Leitsatz (amtlich)

Gesundheitsschädigende Folgen von Straftaten gegen Leib und Leben, die nach Beendigung des zweiten Weltkrieges von nicht der Besatzungsmacht angehörenden Ausländern begangen worden sind, können im Einzelfall einen Versorgungsgrund nach BVG § 5 Abs 1 Buchst d darstellen. Bei Prüfung der Frage, ob eine solche Straftat auf einer besonderen, der militärischen Besetzung deutschen Gebiets eigentümlichen Gefahr beruht hat, sind die im Zeitpunkt der Begehung der Tat bestehenden zeitlichen und örtlichen Verhältnisse und Besonderheiten zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BVG § 1 Abs. 2 Buchst. a Fassung: 1950-12-20, § 5 Abs. 1 Buchst. d Fassung: 1953-08-07

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 20. Januar 1955 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der Sohn der Klägerin, O D wurde am 15. August 1945 um 3 Uhr morgens in seiner Wohnung in B, S.-straße ..., von zwei plündernden Männern erschossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei den Tätern höchstwahrscheinlich um Mitglieder einer aus jugoslawischen Staatsangehörigen bestehenden Einbrecherbande.

Der Antrag der Klägerin vom 28. November 1951 auf Gewährung von Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wurde vom Versorgungsamt (VersorgA.) ... mit Bescheid vom 7. Oktober 1952 abgelehnt, weil der Tod ihres Sohnes nicht durch Angehörige der Besatzungsmächte oder kriegerische Vorgänge verursacht worden sei. Das Landesversorgungsamt (LVersorgA.) B wies den Einspruch durch Entscheidung vom 24. Februar 1953 im wesentlichen aus denselben Gründen zurück.

Das Sozialgericht (SG.) Berlin hob durch Urteil vom 20. Mai 1954 den Bescheid vom 7. Oktober 1952 und die Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 1953 auf: Der völlige Zusammenbruch der staatlichen Ordnung nach der Kapitulation im Jahre 1945 und die Entwaffnung der Polizei hätten die kriminellen Elemente unter den freigelassenen Ausländern ermuntert, gegen die deutsche Zivilbevölkerung Gewalttaten zu verüben. Hierdurch sei für die Berliner Zivilbevölkerung eine besondere Gefahrenlage geschaffen worden, zumal die Besatzungsmächte nicht den nötigen Schutz gewährt hätten. Der Sohn der Klägerin sei dieser Gefahrenlage zum Opfer gefallen und sein Tod damit durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG herbeigeführt worden. Die Sache sei an das LVersorgA. zurückzuverweisen. Eine Entscheidung darüber, ob das sonstige Einkommen der Klägerin die Gewährung einer Elternrente rechtfertige, sei nicht möglich, weil dieses nicht festgestellt sei.

Das Landessozialgericht (LSG.) Berlin hob das Urteil des SG. auf die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 20. Januar 1955 auf und wies die Klage ab: Das SG. habe den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG zu Unrecht als erfüllt angesehen. Eine nachträgliche Auswirkung kriegerischer Vorgänge habe nicht vorgelegen, weil zur Zeit der Tat die deutsche Zivilbevölkerung in den Westsektoren Berlins zum mindesten vor Willkürmaßnahmen einzelner Besatzungsangehöriger durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Militärpolizei und der Anrufung der Gerichte geschützt gewesen sei. Auch die deutsche Polizei habe damals schon wieder einigermaßen funktioniert. Zwar seien damals mehr Verbrechen verübt worden als heute; von einer Anarchie als nachträglicher Auswirkung kriegerischer Vorgänge könne aber im August 1945 nicht mehr gesprochen werden.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 24. Februar 1955 zugestellte Urteil mit einem beim Bundessozialgericht (BSG.) am 17. März 1955 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie rügt die Verletzung des § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG. Entscheidend sei, daß das Berufungsgericht die zur Tatzeit in Berlin herrschende Situation verkannt habe. Die zur Landplage gewordenen Banden hätten hemmungslos ihr Unwesen getrieben. Es könne keine Rede davon sein, daß im August 1945 die Berliner Bevölkerung vor Willkürmaßnahmen geschützt gewesen sei. Auch eine noch so energische Militärpolizei hätte damals dem hemmungslosen Treiben der Banden nicht Einhalt gebieten können.

Die Klägerin hat beantragt,

das Urteil des LSG. Berlin vom 20. Januar 1955 aufzuheben und das Urteil des SG. Berlin vom 20. Mai 1954 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die beiden Beteiligten haben um eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gebeten.

Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG). Sie ist daher zulässig.

Die Revision ist auch begründet. Die Gewährung von Elternrente an die Klägerin hängt vorliegend in erster Linie davon ab, ob ihr Sohn an den Folgen einer Schädigung gestorben ist (§ 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Dabei kann es sich hier nur darum handeln, ob der Tod des O D durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung verursacht worden ist; eine solche Schädigung steht einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG gleich (§ 1 Abs. 2 Buchst. a BVG). Dazu hat der Senat bereits im Anschluß an BSG. 2 S. 29 (30-32) entschieden, daß nur beim Vorliegen eines der im § 5 BVG aufgezählten Tatbestände eine unmittelbare Kriegseinwirkung gegeben ist (BSG. 2 S. 265 (268)).

Das LSG. hat zunächst zutreffend festgestellt, daß der Tod des Sohnes der Klägerin nicht durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 5 Abs. 2 Buchst. a BVG herbeigeführt worden ist. Nach § 5 Abs. 2 Buchst. a BVG gelten als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge auch Schäden, die in Verbindung mit dem zweiten Weltkrieg durch Angehörige oder sonstige Beschäftigte der Besatzungsmächte vor dem Tag verursacht worden sind, von dem an Leistungen nach anderen Vorschriften gewährt werden. Diese Vorschrift kann vorliegend keine Anwendung finden, weil die Täter nach den Feststellungen des LSG. höchstwahrscheinlich einer aus jugoslawischen Staatsangehörigen bestehenden Einbrecherbande angehörten, also nicht Angehörige oder sonstige Beschäftigte der Besatzungsmächte waren. Von diesen tatsächlichen Feststellungen hat das Revisionsgericht auszugehen, weil zulässige und begründete Revisionsgründe in bezug auf diese Feststellungen nicht vorgebracht worden sind (§ 163 SGG). Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob der Anspruch der Klägerin nach § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG begründet ist, wonach als unmittelbare Kriegseinwirkung nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben, gelten. Bei dieser Prüfung ist die Vorinstanz jedoch irrigerweise davon ausgegangen, daß das SG. das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift bejaht habe. Das SG. hat diese Vorschrift in den Gründen seiner Entscheidung aber gar nicht erwähnt und den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch vielmehr nach § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG für begründet erachtet. Dabei ist die Rechtsansicht des LSG., daß der Tod des Sohnes der Klägerin nicht durch nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge herbeigeführt worden sei, nicht zu beanstanden. Denn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG sind nur dann erfüllt, wenn kriegerische Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben, feststellbar sind, und wenn dieser Gefahrenbereich sich nachträglich schädigend auf die Gesundheit des Betroffenen ausgewirkt hat. Von dieser Vorschrift sollen die Fälle erfaßt werden, in denen ohne Zusammenhang mit Kampfhandlungen, aber in unmittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Vorgängen, gesundheitliche Schäden, z. B. durch Munition oder Sprengkörper, eingetreten sind (Begründung zum Entwurf des BVG, Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode 1949, Drucks. Nr. 1333 S. 50). § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG muß im Zusammenhang mit den Buchstaben a und b des § 5 Abs. 1 BVG betrachtet werden. Diese sehen Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen (insbesondere die Einwirkung von Kampfmitteln) sowie behördliche Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer Vorbereitung als unmittelbare Kriegseinwirkungen an. Buchst. e des § 5 Abs. 1 ergänzt und erweitert also diese Vorschriften insofern, als die Schädigung nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den in den Buchstaben a und b des § 5 Abs. 1 BVG angeführten Vorgängen stehen muß, sondern daß der Eintritt einer Spätfolge genügt, wenn kriegerische Vorgänge einen besonders gearteten (kriegseigentümlichen) Gefahrenbereich hinterlassen haben und dieser nachträglich, d. h. in zeitlichem Abstand von den kriegerischen Vorgängen, die Ursache für eine (spätere) Schädigung ist (vgl. Urteil des 10. Senats des BSG. vom 22.1.1957 - 10 RV 435/55 - SozR. BVG § 5 Bl. Ca 4 Nr. 11). An diesen Erfordernissen fehlt es im vorliegenden Fall; denn ein kriegerischer Vorgang im obengenannten Sinne hat bei dem Tode des Sohnes der Klägerin nicht mitgewirkt. Die Auffassung des LSG., daß eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG nicht vorgelegen habe, trifft deshalb zu. Das Berufungsgericht hat aber auch verneint, daß der Tod des Sohnes der Klägerin durch eine mit der Besetzung deutschen Gebiets zusammenhängende besondere Gefahr herbeigeführt worden ist (§ 5 Abs. 1 Buchst. d BVG). Das ergibt sich daraus, daß es am Schluß der Urteilsgründe ausgeführt hat, die gesamten Voraussetzungen des § 5 BVG lägen nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG gelten als unmittelbare Kriegseinwirkung schädigende Vorgänge, die u. a. infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen Gebiets zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind. Folgen von Straftaten, die nach der Besetzung Deutschlands verübt wurden, sind in dieser Vorschrift zwar nicht ausdrücklich als Versorgungsgrund erwähnt. Das bedeutet aber nicht, daß solche Folgen in keinem Fall nach § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG entschädigt werden können. Allerdings genügt nach dieser Vorschrift ein Zusammenhang mit der Besetzung allein nicht; vielmehr muß der schädigende Vorgang einer Gefahr entsprungen sein, die der militärischen Besetzung deutschen Gebiets im zweiten Weltkrieg unter Berücksichtigung ihrer zeitlichen und örtlichen Besonderheiten eigentümlich war. Denn die Einfügung des Wortes "besondere" vor dem Wort "Gefahr" in § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG bedeutet eine Einschränkung des zu berücksichtigenden Gefahrenkreises (BSG. 2 S. 99 (103); Urteil des 10. Senats des BSG. vom 22.1.1957 - 10 RV 865/55 - SozR. BVG § 5 Bl. Ca 4 Nr. 12). Folgen von Straftaten, die nach der Kapitulation verübt worden sind, können nach Auffassung des Senats im Einzelfall mit einer der Besetzung eigentümlichen Gefahr im Zusammenhang stehen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach der Besetzung deutschen Gebiets durch die Streitkräfte der Alliierten war die deutsche Bevölkerung insbesondere dadurch gefährdet, daß viele kriminelle Elemente die Freiheit wieder erlangten und ein Teil der während des zweiten Weltkrieges zwangsweise nach Deutschland gebrachten Fremdarbeiter dem Haß gegen die Deutschen freien Lauf ließ. Die Zahl der Raubüberfälle stieg sprunghaft an. Die entwaffnete deutsche Bevölkerung war damals schutzlos Verbrechern ausgeliefert, die teilweise rücksichtslos von der Schußwaffe Gebrauch machten. Die Besatzungsmächte waren zu dieser Zeit noch so sehr mit sich selbst und den durch die Besetzung aufgetretenen Problemen beschäftigt und um ihre eigene Sicherheit bemüht, daß sie sich der Verbrecherbekämpfung zunächst kaum widmen konnten. Eine deutsche Polizei bestand unmittelbar nach der Kapitulation überhaupt nicht. Nachdem sie wieder organisiert war, wurde ihr das Tragen und der Gebrauch von Schußwaffen längere Zeit nicht erlaubt. Hinzu kam, daß die vorbezeichneten Ausländer zu ihrem rücksichtslosen Treiben dadurch ermuntert wurden, daß sie der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen waren. Die infolge dieser Umstände aufgetretene Unsicherheit und Gefahr für die Bewohner des besetzten Gebietes muß als eine besondere, der Besetzung eigentümliche Gefahr angesehen werden, weil die Besatzungsmächte als die tatsächlichen Inhaber der Polizeigewalt die Zivilbevölkerung nicht in ausreichendem Maße vor Gewalttaten krimineller Elemente schützen konnten (im Ergebnis ebenso Schönleiter, Bundesversorgungsgesetz, Erl. 7 zu § 5 BVG; van Nuis-Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, II. Teil, Erl. zu § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG (S. 88); Rundschreiben des BMA. IVb 5 - 128/51 vom 28.3.1951, Va 6 - 704/55 vom 17.2.1955, abgedruckt in Schönleiter, Handbuch der Bundesversorgung, 1. Band, Stand 28.11.1956, Nr. 2, 24 zu § 5 BVG). Diese der Besetzung deutschen Gebiets eigentümliche Gefahr ist dann allmählich geringer geworden. Dazu trug nicht nur das schärfere Eingreifen der Militärpolizei, sondern auch die fortschreitende Neuorganisation und die Bewaffnung der deutschen Polizei sowie die sich entwickelnde Zusammenarbeit zwischen der Militärpolizei und der deutschen Polizei bei der Verbrecherbekämpfung bei. Ob und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt ab von einem wirksamen Schutz der Bevölkerung des besetzten Gebiets vor Gewalttaten gesprochen werden kann, hängt aber von den örtlichen Verhältnissen ab und ist nach Lage des einzelnen Falles zu entscheiden. Im vorliegenden Fall reichen die tatsächlichen Feststellungen des LSG. nicht für sine Entscheidung dieser Frage aus. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, die in den Westsektoren Berlins wohnende Bevölkerung sei im August 1945 zum mindesten vor Willkürmaßnahmen einzelner Besatzungsangehöriger durch die Möglichkeit, die Militärpolizei und die Gerichte anzurufen, geschützt gewesen, kann hier nicht verwertet werden. Denn nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG. kommen Angehörige einer Besatzungsmacht nicht als Täter in Betracht. Die weitere Feststellung, daß die deutsche Polizei "schon wieder zu einem einigermaßen funktionierenden Organ geworden sei", reicht für die Bejahung oder Verneinung der Frage, ob der Tod des Sohnes der Klägerin durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG verursacht worden ist, ebensowenig aus wie die weitere Feststellung, im August 1945 habe in Berlin "eine Anarchie als nachträgliche Auswirkung kriegerischer Vorgänge" nicht mehr bestanden. Aus diesen Gründen beruht das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG. Das BSG. kann in der Sache aber nicht selbst entscheiden, weil noch Ermittlungen vorzunehmen sind, die es als Revisionsgericht nicht selbst durchführen darf. Das angefochtene Urteil war daher mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. Berlin zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Dieses wird nun zunächst aufzuklären haben, ob im Zeitpunkt der Tat für die Bevölkerung Berlins ein wirksamer polizeilicher Schutz vor Gewalttaten krimineller Elemente gewährleistet war. Wenn in der Wohngegend des Sohnes der Klägerin besondere Umstände, die für die Beurteilung wichtig sind, vorlagen, ist dies zu berücksichtigen. Auf Grund des Beweisergebnisses hat das LSG. dann unter Beachtung der aufgezeigten Gesichtspunkte zu entscheiden, ob eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG als gegeben anzusehen ist. Wird dies bejaht, dann hängt die Gewährung der Elternrente davon ab, ob die Voraussetzungen der §§ 50, 51 BVG gegeben sind. In diesem Zusammenhang wird das LSG. zu beachten haben, daß das SG. den Bescheid des VersorgA. I Berlin vom 7. Oktober 1952 und die Einspruchsentscheidung des LVersorgA. Berlin vom 24. Februar 1953 aufgehoben hat, ohne eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Nur in den Urteilsgründen hat das SG. ausgeführt, daß die Sache zur weiteren Aufklärung über das Einkommen der Klägerin an das LVersorgA. zurückzuverweisen sei. Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde ist aber nach dem SGG nicht zulässig (BSG. 2 S. 94; Urteil des 8. Senats des BSG. vom 20. März 1956 - 8 RV 41/55 -).

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil des LSG. vorbehalten.

Das Urteil ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 165, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

 

Fundstellen

NJW 1957, 1377

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