Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfall. Wegeunfall. Kausalität
Orientierungssatz
Kann ein Unfallversicherte seine Arbeitsstelle wegen eines Unwetters nicht mit seinem Motorfahrzeug erreichen und läßt er es deshalb auf dem Wege dahin stehen, so steht er unter Versicherungsschutz, wenn er während seiner Arbeitszeit das Fahrzeug nachholt, um am Ende der Schicht sofort den Heimweg antreten zu können.
Normenkette
RVO § 543 Abs. 1
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 14.09.1966) |
SG Heilbronn (Entscheidung vom 31.05.1963) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. September 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Die klagende Krankenkasse beansprucht von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) die Zahlung von 1.397,09 DM als Ersatz von Aufwendungen, die sie aus Anlaß eines Unfalls des beigeladenen Baggerführers S (Sch.) vom 15. Juli 1960 gemacht hat. Über die Höhe des Ersatzanspruchs besteht kein Streit. Die beklagte BG ist jedoch der Auffassung, daß das Unfallereignis keine Entschädigungsansprüche nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung begründet habe.
Über den Hergang des Unfalls enthält das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg folgende Feststellungen:
Sch. war als Baggerführer im Juli 1960 bei einem Straßenbauunternehmen auf der Baustelle Umgehungsstraße (südlich) S der Bundesstraße 39 (B 39), ostwärts der Landstraße I. Ordnung Nr. 550 S tätig. ... Am 14. Juli 1960 erklärte er sich im Laufe der Tagesschicht bereit, die Bedienung der an einem Rohrdurchlaß aufgestellten Wasserpumpe über Nacht zu übernehmen. Nach Beendigung der Tagesschicht fuhr Sch. zunächst mit dem firmeneigenen Bus, in dem er mit den übrigen Arbeitern des Unternehmens die Wege von und zur Baustelle zurücklegte, nach H zurück. Von seiner hier gelegenen Wohnung trat er dann den Weg zur Aufnahme der Nachtschicht an der Pumpstation mit seinem Motorroller an. Infolge eines niedergehenden Gewitterregens konnte er die nur bei trockenem Wetter befahrbare Trasse der im Bau befindlichen Umgehungsstraße vom Raume S aus nicht benutzen. Er fuhr deshalb über R - S, die Landstraße I. Ordnung Nr. 550 und einen Feldweg von Südwesten bis an den Abhang der Straßentrasse in der Nähe der Pumpstation heran. Da er mit dem Motorroller hier nicht über die aufgeweichte Erdaufschüttung auf die Straßentrasse und auf dieser zu dem in unmittelbarer Nähe der Pumpstation abgestellten Wohnwagen des Unternehmens gelangen konnte, stellte er sein Kraftfahrzeug auf dem über freies Feld führenden Weg am Abhang der Straßentrasse ab. Sodann begab er sich zu Fuß zu dem Wohnwagen und von diesem an die Pumpstation. An dieser löste er zwischen 20 und 21 Uhr F H. in der Bedienung der Wasserpumpe ab. Dabei hatte er die Saugvorrichtung der Motorpumpe freizuhalten und erforderlichenfalls Dieselöl in den Kraftstofftank nachzufüllen. Im Laufe der Nacht vom 14./15. Juli 1960 hörte es zu regnen auf. Gegen 05.30 Uhr sammelte sich an der Pumpe nur noch wenig Wasser. Sch. stellte sie daraufhin ab und begab sich zu seinem Motorroller, um diesen zum Wohnwagen auf die Straßentrasse zu holen. Er beabsichtigte, danach die Motorpumpe wieder in Gang zu setzen und nach Beendigung der Nachtschicht um 7.00 Uhr mit dem Motorroller vom Wohnwagen aus auf dem kürzeren, über die inzwischen wieder weitgehend abgetrocknete Straßentrasse-S führenden Weg nach Hause zu fahren. Auf dem Feldweg, auf dem Sch. am Abend seinen Motorroller abgestellt hatte, fuhr er zunächst etwa 40 m zurück und bog hier in einen von Baufahrzeugen über freies Feld geschaffenen und weiter ostwärts zur Trasse zurückführenden Fahrweg ein. Der Fahrweg, der an seinem Ende in einem spitzen Winkel auf die Trasse führte, stieg über die Erdaufschüttung bis zur Trassenhöhe leicht an. Er war durch die ihn ebenfalls benutzenden Raupenfahrzeuge der Straßenbauunternehmen und den vorangegangenen Regen aufgeweicht. Sch. stieg deshalb bei Beginn der Steigung von seinem Motorroller ab, legte den ersten Gang ein und ging zusätzlich schiebend neben diesem bis zur Trassenhöhe her. Hier setzte er sich danach wieder auf den Roller, um zum Wohnwagen zu fahren. Da bemerkte er eine starke Rauchentwicklung aus dem verkleideten Motorraum; er nahm die Verkleidung ab und sah, daß "der Motor brannte". Er versuchte den Brand zu löschen, dabei wurde plötzlich der Tankdeckel weggeschleudert und es spritzte sofort entflammendes Benzin aus dem Tank auf seine Kleidung. Um die Flammen an seiner Kleidung zu ersticken, wälzte sich Sch. zunächst auf dem Boden, dann riß er sich die noch brennende Kleidung vom Leib. Nachdem er sich aus dem Wohnwagen des Unternehmens eine dort aufbewahrte Hose geholt hatte, rannte er, um wegen der erlittenen Verbrennungen baldmöglichst in ärztliche Behandlung zu kommen, zur Landstraße I. Ordnung Nr. 550. Von hier wurde er durch einen Motorradfahrer zu einem praktischen Arzt nach S gefahren. Dieser wies ihn sofort in das Kreiskrankenhaus S ein, von wo er am 18. Juli 1960 in die chirurgische Klinik des Städt. Krankenhauses H verlegt wurde. Von dort wurde Sch. am 26. August 1960 aus der stationären und am 11. November 1960 aus der ambulanten Behandlung als arbeitsfähig ab 14. November 1960 entlassen. In der Entlassungsmitteilung schätzte der Oberarzt die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab 14. November 1960 auf unter 20 v.H. ein.
Die Beklagte lehnte die Entschädigungsansprüche des Sch. durch Bescheid vom 17. Januar 1961 ab und führte zur Begründung u.a. aus, daß die Inbetriebsetzung des Motorrollers während der Arbeitszeit und das Löschen des dabei entstandenen Brandes an dem Fahrzeug nicht als eine dem Betriebe dienende Arbeit, sondern als eigenwirtschaftliche Verrichtungen anzusehen seien. Im übrigen habe auch nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht mehr vorgelegen. Eine Ausfertigung dieses Bescheides übersandte die Beklagte der Klägerin und führte in dem Begleitschreiben vom 17. Januar 1961 aus, hiermit werde gleichzeitig die Befriedigung etwaiger Ersatzansprüche abgelehnt. Der Bescheid einschließlich seiner Rechtsbehelfsbelehrung werde zum Bestandteil dieser Ablehnung gemacht, zugleich kündigte die Klägerin ihrerseits einen Ersatzanspruch (§ 1509 der Reichsversicherungsordnung - RVO - aF) an.
Die Klägerin hat am 10. Februar 1961 Klage beim Sozialgericht (SG) Heilbronn erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides zur Leistung von Ersatz ihrer Aufwendungen zu verurteilen. Das SG hat den Verletzten Sch. beigeladen und durch Urteil vom 31. Mai 1963 die Klage abgewiesen: Das Heranholen des Motorrollers zur Baustelle sei eine eindeutig auf eigenwirtschaftliche Zwecke gerichtete Tätigkeit des Beigeladenen gewesen. Sie habe trotz ihrer kurzen Dauer zu einer Lösung vom Betrieb geführt.
Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG am 14. September 1966 das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 1.397,09 DM zu zahlen:
Das Heranholen des Motorrollers habe weder zu den Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses noch sonstwie der Wahrnehmung von Interessen des Unternehmens gedient. Im Gegensatz zu BSG 16, 245 habe der Beigeladene die Heimfahrt zur Zeit des Unfalles noch nicht angetreten gehabt. Nach § 543 Abs. 1 RVO aF (§ 550 Satz 1 RVO idF des UVNG) stünden aber nicht nur die Wege nach der Arbeitsstätte und die Rückwege, sondern alle Wege nach und von der Arbeitsstätte - hier der Pumpstation - unter Versicherungsschutz, die mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Der Weg zum Heranholen des Motorrollers habe in einem rechtlich wesentlichen inneren ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Die Benutzung des Motorrollers sei durch das versicherte Arbeitsverhältnis zumindest wesentlich mitbedingt gewesen, denn der Beigeladene habe die Nachtschicht erst im Laufe der vorangegangenen Tagesschicht zusätzlich übernommen und habe mit dem firmeneigenen Bus nur den Weg nach Beendigung der Arbeitsschicht zurücklegen können. Sofern überhaupt die Möglichkeit bestanden hätte, von seinem Wohnort Heilbronn bis zum Beginn der Nachtschicht um 21.00 Uhr mit einem öffentlichen Verkehrsmittel anzufahren, hätte er zu der abseits der nächstgelegenen Ortschaften auf freiem Felde befindlichen Pumpstation noch eine nicht unerhebliche Wegstrecke zu Fuß zurücklegen müssen. Infolge des Gewitterregens und der Bodenverhältnisse an der Großbaustelle im Bereich der Pumpstation habe er mit dem Motorroller nicht über die Straßentrasse zu dem Wohnwagen bei der Pumpstation gelangen können, sondern habe ihn auf dem über freies Feld führenden, durch die Erdaufschüttung für die Trasse unterbrochenen Weg abstellen müssen. Nach Beendigung der Nachtschicht habe er über die inzwischen wieder abgetrocknete Trasse auf dem kürzeren Weg nach Hause fahren wollen. Unter diesen Gesichtspunkten stelle sich der Weg nach und von dem Abstellplatz als ein vorweggenommener Teil des nach § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO aF versicherten Weges von der Arbeitsstätte dar, den der Beigeladene, wenn er ihn nicht in der Arbeitspause zurückgelegt hätte und hierbei verunglückt wäre, ohnehin hätte zurücklegen müssen, weil der Motorroller aus den dargelegten betriebsbedingten Umständen nicht bis zum Wohnwagen herangefahren werden konnte. Das Löschen des Brandes habe in gleicher Weise unter Versicherungsschutz gestanden wie eine sonstige Maßnahme zur Behebung eines auf dem Weg von der Arbeitsstätte unvorhergesehen eingetretenen Schadens. - Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte, der dieses Urteil am 12. November 1966 zugestellt worden ist, hat am 5. Dezember 1966 Revision eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Heilbronn vom 31. Mai 1963 zurückzuweisen.
Zur Begründung der Revision macht sie im wesentlichen geltend, das Heranholen des Motorrollers während der Arbeitspause habe im wesentlichen nur der Bequemlichkeit des Beigeladenen, also einem rein eigenwirtschaftlichen Zweck gedient; es habe sich um die - noch nicht unter Versicherungsschutz stehende - Vorbereitung für den demnächst anzutretenden Heimweg von der Arbeitsstätte gehandelt.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beigeladene hat im Revisionsverfahren keine Anträge gestellt.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die durch Zulassung statthafte Revision der Beklagten ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und innerhalb der verlängerten Frist begründet worden und somit zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 SGG).
Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist Gegenstand des Verfahrens ausschließlich der Anspruch der klagenden Krankenkasse auf Ersatz von Aufwendungen, die sie aus Anlaß des Unfalls des Beigeladenen vom 15. Juli 1960 gemacht hat (§§ 1505 ff RVO aF). Im Verfahren über diesen Ersatzanspruch ist zwar - als Vorfrage - auch darüber zu entscheiden, ob der Beigeladene im Zeitpunkt des Unfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, d.h., ob der Unfall ein Arbeitsunfall (§§ 542, 543 RVO aF) war, für dessen Folgen die Beklagte dem Beigeladenen Schadensersatzleistungen (vgl. § 555 RVO aF) zu gewähren hatte. Jedoch hat der dem Beigeladenen erteilte ablehnende Bescheid vom 17. Januar 1961 für den Ersatzanspruch der Klägerin keine Bindungswirkung, so daß entgegen der Auffassung des SG die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung des Verletzten (§ 75 Abs. 2 SGG) nicht gegeben sind. Es handelt sich vielmehr um eine Beiladung nach Abs. 1 des § 75 SGG. Das ablehnende Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 17. Januar 1961 ist kein der Bindungswirkung (§ 77 SGG) fähiger Verwaltungsakt. Infolgedessen ist die Klage der Krankenkasse, wie das LSG zutreffend dargelegt hat, eine reine Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des erkennenden Senats vom 14. Dezember 1964 - 2 RU 24/61 - Bezug genommen, das in BSG 24, 155 veröffentlicht ist.
Das LSG hat deshalb die Frage, ob der Unfall des Beigeladenen ein Entschädigungsansprüche nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung begründender Arbeitsunfall war, mit Recht ohne Rücksicht darauf entschieden, ob der Bescheid vom 17. Januar 1961 dem Beigeladenen gegenüber bindend geworden ist.
Nach den - von der Revision nicht wirksam angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LSG (vgl. § 163 SGG) hat sich der Unfall nicht bei einer Tätigkeit ereignet, die der Beigeladene im Rahmen seiner Arbeit als Pumpenwärter auszuführen hatte oder die unmittelbar im Interesse des Straßenbauunternehmens notwendig war. Das Heranholen des Rollers hatte vielmehr den Zweck, die Benutzung dieses Fahrzeuges für die Heimfahrt über die wieder benutzbar gewordene Straßentrasse zu ermöglichen. Die Tätigkeit, die der Beigeladene in der zu diesem Zweck eingeschobenen Arbeitspause verrichtete, ist aber nicht schon aus diesem Grunde ausschließlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Das hat das LSG auch nicht verkannt, wie an sich den etwas mißverständlichen Ausführungen im zweiten Absatz auf Seite 16 der Urteilsausfertigung entnommen werden könnte. Es hat vielmehr mit Recht geprüft, welche Bedeutung die besonderen Umstände, die den hier vorliegenden Sachverhalt kennzeichnen, für den Zusammenhang des Weges, auf dem sich der Unfall ereignet hat, mit der versicherten Tätigkeit im Unternehmen haben. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Beigeladene den Roller deshalb als Verkehrsmittel für die Wege zur Arbeitsstätte und den späteren Heimweg gewählt hatte, weil er unvorhergesehen freiwillig die Wartung der Pumpe während der Nacht übernommen hatte und der sonst für diese Wege benutzte firmeneigene Autobus zu den für die Fahrt zur Arbeitsstätte und die Rückfahrt in Frage kommenden Zeiten nicht zur Verfügung stand. Andererseits waren die örtlichen Verhältnisse an der Arbeitsstätte und die Witterung zur Zeit der Anfahrt zur Arbeitsaufnahme die Ursachen dafür, daß der Beigeladene die Pumpstation mit dem Roller nicht erreichen konnte, sondern das Fahrzeug in einiger Entfernung stehen lassen mußte. Auch die Überhitzung des Motors und der dadurch verursachte Brand sind auf die besondere Gestaltung des Geländes an der Arbeitsstätte zurückzuführen, die es dem Beigeladenen unmöglich machten, die über den Hang führende Strecke in normaler Fahrt zurückzulegen. Diese besonderen Umstände begründen auch nach der Auffassung des erkennenden Senats einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des Beigeladenen im Unternehmen und dem in einer Arbeitspause unternommenen Weg zum Standort des Rollers und zurück zur Pumpstation (§ 543 Abs. 1 Satz 1 RVO aF). Das LSG hat zutreffend ausgeführt, daß der Weg zum Roller und zurück unter diesen Umständen ein "vorweggenommener" Teil des versicherten Heimwegs von der Arbeitsstätte war, den der Beigeladene infolge der örtlichen Verhältnisse auch hätte zurücklegen müssen, wenn er unmittelbar anschließend über die Straßentrasse hätte nach Hause fahren wollen.
Das LSG ist nach der Auffassung des erkennenden Senats zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beigeladene während des Weges vom Standort des Rollers zur Pumpstation und dem Wohnwagen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand und daß von diesem Versicherungsschutz auch das Löschen des Brandes erfaßt wurde. Da die Höhe des Ersatzanspruches nicht bestritten ist, hat das LSG die Beklagte ohne Rechtsirrtum zur Zahlung des geforderten Betrages verurteilt.
Die Revision ist nicht begründet und war zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 SGG).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens ergeht auf Grund von § 193 SGG.
Fundstellen