Leitsatz (amtlich)

Wer im zweiten Weltkrieg zur deutschen Wehrmacht eingezogen war, konnte militärischen Dienst im Sinne des BVG § 1 Abs 1 nur so lange leisten, wie er der Wehrmacht angehörte (BVG § 2 Abs 1 ). Die Zugehörigkeit zur Wehrmacht endet nicht ohne weiteres mit der Kapitulation vom 1945-05-08. In der Zeit, in der sich die Wehrmacht in allgemeiner Auflösung befand, endete die Zugehörigkeit zu ihr nicht erst mit der förmlichen Entlassung, sondern schon damit, daß sich ein Wehrmachtsangehöriger von der Unterordnung unter die militärische Befehlsgewalt wirksam löste.

 

Normenkette

BVG § 1 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20, § 2 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20

 

Tenor

1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 3. März 1955 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Die Klägerin zu 1) beantragte am 25. August 1950 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder M und M Hinterbliebenenversorgung. Ihr Ehemann und Vater ihrer Kinder ist im September 1944 als Soldat eingezogen worden und am 30. Mai 1945 im A-Krankenhaus an einem Darmverschluß verstorben. Das Versorgungsamt (VersorgA.) I B lehnte den Anspruch mit Bescheid vom 29. Januar 1952 ab, und zwar sowohl nach den Vorschriften des B Versorgungsgesetzes (KVG) vom 24. Juli 1950 (VOBl. für Groß-Berlin Teil I S. 318) als auch des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), weil der Tod nicht in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG stehe. In ihrem Einspruch gegen diesen Bescheid führte die Klägerin zu 1) aus, daß sie Ende Mai 1945, als sich ihr Ehemann wegen Schmerzen im Bauchraum hinlegen mußte, einen Militärarzt eines fliegenden Lazaretts am F Platz hinzugezogen habe. Dieser habe ihrem Ehemann eine Morphiumspritze gegeben. Als ihr Ehemann am nächsten Tag es erneut vor Schmerzen nicht aushielt, habe sie wiederum einen Arzt desselben Lazaretts herbeigeholt. Dieser habe eine Darmverschlingung festgestellt und die sofortige Einlieferung in ein Krankenhaus angeordnet. Im St. G-Krankenhaus, wohin sie ihren Ehemann auf einem Handwagen habe fahren müssen, habe er aber keine Aufnahme finden können. Sie sei an das A-Krankenhaus verwiesen worden, wo der Kranke am 28. Mai 1945 aufgenommen wurde. Infolge der Morphiumeinspritzung sei eine klare Diagnose verhindert und dadurch die notwendige sofortige Operation verzögert worden. Das Landesversorgungsamt (LVersorgA.) B wies mit seiner Entscheidung vom 10. Februar 1953 den Einspruch zurück.

Die Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht (SG.) Berlin änderte mit Urteil vom 31. Mai 1954 den angefochtenen Bescheid und die Einspruchsentscheidung ab und stellte fest, daß der Tod durch schädigende Vorgänge hervorgerufen worden ist, die als unmittelbare Kriegseinwirkung gelten. In der Begründung des Urteils führte das SG. aus, daß die Morphiumeinspritzung ein ärztlicher Kunstfehler gewesen sei und die Diagnose verzögert habe. Eine weitere Verzögerung der notwendigen Operation sei durch die kriegsbedingten und durch die durch die Besetzung B hervorgerufenen Verhältnisse eingetreten. Das SG. sah diese Umstände als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG an.

Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Im Berufungsverfahren nahm für den inzwischen verstorbenen Sohn M die Klägerin zu 1) als dessen Rechtsnachfolgerin den Rechtsstreit auf. Mit Urteil vom 3. März 1955 hob das Landessozialgericht (LSG.) Berlin das Urteil des SG. Berlin vom 31. Mai 1954 auf und wies die Klage ab. In der Begründung führt es aus, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1) nicht mehr Soldat gewesen sei, als er Ende Mai 1945 von einem Militärarzt behandelt wurde, weil mit dem 8. Mai 1945 die Wehrmacht aufgelöst worden sei. Die Verzögerung der Operation dadurch, daß verschiedene Krankenhäuser außerstande waren, die Behandlung durchzuführen, sei nicht charakteristisch für die militärische Besetzung. Es liege deshalb auch keine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG vor. Desgleichen könne § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG nicht angewendet werden, weil die nachträglichen Auswirkungen kriegerischer Vorgänge nur dann als Schädigungsfolgen anerkannt werden könnten, wenn sie einen typischen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben. Das sei nicht der Fall. Der Tod des Ehemanns der Klägerin zu 1) könne daher nicht als Folgezustand einer unmittelbaren Kriegseinwirkung im Sinne der §§ 1 KVG und BVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Buchst. d und e der Ersten Verordnung zur Durchführung des KVG vom 13. Dezember 1950 (VOBl. für Berlin Teil I S. 570) und mit § 5 Buchst. d und e BVG angesehen werden. Die Revision wurde zugelassen.

Gegen dieses Urteil, das dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 29. März 1955 zugestellt worden ist, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 23. April 1955, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG.) am 25. April 1955, Revision eingelegt und in der mündlichen Verhandlung in Ergänzung ihres ursprünglichen Antrags beantragt,

1) unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Urteil des SG. vom 31. Mai 1954 wiederherzustellen, soweit darin für die Zeit vom 1. Oktober 1950 ab entschieden ist,

2) hilfsweise die angefochtene Einspruchsentscheidung und den durch sie bestätigten Bescheid des VersorgA. I B vom 29. Januar 1952 aufzuheben und den Klägern ab 1. Oktober 1950 Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

3) hilfsweise das angefochtene Urteil mit den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.

Sie führen in dem Schriftsatz, der zugleich die Begründung der Revision enthält, aus, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) bei seinem Tod noch Soldat gewesen sei, weil er noch nicht aus dem Heeresdienst entlassen war. Das LSG. habe bei der Beurteilung dieser Frage den § 1 BVG verletzt. Es habe aber auch den § 5 Abs. 1 Buchst. d und Buchst. e BVG nicht eng auslegen dürfen. Die mangelnde gesundheitliche Betreuung der Einwohner Berlins sei charakteristisch für den Zustand der militärischen Besetzung gewesen. Erst mit der Besetzung Berlins durch die Russen sei der Ärztemangel größer geworden, habe es an Hilfsmitteln für Operationen und Transportmitteln für Schwerkranke gefehlt. Diese nur auf die Besetzung zurückzuführenden Zustände seien eine besondere Gefahr gewesen. Die kriegerischen Vorgänge in Berlin hätten aber auch infolge der Zerstörung von Krankenhäusern eine geordnete ärztliche Versorgung beeinträchtigt und damit einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG hinterlassen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Ablehnung des Anspruchs der Kläger aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen für berechtigt.

Die Revision ist statthaft, da sie gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom LSG. zugelassen worden ist. Da sie auch frist- und formgerecht eingelegt wurde, ist sie somit zulässig. Sie konnte aber keinen Erfolg haben.

Soweit das LSG. die Klage der Kläger auf Grund der Vorschriften des B KVG abgewiesen hat, hat es dabei sein Bewenden, nachdem die Kläger ihre Revisionsanträge auf eine Entscheidung für die Zeit von dem 1. Oktober 1950 an, das ist der Tag des Inkrafttretens des BVG, beschränkt haben.

Soweit das LSG. die Klage auf Grund der Vorschriften des BVG abgewiesen hat, ist die Revision der Kläger gegen dieses Urteil nicht begründet. Mit Recht hat das LSG. angenommen, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) keinen militärischen Dienst mehr leistete, als er erkrankte. Allerdings kann der Senat nicht der Ansicht des LSG. folgen, daß mit dem 8. Mai 1945 die deutsche Wehrmacht aufgelöst war, der Ehemann der Klägerin zu 1) deshalb nicht mehr der Wehrmacht angehörte und folglich auch nicht mehr militärischen Dienst habe leisten können. Weder durch die Kapitulationserklärung vom 8. Mai 1945 noch durch die Erklärung der alliierten Regierungen vom 5. Juni 1945 (Amtsbl. des Kontrollrats Ergänzungsbl . Nr. 1 III u. IV) ist die ehemalige deutsche Wehrmacht aufgelöst worden. Erst im Abschnitt I Abs. 1 der Proklamation Nr. 2 des Kontrollrats vom 20. September 1945 (Amtsbl. des Kontrollrats Nr. 1 S. 8) wurde angeordnet, daß alle deutschen Streitkräfte aufzulösen sind, und auf Grund dieser Anordnung bestimmte endgültig das Kontrollratsgesetz (KRG) Nr. 34 vom 20. August 1946 im Artikel I (Amtsbl. des Kontrollrats Nr. 10 S. 172), daß die deutschen Streitkräfte als aufgelöst zu betrachten sind. Die Angehörigen der deutschen Wehrmacht haben also nicht ohne weiteres am 8. Mai 1945 aufgehört, Soldat zu sein. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 BVG ist, daß der Beschädigte im Zeitpunkt der Schädigung militärischen Dienst leistete. Militärischen Dienst kann aber nur leisten, wer Soldat ist (vgl. die Begriffsbestimmung des militärischen Dienstes im § 2 Abs. 1 BVG). Die Zugehörigkeit des Beschädigten zu einem noch nicht aufgelösten militärischen Verband, die sich in dem Unterworfensein unter die Befehlsgewalt eines militärischen Vorgesetzten äußert, muß also bis zum Eintritt der Schädigung fortbestanden haben, wenn überhaupt der militärische Dienst als Ursache der Schädigung in Frage kommen soll.

Ob die Truppe, welcher der Ehemann der Klägerin zu 1) zuletzt in der Zeit vor dem 8. Mai 1945 angehört hatte, bereits aufgelöst war oder noch bestand, kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall gehörte ihr der Ehemann der Klägerin zu 1), der sich bereits vor dem 8. Mai 1945 nach Hause zu seiner Familie begeben hatte, von diesem Zeitpunkt an nicht mehr an. Unter geordneten Verhältnissen endete zwar die Zugehörigkeit zur deutschen Wehrmacht grundsätzlich erst mit der Entlassung durch die zuständige Stelle. Dies kann aber nicht mehr für die Zeit gelten, als sich die deutsche Wehrmacht infolge der offenbaren Aussichtslosigkeit, den Kampf mit Erfolg fortzusetzen, in allgemeiner Auflösung befand und die Wehrmachtsangehörigen ohne förmliche Entlassung von der Unterordnung unter die militärische Befehlsgewalt sich dadurch wirksam lösten, daß sie auseinandergingen, sei es, weil die zuständigen Entlassungsstellen nicht mehr zu erreichen waren, sei es weil die Wehrmachtsangehörigen eine Entlassung nicht mehr für notwendig hielten. So hatte auch der Ehemann der Klägerin zu 1) seine Zugehörigkeit zur deutschen Wehrmacht selbst schon dadurch gelöst, daß er sich nach Hause zu seiner Familie begeben hatte, ohne damit rechnen zu müssen, weiterhin zur Erfüllung militärischer Pflichten gezwungen zu werden. Mit diesem Zeitpunkt gehörte er nicht mehr der deutschen Wehrmacht an und hat daher militärischen Dienst nicht mehr geleistet. Die Erkrankung, die angeblich falsche Behandlung und der Tod können demgemäß nicht auf militärischen Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG zurückgeführt werden.

Unerheblich dabei ist, ob der behandelnde Arzt noch der deutschen Wehrmacht angehörte oder nicht, denn es kommt bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 BVG lediglich darauf an, ob der Beschädigte selbst militärischen Dienst leistete. Das LSG. hat mithin im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Tod des Ehemanns der Klägerin zu 1) nicht durch militärischen Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG verursacht worden ist.

Das LSG. hat aber auch zutreffend die Ursache des Todes des Ehemanns der Klägerin zu 1) nicht in einer unmittelbaren Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchst. d oder Buchst. e BVG gesehen.

Zur Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG ist erforderlich, daß es sich um schädigende Vorgänge handelt, die infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen Gebiets zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind. Die Kläger sehen die Erfüllung dieser Voraussetzungen in dem Umstand, daß in B Lazarette von der russischen Besatzungsmacht beschlagnahmt waren und daß dadurch die ärztliche Betreuung der B Bevölkerung nicht mehr in genügendem Umfang möglich war. Es konnte dahingestellt bleiben, wieviel Lazarette und Sanitätseinrichtungen in Berlin von der Besatzung beansprucht waren. Mag auch die Verknappung der Sanitätseinrichtungen durch die Beschlagnahme der Besatzungsmächte in B eine mit der militärischen Besetzung zusammenhängende Gefahr gewesen sein, so war sie doch keine besondere Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG. Unter den Besatzungsverhältnissen war allgemein die Bevölkerung Mangelzuständen, auch auf dem Gebiet der ärztlichen Betreuung und Versorgung, ausgesetzt. So hat der 9. Senat des BSG. in seinem Urteil vom 6. Dezember 1955 (BSG. 2 S. 99 ff.), dessen Ausführungen der erkennende Senat sich anschließt, hervorgehoben, daß die mit der Besetzung zusammenhängenden Mangelzustände grundsätzlich nur als allgemeine Gefahren der Besetzung angesehen werden können und daß die in diesem Sinne lautende Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 5 BVG sich mit dem Gesetz vereinbart. Zu besonderen Gefahren werden Mangelzustände nicht durch die Zahl der betroffenen Personen, sondern nur dann, wenn sich nach der Art der Gefahrenquelle durch besonderen Druck der Besatzungsmacht die allgemeine Gefahr in gewissen Gebieten zu einer besonderen Gefahr verdichtet. Damit von einer "besonderen Gefahr" gesprochen werden kann, müssen ganz auffällige und bedeutende Umstände die Besonderheit der Gefahr kennzeichnen. Zu dieser Auffassung führt nicht nur die allgemein gebotene einengende Auslegung der Tatbestände des § 5 BVG (vgl. Urt. des erkennenden Senats v. 15.11.1955 - BSG. 2 S. 29 (32)), sondern auch die vom Gesetzgeber gewollte Einschränkung des zu berücksichtigenden Gefahrenkreises im § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG (BSG. 2 S. 99 (102)). Derartige Umstände in der ärztlichen Versorgung Berlins waren aber nach der Feststellung des LSG. - im Unterschied von den Verhältnissen in Königsberg - nicht charakteristisch für die militärische Besetzung B. Die Mängel der ärztlichen Versorgung Berlins stellten keine besondere, mit der militärischen Besetzung Berlins zusammenhängende Gefahr dar, so daß es nicht mehr auf die Feststellung ankam, ob der Tod tatsächlich auf diese Mängel zurückgeführt werden kann. Das LSG. hat daher mit Recht den Tod des Ehemanns der Klägerin zu 1) nicht auf eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Verbindung § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG zurückgeführt.

Schließlich ist der Mangel an verfügbaren Krankenhäusern und Transportmitteln in B auch nicht als eine nachträgliche Auswirkung kriegerischer Vorgänge anzusehen, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben (§ 5 Abs. 1 Buchst. e BVG). Es brauchte nicht im einzelnen festgestellt zu werden, wieviel Krankenhäuser und Transportmittel in Berlin durch kriegerische Vorgänge, namentlich durch Bombenwürfe und Artilleriebeschuß, zerstört worden sind. Die kriegerischen Vorgänge haben als kriegseigentümlichen Gefahrenbereich nicht Mangelzustände in der ärztlichen Versorgung hinterlassen. Diese Mangelzustände sind nicht nachträgliche Auswirkungen der einzelnen Bombenwürfe und des einzelnen Artilleriebeschusses in B, sondern erst entfernte mittelbare Folgen der langen Dauer des Krieges mit seinen Zerstörungen von Sachgütern und Verlusten an Menschenleben. Sie können nicht mehr unter den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG gerechnet werden. Da somit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, hat das LSG. auch nicht mehr festzustellen brauchen, ob der Tod des Ehemanns der Klägerin zu 1) auf die Zustände zurückzuführen ist, die in der Zerstörung von Krankenhäusern und Transportmitteln in B liegen. Das LSG. hat daher mit Recht den Tod des Ehemanns der Klägerin zu 1) auch nicht als Folge einer unmittelbaren Kriegseinwirkung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG angesehen und die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger, die gegen das angefochtene Urteil nur insoweit gerichtet war, als die Berufung der Kläger unter Anwendung der vom 1. Oktober 1950 an geltenden Vorschriften des BVG zurückgewiesen war, konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2380638

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