter dem Gesichtspunkt des “Betriebssports” Unfallversicherungsschutz nicht in Betracht. Ein innerer (sachlicher) Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung in einem Unternehmen (s dazu grundlegend BSGE 16, 1 ff) kann zwar nach der Rechtsprechung des Senats auch bei sportlichen Tätigkeiten mit Wettkampfcharakter wie dem Fußballspiel gegeben sein, nicht jedoch, wenn die Sportausübung der Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient (stRspr des Senats, stellvertretend BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 29 mwN). Bei Punktspielen der höchsten Fußball-Spielklasse der ehemaligen DDR steht indes der Wettkampfcharakter unzweifelhaft im Vordergrund, sodass es auf das – teilweise ebenfalls nicht gegebene – Vorliegen der weiteren Voraussetzungen wie etwa die Beschränkung des Teilnehmerkreises im Wesentlichen auf Betriebsangehörige und die der Betriebsarbeit entsprechende Zeit und Dauer der Übungen nicht mehr ankommt.
Auch auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem FC – oder der ehemaligen DDR – wäre Unfallversicherungsschutz gemäß § 539 Abs 1 Nr 1 RVO nicht gegeben. Zwar ist es seit der Entscheidung des BSG vom 20. Dezember 1961 (BSGE 16, 98) nicht mehr umstritten, dass Sport auch Arbeit, also Mittel zum Gelderwerb sein kann, und dass so Fußballspieler, die auf Grund eines mit ihrem Verein abgeschlossenen Vertrages nach dem Vertragsspieler-Statut des Deutschen Fußballbundes (der Bundesrepublik Deutschland) laufende Bezüge erhalten und der Disziplinarordnung für Vertragsspieler unterworfen sind (Vertrags- bzw Lizenzspieler), zu dem Verein in einem abhängigen entgeltlichen – versicherungspflichtigen – Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl Majerski-Pahlen, SGb 1990, 49, 50). Daraus folgt indes nicht, dass für den Kläger als Fußballspieler der Oberliga der ehemaligen DDR ebenfalls ein solches Verhältnis zu seinem Verein und damit Unfallversicherungsschutz bestanden hätte. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Kläger bei dem hier streitigen Unfall unter den in der ehemaligen DDR bestehenden Verhältnissen nach der RVO in einem Beschäftigungsverhältnis und damit unter Unfallversicherungsschutz gestanden hätte. Dies ist indes auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG zu verneinen.
Wesentliches Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die persönliche Abhängigkeit gegenüber einem Arbeitgeber, die sich vornehmlich in der Eingliederung des Beschäftigten in einem Betrieb äußert, womit regelmäßig das Direktionsrecht des Arbeitgebers verbunden ist. Der Beschäftigte kann danach seine vertraglich geschuldete Tätigkeit im Wesentlichen nicht frei gestalten, sondern er unterliegt im Allgemeinen einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit umfassenden Weisungsrecht (stellvertretend BSGE 11, 257, 259, 260 und 16, 98, 101; BSG Urteil vom 17. Oktober 1990 – 2 RU 3/90 = HV-Info 1991, 423). Diese Merkmale können – wie oben erwähnt – auch bei einem Sportler, etwa einem Fußballspieler gegeben sein. Hierzu muss sich dieser gegenüber dem Sportverein zur Erbringung fußballsportlicher Tätigkeit verpflichten und als Ausgleich hierfür bestimmte finanzielle Zuwendungen erhalten; eine persönliche Abhängigkeit kann dann auf Grund der vertraglich übernommenen Verpflichtungen des Fußballspielers zur Einhaltung der vom Verein angesetzten Trainingsstunden, zur intensiven Mitarbeit nach den Anordnungen des Trainers sowie zur Befolgung der Anordnungen über die Teilnahme an Wettspielen angenommen werden (BSG Urteil vom 17. Oktober 1990 aaO). Wesentliches Kriterium für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ist dabei, dass der Sportverein ebenso wie die Vertragsspieler wirtschaftliche Interessen verfolgen, dass der wirtschaftliche Erfolg der sportlichen Leistungen unmittelbar dem Verein und damit durch deren – teilweise – Weitergabe auch wieder den Vertragsspielern zu Gute kommt (BSG aaO). Fehlt dieser wirtschaftliche Hintergrund, können die Beziehungen zwischen dem Verein – bzw dem Staat durch diesen – und dem Fußballspieler hinsichtlich der Anordnungsbefugnis des Vereins und der Verpflichtung des Spielers zu deren Befolgung ähnlich ausgestaltet sein, ohne dass der Verein als Arbeitgeber und das Verhältnis als persönliches abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren wären; derartige Bindungen beziehen sich vielmehr auf die sportliche, nicht dem Arbeitsleben zurechenbare Tätigkeit und sollen ggf sportliche Erfolge ermöglichen, die unmittelbar lediglich dem einzelnen Spieler und der Mannschaft zu Gute kommen (vgl BSG aaO).
Im vorliegenden Fall mangelt es nach den bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) bereits an der vertraglichen Vereinbarung eines vom FC zu zahlenden Entgelts als wirtschaftliche Gegenleistung für die vom Kläger zu erbringende fußballsportliche Tätigkeit und damit an einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis; der Umstand, dass das vom VEB gezahlte – und diesem vom Staat erstattete – Arbeitsentgelt und die Prämien eine nicht unerhebliche Motivation für die Ausübung der fußballsportlichen Tätigkeit durch den Kläger waren, ändert daran nichts. Materielle Anreize zur Förderung der sportlichen Leistungsbereitschaft und zur Erreichung sportlicher Erfolge sind im Amateursport nicht unüblich und weisen nicht zwingend auf eine arbeitsvertragliche Beziehung hin. Dem entspricht es, dass der FC im Unfallzeitpunkt nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen kein selbstständig wirtschaftender Verein, sondern eine – aus dessen Etat finanzierte – Untergliederung des DTSB der ehemaligen DDR war und so unmittelbar keinerlei wirtschaftliche Vorteile aus der sportlichen Tätigkeit seiner Fußballspieler der Oberligamannschaft zog; eine möglicherweise erhöhte Zuteilung von Mitteln aus dem Etat des DTSB zur Verbesserung der Einrichtungen bei sportlichen Erfolgen stellt keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil daraus dar. Überdies ist die Annahme eines abhängigen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses – insbesondere auch durch konkludentes Verhalten – deshalb ausgeschlossen, weil die ehemalige DDR (und für sie der FC) nach den bindenden Feststellungen des LSG für die Fußballspieler der Oberliga wie für andere Spitzensportler den Amateurstatus erreichen und diesen durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Betrieb – und eben nicht dem Sportverein – sowie die Eintragung im Sozialversicherungsausweis dokumentieren wollte. Eine vertragliche Verpflichtung von “Berufsfußballspielern” hätte dies verhindert. Die engen vertraglichen Bindungen zwischen Kläger und FC sind – wie das LSG zutreffend ausführt – insbesondere aus der Eigenart und den organisatorischen Notwendigkeiten des leistungsorientierten Mannschaftssports zu erklären und nicht dem Arbeitsleben zuzuordnen. Sie sind nicht Ausdruck eines vertraglich vereinbarten Austauschs von Leistung und Gegenleistung.
Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich auch das Bestehen von Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO “wie ein auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigter” ausgeschlossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt der Versicherungsschutz nach dieser Regelung voraus, dass es sich um eine mehr oder weniger vorübergehende, ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (stellvertretend BSG Urteil vom 19. März 1996 – 2 RU 15/95 = HVBG-Info 1996, 1554 mwN; Brackmann/Wiester, SGB VII, § 2 RdNr 804). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die sportliche Tätigkeit des Klägers nach den zum Unfallzeitpunkt maßgeblichen Verhältnissen in der ehemaligen DDR nach den Feststellungen des LSG nicht als Verrichtung einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit angesehen werden konnte und weil es danach gerade nicht dem wirklichen Willen des FC bzw der DDR entsprach, Sportler wie “Berufsfußballspieler” bei Wettspielen für sich auftreten zu lassen (vgl LSG Niedersachsen, Beschluss vom 22. April 1999 – L 3 U 225/98 = HVBG-Info 1999, 2112). Im Übrigen handelte es sich bei dem von vornherein für die gesamte Saison 1988/89 geplanten fußballsportlichen Engagement des Klägers auch nicht um eine “mehr oder weniger vorübergehende” Tätigkeit.
Nach alledem ist die Revision des Klägers unbegründet und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
SpuRt 2004, 83 |
GuS 2003, 62 |