Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1994 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Regelaltersrente des Klägers, insbesondere um die Bewertung von beitragsfreien (Ersatz- und Anrechnungs-) Zeiten.
Der am 19. Oktober 1927 geborene Kläger stellte im Januar 1989 einen Antrag auf „Rentenauskunft”. Dabei gab er u.a. an, daß der letzte Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von ihm im Januar 1957 entrichtet worden sei; am 1. Februar 1957 habe er eine „befreiende Lebensversicherung” abgeschlossen. Mit Bescheid vom 14. April 1989 merkte die Beklagte als Ersatzzeiten („Militärischer Dienst”) die Zeit vom 6. September 1943 bis 29. Juli 1947 und als Ausfallzeiten die Zeit vom 1. Oktober 1947 bis 13. Juli 1949 vor. Mit Schreiben vom gleichen Tag erteilte die Beklagte dem Kläger gemäß § 104 Abs. 4 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) die Auskunft, die Höhe der bisher erreichten Rentenanwartschaften betrage 780, 30 DM. Dabei ging die Beklagte von einer Zugehörigkeit des Klägers zur gesetzlichen Rentenversicherung – einschließlich der Knappschaftsversicherung – vom 6. September 1943 bis 31. Januar 1957 aus; sie berücksichtigte insoweit 89 Monate Beitragszeit; 47 Monate Ersatzzeit und eine pauschale Ausfallzeit von 22 Monaten. Gleichzeitig machte die Beklagte in dem Schreiben darauf aufmerksam, daß die Rentenanwartschaft nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen errechnet worden sei; künftige Gesetzesänderungen könnten Abweichungen ergeben.
Auf seinen Antrag vom 21. Mai 1992 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10. Juli 1992 eine Regelaltersrente für die Zeit ab 1. November 1992 in Höhe von 474, 27 DM monatlich (444, 63 DM zuzgl 29, 64 DM als Beitragsanteil zur Krankenversicherung); Berechnungsgrundlage waren insoweit die bereits festgestellten rentenversicherungsrechtlich relevanten Zeiten (47 Monate Ersatzzeit, 89 Monate Pflichtbeitragszeit – einschließlich der Pflichtbeitragszeiten für „Berufsausbildung” – sowie die pauschale Anrechnungszeit von 22 Monaten); die Summe der Entgeltpunkte für alle Beitragszeiten betrug danach 9, 4147; der Durchschnittswert belief sich nach der maßgebenden Grundbewertung auf 0, 0193 Entgeltpunkte; zugrunde gelegt wurden diese Entgeltpunkte der Bewertung der pauschalen Anrechnungs- und der Ersatzzeit; mit 0, 075 Entgeltpunkten wurde – im wesentlichen – die Zeit vom 1. Oktober 1949 bis 31. Oktober 1952 bewertet.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 1992 u.a. mit folgender Begründung zurück: Das vom Deutschen Bundestag am 9. November 1989 verabschiedete Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) habe das gesamte Rentenversicherungsrecht, insbesondere die bisherigen Rentenberechnungsvorschriften, geändert; auf Rentenansprüche, die ab 1. Januar 1992 entstünden, finde dieses Recht Anwendung. Die Grundsätze der „neuen” Rentenberechnung entsprächen grundsätzlich den Prinzipien der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rentenformel; die Ermittlung der Entgeltpunkte orientiere sich am bisher geltenden Recht; 100 Werteinheiten im Jahresdurchschnitt entsprächen einem Entgeltpunkt. Neu sei allerdings die Bewertung der beitragsfreien bzw. der beitragslosen Zeiten und der Pflichtbeiträge für die ersten fünf Kalenderjahre; die Bewertung der beitragsfreien Zeiten ergebe sich aus der Gesamtleistung von Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum.
Durch Urteil vom 4. Mai 1993 hat das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 21. März 1994 zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Die Beteiligten gingen zu Recht davon aus, daß die Regelaltersrente des Klägers als solche aufgrund der neuen Vorschriften des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) insoweit zutreffend berechnet worden sei. Der niedrigere Zahlbetrag der Altersrente ergebe sich im wesentlichen durch die unterschiedliche Bewertung der beitragsfreien Zeiten, er entspreche den ab 1. Januar 1992 geltenden Bestimmungen; auf die Rentenauskunft vom 14. April 1989 könne der Kläger sich nicht berufen, da diese hinsichtlich der Rentenhöhe keine Bindungswirkung entfalte. Die Bewertung beitragsloser/beitragsfreier Zeiten sei nicht verfassungswidrig. Im Zuge der Neuordnung des Rentenversicherungsrechts habe der Gesetzgeber die beitragsfreien Zeiten neu gestaltet, um die gesetzliche Rentenversicherung kurzfristig zu entlasten. Dabei sei es ihm darum gegangen, die bisherige unbefriedigende Voraussetzung für eine Anrechnung dieser Zeiten, die sog. Halbbelegung, zu beseitigen, um eine für alle Betroffenen gerechtere Anrechnungsmöglichkeit entsprechend dem Verlauf des gesamten Versicherungslebens (Gesamtleistungsbewertung) zu erreichen. Bei der zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S. des Art 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) sei u.a. zu berücksichtigen, daß die Anrechnung der beitragslosen Zeiten nicht gänzlich beseitigt worden sei und diesen Zeiten keine eigene Beitragsleistungen zugrunde lägen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger – insbesondere – die Bewertung der Ersatzzeit nach neuem Recht. Er ist der Auffassung, die Regelung verstoße gegen Art 14 Abs. 1 GG, das Verhältnismäßigkeitsgebot und das Rechtsstaatsprinzip; er trägt hierzu vor: Aufgrund der Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung des sog. Beitragsdichtemodells sei seine Rente um fast 45% reduziert worden. Der Gesetzgeber habe bei der Kodifikation des RRG 1992 insbesondere die verfassungsrechtliche Position der Betroffenen, die in jungen Jahren zum Militärdienst herangezogen und in Kriegsgefangenschaft geraten seien, nicht hinreichend berücksichtigt. Mit der spezifisch sozialversicherungsrechtlichen Sichtweise könne die Anerkennung rentenrechtlicher Relevanz von Kriegsteilnahme und Kriegsgefangenschaft, die Lücken im Versicherungslauf verursacht hätten, nicht – wie etwa bei den Ausbildungszeiten – als Ausdruck freier staatlicher Fürsorge verstanden werden. Diese Zeiten hätten ausschließlich dem Gemeinwohl gedient; eine Aufnahme bzw. Fortsetzung beitragsfähiger Berufstätigkeit sei dadurch verhindert worden. Im Hinblick hierauf sei eine Vertrauensschutzposition begründet worden, die der Gesetzgeber bei einem gesetzgeberischen Eingriff besonders beachten müsse. Auf die Berechnung der Ersatzzeiten im bisherigen Umfang habe er im Hinblick auf seine Lebensplanung im Alter vertrauen dürfen. Eine dem bisherigen Rentenrecht entsprechende Sicherung könne er nicht mehr oder nur noch mit unverhältnismäßigem Aufwand erreichen. Ob die eingeführte Gesamtleistungsbewertung insgesamt sachgerecht sei, wenn sie an den belegungsfähigen Gesamtzeitraum anknüpfe, sei zweifelhaft. Für den durch diese Bewertung betroffenen Personenkreis hätte der Gesetzgeber im Hinblick auf die gesicherte Rechtsposition eine Übergangsregelung schaffen müssen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1994 und das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 4. Mai 1993 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1992 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Regelaltersrente auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts zu berechnen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Eine Berechnung der Rente des Klägers nach altem Recht sei mangels entsprechender Übergangsbestimmungen ausgeschlossen. Derartige Stichtagsregelungen, die häufig mit Härten für die Betroffenen verbunden seien, seien grundsätzlich hinzunehmen. Die Regelung in § 71 Abs. 1 SGB VI sei verfassungsgemäß. Beitragsfreie Zeiten, zu denen auch die Ersatz- und Anrechnungszeiten zählten, erhielten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergebe; zugrunde gelegt werde entweder der höhere Durchschnittswert nach der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder nach der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen. Der belegungsfähige Zeitraum umfasse nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI die Zeit vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente, bei dem Kläger also den Zeitraum vom 19. Oktober 1943 bis 18. Oktober 1992. Durch die Gesamtleistungsbewertung sollten nach dem Willen des Gesetzgebers die beitragsfreien Zeiten eines Versicherten einheitlich bewertet und eng mit den tatsächlich von ihm während seines gesamten Versicherungslebens erbrachten Beitragsleistungen verknüpft werden. Diese individuelle Gesamtleistungsbewertung habe zu dem Ergebnis führen sollen, daß jeder tatsächlich geleistete Pflicht- oder freiwillige Beitrag grundsätzlich zu einer besseren, d.h. höheren Bewertung der beitragsfreien Zeit und damit zu einer Steigerung der Rente führe. Für Versicherte mit einer großen Beitragsdichte und einer hohen Beitragsleistung sei diese neue Berechnungsart der beitragslosen Zeiten – im Vergleich zur Berechnung nach der alten Rentenformel – günstiger. Hingegen sei sie für Versicherte wie den Kläger mit Beitragslücken in ihrem Versicherungsleben ungünstiger.
Diese Gesamtleistungsbewertung verstoße nicht gegen Art 14 GG. Zwar stünden Versichertenrenten und Rentenanwartschaften unter dem Schutz des Art 14 GG. Bei der Änderung der Bewertung von sog. Ausfallzeiten habe – wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits entschieden habe – der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, da die Versicherten keine Beiträge geleistet hätten. Gleiches müsse auch für Ersatzzeiten gelten; auch insoweit seien keine Beiträge entrichtet worden. Sie seien Ausdruck staatlicher Fürsorge für außergewöhnliche Umstände im Leben des Versicherten oder für Sonderopfer des Versicherten für die Allgemeinheit; alle in § 250 Abs. 1 SGB VI genannten außergewöhnlichen Lebensereignisse und Belastungen, die einen Versicherten vor dem 1. Januar 1992 und nach seinem 14. Lebensjahr getroffen hätten, seien ausnahmslos gleich zu behandeln und nach gleichen Bewertungsmaßstäben zu berücksichtigen. Art 14 GG sei im Hinblick auf die dem Gesetzgeber bei der Konsolidierung der Finanzlage eingeräumte Gestaltungsfreiheit nicht verletzt. Aus der – neuen – eingefügten Übergangsvorschrift des § 263 Abs. 5 SGB VI (idF des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze vom 26. Juli 1994, BGBl. I S. 1792), könne der Kläger keine Rechte herleiten, da er die danach erforderlichen 48 Monate Ersatzzeit nicht zurückgelegt habe.
Die Beklagte hat am 9. April 1996 auf Anfrage des Gerichts u.a. eine der Auskunftserteilung vom 14. April 1989 entsprechende Berechnung der Altersrente nach damaligem Recht übersandt; danach lag der Berechnung der Rente in der Angestelltenversicherung ein Monatsdurchschnitt von 12, 89 Werteinheiten zugrunde (für 39 Monate Pflichtbeiträge gemäß den „ersten fünf Kalenderjahren”, 22 Monate pauschale Anrechnungszeit und 49 Monate Pflichtbeitragszeit) und in der Knappschaftsversicherung ein Monatsdurchschnitt von 10, 50 Werteinheiten (für 47 Monate Ersatzzeit); auf die Einzelheiten der Berechnung wird im übrigen Bezug genommen (Bl 56ff. der Akten).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch auf eine höhere Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nach den bis zum 31. Dezember 1991 geltenden rentenrechtlichen Bestimmungen des AVG nicht zu.
A. 1. Der Kläger kann den Anspruch auf eine höhere Rente nach diesen Bestimmungen nicht auf die ihm gemäß § 104 Abs. 4 AVG erteilte Rentenauskunft vom 14. April 1989 stützen, nach der ihm – zum damaligen Zeitpunkt – auf der Grundlage des damals geltenden Rechts eine Rentenanwartschaft in Höhe von 780, 30 DM zugestanden hätte.
Die Auskunft über die Höhe der bisher erworbenen Anwartschaft auf Altersruhegeld (Abs 4 Satz 1 a.a.O.), auf deren Erteilung ein Versicherter, der das 55. Lebensjahr vollendet hatte, Anspruch hatte, war nicht rechtsverbindlich (Abs 4 Satz 3 a.a.O.); ihr sollte mithin nach dem Willen des Gesetzgebers keine Bindungswirkung zukommen. Ein derartiger Bindungswille kann auch nicht dem Schreiben der Beklagten vom 14. April 1989 entnommen werden. Insoweit handelte es sich nicht um einen bindenden Verwaltungsakt, eine Verfügung zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (§ 31 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Gegenstand der Auskunft war vielmehr allein, worauf die Beklagte in ihrem Schreiben auch ausdrücklich hingewiesen hatte, eine Information über die Höhe der Rentenanwartschaft nach dem damals maßgeblichen Recht. Die Mitteilung hatte keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen; ihr fehlte nämlich – auch für jeden Dritten erkennbar – der behördliche Wille zur Selbstverpflichtung, der Regelungswille (vgl. hierzu BSGE 49, 258, 260f. = SozR 2200 § 1251 Nr. 75 S. 195 f; BSGE 50, 294, 296f. = SozR 2200 § 1325 Nr. 3 S. 1 f; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl., S. 177, 213, 389). Mit der Auskunft verpflichtete sich die Beklagte folglich nicht gegenüber dem Kläger – unabhängig von gesetzlichen Änderungen – ihm bei Erreichen des Rentenalters eine Regelaltersrente zumindest in Höhe des im Auskunftsschreiben mitgeteilten Betrages zu bewilligen.
A. 2. Dem Kläger steht mithin allein ein Anspruch auf die ihm mit Bescheid vom 10. Juli 1992 bewilligte Regelaltersrente ab 1. November 1992 in Höhe von 474, 27 DM nach § 35 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zu. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit – insoweit liegen auch keine Anhaltspunkte vor –, daß die Beklagte die Vorschriften des SGB VI – sollten sie Anwendung finden und gültig sein – zutreffend der Berechnung der Regelaltersrente zugrunde gelegt hat.
Die Bestimmungen des SGB VI finden hier Anwendung. Nach § 300 Abs. 1 SGB VI sind die Vorschriften des SGB VI vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 1. Januar 1992 an anzuwenden; die Ausnahmevorschrift des Abs. 2 a.a.O. findet bereits deshalb keine Anwendung, weil der Kläger seinen Anspruch auf Regelaltersrente jedenfalls nicht bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht hat (dazu näher: BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 3).
B. Die von dem Kläger beanstandeten, zur Rentenberechnung von der Beklagten herangezogenen Vorschriften des SGB VI sind gültig; sie verstoßen nicht gegen das GG.
1. Eine Verletzung von Art 14 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar.
Der Gesetzgeber hat durch das RRG 1992, soweit dieses eine geringere Bewertung sowohl der beitragsfreien Zeiten (§ 71 Abs. 1 SGB VI; pauschale Anrechnungs- und Ersatzzeit) als auch der „ersten 48 Kalendermonate” mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung (§ 70 Abs. 3 Satz 2 SGB VI) zur Folge hatte, zwar in eine vermögenswerte Rechtsposition eingegriffen. Die Änderung der Bewertung dieser Zeiten im SGB VI ist jedoch eine zulässige Neubestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums (zu § 70 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ebenso: 13. Senat, Urteil vom 23. Mai 1995 – 13/4 RA 13/94; siehe auch Urteile des Senats vom 18. April 1996 – 4 RA 51/94, 4 RA 78/94 und 4 RA 120/94).
1.1. Der Kläger hatte am 31. Dezember 1991 eine vermögenswerte Rechtsposition in Form einer Anwartschaft (nicht: eines Anspruchs) auf Altersruhegeld nach § 25 Abs. 5 AVG; diese war ihm nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts als privatnützig zugeordnet; sie diente der Sicherung seiner Existenz und beruhte auf nicht unerheblichen Beitragsleistungen; sie unterlag mithin dem Schutz des Art 14 Abs. 1 GG.
Gegenstand der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs. 1 GG sind Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in ihrem Gesamtbestand, wie sie sich aus dem funktionalen Zusammenwirken der verschiedenen Elemente nach der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (vgl. hierzu BVerfGE 53, 257, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S. 2 ff; BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S. 10), nicht hingegen einzelne Anspruchs- bzw. Berechnungselemente, wie die Bewertung von Anrechnungs- und Ersatzzeiten (vgl. hierzu entsprechend BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S. 10). Rentenversicherungsrechtliche Anwartschaften in dem og Sinne sind solche Rechtspositionen des Versicherten, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, etwa der Wartezeit und des Eintritts des Versicherungs- bzw. Leistungsfalls, zum Vollrecht erstarken können (vgl. BVerfGE 53, 257, 289f. = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S. 2). Offenbleiben kann hier, welche Voraussetzungen im einzelnen vorliegen müssen, damit eine Rentenanwartschaft entsteht (vgl. zu den Voraussetzungen: Urteil des Senats vom 13. Oktober 1992 – 4 RA 10/92; dort Anspruch auf Arbeitslosenruhegeld nach § 25 Abs. 2 AVG in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung; die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluß vom 11. August 1993 – 1 BvR 10/93). Denn die zurückgelegten Beitragszeiten des Klägers hatten jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des RRG 1992, zum 1. Januar 1992, eine solche Nähe zum Vollrecht erreicht, daß es zur Entstehung des Anspruchs auf Regelaltersrente lediglich noch des Erreichens der Altersgrenze bedurfte.
1.1.1. Von der Eigentumsgarantie umfaßt wurde am 31. Dezember 1991 die Anwartschaft des Klägers auf Altersruhegeld nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden rentenrechtlichen Bestimmungen in Höhe von etwa 780, 30 DM (Stand: April 1989). Dieser Betrag beruhte – wovon auch die Beteiligten ausgehen – wesentlich auf der für ihn günstigeren Regelung der Bewertung der beitragsfreien Zeiten nach damaligem Recht (47 Monate Ersatzzeit wegen Militärdienstes und Kriegsgefangenschaft – § 28 Abs. 1 Nr. 1 AVG = § 1251 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung [RVO] –, 22 Monate pauschale Ausfallzeit – Art 2 § 14 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes [AnVNG] = Art 2 § 14 Abs. 1 des Arbeiterrenten-Neuregelungsgesetzes [ArVNG]) sowie auf der für ihn ebenfalls günstigeren Regelung der Bewertung der „ersten fünf Kalenderjahre seit dem Eintritt in die Versicherung” (wie eine Ausfallzeit § 32 Abs. 4 Buchst a AVG i.V.m. § 32a Abs. 2 AVG = § 1255 Abs. 4 Buchst a RVO i.V.m. § 1255a Abs. 2 RVO). Diese vor dem 1. Januar 1965 liegenden Zeiten waren mit Werteinheiten belegt, die sich im Grundsatz aus dem Werteinheitendurchschnitt aller vom 1. Januar 1953 bis 1. Januar 1957 entrichteten Beiträge ergeben hatten. Mit diesen Regelungen wurden diejenigen Versicherten begünstigt, die – wie der Kläger – lange Zeiträume mit beitragslosen Zeiten zurückgelegt und nur während einer kurzen Zeit ihres „aktiven Versicherungslebens” Beitragsleistungen erbracht hatten. Lücken in dem Versicherungsverlauf haben nach altem Recht, welches dies als atypische Gestaltung ansah, den errechneten Durchschnittswert nicht mehr beeinflußt; sie wirkten sich bei der Rentenberechnung und damit auf die Rentenhöhe nicht aus.
1.2. In diese Rechtsposition hat der Gesetzgeber durch Änderung der Bewertung der beitragsfreien Zeiten und der mit Pflichtbeiträgen belegten „ersten 48 Kalendermonate” mit dem RRG 1992 eingegriffen.
Während die Anzahl der bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigenden rentenerheblichen Zeiten (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI = Ersatzzeit; § 253 SGB VI = pauschale Anrechnungszeit; § 55 SGB VI = Beitragszeit) in etwa gleichblieb, hat das RRG 1992 durch die Einführung der Gesamtleistungsbewertung diejenigen Versicherten hinsichtlich der Bewertung der beitragsfreien Ersatz- und Anrechnungszeiten gegenüber dem zuvor geltenden Recht schlechter gestellt, die – wie der Kläger – Lücken im Versicherungslauf haben. Ungünstiger ist das neue Recht auch für die Versicherten, bei denen – wie beim Kläger – die „ersten fünf Kalenderjahre seit dem Eintritt in die Versicherung” ebenfalls mit dem – hier günstigeren – Werteinheitendurchschnitt unter Außerachtlassung der tatsächlich entrichteten Pflichtbeiträge berechnet worden waren.
Nunmehr, nach den Bestimmungen des SGB VI, werden die beitragsfreien Zeiten mit dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten bewertet, der sich aus der Gesamtleistung aller im belegungsfähigen Zeitraum entrichteten Beiträge ergibt (§ 72 Abs. 1 SGB VI); diesen Zeiten wird ein Wert in Form von durchschnittlichen Entgeltpunkten zugeordnet, der sich aus rentenrechtlichen Zeiten mit eigenem Wert sowie aus der Anzahl der gesamten belegungsfähigen Monate (Gesamtzeitraum ab dem 16. Lebensjahr bis einen Monat vor Beginn der Altersrente abzgl nicht belegungsfähiger Monate) errechnet (§§ 71ff. SGB VI). Die Summe an Entgeltpunkten aus Beitragszeiten wird mithin zur Errechnung des Durchschnittswertes nicht durch die Anzahl der Kalendermonate, in denen Pflichtbeiträge entrichtet worden waren, geteilt, sondern durch die Anzahl der og belegungsfähigen Monate (§ 72 SGB VI). Die echten Lücken fließen somit in den Divisor der Durchschnittsbewertung ein. Hierdurch senkt sich der den beitragsfreien Zeiten zugrunde zu legende Entgeltpunktedurchschnitt. Damit wird deutlich, daß die im Vergleich zum Rechtszustand vor dem 1. Januar 1992 erheblich geringere Rente des Klägers verursacht wird durch die für ihn ungünstigere Gesamtleistungsbewertung sowie durch die mit einem Mindestdurchschnittswert von 0, 075 Entgeltpunkten pro Kalendermonat belegten 38 Monate, die nunmehr als Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung gelten (§ 70 Abs. 3 Satz 2 SGB VI, „die ersten 48 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung”). Die Summe der Entgeltpunkte aus sämtlichen Pflichtbeitragszeiten (89 Monate) beträgt bei dem Kläger – nach neuem Recht – 9, 4147, dividiert durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate 488, ergibt somit einen auch für beitragsfreie Zeiten maßgeblichen Durchschnittswert an Entgeltpunkten von nur 0, 0193 pro Kalendermonat.
Erkennbar ist nach alldem, daß die Schlechterstellung des Klägers – durch das RRG 1992 – hervorgerufen wird durch seine erheblichen Beitragslücken während der Dauer seines gesamten Versicherungslebens; denn Gegenstand der Rentenberechnung ist nunmehr nicht nur die „aktive” Versicherungszeit bis 1957, in der der Kläger seinem Erwerbseinkommen entsprechende Beiträge entrichtet hatte, sondern auch der – die Rente mindernde – lange Zeitraum von 1957 bis 1992, in der keine Beitragszahlungen erfolgten.
1.3. Diese Modifikation der Anwartschaft auf Regelaltersrente durch Neubestimmung der Anspruchselemente ist eine zulässige Änderung von Inhalt und Schranken des Eigentums, da der Eingriff im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit liegt. Die Belange der Allgemeinheit überwiegen. Das Interesse des Klägers an einer für seine Lebensplanung – auch in Bezug auf seine Alterssicherung – erforderlichen Verläßlichkeit und Berechenbarkeit des Rentenversicherungsrechts tritt insoweit zurück.
1.3.1. Für die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers sind Eigenart und Funktion des Eigentumsobjekts von maßgeblicher Bedeutung; dies führt zu einer gewissen Stufung des Schutzes (vgl. hierzu BVerfGE 70, 101, 111 = SozR 2200 § 1260c Nr. 17; BVerfGE 58, 81, 112 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S. 10 f; BVerfGE 53, 257, 292 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S. 4). Je höher der einem Anspruch zugrundeliegende Anteil eigener Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug hervor (BVerfGE 53, 257, 292f. = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S. 4); insoweit sind der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers enge Grenzen gezogen; sie ist weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Ordnung steht. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß Rentenansprüche und Rentenanwartschaften in einem ausgeprägten sozialen Bezug stehen; sie sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besonders bedeutsame soziale Funktion zukommt. Die Berechtigung des einzelnen Versicherten ist eingefügt in einen Gesamtzusammenhang, der auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft (solidarische Daseinsvorsorge) und des sog. Generationenvertrages beruht. Denn zu einem wesentlichen Teil bringt die im Berufsleben stehende Generation durch Beiträge die Mittel für die Erfüllung der Ansprüche der älteren Generation auf; dafür verspricht ihr der Staat einen vergleichbaren Versicherungsschutz nach Maßgabe des jeweiligen Rentenrechts; die im Berufsleben stehende Generation erwartet mithin letztlich, daß der Staat mit Hilfe der Beiträge der folgenden Generation dieses Versprechen erfüllen kann und wird. Hierauf beruht im wesentlichen der Gesichtspunkt der sog. Gesamtäquivalenz von Leistung und Gegenleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der soziale Bezug wird ferner darin deutlich, daß Leistungen der Rentenversicherung u.a. für beitragsfreie Zeiten durch staatliche Zuschüsse, also aus Mitteln der Allgemeinheit, finanziert werden.
Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen, sind im Hinblick auf den og ausgeprägten sozialen Bezug grundsätzlich im Rahmen von Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig. Er ermöglicht mithin eine Beschränkung der Rentenansprüche und -anwartschaften zum Zwecke des Allgemeinwohls – jedoch – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (so BVerfGE 53, 257, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S. 4 f; BVerfGE 58, 81, 120f. = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S. 18). Das Wohl der Allgemeinheit ist somit sowohl Grund als auch die Grenze einer Beschränkung des Eigentums (vgl. BVerfGE 70, 101, 111 = SozR 2200 § 1260c Nr. 17 S. 64). Der Gesetzgeber hat die Pflicht, das Gemeinwohlinteresse und das Interesse des Inhabers der Rechtsposition in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu bringen, gegeneinander abzuwägen und einen gerechten Ausgleich der Belange beizuführen.
1.3.2. Legitimierende Gründe für die Änderung der Bewertung sowohl der beitragsfreien Zeiten als auch der ersten fünf Jahre mit Pflichtbeitragszeiten durch das RRG 1992 waren einmal die Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung sowie zum anderen die Stärkung des og Äquivalenzprinzips. Beide Gründe liegen – verfassungsgemäß – im öffentlichen Interesse; sie rechtfertigen den Eingriff, da sie der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung dienen (vgl. hierzu entsprechend BVerfGE 53, 257, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S. 5). Wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs im einzelnen ergibt (vgl. BT-Drucks 11/4121 S. 135ff.), hatten der steigende Belastungsquotient, das ungünstige Zahlenverhältnis zwischen Rentnern und Beitragszahlern infolge der steigenden Lebenserwartung einerseits und der sinkenden Geburtenzahl andererseits, das spätere Eintrittsalter in das Erwerbsleben sowie eine deutliche Vorverlagerung des Rentenbeginns zu erheblichen finanziellen Belastungen der gesetzlichen Rentenversicherung geführt. Nach den Ausführungen im Regierungsentwurf (a.a.O.) hätte sich – nach dem damaligen Erkenntnisstand des Gesetzgebers und seiner damaligen Einschätzung der wirtschaftlichen Entwicklung – der Beitragssatz ohne die Reform bis zum Jahre 2.000 auf 22 v.H. und bis zum Jahre 2010 auf 24, 5 v.H. erhöht. Zu den im Rahmen eines Gesamtpaketes vorgesehenen Maßnahmen gehörten u.a. die Erhöhung des Bundeszuschusses, die Veränderung des Beitragssatzes, eine Rentenanpassung auf der Grundlage der Bruttolöhne des Vorjahres und eine am Versicherungsprinzip orientierte Neuordnung der beitragsfreien Zeiten unter Wegfall der sog. Halbbelegung (§ 36 Abs. 3 AVG) als Voraussetzung der Anrechnung von Ausfallzeiten sowie eine Neubewertung der ersten vier (statt zuvor fünf) „Pflichtbeitragsjahre”. Diese Änderungen sollten zur finanziellen Entlastung der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen. Zugleich wurde das sog. Äquivalenzprinzip in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Einführung der Gesamtleistungsbewertung betont und eine größere Beitragsgerechtigkeit herbeigeführt, auch im Hinblick auf den Wegfall der Halbbelegung (vgl. hierzu entsprechend BVerfGE 70, 101, 113 = SozR 2200 § 1260c Nr. 17 S. 65). Das Prinzip der Solidarität der abhängig beschäftigten Pflichtversicherten wurde also gestärkt, indem die Versicherten, die während ihres gesamten Erwerbs- und Versicherungslebens der Gemeinschaft durch Entrichtung einkommensbezogener Pflichtbeträge solidarisch verbunden gewesen waren und damit auch Schwankungen in den Leistungen des gesetzlichen Versicherungssystems nicht ausweichen konnten (vgl. hierzu entsprechend BVerfGE 75, 78, 103 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142 S. 465; BT-Drucks 11/4124 S. 138), durch die Gesamtleistungsbewertung begünstigt wurden. Gleichzeitig wurden damit die Privilegien derjenigen abgebaut, die der Versichertengemeinschaft nur für kurze Zeit aktiv angehört hatten und mithin Lücken im Versicherungsverlauf aufwiesen; allein deren Anwartschaften wurden gekürzt. Insgesamt gesehen wurden somit die beitragsfreien Zeiten, die vom Gesetzgeber als ausgleichswürdig angesehen worden waren, lediglich in ein angemessenes und ausgewogenes Verhältnis zur Dauer der aktiven Versicherungszeit und zu den geleisteten Beiträgen gebracht. Ferner berücksichtigte die Änderung der Bewertung der ersten Pflichtbeitragsjahre durch Einführung von Mindestwerten zugunsten der Versichertengemeinschaft – pauschalierend – die Tatsache, daß in den ersten Jahren einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Regel das erzielte Entgelt nicht dem Durchschnittseinkommen aus der gesamten Versicherungszeit entspricht, sondern niedriger liegt.
1.3.3. Die mithin im öffentlichen Interesse liegenden Gesetzesänderungen waren unter dem Gesichtspunkt des Sparzieles und einer Betonung des Versicherungsprinzips geeignet und auch erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, daß jede Strukturveränderung bei den Neuzugängen einsetzen muß, damit der Erfolg der Entlastung sich sogleich und sodann in den folgenden Jahren immer stärker auswirkt (vgl. BT-Drucks 11/4124 S. 146). Es ist nicht erkennbar, daß die angestrebten Einsparungen mit weniger eingreifenden Mitteln hätten erreicht werden können. Im übrigen liegt es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob und auf welche Weise er Einsparungen vornimmt (vgl. hierzu entsprechend BVerfGE 76, 220, 241 = SozR 4100 § 242b Nr. 3 S. 14f.).
1.3.4. Obgleich die neuen Regelungen den Kläger erheblich belasten und zu einer Renten- bzw. Anwartschaftskürzung von etwa 40 v.H. geführt haben, sind sie gemessen an der Bedeutung des gesetzlichen Zieles einer möglichst rasch greifenden Verbesserung der Finanzlage verbunden mit einer Stärkung des Äquivalenzprinzips, verhältnismäßig und für den Kläger auch zumutbar. Dies gilt für die Bewertung sowohl der Ersatzzeiten als auch der – pauschalen – Anrechnungszeit und der Bewertung – hier – der ersten 38 Monate mit Pflichtbeiträgen gemäß § 70 Abs. 3 Satz 2 SGB VI.
In diesem Zusammenhang ist einmal zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber beitragslose/beitragsfreie Zeiten ebenso wie die – günstige – Berechnung der ersten vier (statt fünf) Jahre mit Pflichtbeiträgen nicht gänzlich beseitigt, sondern lediglich auf Durchschnittswerte reduziert hat. In typischen Fällen – bei normalem Versicherungsverlauf – wird der Versicherte mit Durchschnittsbeiträgen und ohne Versicherungslücken mit zunehmender Versicherungsdauer bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten jedenfalls nicht deutlich schlechter gestellt. Eine derartige typisierende Regelung entspricht der Verhältnismäßigkeit, weil sie den typischen Durchschnittsrentenbezieher (s oben) nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Darüber hinaus ist die neue Regelung für den Kläger auch zumutbar. Dies gilt einmal unter Berücksichtigung seines individuellen Versicherungslebens (s unten). Zum anderen kann ein Pflichtversicherter, der der gesetzlichen Rentenversicherung beitritt, im Hinblick auf die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems nicht erwarten und darf mithin auch nicht darauf vertrauen, daß bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die zu Einbußen der Einnahmen der Versichertengemeinschaft führen, die gesetzlichen Vorschriften über die Leistungen während seines gesamten Versicherungslebens bis zum Eintritt des Leistungsfalls unverändert fortbestehen; der Versicherte muß sowohl was die Chancen als auch die Risiken anbelangt mit Änderungen der Vorschriften rechnen (vgl. hierzu BVerfGE 58, 81, 122f., 132 = SozR 2200 § 1555a Nr. 7 S. 19, 25; BVerfGE 64, 87, 105 = SozR 5121 Art 1 § 1 Nr. 1 S. 7).
Dies gilt im Falle des Klägers um so mehr, als er bei Eintritt in die Versicherung bis zum Abschluß des befreienden Versicherungsvertrages im Februar 1957 nicht mit einer „eigentlichen” Bewertung der beitragsfreien Zeiten sowie der günstigen Bewertung der ersten mit Pflichtbeiträgen belegten Jahre rechnen konnte. Bis zum Jahre 1957 waren bestimmte Ersatzzeiten allein für die Erfüllung der Wartezeit von Bedeutung (vgl. § 31 AVG i.V.m. § 1263 RVO jeweils in der damals geltenden Fassung); Ausfallzeiten wurden bis zu diesem Zeitpunkt nicht angerechnet. Erst durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Arbeiter (bzw Angestellten) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 45), also zu einem Zeitpunkt, als der Kläger seinen letzten Pflichtbeitrag entrichtet, sich also von der Versichertengemeinschaft bereits gelöst hatte, waren Ersatz- und Ausfallzeiten – allerdings – allein durch Anrechnung bei den Versicherungsjahren unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (vgl. §§ 28, 35 i.V.m. § 36 AVG = §§ 1251, 1258 i.V.m. § 1259 Abs. 1 Nr. 4 RVO jeweils in der og Fassung) und eine für die Versicherten günstigere „Bewertung” der ersten fünf Kalenderjahre zu berücksichtigen (vgl. § 32 Abs. 4 AVG = § 1255 Abs. 4 RVO jeweils in der og Fassung). Die bis zum 31. Dezember 1991 geltende Bewertung der Ersatz- und Ausfallzeiten sowie der ersten fünf Kalenderjahre nach Eintritt in die Versicherung als Ausfallzeiten wurde erstmals durch das Erste Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (1. RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476) eingeführt (vgl. § 32 Abs. 4 Buchst a AVG = § 1255 Abs. 4 Buchst a RVO). Nach alledem konnte der Kläger zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem aktiven Versicherungsleben bereits nicht eine später eintretende, ihn begünstigende Gesetzeslage erwarten und auch nicht darauf vertrauen, zukünftige, evtl für ihn günstigere Änderungen von Bestimmungen würden Bestand haben.
1.3.4.1. Entgegen der Auffassung des Klägers werden die Ersatzzeiten weder gleichheitswidrig noch für die Betroffenen unzumutbar in die Gesamtleistungsbewertung miteinbezogen. Die og Gesichtspunkte für die Gesamtleistungsbewertung bei beitragsfreien Anrechnungs- und Ersatzzeiten erfordern insoweit keine unterschiedliche Beurteilung.
Die Anrechnungszeiten beruhen – da ohne eigene Beitragsleistung erworben – überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (so BVerfGE 58, 81, 112 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S. 12). Sie sind zwar Bestandteil der Rente – bzw. der Rentenanwartschaft – und unterliegen damit dem Bestandsschutz des Art 14 Abs. 1 GG; als ein Element des sozialen Ausgleichs vom Gesetzgeber gedacht, für die mit der Ausbildung für den einzelnen verbundene Minderung der sozialen Sicherheit (vgl. BVerfGE 58, 81, 113 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S. 13), liegt es jedoch in seinem besonders weiten Gestaltungsspielraum, ob er diesen Ausgleich weitergewähren oder bei einer angespannten finanziellen Lage kürzen will.
Ersatzzeiten sind zwar ebenfalls ein Element des sozialen Ausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. hierzu Michaelis, Handbuch der Rentenversicherung, S. 697). Sie sind jedoch zugleich Ausdruck der Verantwortung des Staates entweder für eine von ihm veranlaßte hoheitliche Maßnahme und/oder deren Folgen (§ 250 Abs. 1 Nrn 1 und 2 SGB VI), oder für staatliches Unrecht (§ 250 Abs. 1 Nrn 3, 4 und 6 SGB VI) oder für das Einstehen der Bundesrepublik Deutschland für fremdes Unrecht (§ 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI). Durch die Anerkennung dieser Zeiten hat sich die Bundesrepublik Deutschland dem Grunde nach verpflichtet, den in den genannten Zeiten rentenversicherungsrechtlich entstandenen Schaden auszugleichen, die Betroffenen also so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn der die Einstandsverpflichtung auslösende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]), wenn der Betroffene also während dieser Zeiten der Versichertengemeinschaft angehört hätte. Das Ausmaß dieses Schadens kann sich mithin im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung – pauschalierend – wie bei allen anderen Versicherten nur jeweils am gesamten Versicherungsleben orientieren, so daß die entgangenen Beitragszeiten auch nur in diesem Umfang im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung wie bei allen anderen Versicherten zu berücksichtigen sind.
Entgegen der Auffassung von Scheel (SGb 1993, 112ff.) kommt dem Gesichtspunkt, daß Ersatzzeiten wegen Kriegsdienstes und Kriegsgefangenschaft anders zu bewerten sind als sonstige beitragsfreie Zeiten, weil nur diese Versicherten in dem entsprechenden Zeitraum Aufgaben für die Allgemeinheit wahrgenommen hätten, keine entscheidende Bedeutung zu. Der Gesetzgeber ist bei der Schätzung des Schadens von dem Durchschnittsentgelt bezogen auf das gesamte jeweilige Versicherungsleben ausgegangen und hat dies als den auszugleichenden rentenversicherungsrechtlichen Nachteil zugrunde gelegt.
Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht darauf abgestellt werden, daß Bestandsrentner noch in den Genuß der – hier – günstigeren Bewertung der Ersatzzeiten gelangt sind, während für Neuzugänge diese Regelung nicht mehr gilt. Ein derartiger Vergleich ist unzulässig, weil diese Personengruppen im Rahmen eines Rentenanspruchs nicht vergleichbar sind. Zwar haben beide Gruppen von Versicherten Kriegsdienst geleistet. Vergleichspaare können jedoch nur die Bezieher von Renten mit – jeweils – Ersatzzeiten sein. Für die Verschiedenbehandlung der Rentenbezieher vor und nach dem 1. Januar 1992 liegt ein sachlicher Grund vor. Er ist begründet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Strukturänderung des Rentenversicherungsrechts. Daß lediglich die Neuzugänge davon betroffen sind, ist Folge der Stichtagsregelung.
1.4. Der für die Änderung der Rentenberechnungsvorschriften maßgebende Stichtag, das Inkrafttreten des RRG zum 1. Januar 1992, verstößt nicht gegen Art 3 Abs. 1 GG. Die Stichtagsregelung hatte zwar zur Folge, daß Altersrenten der Versicherten, die zu diesem Zeitpunkt bereits Rentenleistungen erhielten, weiterhin nach altem Recht berechnet wurden, während für Versicherte, bei denen der Versicherungsfall des Alters später eingetreten ist, die Gesamtleistungsbewertung galt. Das ist jedoch das Ergebnis der vom Gesetzgeber gewählten Stichtagsregelung. Härten, die jeder derartigen Regelung innewohnen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtags notwendig und die Wahl des Zeitpunkts orientiert am gegebenen Sachverhalt und damit sachlich vertretbar ist (vgl. hierzu BVerfGE 58, 81, 126f. = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S. 22). Aus den og Gründen einer erforderlichen, möglichst rasch greifenden Verbesserung der finanziellen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung konnte der Gesetzgeber den Bestandsrenten den Vorzug vor dem Schutz der Rentenanwartschaften geben (vgl. hierzu entsprechend BVerfGE 75, 78, 106 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142 S. 467f.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Umstellung auf eine neue und auf eine andere Bewertung von versicherungsrechtlich relevanten Zeiten für ältere Menschen, wie den Kläger, einschneidender und damit belastender ist als für jüngere Menschen, die sich zeitlich besser auf das neue Recht einstellen können (vgl. hierzu entsprechend BVerfG SozR 5750 Art 2 § 18 Nr. 1 S. 3).
1.5. Entgegen der Ansicht des Klägers war es aus Gründen des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich nicht geboten, Übergangsvorschriften für die durch die Gesamtleistungsbewertung Betroffenen mit erheblichen Lücken im Versicherungsverlauf vorzusehen. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hat für vermögenswerte Güter im Rahmen des Art 14 Abs. 1 GG eine eigene Ausprägung erfahren (vgl. BVerfGE 58, 81, 120f. = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S. 17 f; BVerfGE 71, 1, 111 = SozR 5120 Art 2 § 2 Nr. 1 S. 2; BVerfGE 76, 220, 244f. = SozR 4100 § 242b Nr. 3 S. 16f.). Denn eine wesentliche Funktion der Eigentumsgarantie ist es, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Güter zu gewähren und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen. Bei einer Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit kommt dem Gedanken des Vertrauensschutzes – unabhängig von den og Gründen – hier bereits deshalb keine überwiegende Bedeutung zu, weil die sich erheblich verschlechternde finanzielle Lage der gesetzlichen Rentenversicherung rasch greifende Maßnahmen erforderte (vgl. hierzu entsprechend BVerfGE 69, 272, 313 = SozR 2200 § 165 Nr. 81 S. 134). Eine Übergangsregelung in der Art, daß die Gesamtleistungsbewertung bei rentennahen Jahrgängen etwa auszusetzen wäre, hätte den (Gesamt-) Konsolidierungseffekt gefährdet, unabhängig davon, daß selbst bei einem weiteren Zuwarten – von beispielsweise fünf Jahren – auch die sodann davon betroffene Altersgruppe nicht in der Lage gewesen wäre, ohne erheblichen finanziellen Aufwand für einen Ausgleich Sorge zu tragen. Sollte die neue Regelung also überhaupt ihr Ziel in absehbarer Zeit erreichen, so mußten die Regelungen möglichst umgehend umgesetzt werden. Dabei ist es im Hinblick auf das angestrebte Ziel unerheblich, wenn der Gesetzgeber in Einzelfällen (vgl. u.a. § 263 Abs. 5 SGB VI, § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) eine schonende Übergangsregelung getroffen hat.
2. Die ab 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften über die Bewertung der beitragsfreien Zeiten sowie der „ersten vier Kalenderjahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung” verstoßen auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs. 1 GG). Zwar begründet das Sozialstaatsprinzip die Pflicht des Staates, für eine gerechte soziale Ordnung Sorge zu tragen; die Erfüllung dieser Verpflichtung obliegt jedoch der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers. Selbst wenn durch eine Regelung im Einzelfall Unbilligkeiten auftreten, ist das Sozialstaatsgebot nicht verletzt; denn es dient nicht der Korrektur jeglicher hart oder unbillig erscheinender Einzelregelungen (vgl. hierzu BVerfGE 66, 234, 247f. = SozR 2200 § 1255a Nr. 11 S. 36; BVerfGE 69, 272, 314f. = SozR 2200 § 165 Nr. 81 S. 135f.).
Nach alledem hat die Beklagte zur Berechnung der Regelaltersrente des Klägers zu Recht die ab 1. Januar 1992 geltenden Bestimmungen des SGB VI, also auch diejenigen u.a. über die Bewertung der beitragsfreien Zeiten, angewandt. SG und LSG haben damit zutreffend einen Anspruch des Klägers auf eine höhere Rente verneint. Die Revision des Klägers ist mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen