Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 16. Januar 1987 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist der Beginn einer Rente aus nachzuentrichtenden Beiträgen.
Die 1914 geborene und seit 1949 in Israel lebende Klägerin jüdischer Herkunft beantragte im Dezember 1975 beim israelischen Versicherungsträger ua die Nachentrichtung von Beiträgen aufgrund des Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG. Mit dem am 21. Dezember 1981 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 13. Dezember 1981 erklärte sie sich bereit, für die Zeit von Januar 1956 bis Dezember 1973 Beiträge der Klasse 600 nachzuentrichten. Hierauf erließ die Beklagte unter Bezugnahme auf den Antrag (31. Dezember 1975) und die Bereiterklärung (21. Dezember 1981) den Bescheid vom 22. November 1984, mit dem sie die Nachentrichtung gestattete. Ferner heißt es in dem Bescheid, die Beiträge seien innerhalb von sechs Monaten (wegen des Aufenthalts im Ausland) nach Zustellung dieses Bescheides durch Überweisung an die Beklagte zu entrichten; bei Fristüberschreitung gehe das Recht auf Beitragsnachentrichtung verloren. Hiergegen erhob die Klägerin Klage, mit der sie sich gegen die Feststellung des Zeitpunkts der Bereiterklärung „als gesetzliches Tatbestandsmerkmal einer künftigen Leistungsgewährung” wandte und vortrug, zur Nachentrichtung sei sie bereits bei der Antragstellung im Dezember 1975 bereit gewesen.
Das Sozialgericht (SG) hat die auf Feststellung eines Rentenbeginns ab 1. Januar 1976 gerichtete Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen und ausgeführt, daß die Nachentrichtung nach Ablauf der gesetzten Frist unzulässig sei und deshalb auch ein Anspruch auf gerichtliche Entscheidung über die Frage des Rentenbeginns entfalle (Urteil vom 22. August 1985). Während des anschließenden Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 8. August 1986 den früheren Bescheid insoweit zurückgenommen, als darin keine Teilzahlung eingeräumt worden ist; diese wurde nunmehr bis zum 9. Dezember 1989 gestattet. Weiter heißt es in diesem Bescheid, daß für die Rentengewährung erst der Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragseinzahlung maßgebend sei, weil eine Nachentrichtung nicht binnen sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides vom 22. November 1984 erfolgt sei. Dieser Bescheid werde nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Klägerin hat sodann die Feststellung beantragt, daß ihr nach Durchführung der beabsichtigten Nachentrichtung das Altersruhegeld ab 1. Januar 1976 (Antragstellung im Dezember 1975), hilfsweise ab 1. Januar 1982 (Konkretisierung des Nachentrichtungsantrags im Dezember 1981) zustehe. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung gemäß § 146 SGG als unzulässig verworfen, weil sie – ungeachtet der Klageart – den Rentenbeginn betreffe. Die nicht zugelassene Berufung sei auch nicht nach § 150 SGG zulässig, weil ein Mangel im sozialgerichtlichen Verfahren weder gerügt noch ersichtlich sei. Gleichwohl habe aufgrund einer Klage gegen den während des Berufungsverfahrens erteilten Bescheid vom 8. August 1986 in der Sache entschieden werden können, weil dort ua darauf hingewiesen worden sei, daß die nachzuentrichtenden Beiträge frühestens mit Ablauf des Monats ihrer Entrichtung rentenrechtliche Wirkung entfalten könnten. Dieser Bescheid sei jedenfalls aufgrund einer für sachdienlich erachteten Klageänderung Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden. Die gegen ihn erhobene Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage iS von § 55 Abs 1 Nr 1 SGG zulässig, obwohl sie auf die Feststellung eines künftigen und bedingten Rechtsverhältnisses gerichtet sei. Die Klägerin habe Anspruch auf vorbeugenden Rechtsschutz, weil die Beklagte bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt ihre zukünftige Verpflichtung bestreite, den Antrag vom Dezember 1975, hilfsweise das Schreiben von Dezember 1981 als wirksame Bereiterklärung zur Nachentrichtung mit der Folge des Rentenbeginns am 1. Januar 1976 bzw 1. Januar 1981 zu berücksichtigen. Die Klage sei aber unbegründet, weil beide Termine für den Rentenbeginn nicht in Betracht kämen. Diese könne frühestens mit Ablauf des Monats der Beitragsnachentrichtung gewährt werden. Maßgebend für den Rentenbeginn sei – mangels andererweitiger Regelungen – § 67 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). Auch die Regelungen über die Bereiterklärung könnten der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Auch wenn aus Billigkeitsgründen eine entsprechende Anwendung des § 142 Abs 1 Nr 2 AVG in Betracht komme, sei ein auf das Datum der Konkretisierung des Nachentrichtungsantrags bezogener Rentenbeginn nicht mehr zu rechtfertigen, wenn – wie hier – bei eingeräumter Teilzahlung zwischen der Bereiterklärung (Konkretisierung und dem Ende der eingeräumten Frist mehrere Jahre lägen. Es widerspreche Sinn und Zweck des Art 2 § 49a AnVNG, wenn der Versicherte nach der Bereiterklärung mit der Zahlung solange warte, bis er aus der zu erwartenden Nachzahlung die Nachentrichtungsbeiträge verrechnen lassen könne. Gegen eine derartige Manipulierungsmöglichkeit spreche auch Art 4 § 2 Abs 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVÄndG), der auch für das AnVNG den Grundsatz ausdrücke, daß erst die Entrichtung der Beiträge den Anspruch auf Leistung begründe. Gründe, die eine Ausnahme hiervon rechtfertigten, seien nicht ersichtlich; insbesondere habe die Beklagte das Recht der Klägerin auf Nachentrichtung von Beiträgen zu keiner Zeit bestritten oder sie sonst daran gehindert, das Nachentrichtungsverfahren zügig zu betreiben.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 158 Abs 1, 146, 150 Nr 1 SGG und meint, wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung sei die Berufung zulässig gewesen. Außerdem sei es nicht nur um den Beginn der Rente gegangen, sondern darum, ob die Beitragsnachentrichtung überhaupt noch zulässig gewesen sei, nachdem die ihr gesetzte Frist abgelaufen gewesen sei. Da die Beklagte dies bestritten habe, sei es auch um die Frage gegangen, ob es überhaupt zu einer Rentengewährung kommen werde. In der Sache rügt die Klägerin eine Verletzung des Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG und macht geltend, die beabsichtigte Nachentrichtung müsse hinsichtlich des Rentenbeginns auf den Antragsmonat, mindestens auf den Monat der Bereiterklärung – Dezember 1981 – zurückwirken, weil sie – die Klägerin – aufgrund des Verhaltens der Beklagten bisher von der Durchführung der Nachentrichtung Abstand genommen habe. Hierzu hat die Klägerin in allgemein gehaltenen, auf die spezielle Gestaltung des vorliegenden Falles nicht eingehenden Ausführungen die Verwaltungspraxis der Beklagten im Zusammenhang mit der 1975 erfolgten Einreichung zahlreicher Nachentrichtungsanträge israelischer Staatsangehöriger dargestellt und die Bearbeitung dieser Anträge seitens der Beklagten beanstandet. Diese habe durch ihr unsachgemäßes Verfahren die Weiterverfolgung der Nachentrichtungsanträge über Jahre verhindert, indem sie die Original-Anträge alsbald ohne Belehrungen, Fristsetzungen und Hinweise auf Rechtsverluste zurückgesandt und im übrigen durch bestimmte Veröffentlichungen den Eindruck erweckt habe, daß mit den Nachentrichtungen zunächst einmal abgewartet werden könne, bis die Durchführungsvereinbarung zum Sozialversicherungsabkommen mit Israel in Kraft getreten sei. Im übrigen müsse sich die Beklagte aufgrund ihres Verhaltens in einer Vielzahl von den Rentenbeginn betreffenden Streitverfahren so behandeln lassen, daß die Nachentrichtung zumindest auf das Jahr 1982 zurückwirke. Denn durch prozessuale Erklärung in einer Vielzahl vergleichbarer Prozesse, daß „ein wegen des Rentenbeginns anhängiges Verfahren zur Hemmung der für die Beitragsnachentrichtung gesetzten Frist führe”, habe die Beklagte allgemein einen Vertrauenstatbestand geschaffen, von dem sie sich jetzt nicht mehr lossagen könne. Das Verhalten der Beklagten verstoße im übrigen auch gegen den Gleichheitssatz (Art 3 des Grundgesetzes -GG-), weil die nicht sachgerechte Behandlung der Nachentrichtungsanträge offensichtlich nur Antragsteller aus Israel betreffe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 16. Januar 1987 und des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 1985 aufzuheben und die Bereiterklärung nach § 142 Abs 1 Nr 2 AVG und demzufolge den Beginn des Altersruhegeldes nach zu leistender Nachentrichtung auf den Zeitpunkt der Antragstellung (1. Januar 1976), hilfsweise auf den Zeitpunkt der Weiterverfolgung des Antrags (1. Januar 1982) festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Die vom LSG zugelassene Revision ist unbegründet.
Zutreffend hat das LSG entschieden, daß die Berufung der Klägerin unzulässig ist, weil sie den Beginn der Rente betrifft (§ 146 SGG). Dies gilt ungeachtet des Umstandes, daß mit der Berufung nicht bereits die Zahlung der Rente, sondern nur die Feststellung begehrt wird, ab wann die Rente – bei Eintritt bestimmter Bedingungen, hier der künftigen Beitragsnachentrichtung – beginnt (Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juni 1986 – 1 RA 27/84 mwN; Hinweis darauf in SozSich 1986, 384 und in VdK-Mitt 1987, Heft 2 S 26). Die Ansicht der Klägerin, daß nicht diese Feststellung allein, sondern auch die Festlegung des Zeitpunkts der Bereiterklärung zur Beitragsnachentrichtung iS von § 142 Abs 1 Nr 2 AVG – als wesentliches Tatbestandsmerkmal für den Beginn der zukünftigen Leistung – Gegenstand ihrer Klage gewesen sei, vermag eine Zulässigkeit der Berufung nicht zu begründen. Damit ist kein weiterer oder selbständiger Anspruch geltend gemacht, sondern allein ein Element der rechtlichen Begründung ihres Anspruchs auf Feststellung eines bestimmten Rentenbeginns (vgl Urteil des erkennenden Senats, aaO).
Die Berufung war auch nicht deshalb zulässig, weil sie vom SG im Urteil zugelassen worden wäre (§ 150 Nr 1 SGG). Daß die Rechtsmittelbelehrung die Berufung erwähnt, genügt allein nicht (BSGE 5, 92, 95; Meyer-Ladewig, SGG, 3. Aufl, § 150 RdNr 7 mwN). Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß es sich bei der in der Rechtsmittelbelehrung des sozialgerichtlichen Urteils enthaltenen Aussage, die Berufung sei zulässig, um eine konstitutive Berufungszulassung handelt. Eine Zulässigkeit nach § 150 Nr 2 SGG hätte die Klägerin nicht geltend machen können, weil sie im Berufungsverfahren einen Mangel des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht gerügt hat und eine solche Rüge im Revisionsverfahren auch nicht nachholen kann (BSG SozR 1500 § 150 Nr 11; § 144 Nr 25). Ein solcher Mangel ist zudem nicht ersichtlich. Die Berufung der Klägerin mußte daher als unzulässig verworfen werden.
Gleichwohl durfte das LSG in der Sache entscheiden, nachdem die Beklagte mit dem während des Berufungsverfahrens erteilten Bescheid vom 8. August 1986 – erstmals – eine Regelung zu der Frage getroffen hat, wann die Rente bei künftiger Nachentrichtung beginnt. Dieser Bescheid ist, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 96 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden. Er hat nicht nur den ursprünglichen Bescheid vom 22. November 1984, auf den sich die von der Klägerin erhobene (vom LSG als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gewertete) Klage bezogen hatte, hinsichtlich der eingeräumten Zahlungsfrist von sechs Monaten aufgehoben und durch eine Teilzahlungsfrist bis zum 9. Dezember 1989 ersetzt; vielmehr hat er den früheren Bescheid hinsichtlich des – streitig gewordenen Rentenbeginns aus den zur Nachentrichtung zugelassenen Beiträgen dahin ergänzt, daß für diesen erst der Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung maßgeblich sei, weil die zugelassene Nachentrichtung nicht binnen der eingeräumten Frist von sechs Monaten nach Zustellung des Zulassungsbescheides vom 22. November 1984 erfolgt sei. Die damit getroffene „Regelung” (Ablehnung der „Zusicherung” eines früheren Rentenbeginns) steht in engem Zusammenhang mit der im früheren Bescheid getroffenen Fristenregelung, weil die Beklagte im Hinblick auf die nunmehr eingeräumte Teilzahlungsfrist von fünf Jahren ihre Ansicht klarstellen mußte, daß nicht die Einhaltung dieser Fünfjahresfrist, sondern nur die Einhaltung der ursprünglich gewährten Zahlungsfrist von sechs Monaten zu einer Rückwirkung des Rentenbeginns auf den der Bereiterklärung folgenden Monat hätte führen können. Es entspricht deshalb dem vornehmlich an Grundsätzen der Prozeßökonomie orientierten Normzweck des § 96 SGG, wenn das LSG nunmehr über den streitigen Rentenbeginn kraft Klage gegen die im neuen Bescheid hierzu enthaltene Regelung entschieden hat.
Diese ist zutreffend als zulässig, aber unbegründet angesehen worden, wobei der Einordnung der erhobenen Klage in das Klagesystem der §§ 54, 55 SGG nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Ob die Klägerin – neben einer Anfechtungsklage – den Erlaß eines bestimmten anderen, von der Beklagten „abgelehnten”, für sie günstigeren Verwaltungsaktes begehrt, also eine etwa auf die Zusicherung eines früheren Rentenbeginns gerichtete Verpflichtungsklage erhoben hat (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl BSGE 56, 249, 250 f), oder ob eine Feststellungsklage in Betracht kommt (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG; vgl BSG SozR 1500 § 55 Nr 20 = SozR 2200 § 1248 Nr 37), kann als für die Entscheidung unerheblich offenbleiben. Jedenfalls findet das Begehren der Klägerin im Gesetz keine Stütze. Ein ihr nach durchgeführter Beitragsnachentrichtung zu gewährendes Altersruhegeld kann weder am 1. Januar 1976 noch am 1. Januar 1982 beginnen. Dies hat der erkennende Senat in einer im wesentlichen gleichgelagerten Sache im heutigen Termin entschieden und dabei auch – ohne daß in der vorliegenden Sache eine Stellungnahme hierzu veranlaßt gewesen wäre – ausgeführt, daß das deutsch-israelische Abkommensrecht die hier streitige Frage des Rentenbeginns nicht berührt (Urteil des Senats vom 18. Mai 1988 – 1 RA 45/87 –, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Nach der Sondervorschrift des Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG, der Art 2 § 51a ArVNG entspricht, können nachentrichtete Beiträge grundsätzlich erst von dem auf die tatsächliche Entrichtung folgenden Monat an einen Anspruch auf eine Rente begründen. Beide Vorschriften enthalten keine spezielle Regelung über den Zeitpunkt, von dem an die auf der Nachentrichtung beruhende Leistung beginnt. Deshalb ist notwendig auf die allgemeinen Bestimmungen des § 67 AVG (= § 1290 RVO) über den Rentenbeginn zurückzugreifen, wonach die Rente im Regelfall vom Ablauf des Monats zu gewähren ist, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind (§ 67 Abs 1 Satz 1 AVG). Hängt die Rentengewährung von der Erfüllung einer Wartezeit und diese von der Nachentrichtung von Beiträgen ab, so sind die Voraussetzungen für die Rentengewährung erst mit der Entrichtung der Beiträge, also mit der tatsächlichen Zahlung an den Versicherungsträger (Art 2 § 49a Abs 3 Satz 2 AnVNG) erfüllt. Dies hat der erkennende Senat bereits früher für die den Vertriebenen eingeräumte Nachentrichtungsmöglichkeit (Art 2 § 50 Abs 1 Satz 1 AnVNG = Art 2 § 52 Abs 1 Satz 1 ArVNG aF, jetzt Abs 1 Satz 2) entschieden (BSGE 21, 193, 198 = SozR Nr 4 zu Art 2 § 52 ArVNG). Dem hat sich der 12. Senat angeschlossen (SozR Nr 13 zu Art 2 § 52 ArVNG). Den dort entwickelten Grundsätzen ist später auch der 4. Senat des BSG mit Urteil vom 31. Oktober 1978 (SozR 2200 § 1290 Nr 13) zu der Nachentrichtungsvorschrift des Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG und der 11. Senat mit Urteilen vom 2. November 1983 (BSGE 56, 28, 30 = SozR 2200 § 1290 Nr 18) und vom 29. Oktober 1987 (11a RA 52/86, zur Veröffentlichung vorgesehen) für die hier anzuwendende Parallelvorschrift des Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG gefolgt. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Danach spricht für den Rentenbeginn in den Grenzen des § 67 AVG vor allem Sinn und Zweck des Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG und die Interessenlage, die der 4. Senat (aaO) bereits überzeugend dargelegt hat. Hiernach läßt sich ein Schutzbedürfnis der von dieser Norm Erfaßten für eine rückwirkende Rentengewährung bzw -erhöhung nicht erkennen, zumal es sich bei Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG nicht – wie etwa bei § 1418 RVO – um gelegentlich auftretende Nachentrichtungen für kürzere Zeiträume, sondern um eine einmalige Massenerscheinung mit Nachentrichtungszeiträumen bis zu 18 Jahren handelt. Eine dem Versicherungsprinzip widersprechende Rückwirkung nachentrichteter Beiträge für den Leistungsbeginn kann damit lediglich eine unter besonderen Umständen gerechtfertigte Ausnahme sein. Ein solcher Umstand liegt nicht darin, daß von der Vorschrift auch Verfolgte begünstigt werden. Schreibt Art 4 § 2 Abs 2 WGSVÄndG vom 22. Dezember 1970 (BGBl I 1846) für den Kreis der verfolgten Versicherten ausdrücklich vor, daß die Rente (oder höhere Rente) erst von dem auf die Beitragsentrichtung folgenden Monat an zu zahlen ist, fehlt es an einem sachgerechten Grund, im Rahmen von Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG eine – generelle – weitergehende Vergünstigung einzuräumen. Daß die in Art 4 § 2 Abs 2 WGSVÄndG normierte Begrenzung der Auswirkungen der Nachentrichtung für den Rentenbeginn auch für andere Sondervorschriften über eine Beitragsnachentrichtung Bedeutung hat, ist in der Rechtsprechung des BSG bereits mehrfach zum Ausdruck gekommen (Urteile des 4. Senats vom 31. Oktober 1978, aaO, S 20; sowie des 11. Senats vom 28. August 1984 in SozR 5075 Art 4 § 2 Nr 2 und vom 29. Oktober 1987 – 11a RA 52/86 –; s auch Urteile des erkennenden Senats vom 16. Februar 1984 in BSGE 56, 173, 179 = SozR 5070 § 10a Nr 10 und vom 21. Juli 1987 in SozR 1300 § 44 Nr 25). Dabei ist betont worden, es werde weder durch § 67 AVG noch durch Art 4 § 2 Abs 2 WGSVÄndG ausgeschlossen, daß in bestimmten Fällen die nachentrichteten Beiträge – auch mit Auswirkungen auf einen früheren Rentenbeginn – als zu einem früheren Zeitpunkt entrichtet gelten; eine derartige Rückwirkung komme Beiträgen jedenfalls dann zu, wenn den Versicherten an der späten Entrichtung kein oder kein erhebliches Verschulden treffe, vor allem wenn der Versicherungsträger zu Unrecht das Recht zur Nachentrichtung bestritten und den Versicherten so von einer früheren Einzahlung abgehalten habe (so der 11. Senat im Urteil vom 29. Oktober 1987, aaO, in Fortführung seiner Entscheidung vom 2. November 1983 in BSGE 56, 28, 31 = SozR 2200 § 1290 Nr 18 S 32).
Für eine Rückwirkung unter diesen – Treu und Glauben zuzurechnenden – Gesichtspunkten bietet der vorliegende Fall keine Grundlage. Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil bieten keinen Anhalt dafür, daß es der Beklagten anzulasten wäre, daß die Klägerin den im Dezember 1975 eingereichten unspezifizierten Antrag erst im Dezember 1981 konkretisiert und auf den von der Beklagten erteilten Zulassungsbescheid bis heute Beiträge nicht entrichtet hat. Das LSG hat hierzu festgestellt, die Beklagte habe das Recht der Klägerin auf Nachentrichtung von Beiträgen zu keiner Zeit bestritten und sie auch sonst nicht daran gehindert, das Nachentrichtungsverfahren zügig zu betreiben. An diese Feststellungen ist der Senat nach § 163 SGG gebunden, weil dagegen zulässige und begründete Revisionsrügen nicht vorgebracht worden sind. Die Revision hat sich vielmehr lediglich darauf beschränkt, in allgemein gehaltenen, auf die spezielle Gestaltung des vorliegenden Falles nicht eingehenden Ausführungen die Verwaltungspraxis der Beklagten im Zusammenhang mit der im Jahre 1975 erfolgten Einreichung zahlreicher Nachentrichtungsanträge israelischer Staatsangehöriger darzustellen und die Bearbeitung dieser Anträge seitens der Beklagten zu beanstanden. Dabei handelt es sich indes lediglich um von den Feststellungen des LSG abweichendes tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz grundsätzlich unbeachtlich ist und den Anforderungen an die formgerechte Rüge eines Mangels im Berufungsverfahren nicht genügt (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Ist mithin revisionsrechtlich davon auszugehen, daß es keinen in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallenden Grund gibt, der die verzögerte Betreibung des Nachentrichtungsverfahrens über einen Zeitraum von sechs Jahren erklärt, so können die von der Klägerin nachzuentrichtenden Beiträge nicht so behandelt werden, als seien sie bereits vor dem 1. Januar 1976 entrichtet.
