Leitsatz (redaktionell)
1. Der Versorgungsanspruch der Hinterbliebenen eines an den Folgen der in den Jahren 1948 und 1949 in der SBZ durch deutsche Stellen erfolgten Inhaftierung Verstorbenen richtet sich nach den Bestimmungen des HHG.
2. Enteignung und Gewahrsam durch deutsche Stellen in der SBZ sind keine Gefahren der Besatzung iS des BVG. Anspruchsgrundlage ist in diesen Fällen das HHG.
Normenkette
BVG § 5 Abs. 1 Buchst. d Fassung: 1953-08-07; HHG § 1 Fassung: 1957-03-13, § 5 Fassung: 1957-03-13
Tenor
Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. September 1959 wird aufgehoben; die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Ehemann der Klägerin, Max T (T.), war Inhaber einer Lederfabrik in Thüringen. Er wurde am 22. November 1948 in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands in politischen Gewahrsam genommen; durch Urteil des Landgerichts Meiningen vom 29. Januar 1949 wurde er "wegen Verbrechens nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38" zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, sein Vermögen wurde bis auf 1000,- DM eingezogen; am 17. Mai 1950 wurde er aus der Haft entlassen. Anschließend kam er nach Westdeutschland und wohnte zeitweilig bei seiner Tochter in K. Am 24. April 1951 wurde er tot aus der F geborgen; es wurde angenommen, er habe sich selbst getötet. Die Klägerin beantragte im Oktober 1955, ihr Witwenversorgung zu gewähren. Der Versorgungsarzt Dr. G vertrat in seinem Gutachten vom 27. September 1956 die Ansicht, Max T. habe sich nach dem Verlust seiner früheren wirtschaftlichen Existenz den neuen Verhältnissen nicht anpassen können, er sei wegen seiner beruflichen und familiären Schwierigkeiten aus dem Leben geschieden, es handele sich um einen sogenannten Fluchtselbstmord, der auf eine wesensbedingte abnorme Erlebnisreaktion zurückzuführen sei; ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Haft und der Selbsttötung sei nicht anzunehmen. Durch Bescheid vom 12. Oktober 1956 lehnte das Versorgungsamt (VersorgA.) K die Gewährung von Versorgung nach dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschlands und Berlin (West) in Gewahrsam genommen wurden, vom 6. August 1955 (Häftlingshilfegesetz - HHG -) ab. In dem Widerspruch vertrat die Klägerin die Ansicht, die Zermürbung während der Haft sei die Ursache des Freitodes gewesen. Das Landesversorgungsamt (LVersorgA.) Hessen wies den Widerspruch durch Bescheid vom 27. Dezember 1956 zurück. Die Klägerin erhob Klage beim Sozialgericht (SG.) Kassel. Das SG. holte ein Gutachten des Landesobermedizinalrats Dr. W und des Dr. B vom Psychiatrischen Krankenhaus M ein; die Sachverständigen stimmten in ihrem Gutachten vom 23. Juli 1957 im Ergebnis dem Gutachten des Versorgungsarztes Dr. G zu; sie meinten, eine Dauerschädigung des T. durch die Haftereignisse habe nicht vorgelegen; der Freitod sei auf menschliches Versagen zurückzuführen, wobei "intrapsychische Momente" eine ausschlaggebende Rolle gespielt hätten. Der Facharzt für Nervenkrankheiten Dr. F hingegen vertrat in seinem Gutachten vom 29. Januar 1958 die Ansicht, Eingliederungsschwierigkeit, soziales Absinken, Flucht in den Alkoholabusus und schließlich der Selbstmord seien die gemeinsamen Folgen der seelischen Verstimmung, die bei zugegebenen konstitutionellen Besonderheiten des T. durch die ungerechtfertigte politische Inhaftierung ausgelöst worden seien; der Freitod sei danach Schädigungsfolge. In der mündlichen Verhandlung hörte das SG. den Reg.Med. Rat Dr. D als Sachverständigen; er vertrat die Auffassung, die psychische Grundhaltung des T., der eine gemütsweiche und schizothym reagierende Persönlichkeit gewesen sei, sowie die persönlichen Verhältnisse nach dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz seien für den Freitod des T. verantwortlich, während die Haft selbst "ärztlicher- und psychologischerseits kein wesentlicher Mitfaktor" sei. Durch Urteil vom 23. Oktober 1958 wies das SG. die Klage ab.
Die Klägerin legte Berufung beim Hessischen Landessozialgericht (LSG.) in Darmstadt ein. Durch Urteil vom 10. September 1959 hob das LSG. das Urteil des SG. vom 22. Oktober 1958 und die Bescheide vom 12. Oktober 1956 und 27. Dezember 1956 auf und verurteilte den Beklagten, der Klägerin ab 1. Oktober 1955 Witwenrente zu zahlen. Das LSG. führte aus, der Ehemann der Klägerin sei einer unmittelbaren Kriegseinwirkung im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ausgesetzt gewesen, die Inhaftierung, Verurteilung und Enteignung beruhten auf einer mit der Besetzung deutschen Gebiets zusammenhängenden besonderen Gefahr, denn ohne Besetzung durch die Rote Armee wären die Maßnahmen gegen den Ehemann der Klägerin nicht möglich gewesen; auf diese Einwirkungen sei die Selbsttötung zurückzuführen; wie sich aus dem beruflichen Werdegang des Ehemannes der Klägerin ergebe, treffe es nicht zu, daß er von Natur aus gemütsweich und schizothym gewesen sei, wie die Sachverständigen angenommen hätten; er habe jedoch die Bestrafung und Enteignung nicht überwinden können; dies habe zu einer Depression geführt; die Selbsttötung sei als "Bilanzselbstmord" anzusehen; ein solcher Selbstmord stelle die Schlußfolgerung aus einem Leben dar, das zunächst in jahrzehnte langer aufbauender Arbeit bestanden habe, dem dann aber die Basis unverschuldet entzogen worden sei; es ergebe sich eine Ursachenkette von der Haft, der durch diese ausgelösten Trunksucht bis zu dem wahrscheinlich in der Trunkenheit ausgeübten Selbstmord; die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG seien daher gegeben; auch die Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 1 HHG seien erfüllt, doch komme es hierauf nicht mehr an, da der Klägerin ein Anspruch unmittelbar nach dem BVG zustehe. Die Revision ließ das LSG. zu.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 21. September 1959 zugestellt. Am 6. Oktober 1959 legte er Revision ein und beantragte,
das Urteil des Hessischen LSG. vom 10. September 1959 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG. Kassel vom 22. Oktober 1958 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Hessischen LSG. vom 10. September 1959 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Am 14. November 1959 begründete er die Revision: Das LSG. habe zu Unrecht eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG bejaht; die Maßnahmen gegen den Ehemann der Klägerin seien keine mit der militärischen Besetzung zusammenhängende besondere Gefahr im Sinne dieser Vorschrift gewesen, Angehörige der Besatzungsmacht hätten dabei nicht mitgewirkt; als Anspruchsgrundlage kämen vielmehr allenfalls die Vorschriften des HHG in Betracht; aber auch diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, die Selbsttötung stehe nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Haft; dies ergebe sich aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. G Dr. W und Dr. B eine etwaige Depression infolge der Haft hätte im Zeitpunkt der Selbsttötung bereits abgeklungen sein müssen; der Vergleich des Sachverständigen Dr. F zwischen dem Ehemann der Klägerin und Heimkehrern aus langjähriger russischer Kriegsgefangenschaft treffe nicht zu, dabei sei übersehen, daß die Enteignung des Betriebs rechtlich ohne Bedeutung sei; das LSG. habe auch zu Unrecht einen "Bilanzselbstmord" angenommen; es habe sich insoweit auf kein Sachverständigengutachten stützen können; es habe damit eine Frage entschieden, zu deren Beurteilung ihm die nötige Sachkunde gefehlt habe.
Die Klägerin beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft; der Beklagte hat sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet, sie ist daher zulässig; sie ist auch begründet.
Zu Unrecht hat das LSG. eine Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin in den §§ 38, 1 Abs. 2, 5 Abs. 1 Buchst. d BVG gesehen. Nach diesen Vorschriften hat die Witwe einen Anspruch auf Versorgung, wenn der Tod ihres Ehemannes auf schädigende Vorgänge zurückzuführen ist, die infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen Gebietes zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind. Dies ist jedoch nicht der Fall; ein schädigender Vorgang im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG hat nicht vorgelegen. "Besondere Gefahren" im Sinne dieser Vorschrift - im Gegensatz zu allgemeinen Gefahren - sind solche, die der Besetzung deutschen Gebiets durch fremde Truppen im zweiten Weltkrieg eigentümlich sind (BSG. 2, 99; 4, 234 (236); 6, 294 (296); 8, 203 (204/205)). Zwar können schädigende Vorgänge im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG auch noch Jahre nach der Besetzung im Jahre 1945 eintreten; bei Prüfung der Frage, ob noch von einer "unmittelbaren" Kriegseinwirkung gesprochen werden kann, ist jedoch ein strengerer Maßstab anzulegen, wenn das betreffende Ereignis längere Zeit nach dem Besetzungsvorgang liegt. Bei der Enteignung und Inhaftierung des Ehemannes der Klägerin durch deutsche Stellen in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands handelt es sich indes nicht um typische Gefahren der Besetzung; dem steht nicht entgegen, daß Inhaftierung und Enteignung in der Art und Weise, wie sie hier geschehen sind, nicht erfolgt wären, wenn ohne die Besetzung deutschen Gebiets durch russische Truppen nicht deutsches Gebiet unter den Einfluß der russischen Besatzungsmacht gekommen wäre. Die Maßnahmen gegen den Ehemann der Klägerin hängen damit zusammen, daß in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands ein Wirtschaftssystem eingeführt worden ist, das auf die Enteignung und Verstaatlichung aller freien Unternehmen abzielt. Dieses System und das damit zusammenhängende Vorgehen gegen einzelne Personen können zwar als mittelbare Folgen der Besetzung durch russische Truppen angesehen werden, um eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG handelt es sich dabei jedoch nicht (van-Nuis-Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, Teil II, S. 91; Roeckner-Bluschke, Komm. zum BVG, § 5 Anm. 5 i; Grömig, Komm. zum BVG, § 5 Anm. 19). Ein Versorgungsanspruch nach dem BVG besteht danach nicht; es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Anspruch der Klägerin für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 nicht deshalb unbegründet ist, weil die Frist für die Anmeldung des Anspruchs nach § 58 BVG nicht gewahrt ist.
Als Anspruchsgrundlage kommen hier nur die Vorschriften des HHG in Betracht. Dieses Gesetz ist gerade zum Zwecke der Entschädigung für die Folgen politischer Inhaftierungen in der Ostzone, die keinen Tatbestand des BVG erfüllen, geschaffen worden.
Nach §§ 1, 4 HHG haben Deutsche, die nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone aus politischen und nach freiheitlich demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit ihnen nicht wegen desselben schädigenden Ereignisses ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar nach dem BVG zusteht. Nach § 5 HHG steht den Hinterbliebenen dieser Personen ein Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG zu, soweit auch ihnen nicht ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar nach dem BVG zusteht. Das LSG. hat diese Voraussetzungen bejaht, es hat seine Meinung aber nicht näher begründet und auch nicht die Tatsachen festgestellt, auf die es insoweit ankommt. Die Feststellungen, die das LSG. im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG getroffen hat, reichen hierfür nicht aus. Zwar bestehen keine Bedenken dagegen, daß das LSG. angenommen hat, der Ehemann der Klägerin sei aus den in § 1 HHG genannten Gründen in Haft gewesen und er habe sich selbst getötet. Diese Tatsachen ergeben sich aus dem Inhalt der Akten. Da aber im Rahmen des HHG die Vorschriften des BVG entsprechend anzuwenden sind (§§ 4, 5 HHG), muß auch § 1 Abs. 4 BVG beachtet werden, wonach eine absichtlich herbeigeführte Schädigung keinen Anspruch auf Versorgung begründet. Die Klägerin hat danach Witwenrente nach § 5 HHG nur zu beanspruchen, wenn der Ehemann die Selbsttötung in einem die freie Willensbestimmung wesentlich beeinträchtigenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat und wenn dieser Zustand mit Wahrscheinlichkeit durch schädigende Wirkungen der politischen Haft verursacht worden ist (vgl. z.B. BSG. 1 S. 150; auch Urteil des BSG. vom 14. Mai 1958 - 11/9 RV 1076/55 -; vgl. ferner Verwaltungsvorschrift Nr. 9 Abs. 2 zu § 1 BVG). Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, läßt sich aus den Feststellungen des LSG. nicht entnehmen.
Es ist nicht erkennbar, ob das LSG. hat feststellen wollen, T. habe sich in einem die freie Willensbestimmung wesentlich beeinträchtigenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit getötet. Die Annahme des LSG., T. habe an einer Gemütsverstimmung gelitten und sich in betrunkenem Zustand selbst getötet, besagt noch nicht, daß bei T. eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorgelegen hat; sie besagt auch nicht, daß die Störung so erheblich gewesen ist, daß T. die Vorstellungen, die ihm den Gedanken der Selbsttötung nahegelegt haben, nicht hat zurückdrängen können. Wenn das LSG. die Frage, ob eine so wesentliche Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung vorgelegen hat, hat bejahen wollen, so steht hierzu auch im Widerspruch, daß es die Selbsttötung des T. in die Gruppe der "Bilanzselbstmorde" eingeordnet hat; ein Bilanzselbstmord setzt nach der üblichen Anwendung dieses Begriffs stets die freie Willensbestimmung voraus (vgl. Dubitscher, Der Suicid unter besonderer Berücksichtigung der versorgungsrechtlichen Gesichtspunkte, 1957 S. 20).
Das LSG. hat weiter zwar ausgeführt, die Haft sei nicht nur die auslösende, sondern "die bestimmende wesentliche Ursache" für den Entschluß zur Selbsttötung gewesen, es hat aber auch insoweit keine eindeutige Feststellungen getroffen. Das LSG. hat wohl neben den psychischen Auswirkungen der Haft mit Recht auch den persönlichen und vor allem den wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen T. nach dem Verlust seiner früheren Existenz ausgesetzt gewesen ist, Bedeutung zugemessen, es hat auch erwähnt, daß - wie im übrigen alle Sachverständigen ausgeführt haben - "konstitutionelle Besonderheiten in der Persönlichkeit des T." vorgelegen haben; das LSG. hat aber diese Einzelbedingungen nicht nach der in der Kriegsopferversorgung geltenden Kausalitätsnorm (vgl. u.a. BSG. 1 S. 150) gegeneinander abgewogen, es hat sich vielmehr im wesentlichen auf allgemeine Erwägungen und auf die Ausführungen des Dr. F gestützt, wenn es angenommen hat, der Freitod des T. sei Schädigungsfolge im Sinne des HHG. Es ist zwar möglich, daß - wie Dr. F ausgeführt hat und wie im Ergebnis auch das LSG. angenommen hat - der Lebensweg des T. ohne die Inhaftierung und ohne die Enteignung anders verlaufen wäre und daß es in diesem Falle zu einem Freitod des T. nicht gekommen wäre; insoweit hat das LSG. allenfalls festgestellt, daß die Haft und die Enteignung nicht weggedacht werden können, ohne daß auch die ungünstige Situation entfiele, daß also die Haft eine der Bedingungen für den Entschluß zur Selbsttötung gewesen ist, es hat aber bisher nicht geprüft, welche Bedeutung den anderen mitwirkenden Bedingungen - etwa einer anlagebedingten Depression, einem Hang zur Trunksucht, den Familien- und Vermögensverhältnissen - zugekommen ist; es hat keine ausreichenden Unterlagen für die Feststellung gehabt, daß die Haft - und nur diese kommt als anspruchsbegründender Tatbestand im Sinne des HHG in Betracht - die wesentliche Bedingung und damit die Ursache (im versorgungsrechtlichen Sinne) für die Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung und den unter dieser Beeinträchtigung gefaßten Entschluß zur Selbsttötung gewesen ist.
Da die Feststellungen des LSG. zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht ausreichen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil des LSG. vorbehalten.
Fundstellen