Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Übergangsrecht. ehemalige DDR Unfallversicherungsschutz. Spitzensportler. Fußballspieler der ehemaligen DDR-Oberliga. Abgrenzung. Beschäftigungsverhältnis. Amateurstatus. Fördervertrag. wirtschaftliches Interesse. Fußballverein. staatliche Finanzierung
Orientierungssatz
Der Unfall eines Fußballspielers der ehemaligen DDR-Oberliga während eines Punktespiels stellt keinen Arbeitsunfall nach den Vorschriften der RVO dar, wenn der Fußballverein mit dem Spieler keine wirtschaftlichen Interessen verfolgte und ihm gegenüber nicht die Stellung eines Arbeitgebers einnahm (vgl LSG Neubrandenburg vom 13.09.2001 - L 5 U 146/99).
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Verletztenrente streitig, insbesondere ob der Unfall des Klägers beim Fußballspiel einen Arbeitsunfall nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) darstellt.
Der ... 1971 geborene Kläger spielte in der Saison 1988/1989 Fußball für den FC H R und gehörte zum Kader der damaligen Oberligamannschaft dieses Vereins. Im Sozialversicherungsausweis des Klägers ist für die Zeit ab 01. September 1988 bis jedenfalls zum 01. Januar 1990 die Tätigkeit als "Kfz-Lehrling" und als Beschäftigungsbetrieb "VEB Kfz-Instandhaltung-Ostseetrans R" eingetragen.
Am 15. April 1989 gegen 12.30 Uhr erlitt der Kläger während eines Punktspieles des FC H R eine Verletzung des rechten Kniegelenkes, als er bei einer Torwartparade auf das rechte Knie fiel. Unter dem 21. Februar 1996 wurde dieser Unfall durch den behandelnden Arzt Dr. B zunächst bei der Beigeladenen, die den Verwaltungsvorgang an die Beklagte abgab, als Arbeitsunfall angezeigt. Übersandt wurde ein Schreiben eines "stellvertretenden Vorsitzenden als Ausbilder" vom 03. Mai 1989 an den VEB Kfz-Instandhaltung-Ostseetrans R -- Berufsausbildung -- nebst beigefügter Unfallmeldung. In der Unfallmeldung hieß es u.a., der Kläger übe laut Arbeitsvertrag eine Tätigkeit als Lehrling aus, der Unfall sei bei einem Punktspiel eingetreten.
Mit "Schreiben" vom 02. April 1996 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der oben genannte Unfall erstmals nach dem 31. Dezember 1993 bei ihr bekannt geworden sei. Es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (RVO), der zu entschädigen sei. Versicherungsschutz habe nur nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR bestanden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht.
Seinen unter dem 30. Oktober 1996 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, er habe den Unfall als Fußballspieler eines Vereins der ehemaligen DDR-Oberliga erlitten. Diese Tätigkeit sei vergleichbar mit der von Lizenzspielern der Bundesliga, die gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterlägen. Zuständiger Versicherungsträger für derartige Unfalle sei die Beigeladene. Die tatsächlichen Verhältnisse in der ehemaligen DDR hätten sich im Sport derart dargestellt, dass, um den internationalen Sportverbänden die Amateureigenschaft nachweisen zu können, Scheinarbeitsverhältnisse abgeschlossen worden seien. Ein Nachweis des VEB Kfz-Instandhaltung-Ostseetrans sei nicht mehr zu erbringen, da bei diesem Unterlagen nicht mehr existierten. Eine Ausfertigung des Lehrvertrages liege auch nicht mehr vor. Zur Stützung seines Vortrages hat der Kläger eine "Bescheinigung" des FC H R vom 03. Dezember 1996, gerichtet an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers, zu den Akten gereicht, in der bestätigt wurde, dass der Kläger ab dem Jahr 1988/1989 zum Kader der damaligen Oberligamannschaft gehörte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Verwaltungsakt vom 02. April 1996 als unbegründet zurück. Für den Unfall des Klägers vom 15. April 1989 seien nach dem Recht der ehemaligen DDR Leistungen aufgrund der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung organisierter gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 (VO 1973) in Betracht gekommen. Mit der Rechtsangleichung durch das Renten-Überleitungsgesetz seien zwar grundsätzlich auch diese Fälle als Arbeitsunfälle in das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung -- Drittes Buch der RVO -- übernommen und zu entschädigen. Eine Ausnahme bestehe jedoch in der Regelung des § 1150 Abs. 2 Satz 2 RVO für Unfälle, die nur nach dem Recht der ehemaligen DDR, nicht aber nach dem Dritten Buch der RVO zu entschädigen seien und die dem nunmehr zuständigen Unfallversicherungsträger erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt geworden seien. Diese Unfälle würden nicht als Arbeitsunfälle im Sinne des Dritten Buches der RVO gelten; Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung könnten vorliegend nicht erbracht werden. Einerseits wäre der Unfall des Klägers, wäre er in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Gebietsstand bis zum...