Ebensowenig können sie aufgrund einer Bereiterklärung für einen Rentenbeginn ab Januar 1982 oder gar ab Januar 1976 als entrichtet gelten. Nach § 142 Abs 1 Nr 2 AVG steht der Entrichtung der Beiträge iS des § 140 AVG eine Bereiterklärung des Versicherten zur Nachentrichtung gegenüber dem Versicherungsträger gleich, wenn die Beiträge „binnen angemessener Frist” entrichtet werden. Hierzu hat der 12. Senat des BSG entschieden, daß in einem konkretisierten Antrag auf Beitragsnachentrichtung nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG eine Bereiterklärung in diesem Sinne liege (so wohl auch der 11. Senat in BSGE 51, 230, 232 = SozR 2200 § 1419 Nr 9) und daß die angemessene Frist bei einer bis fünf Jahre eingeräumten Teilzahlung bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist dauere (SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 29; dem folgend Urteil des erkennenden Senats vom 24. März 1983, SozR 2200 § 1419 Nr 10). Diese Rechtsprechung betrifft indessen nur die Frage, in welcher Frist Beiträge nach einer Bereiterklärung beigebracht werden müssen, um überhaupt wirksam zu sein, und ist speziell zu § 141 Abs 2 AVG (= § 1419 Abs 2 RVO) ergangen, der die Frage der Auswirkung derart fristgerecht entrichteter Beiträge auf bereits eingetretene Versicherungsfälle betrifft. Über den Beginn derartiger Auswirkungen, nämlich ab wann Rente bzw höhere Rente zu gewähren ist, ist damit nichts gesagt. Die Frage, ob im Rahmen des Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG eine Bereiterklärung auch für den Rentenbeginn Bedeutung hat, insbesondere ob die innerhalb einer nach Absatz 3 Satz 3 dieser Vorschrift eingeräumten Teilzahlungsfrist entrichteten Beiträge auf den Zeitpunkt der Bereiterklärung zurückwirken, ist bisher nicht entschieden worden; der 11. Senat hat sie im Urteil vom 2. November 1983 (BSGE 56, 28, 30/31) ausdrücklich offengelassen und dabei auf eine Divergenz in der Rechtsprechung des 1. Senats hingewiesen, die allerdings nicht vorliegt. Im Urteil vom 7. Juli 1964 (BSGE 21, 193, 198) hat der erkennende Senat zu einer Beitragsnachentrichtung ehemals selbständiger Vertriebener entschieden, daß eine Bereiterklärung nicht für den Rentenbeginn, sondern nur für die Wirksamkeit von Beiträgen und die Wahrung der Frist des § 140 AVG Bedeutung habe. Diese Ansicht ist in ihrer Allgemeinheit nicht unwidersprochen geblieben, allerdings hinsichtlich der „sehr weit zurückreichenden” Nachentrichtungsmöglichkeiten des Art 2 § 52 ArVNG gebilligt worden (vgl im einzelnen Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band III S 656 d und a mwN). In späteren Urteilen ist zu Nachentrichtungsfällen nach §§ 8, 10a WGSVG entschieden worden, daß eine entsprechende Anwendung des in § 142 Abs 1 Nr 2 AVG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens aus Billigkeitsgründen geboten sei, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß anderenfalls der Beginn der Rente von der Entscheidung des Versicherungsträgers über die Nachentrichtungsberechtigung abhängig wäre, auf deren alsbaldigen Erlaß der Antragsteller aber keine hinreichenden Einwirkungsmöglichkeiten habe (Urteil des erkennenden Senats vom 17. Mai 1977, BSGE 44, 20, 22 unter Bezugnahme auf die Urteile vom 6. Februar 1975, insoweit in BSGE 39, 126 = SozR 5070 § 8 Nr 1 nicht abgedruckt, und vom 1. Oktober 1975 – 1 RA 7/75 –; ferner Urteil vom 16. Februar 1984, BSGE 56, 173, 179 = SozR 5070 § 10a Nr 10). Ob dies auch im Rahmen des Art 2 § 49a AnVNG gilt, ist damit nicht gesagt und bedarf auch im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Dem könnte entgegenstehen, daß Art 2 § 49a AnVNG in seiner Funktion von § 140 Abs 1, § 142 Abs 1 AVG in mehrfacher Weise abweicht, wie der 12. Senat zum rechtssystematischen Zusammenhang dieser Vorschriften bereits dargelegt hat (SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 55); außerdem könnte der Umstand, daß bestimmte Sondernachentrichtungsvorschriften eine entsprechende Anwendung von Regeln über die Bereiterklärung ausdrücklich vorsehen (so § 8 Abs 1 Satz 2, § 10 Abs 1 Satz 2 und § 10a Abs 4 WGSVG die entsprechende Anwendung des § 141 Abs 1 und 2 AVG), gegen deren Heranziehung sprechen, wenn es an einer solchen ausdrücklichen Bezugnahme fehlt. Aber selbst wenn auf Beitragsnachentrichtungen nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG für den Rentenbeginn § 142 Abs 1 Nr 2 AVG aus Billigkeitsgründen entsprechend angewandt wird, kann dies jedenfalls nicht bedeuten, daß bei eingeräumten Teilzahlungen die „angemessene Frist” iS von § 142 Abs 1 Nr 2 AVG bis zum Ende der Teilzahlungsfrist reicht und damit zwischen Bereiterklärung und dem Ende dieser Frist mehrere Jahre liegen können. Der erkennende Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des 4. Senats, wonach eine durch Beitragsnachentrichtung bewirkte mehrjährige Rentennachzahlung dem Sinn und Zweck des Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG widerspricht (SozR 2200 § 1290 Nr 13).
Der in § 142 Abs 1 Nr 2 AVG enthaltene Rechtsgedanke (vgl zum ursprünglichen Zweck der Bereiterklärung BSGE 51, 230, 232 f = SozR 2200 § 1419 Nr 9 S 14 f) könnte allenfalls die Einräumung einer kürzeren Frist rechtfertigen, wie sie die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis in Fällen der vorliegenden Art im Umfang von sechs Monaten ab Zustellung des Zulassungsbescheides mit Rückwirkung der Beitragsnachentrichtung auf den dem Konkretisierungsschreiben folgenden Monat auch für den Rentenbeginn gewährt. Dabei kann der Senat offenlassen, ob diese auch der Klägerin eingeräumte Frist bereits mit Zustellung des Zulassungsbescheides vom 22. November 1984 oder erst mit der Zustellung des weiteren Becheides vom 8. August 1986 zu laufen begonnen hat, nachdem erst mit diesem Bescheid die Bedeutung der Sechsmonatsfrist für den Rentenbeginn klargestellt worden ist. Ebenfalls kann offenbleiben, ob diese Frist jedenfalls solange gehemmt war, als die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung festgehalten hatte, daß ein „wegen des Rentenbeginns anhängiges Verfahren zur Hemmung der für die Beitragsnachentrichtung gesetzten Frist (§ 142 AVG) führe”. Darauf und auf eine nach Ansicht der Klägerin in dieser Erklärung enthaltene „Zusicherung” der Rückbeziehung einer Beitragsnachentrichtung (mindestens) auf den 1. Januar 1982 könnte sich die Klägerin – auch wenn sie selbst Adressat einer solchen Zusicherung gewesen wäre, was nicht einmal behauptet ist – nicht mehr berufen, nachdem die Beklagte – wie die Klägerin einräumt – ihre diesbezügliche Rechtsansicht aufgegeben hat. Spätestens seit Kenntnis hiervon hätte eine neue Frist für die Nachentrichtung zu laufen begonnen, die aber bis heute nicht durchgeführt worden ist.
Nach allem war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen