Leitsatz (amtlich)
Zur Beschwer des Beklagten, falls die Klage gegen einen Bescheid als unzulässig abgewiesen worden ist (Fortführung von BSG 1966-03-08 1 RA 55/64 = SozR Nr 11 zu § 160 SGG).
Leitsatz (redaktionell)
Zur Beschwer des Beklagten, falls das Rechtsmittel gegen einen Bescheid zwar als unzulässig abgewiesen worden ist (Fortführung von BSG 1966-03-08 1 RA 55/64 = SozR Nr 11 zu § 160 SGG), dabei aber prozeßökonomische Fragen aus SGG § 96 zu Lasten des Beklagten Verkannt wurden.
Bei der Frage, ob die Voraussetzungen des SGG § 96 gegeben sind, genügt, daß beide Verwaltungsakte den Streitgegenstand betreffen und der zuletzt ergangene Verwaltungsakt den Kläger noch beschwert. Auch ein bestätigender Verwaltungsakt betrifft denselben Anspruch; denn dieser Bescheid entzieht dem vorausgegangenen Bescheid die Grundlage. SGG § 96 dient der Praktikabilität und bezweckt, eine neue Klage oder Klageänderung durch die Beteiligten unnötig zu machen.
Normenkette
SGG § 96 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 160 Fassung: 1953-09-03, § 162 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
Der 1923 geborene Kläger bezog auf Grund des Umanerkennungsbescheides nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) vom Mai 1952 u. a. wegen Knochendefekts im rechten Scheitelbein, sehr geringer neurologischer Abweichungen nach Schädeloperation eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v. H. vom 1. Juli 1952 an. Dabei wurden ihm gemäß § 86 BVG die höheren Rentenbezüge nach der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 27 (MdE 100 v. H.) bis zum 30. Juni 1952 belassen. Die nach bisherigem Recht bezogene Pflegezulage (Pflegegeld) von 20,- DM wurde nach dem BVG versagt. Der Umanerkennungsbescheid ist bindend geworden. 1957 hob die Verwaltung gemäß § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) die Verwaltungsbescheide auf und entzog die Rente vom 1. November 1957 an. Das vom Kläger angestrengte Klageverfahren endete mit einem Vergleich, in dem der Beklagte den Bescheid gemäß § 41 VerwVG zurücknahm. Vor Erlaß des Ausführungsbescheides bat der Kläger mit Schreiben vom 11. Juli und 14. August 1962, bei der Nachzahlung auf Grund des Vergleichs zu berücksichtigen, daß ihm für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis zum 27. Mai 1952 noch der Unterschied der Rente zwischen den Bezügen nach der SVD Nr. 27 nach einer MdE um 100 v. H. und den höheren Rentenbezügen nach dem BVG sowie der Unterschiedsbetrag der nach den Sätzen des BVG ebenfalls höheren Pflegezulage nachzuzahlen seien. Der Ausführungsbescheid vom 17. August 1962 gewährte die Rente in Höhe einer MdE um 50 v. H. für das bisherige Versorgungsleiden vom 1. November 1957 an wieder. Für eine Neufeststellung der Versorgungsbezüge vor dem 1. November 1957, also dem Zeitpunkt der - zurückgenommenen - Entziehung gemäß § 41 VerwVG, bestehe kein Anlaß, da der Umanerkennungsbescheid bindend geworden sei und der Vergleich sich nur mit der Zeit nach dem 31. Oktober 1957 befaßt habe. Mit dem Widerspruch bemängelte der Kläger - außer der bereits geltend gemachten Nachzahlung für die Zeit vor 1957 - eine unrichtige Bezeichnung des Versorgungsleidens. Außerdem beanspruchte er eine Versorgungsrente nach einer MdE um 60 v. H. Der Widerspruch (Bescheid vom 12. Dezember 1962) hatte keinen Erfolg. Der Kläger erhob erneut Klage und beantragte eine Änderung der nach seiner Auffassung unrichtigen Leidensbezeichnung sowie eine höhere Rente; daneben hielt er seine bisherigen Anträge, Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach der SVD Nr. 27 und den höheren Bezügen nach dem BVG hinsichtlich der Pflegezulage und der Rente nach einer MdE um 100 v. H., aufrecht.
Das Sozialgericht (SG) wies die Klage ab, weil nach seiner Auffassung mit der Rücknahme des Berichtigungsbescheides nur der Umanerkennungsbescheid wiederhergestellt werden sollte. Falls der Kläger eine höhere Rente und eine Pflegezulage für die Vergangenheit (vor dem 1. November 1957) sowie eine andere Bezeichnung des Schädigungsleidens erstrebe, müsse er einen Antrag beim Versorgungsamt stellen. Der Kläger legte Berufung ein. Gleichzeitig beantragte er beim Versorgungsamt eine Richtigstellung der Leidensbezeichnung sowie Beschädigtenrente nach einer MdE um 60 v. H. Dieser Antrag wurde - während des Berufungsverfahrens - mit Bescheid vom 5. Dezember 1963 im Hinblick auf § 62 BVG und auf § 40 Abs. 1 VerwVG abgelehnt. Während des Berufungsverfahrens beschränkte der Kläger seine Anträge auf Erhöhung der Rente nach einer MdE um 70 v. H. sowie auf Änderung der Leidensbezeichnung mit einem Bescheid gemäß § 40 VerwVG.
Das Landessozialgericht (LSG) wies mit Urteil vom 7. Juli 1965 die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurück und die Klage gegen den Bescheid vom 5. Dezember 1963 als unzulässig ab. Streitig sei nur der Antrag auf Änderung der Leidensbezeichnung und die Gewährung einer höheren Rente. Die Berufung sei sachlich nicht begründet. Über eine Neufeststellung im Sinne des § 62 BVG oder im Rahmen eines "Zugunstenbescheides" nach § 40 VerwVG habe das Versorgungsamt erst im Bescheid vom 5. Dezember 1963 entschieden. Dieser Bescheid ändere den vorausgegangenen Bescheid vom 17. August 1962 nicht und ersetze ihn auch nicht. Eine Neufeststellung würde vielmehr nur den Umanerkennungsbescheid vom 27. Mai 1952 berühren. Dieser Verwaltungsakt stehe aber nicht im Streit. Das gleiche gelte für die Abänderung der Leidensbezeichnung und die Gewährung einer höheren Rente für die Zukunft (vom 1. Oktober 1962 an). Mithin fehle die in § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verlangte innere Beziehung der Bescheide zueinander. Auch die Ablehnung des Zugunstenbescheides nach § 40 VerwVG beeinflusse nicht den Streitgegenstand.
Gegen den Bescheid vom 5. Dezember 1963 hat der Kläger am 6. Januar 1964 Widerspruch erhoben, über den das Landesversorgungsamt Westfalen noch nicht entschieden hat.
Gegen das ihm am 4. August 1965 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 14. August 1965 die nicht zugelassene Revision ein. Er rügt, das LSG habe die §§ 96, 153 SGG verletzt, weil es zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 96 SGG verneint habe. Der Beklagte sei beschwert, weil er Anspruch auf ein Sachurteil statt auf ein Prozeßurteil habe. § 96 SGG solle gerade verhindern, daß in mehreren Prozessen über denselben Streitstoff verhandelt und entschieden werde. § 96 SGG habe eine ipse jure eintretende Klageerweiterung zum Gegenstand. Der vom Kläger angestrebte "Zugunstenbescheid" sei auch keine reine Ermessensentscheidung, wie das LSG meine. Über die im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge des Klägers vom 26. August 1955 und vom 22. November 1956 auf höhere Versorgungsbezüge sei - im Hinblick auf den Berichtigungsbescheid gemäß § 41 VerwVG - überhaupt noch nicht entschieden worden. Nach Aufhebung des Berichtigungsbescheides hätte über diese offenen Anträge jedoch entschieden werden müssen. Der Erstbescheid vom 17. August 1957 habe diese Versorgungsbezüge bis zum 31. Oktober 1957 versagt, auch der Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 1962 beziehe sich auf Zeiten nach dem 27. Mai 1952 (Erlaß des Umanerkennungsbescheides), denn er habe sich ohne zeitliche Beschränkung für die Richtigkeit der Leidensbezeichnung und die Höhe der MdE mit 50 v. H. ausgesprochen. Das LSG habe mithin nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt und damit § 128 SGG verletzt.
Mit Bescheid gemäß § 40 VerwVG vom 25. Mai 1966 gewährte die Verwaltung dem Kläger Versorgung nach einer MdE um 60 v. H. wegen besonderer beruflicher Betroffenheit (§ 30 Abs. 2 BVG) vom 1. Januar 1962 an.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 7. Juli 1965 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
sie als unbegründet zurückzuweisen.
Das Verfahren des LSG leide nicht an einem wesentlichen Mangel, der Beklagte sei durch das angefochtene Urteil nicht beschwert.
Die nicht zugelassene Revision des Beklagten ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist statthaft, wenn dem LSG einer der gerügten Verfahrensmängel (Verstoß gegen § 96 SGG, gegen § 128 SGG) unterlaufen ist oder wenn sonst das LSG statt eines Sachurteils ein Prozeßurteil erlassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG).
Zunächst ist zu prüfen, ob der Beklagte durch das angefochtene Urteil beschwert ist, denn die Beschwer des Revisionsklägers ist Prozeßvoraussetzung und in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen.
Dadurch, daß statt eines Sachurteils ein Prozeßurteil ergangen ist, ist ein Beklagter nicht ohne weiteres beschwert. Es kommt vielmehr darauf an, ob er sein im Rechtsstreit verfolgtes Ziel, den Bestand seines angefochtenen Verwaltungsaktes zu erhalten, erreicht hat. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in SozR SGG § 160 Nr. 11 ist ein Beklagter durch ein Prozeßurteil dann nicht beschwert, wenn mit diesem Prozeßurteil bindend für einen Kläger entschieden worden ist und damit materiell nachteilige Folgewirkungen für einen Beklagten ausgeschlossen worden sind. Ist daher die gegen einen ablehnenden Bescheid gerichtete Anfechtungsklage als unzulässig statt als unbegründet abgewiesen worden und liegen diese Voraussetzungen (eine den Kläger bindende Entscheidung, die materielle nachteilige Folgerungen für den Beklagten ausschließt) vor, so fehlt in einem solchen Regelfall die Beschwer eines Beklagten. Anders ist jedoch die Rechtslage, wenn ein Gericht im Fall des § 96 SGG eine zu enge Auffassung über den Umfang eines Streitgegenstandes hat und daher einen Rechtsstreit nur in bezug auf den nach seiner Auffassung rechtshängigen Teil des Prozeßstoffes durch ein Sach-, im übrigen aber - hinsichtlich des nach Klagerhebung ergangenen Verwaltungsaktes - durch Prozeßurteil beendet. Dann ist über den anderen Teil des Streitgegenstandes nicht bindend für den Kläger entschieden worden und dieser Teil kann daher nicht in Rechtskraft erwachsen. Da ein Beklagter Anspruch darauf hat, daß über den Streitstoff vollständig entschieden wird, und da Ziel eines Rechtsstreits die erst mit der Rechtskraft des Urteils eintretende Bindung des Prozeßgegners ist, so ist ein Beklagter in einem solchen Fall durch ein Prozeßurteil beschwert (s. dazu Bachof in JZ 9/1966, 303 unter zf. 170, BVerwG 10, 148; s. auch 16, 187).
Vorliegend war im Berufungsverfahren der Antrag des Klägers auf Änderung der Leidensbezeichnung und die Gewährung einer höheren laufenden Rente als nach einer MdE um 50 v. H. im Zeitpunkt der Schlußverhandlung streitig. Über diesen Prozeßstoff hat das LSG, soweit der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 1963 in Betracht kommt, nicht in der Sache, sondern durch ein die Klage als unzulässig abweisendes Prozeßurteil entschieden, weil dieser Bescheid vom 5. Dezember 1963 nach seiner Ansicht nicht Gegenstand des Verfahrens (§ 96 SGG) geworden ist; er habe den vorausgegangenen Bescheid vom 17. August 1962 weder abgeändert noch ersetzt. Wäre diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtig, so wäre der Verwaltungsakt vom 5. Dezember 1963 aus dem gerichtlichen Verfahren ausgeklammert worden. Der Beklagte müßte, falls das Urteil des LSG bindend würde, nunmehr über den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid durch Widerspruchsbescheid entscheiden, er hätte daher die ihm zustehende vollständige Entscheidung nicht erhalten. Dann wäre er aber beschwert. Zur Entscheidung über die Frage der Beschwer kommt es daher darauf an, ob die Auffassung des LSG über die Anwendbarkeit des § 96 SGG zutrifft.
Das Berufungsgericht ist bei der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, daß der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 1963, der die Erweiterung der Leidensbezeichnung und die Erhöhung der Rente nach dem § 62 BVG bzw. § 40 VerwVG abgelehnt hat, nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist. Das LSG hat diese Rechtsfolge daraus hergeleitet, daß nach seiner Ansicht der Bescheid vom 5. Dezember 1963 den vorausgegangenen Verwaltungsakt vom 17. August 1962 weder abändere noch ersetze.
Wird nach Klagerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (§ 96 Abs. 1 SGG). Über einen solchen, während des Berufungsverfahrens erlassenen neuen Verwaltungsakt entscheidet das Berufungsgericht in erster Instanz (BSG 18, 231, BSG vom 7. Dezember 1965 - 10 RV 291/64 in BVBl 1966, 66). Der Verwaltungsakt vom 17. August 1962 hat in Ausführung des Prozeßvergleichs zwischen den Beteiligten vom 5. Juli 1962 den Berichtigungsbescheid vom 27. September 1957 ersetzt und damit den Umanerkennungsbescheid vom 27. Mai 1952 (MdE 50 v. H.) wiederhergestellt. Dies hat zur Folge, daß dem Kläger Versorgungsrente bis auf weiteres in Höhe einer MdE um 50 v. H. zu gewähren ist. Bei der Frage, ob die Voraussetzungen des § 96 SGG gegeben sind, ist, wie das BSG in SozR SGG § 96 Nr. 14 und BSG 5, 158, 162 entschieden hat, § 96 SGG nicht eng auszulegen; für seine Anwendbarkeit genügt, daß beide Verwaltungsakte den Streitgegenstand betreffen und der zuletzt ergangene Verwaltungsakt den Kläger noch beschwert. Auch ein bestätigender Verwaltungsakt betrifft denselben Anspruch; denn dieser Bescheid entzieht dem vorausgegangenen Bescheid die Grundlage (Peters/Sautter/Wolff, SGG § 96 Anm. 1 b S. II, 30). Vorliegend war der Erstbescheid (vom 17. August 1962) bei Erlaß des Zweitbescheides (vom 5. Dezember 1963) rechtshängig. Dieser Zweitbescheid beschwert den Kläger noch. Denn der Bescheid vom 17. August 1962 hat Versorgungsgebührnisse nach einer MdE um 50 v. H. für die Zukunft zugesprochen, der Kläger wollte aber eine höhere Rente - auch für die Vergangenheit -. Da der Bescheid vom 5. Dezember 1963 die Regelung im Bescheid vom August 1962 aufrechterhalten hat, ist er - als bestätigender Verwaltungsakt - an die Stelle der vorausgegangenen Bescheide getreten und für die weiteren Ansprüche des Klägers allein maßgebend. Er ist mithin Gegenstand des Verfahrens geworden. Ist aber ein Verwaltungsakt nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, so ist das Gericht an diese kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge gebunden. Dieser Fall ist prozeßrechtlich nicht anders zu behandeln als eine ebenfalls entgegen dem Einfluß des Gerichts mögliche Klageänderung, wenn in die Klageänderung alle Beteiligten einwilligen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Klageänderung nicht für sachdienlich halten sollte (§ 99 Abs. 1 SGG). § 96 SGG dient der Praktikabilität und bezweckt, eine neue Klage oder Klageänderung durch die Beteiligten unnötig zu machen. Gerade dieser Zweck wird hier erreicht, wenn der Bescheid vom 5. Dezember 1963 in den Streit eingezogen wird. Das LSG hat mithin die Vorschrift des § 96 SGG unzutreffend - weil zu eng - ausgelegt und angewandt und damit das Gesetz (§ 96 SGG) verletzt. Damit ist aber der Beklagte beschwert, weil er die ihm zustehende vollständige Entscheidung nicht erhalten hat.
Da das LSG, wie dargelegt, durch den Verstoß gegen § 96 SGG ein Prozeßurteil erlassen hat, statt eine Sachentscheidung zu treffen, leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel (BSG 1, 283, 286, 287). Bei dieser Sachlage hätte das LSG auch das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigen müssen, weil es über die rechtshängigen Ansprüche vollständig entscheiden mußte. Denn erst die Entscheidung über den ganzen Streitgegenstand läßt in diesem Umfang die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Hierauf haben die Beteiligten Anspruch, so daß das Gericht über jeden Teil des Streitgegenstandes zu entscheiden hat.
Das angefochtene Urteil war daher auf den Revisionsantrag des Beklagten aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Die neue Verhandlung und Entscheidung wird sich auch auf den streitigen Verwaltungsakt vom 5. Dezember 1963 erstrecken müssen, also auch über die Richtigkeit der Leidensbezeichnung und über einen etwaigen Anspruch auf höhere Rente befinden müssen. Die vorinstanzliche Entscheidung ist entsprechend dem Antrag des Beklagten im ganzen aufzuheben, da nicht abzusehen ist, ob der vom Kläger gewünschte begünstigende Verwaltungsakt nach § 40 VerwVG auch den Teil der Entscheidung beeinflußt, hinsichtlich dessen die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen