Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachentrichtung nach AnVNG Art 2 § 49a Abs 2 für einen Beamten auf Widerruf
Orientierungssatz
1. Die Gleichbehandlung von Widerrufsbeamten mit anderen Beamten bei der Abgrenzung des zur Beitragsnachentrichtung berechtigten Personenkreises verstößt nicht gegen GG Art 3 Abs 1.
2. Die Beschränkung des Nachentrichtungsrechts für Widerrufsbeamte führt regelmäßig nicht zu wesentlichen Härten für die Betroffenen.
3. Liegen bei einem Widerrufsbeamten die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung - RVO § 1233 Abs 1a - im Zeitpunkt der Antragstellung (oder bis spätestens 31.12.1975) nicht vor, ist die Beitragsnachentrichtung nach AnVNG Art 2 § 49a Abs 2 (ArVNG Art 2 § 51a Abs 2) nicht zulässig.
Normenkette
GG Art 3 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; AnVNG Art 2 § 49a Abs 2 Fassung: 1972-10-16; ArVNG Art 2 § 51a Abs 2 Fassung: 1972-10-16; AVG § 10 Abs 1a Fassung: 1972-10-16; RVO § 1233 Abs 1a Fassung: 1972-10-16; AVG § 9 Abs 5a Fassung: 1965-06-09; RVO § 1232 Abs 5a Fassung: 1965-06-09; AVG § 124 Abs 4 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1402 Abs 4 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 11.07.1979; Aktenzeichen L 13 An 57/78) |
SG München (Entscheidung vom 09.01.1978; Aktenzeichen S 14 An 553/77) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 49a Abs 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) berechtigt ist.
Der Kläger (geboren am 24. Februar 1945) war in der Zeit vom 10. September 1974 bis 15. Juli 1979 als Referendar Beamter auf Widerruf. Am 24. Dezember 1975 (nach Behauptung des Klägers auch schon am 19. August 1974) beantragte er bei der Beklagten, ihm die Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeit von November 1969 bis August 1974 zu gestatten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, daß gem Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG die Berechtigung, Beiträge nachzuentrichten, von der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung abhänge, eine solche Berechtigung aber bei Beamten gem § 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) nur bestehe, wenn der Betreffende bereits für 60 Monate Beiträge entrichtet habe (Bescheid vom 4. Februar 1977).
Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 4. August 1977; Urteil des Sozialgerichts -SG- München vom 9. Januar 1978; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts -LSG- vom 11. Juli 1979). Das LSG hat sich der Rechtsansicht der Beklagten angeschlossen. Nicht entscheidend ist nach Auffassung des LSG, ob der Kläger - wie er behauptet - schon vor Beginn des Referendardienstes einen wirksamen Antrag gestellt hat; denn für die Anspruchsberechtigung komme es, schon um zufällige Ergebnisse zu vermeiden, auf die Verhältnisse zur Zeit des Ablaufs der Antragsfrist (31. Dezember 1975) an, soweit über den Antrag vorher noch nicht rechtsverbindlich entschieden worden sei. Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG verletzte auch nicht vorrangiges Recht; denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe entschieden, daß es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sei, Beamte von der Nachentrichtung auszuschließen, falls sie noch nicht für 60 Kalendermonate Beiträge entrichtet hätten (Beschluß vom 27. September 1978 - 1 BvL 31/76, 1 BvL 4/77 -).
Mit der Revision macht der Kläger geltend, mit Inkrafttreten des Art 2 § 49a AnVNG sei ihm das Recht eingeräumt worden, Beiträge nachzuentrichten, wenn er bis zum 31. Dezember 1975 einen entsprechenden Antrag stelle. Die Entscheidung der Beklagten und der Vorinstanzen verkürze dieses Recht, indem sie es auf die Zeit bis zum Eintritt in das Beamtenverhältnis beschränke. Hierfür gebe das Gesetz keinen Anhalt.
Keinesfalls könne es allein auf die Antragsberechtigung am 31. Dezember 1975 ankommen, soweit über den Antrag vorher noch nicht rechtsverbindlich entschieden worden sei; denn hierdurch würde es in das Belieben der Beklagten gestellt, durch Beschleunigung oder Aufschieben der Entscheidung unterschiedliche Ergebnisse herbeizuführen.
Im übrigen könne die für sonstige Beamte geltende Regelung für Referendare deshalb nicht angewandt werden, weil sonst derjenige, der seinen Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf ableiste, gegenüber denjenigen benachteiligt werde, die (weil Ausländer oder verfassungsfeindlich) den Vorbereitungsdienst in einem Angestelltenverhältnis durchliefen. Diese verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwinge dazu, im Wege der Lückenfüllung alle Referendare ohne die für Beamte geltende Einschränkung zur Nachentrichtung zuzulassen.
Schließlich habe er bereits im August 1974, also vor Beginn des Beamtenverhältnisses, einen Antrag auf Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach dem AnVNG gestellt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 11. Juli 1979 und das Urteil des Sozialgerichts
München vom 9. Januar 1978 aufzuheben sowie die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
4. Februar 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 4. August 1977 zu verurteilen, über seine Anträge
erneute unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG.
Das LSG hat allerdings zu Recht entschieden, daß der Antrag des Klägers vom 24. Dezember 1975 ihm nicht das Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen eröffnet. Das Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG setzt voraus, daß derjenige, der Beiträge nachentrichten will, zur freiwilligen Versicherung nach § 10 AVG berechtigt ist. Für Beamte besteht gemäß § 10 Abs 1a iVm § 6 Abs 1 Nr 2 und Nr 3 AVG das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung nur, wenn sie für 60 Kalendermonate Beiträge entrichtet haben. Diese Voraussetzungen lagen bei dem Kläger nicht vor. Zu Unrecht meint der Kläger, es komme für die Nachentrichtungsberechtigung nicht auf den Status des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung an, sondern auf denjenigen bei Inkrafttreten des Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG.
Das Gesetz knüpft die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausübung des Nachentrichtungsrechts in Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG (anders als in Abs 1) nicht an einen bestimmten Zeitpunkt, sondern hat nur für die Beantragung der Nachentrichtung einen mehrjährigen Zeitraum (bis zum 31. Dezember 1975) festgelegt. Es hat auch nicht schon mit seinem Inkrafttreten ein Nachentrichtungsrecht begründet, sondern lediglich die Möglichkeit eröffnet, durch Stellung eines Nachentrichtungsantrages eine solche Berechtigung herbeizuführen. Aus diesem Grunde ist es auch nicht entscheidend, ob bei Inkrafttreten des Gesetzes die übrigen Voraussetzungen vorlagen oder nicht vorlagen. Sie können im Laufe des zur Verfügung stehenden mehrjährigen Zeitraums sowohl entstehen als auch wegfallen. Entscheidend ist, daß sie im Zeitpunkt der Antragstellung, die das Nachentrichtungsrecht begründet, vorlagen, weil andernfalls - also wenn eine der übrigen Voraussetzungen fehlt - der Antrag dieses Recht nicht eröffnen kann. Dementsprechend hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein Nachentrichtungsantrag nur wirksam ist, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung oder in der Zeit danach bis zum Ablauf der Antragsfrist (31. Dezember 1975) alle übrigen Voraussetzungen vorlagen oder eingetreten sind (Urteile des Senats vom 23. November 1979 - 12 RK 29/78 -, vom 22. Februar 1980 - 12 RK 25/79, 12 RK 17/78 und 12 RK 51/78 -, vom 27. März 1980 - 12 RK 6/80 und 12 RK 48/79 -, vom 13. Mai 1980 - 12 RK 35/79 und 12 RK 18/79 -, vom 11. Juni 1980 - 12 RK 15/79 und vom 23. September 1980 - 12 RK 26/80 -).
An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, daß der Kläger lediglich Beamter auf Widerruf war. Der Senat hat bereits entschieden, daß § 10 Abs 1a AVG für alle Beamtengruppen gilt (Beamte auf Lebenszeit, auf Probe und auf Widerruf) und daß auch hinsichtlich des Nachentrichtungsrechts gem Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG für Beamte auf Probe und für Beamte auf Widerruf keine Besonderheiten gelten (zu Beamten auf Widerruf: BSG-Urteil vom 23. Februar 1977 - 12/11 RA 88/75 - DAngVers 1977, 297; vom 22. Februar 1980 - 12 RK 17/78 und 12 RK 51/78 -; vom 11. Juni 1980 - 12 RK 15/79 -; zu Beamten auf Probe: BSG-Urteil vom 23. November 1979 - 12 RK 29/78 -).
Dabei verkennt der Senat nicht, daß es sich bei den Beamten auf Widerruf (ähnlich bei den Beamten auf Probe und den Beamten, bei denen das Ende des Beamtenverhältnisses aus sonstigen Gründen bereits feststeht) um einen Personenkreis handelt, dessen Versorgungssituation sich von der der übrigen Beamten und der ihnen gleichgestellten Personen unterscheidet und an sich ein Bedürfnis für die Nachentrichtung von Beiträgen erkennen läßt. Den Status des Beamten auf Widerruf erhalten überwiegend Personen, die sich in einem Ausbildungsverhältnis oder in ähnlichen, von vornherein als vorübergehend gedachten Stellungen befinden. Oft, insbesondere im Bereich der hier in Betracht kommenden juristischen Ausbildung, handelt es sich um ein Zwischenstadium, das der einzelne durchlaufen muß, wenn er seine Ausbildung beenden will; dabei macht es für ihn keinen Unterschied, ob er später die Absicht hat, Beamter zu werden oder eine sonstige dem § 10 Abs 1a AVG unterfallende Stellung anzunehmen, oder ob er als Selbständiger oder als abhängig Beschäftigter seinen Beruf ausüben will. Solange er die Ausbildung nicht beendet hat, kann über seinen weiteren beruflichen Werdegang und damit über Art und Umfang der Absicherung für die Versicherungsfälle der Invalidität, des Alters und des Todes nichts ausgesagt werden. Wenn aber bei einem Beamten auf Widerruf noch nicht feststeht, ob er künftig einem anderen (beamtenrechtlichen) Versorgungssystem angehören, dort seine Sicherheit finden und dementsprechend nicht auf die Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung angewiesen sein wird, so erscheint die Einschränkung, die für das Nachentrichtungsrecht bei Beamten gilt (und deren Grund darin zu sehen ist, daß diese Personengruppe in erster Linie durch ein anderes Versorgungssystem gesichert ist), für Beamte auf Widerruf nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Es hätte vielmehr nahegelegen, die besondere Lage der Widerrufsbeamten dadurch zu berücksichtigen, daß ihnen ein Nachentrichtungsrecht für den Fall einer späteren Nichtübernahme als Probe- und Lebenszeitbeamter eingeräumt worden wäre. Eine solche Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Voraussetzungen des Nachentrichtungsrechts bei der Antragstellung oder spätestens bis zum 31. Dezember 1975 vorliegen müssen, hätte es ermöglicht, einer Situation Rechnung zu tragen, die den Keim von Veränderung bereits in sich trägt.
Erwägungen in dieser Richtung stehen jedoch nach geltendem Recht Hindernisse entgegen, die durch die Rechtsprechung allein nicht überwunden werden können. Eine einschränkende Auslegung des § 10 Abs 1a AVG in dem Sinne, daß die Vorschrift für Widerrufsbeamte nicht gilt, erscheint nicht möglich; denn im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung ist die Beschränkung der Beitragsentrichtung auch und gerade für Beamte auf Widerruf voll gerechtfertigt. Für die Zeit, in der jemand als Beamter auf Widerruf tätig ist, bedarf er in der Regel keiner freiwilligen Versicherung, weil für denselben Zeitraum eine Nachversicherung stattfindet, wenn später das Beamtenverhältnis endet und nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit überführt wird. Schwierigkeiten, die Beschränkungen des Nachentrichtungsrechts bei Beamten auf Widerruf noch mit dem Gesetzeszweck zu vereinbaren, ergeben sich erst dadurch, daß die für die aktuelle freiwillige Versicherung geschaffene Vorschrift des § 10 AVG in Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG uneingeschränkt auf das Nachentrichtungsrecht für einen größeren Zeitraum übertragen worden ist und es zudem im Rahmen dieses besonderen Nachentrichtungsrechts darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der Antragstellung alle Voraussetzungen des Nachentrichtungsrechts vorliegen. Diese Schwierigkeiten bei einer sinnvollen Anwendung des Art 2 § 49a AnVNG könnten zwar Anlaß sein, die Möglichkeit einer einschränkenden Auslegung der genannten Nachentrichtungsvorschrift zu überdenken. Eine solche Auslegung würde jedoch voraussetzen, daß eine schwerwiegende Verfehlung des Gesetzeszwecks zu beseitigen wäre und hierdurch der Gesetzeszweck nicht in anderer Weise in Frage gestellt würde. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Beschränkung des Nachentrichtungsrechts für Widerrufbeamte führt regelmäßig nicht zu wesentlichen Härten für die Betroffenen. Es handelt sich ganz überwiegend um Personen im jüngeren Lebensalter, für die schon vom zeitlichen Umfang her ein geringes Bedürfnis nach Auffüllung von Beitragslücken besteht, zumal regelmäßig ein großer Teil der in der Vergangenheit liegenden Zeit durch die Anrechnung von Ausfallzeiten (Schulzeit, Studium) oder Ersatzzeiten (Wehrdienst) abgedeckt ist. Auf der anderen Seite würde die Einbeziehung dieser Personen in den Kreis der Nachentrichtungsberechtigten - für den Eventualfall, daß sie später nicht als Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit übernommen werden - zu einer Unübersichtlichkeit des Nachentrichtungsverfahrens und zu verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten führen. Es wäre dann nämlich unter Umständen über Jahre hinweg unsicher, ob ein Nachentrichtungsrecht besteht; außerdem würde sich eine Fülle von zweifelhaften Rechtsfragen besonders für diesen Personenkreis ergeben (Bedeutung des zwischenzeitlichen Eintritts von Versicherungsfällen, Möglichkeit der Einräumung von Teilzahlungsfristen, maßgebliche Beitragsklassen, Umfang der Überwachungspflicht der Beklagten und ähnliches). Schon die damit verbundene Belastung der Verwaltung rechtfertigt es nicht, dem regelmäßig relativ geringen Bedürfnis der Widerrufsbeamten auf Nachentrichtung im Wege der Gesetzesauslegung oder der richterlichen Lückenfüllung Rechnung zu tragen. Hinzu kommt, daß für die Lösung der oben angedeuteten Rechtsfragen, die dann ebenfalls im Wege der Lückenfüllung erfolgen müßte, keinerlei Anhaltspunkte im Gesetz vorhanden sind, so daß in einem großen Umfang für diesen Personenkreis ein eigenes, seinen besonderen Bedürfnissen entsprechendes Nachentrichtungssystem "konstruiert" werden müßte. Diese Aufgabe könnte aber nicht von der Rechtsprechung, sondern allein vom Gesetzgeber erfüllt werden.
Die Gleichbehandlung von Widerrufsbeamten mit anderen Beamten ist auch nicht verfassungswidrig. Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) läßt dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des zur Beitragsnachentrichtung berechtigten Personenkreises weitgehend freie Hand. Unzulässig ist allerdings die willkürliche Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (Leibholz/Rink, Kommentar zum GG, 5. Aufl Art 3 Anm 2 mwN). Dabei kann "Willkür" objektiv auch dann vorliegen, wenn der Gesetzgeber das von ihm selbst gesetzte System durchbricht, ohne daß die dafür angeführten Gründe in ihrem Gewicht der Intensität der Abweichung entsprechen (BVerfGE 13, 331, 340; 15, 313, 318; 18, 366, 372; 20, 374, 377; 25, 236, 251 f; zum Ganzen ausführlich Degenhart, Systemgerechtigkeit und Selbstbindung des Gesetzgebers als Verfassungspostulat, S 20 ff, S 99). Daß im vorliegenden Fall das Willkürverbot verletzt ist, kann der Senat nicht feststellen. Zwar mag es, wie ausgeführt, nicht voll systemgerecht sein, Widerrufsbeamte, obwohl ihre Lage sich deutlich von der der übrigen Beamten unterscheidet, diesen bei der Einschränkung des Nachentrichtungsrechts gleichzustellen. Diese Gleichstellung läßt sich indes durch das geringere Sicherungsbedürfnis der Widerrufsbeamten und die dargelegten, mit einer abweichenden Lösung verbundenen verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten hinreichend rechtfertigen. Daß die Gleichstellung schlechthin mit dem im Gesetz zum Ausdruck gebrachten Zweck unvereinbar wäre, ist nicht zu begründen.
Inzwischen hat auch das BVerfG entschieden, daß die fragliche Regelung verfassungskonform ist (BVerfG, Beschluß vom 27. September 1978 - 1 BvL 31/76, 4/77 - SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 19). Die Verfassungsbeschwerde eines Beamten auf Widerruf hat es nicht zur Entscheidung angenommen (BSG-Urteil vom 22. Februar 1980 - 12 RK 51/78 - BVerfG, Beschluß vom 15. September 1980 - 1 BvR 722/80 -).
Die vom Kläger in den Vordergrund gestellte unterschiedliche Behandlung derjenigen, die den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf ableisten müssen, und derjenigen, die dies im Angestelltenverhältnis tun können, enthält kein zusätzliches hier entscheidendes Argument. Es ist auch bei anderen Beamtengruppen nichts ungewöhnliches, daß vergleichbare Tätigkeiten einerseits von Beamten, andererseits aber von Angestellten wahrgenommen werden. Entscheidend ist die insgesamt unterschiedliche Versorgungssituation, die oben dargelegten Schwierigkeiten einer Differenzierung bei Widerrufsbeamten und das generell geringe Bedürfnis für eine solche Sonderregelung. Diese Gründe reichen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten aus, eine Sonderregelung für Referendare auch dann nicht für geboten anzusehen, wenn teilweise (in relativ geringer Zahl) der Vorbereitungsdienst auch im Angestelltenverhältnis abgeleistet werden kann und sich daraus hinsichtlich der Nachentrichtung eine Besserstellung für diesen Personenkreis ergibt.
Da somit der Kläger als Widerrufsbeamter nur unter den gleichen Voraussetzungen zur Nachentrichtung berechtigt war wie andere Beamte, diese Voraussetzungen - § 10 Abs 1a AVG - aber im Zeitpunkt der Antragstellung am 24. Dezember 1975 (oder bis spätestens 31. Dezember 1975) nicht vorlagen, konnte dieser Antrag die Berechtigung zur Nachentrichtung von Beiträgen nicht bewirken.
Dennoch kann nicht abschließend entschieden werden. Der Kläger hat schon im Verfahren vor dem LSG behauptet, bereits am 19. August 1974, also in der Zeit vor Beginn des Beamtenverhältnisses, einen Nachentrichtungsantrag gestellt zu haben. Dieser Antrag könnte - da der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht Beamter war - wirksam gewesen sein. Der Senat ist insoweit aber an einer Entscheidung gehindert, weil das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob und wann schon früher ein Antrag gestellt wurde und das Revisionsgericht diese Feststellungen nicht selbst nachholen kann (§ 163 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen