Leitsatz (amtlich)
Die besonderen kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit der Zivilbediensteten bei der Wehrmacht im Sinne des BVG § 3 Abs 2 Halbs 2 brauchen nicht auf Kampfhandlungen oder sonstigen kriegerischen Ereignissen (BVG § 5) zu beruhen; sie können auch dann vorliegen, wenn die Verhältnisse, unter denen die Zivilbediensteten der Wehrmacht arbeiten mußten, höhere Gefahren für die Gesundheit mit sich brachten als die Verhältnisse, unter denen in vergleichbaren Vorliegen besonderer kriegseigentümlicher Gefahren ist nicht ohne weiteres dann anzunehmen, wenn der Arbeitsplatz der Zivilbediensteten der Wehrmacht außerhalb der früheren Reichsgrenze lag.
Normenkette
BVG § 3 Abs. 2 Hs. 2 Fassung: 1950-12-20, § 5 Abs. 1 Fassung: 1953-08-07
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. März 1957 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Ehemann der Klägerin war ab 16. Juni 1941 als Facharbeiter (Schreinergehilfe) bei der Fliegerhorstkommandantur B dienstverpflichtet und kam von dort zu einer Flugzeugwerft der Deutschen Luftwaffe in der Nähe von P, wo er als Hilfsschlosser verwendet wurde. Am 10. Oktober 1941, während eines Heimaturlaubs, erkrankte er und starb am 31. März 1942 an Mitralinsuffizienz. Das Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsamt K gewährte mit Bescheid vom 24. September 1942 Hinterbliebenenrente gemäß § 106 Abs. 1 des Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetzes (WFVG). Dem Bescheid lag eine wehrmachtärztliche Stellungnahme des Truppenarztes zugrunde, der nach Vorgeschichte und Verlauf der Krankheit angenommen hatte, daß schon vor der Dienstverpflichtung ein Herzfehler bestanden habe und dieser durch die Arbeitsanforderung in der Flugzeugwerft verschlimmert worden sei. Mit Bescheid vom 11. Januar 1950 gewährte das Versorgungsamt R der Klägerin Hinterbliebenenrente gemäß den Vorschriften des Gesetzes über Leistungen an Körperbeschädigte (KBLG). Das Versorgungsamt lehnte mit Bescheid vom 2. Mai 1952 ab, der Klägerin die Hinterbliebenenrente ab 1. Juli 1952 nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) weiterzugewähren, weil der Tod des Ehemannes der Klägerin nicht als Folge einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG anerkannt werden könne. Der Ehemann der Klägerin habe in einem Zivildienstverhältnis zur Wehrmacht gestanden und sei nach § 537 Ziffer 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) unfallversichert gewesen. Das Sozialgericht (SG.) Stuttgart hob diesen Bescheid mit Urteil vom 28. April 1955 auf und verurteilte den Beklagten, der Klägerin über den 30. Juni 1952 hinaus Witwenrente zu gewähren. Nach Ansicht des SG. hat der Ehemann der Klägerin militärähnlichen Dienst geleistet. Er habe als Zivilarbeiter auf einer Flugzeugwerft in Frankreich bei Luftangriffen Flakdienst geleistet und sei mit der Waffe ausgebildet worden, deshalb sei sein Einsatz mit besonderen kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit (§ 3 Abs. 2 BVG) verbunden gewesen.
Auf die Berufung des Beklagten hob das Landessozialgericht (LSG.) mit Urteil vom 27. März 1957 das angefochtene Urteil auf und wies die Klage ab. Das LSG. führte aus, dem Entzug der Rente stehe § 85 BVG nicht entgegen, weil dessen Bindungswirkung sich nur auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des BVG erstreckt. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits komme es aber darauf an, ob der Ehemann der Klägerin zum versorgungsberechtigten Personenkreis gehört habe, insbesondere, ob er Zivildienst bei der Wehrmacht mit besonderen kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit geleistet habe (§ 3 Abs. 2 BVG). Das LSG. verneinte diese Frage, weil die Unterbringung, Verpflegung, die klimatischen Bedingungen und die sonstigen Verhältnisse des Arbeitseinsatzes für den Ehemann der Klägerin keine besonderen Belastungen mit sich gebracht hätten. Dafür, daß er ein Flakgeschütz bedient und sich dabei einen Gesundheitsschaden zugezogen habe, bestünden keine Anhaltspunkte. Allein die Schwere der körperlichen Berufsarbeit habe das Herzleiden des Ehemannes der Klägerin verschlimmert. Darin könne aber keine kriegseigentümliche Gefahr für die Gesundheit gesehen werden. Das LSG. ließ die Revision zu.
Gegen das am 8. Mai 1957 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch ihren beim Bundessozialgericht (BSG.) zugelassenen Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 16. Mai 1957 - beim BSG. eingegangen am 17. Mai 1957 - Revision eingelegt und beantragt:
1.) das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG. Stuttgart vom 28. April 1955 zurückzuweisen;
2.) hilfsweise:
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen;
3.) die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Beklagten aufzuerlegen.
Die Klägerin stützt die Revision darauf, daß das LSG. den § 3 Abs. 2 BVG verletzt habe. Der durch diese Ausnahmevorschrift begünstigte Personenkreis sei vom LSG. zu eng gezogen worden. Besonderen kriegseigentümlichen Gefahren seien die zivilen Arbeitskräfte auf einem Feldflughafen durch übermäßige Beanspruchung ausgesetzt gewesen. Solche Gefahren hätten für ihren Ehemann in der übermäßigen körperlichen Beanspruchung durch die Dauer und Intensität der Arbeitsleistung, den unregelmäßigen Dienst, die Waffenausbildung und durch die Heranziehung zum Flakdienst bestanden.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Revision der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden (§ 164 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie ist infolge der Zulassung durch das LSG. (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) auch statthaft. Die sonach zulässige Revision ist jedoch nicht begründet.
Nach § 38 BVG hat die Witwe eines Beschädigten nur dann Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Beschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben ist (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BVG). Eine solche Schädigung im Sinne des § 1 BVG könnte im vorliegenden Fall der Ehemann der Klägerin durch Dienstverrichtungen im militärischen oder militärähnlichen Dienst erlitten haben. Das LSG. hat hierzu entschieden, daß der Ehemann der Klägerin mit seiner Tätigkeit als Hilfsschlosser in einer Flugzeugwerft nicht militärischen (§ 1 in Verbindung mit § 2 BVG) und auch nicht militärähnlichen Dienst gemäß § 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BVG geleistet hat. Ein Rechtsirrtum des LSG. ist hierbei nicht zu erkennen, die Klägerin hat insoweit die Entscheidung des LSG. auch nicht angegriffen.
Soweit die Klägerin mit der Revision geltend macht, das LSG. habe zu Unrecht das Vorliegen militärähnlichen Dienstes gemäß § 3 Abs. 2 BVG verneint, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen des LSG. ist der Ehemann der Klägerin durch Verfügung des Arbeitsamts Nagold vom 12. Juni 1941 zu handwerklichen Dienstverrichtungen bei der Wehrmacht auf Grund der Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 13. Februar 1939 (RGBl. I S. 206) dienstverpflichtet worden; er hat mithin Zivildienst bei der Deutschen Wehrmacht im Sinne des § 3 Abs. 2 BVG geleistet. Als militärähnlicher Dienst gilt ein solcher Einsatz jedoch nur dann, wenn damit besondere kriegseigentümliche Gefahren für die Gesundheit verbunden waren (§ 3 Abs. 2 BVG). Diese Voraussetzung trifft für die Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin nicht zu, wie das LSG. auf Grund seiner Feststellungen über die Verhältnisse, unter denen jener in Frankreich zu arbeiten hatte, ohne Rechtsirrtum angenommen hat. Der § 3 Abs. 2 Halbs. 2 BVG verlangt, daß der Dienst mit "besonderen kriegseigentümlichen" Gefahren für die Gesundheit verbunden war. Solche Gefahren liegen nicht schon dann vor, wenn der Betroffene unter "allgemeinen friedensmäßigen Verhältnissen" gleichen oder ähnlichen Gefahren nicht ausgesetzt gewesen wäre. Vielmehr liegen solche erst dann vor, wenn sie im Vergleich zu anderen kriegseigentümlichen Gefahren für die Zivildienstverpflichteten bei der Wehrmacht besonderer Art waren. Erst die Besonderheit der Gefahren, unter denen Zivildienstverpflichtete bei der Wehrmacht ihre Tätigkeit auszuüben hatten, rechtfertigt die Gleichstellung dieser Tätigkeit mit militärähnlichem Dienst.
Die Ansicht der Klägerin, daß ein Einsatz von Zivilbediensteten der Wehrmacht außerhalb der früheren Reichsgrenzen ohne weiteres als ein mit besonderen kriegseigentümlichen Gefahren verbundener Einsatz zu gelten habe, ist nicht zutreffend. Früher allerdings ist der versorgungsrechtliche Schutz der Zivilangestellten auf Grund der Rechtsvorgänger des § 3 Abs. 2 BVG unterschiedlich nach einem Einsatz in der Heimat oder außerhalb der früheren Reichsgrenzen beurteilt worden (vgl. Ausführungsbestimmungen zu § 96 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 des Reichsversorgungsgesetzes - RVG -, RVG 2 S. 192 Nr. 74, 5 S. 150 Nr. 41, 13 S. 181 Nr. 44, sowie § 68 WFVG in Verbindung mit dem Erlaß des OKW vom 2.3.1942 in Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsbestimmungen 1942 S. 136 Nr. 185). Eine gleiche Auslegung des § 3 Abs. 2 BVG, der sich bereits in seiner Fassung von den §§ 96 RVG und 68 WFVG unterscheidet, läßt sich weder aus seinem Wortlaut noch aus der amtlichen Begründung noch aus den sonstigen Gesetzesmaterialien zum BVG (insbesondere Protokoll der 30. Sitzung vom 26.9.1950 und der 38. Sitzung vom 12.10.1950 des 26. Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen des Deutschen Bundestages über das BVG, Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode 1949) herleiten. Wären unter den besonderen kriegseigentümlichen Gefahren nur Gefahren zu verstehen, die auf dem Einsatz militärischer Kampfmittel beruhen oder sonst mit unmittelbaren kriegerischen Ereignissen zusammenhängen, so hätte es eines besonderen Schutzes wegen dieser Gefahren für die Zivilbediensteten der Wehrmacht in § 3 Abs. 2 Halbs. 2 BVG nicht bedurft, weil gegen diese Gefahren ein versorgungsrechtlicher Schutz bereits durch § 5 Abs. 1 BVG besteht. Kriegseigentümliche Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 2 BVG können also auch in anderen Gefahren bestehen, und insbesondere, wie das LSG. richtig erkannt hat, auch auf Verhältnissen beruhen, unter denen die Zivilangestellten der Wehrmacht zu arbeiten hatten. Um "besondere" kriegseigentümliche Gefahren kann es sich bei diesen Verhältnissen jedoch nur handeln, wenn diese noch andere oder höhere Gefahren für die Gesundheit der Wehrmachtsbediensteten mit sich bringen, als sie die Verhältnisse mit sich bringen, unter denen Bedienstete anderer Arbeitgeber in gleichen oder ähnlichen. Betrieben im Kriege zu arbeiten hatten. Während des Krieges bestanden kriegseigentümliche Gefahren in gleicher Weise für Arbeitnehmer bei der Wehrmacht wie für Arbeitnehmer bei anderen Arbeitgebern. Wenn das Gesetz daher für den versorgungsrechtlichen Schutz der Zivilbediensteten bei der Wehrmacht "besondere" kriegseigentümliche Gefahren fordert, so sind für die Beantwortung der Frage, ob besondere kriegseigentümliche Gefahren bestehen, zum Vergleich nicht die Verhältnisse heranzuziehen, unter denen im Frieden zu arbeiten war, sondern diejenigen, unter denen während des Krieges in gleichen oder ähnlichen Betrieben gearbeitet werden mußte. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß Zivilbedienstete der Wehrmacht auch bei einem Einsatz in der Heimat unter "besonderen" kriegseigentümlichen Gefahren arbeiteten, wenn die Verhältnisse, unter denen sie arbeiten mußten, sich erheblich von denen unterschieden, unter welchen andere Arbeitnehmer in vergleichbaren Betrieben während des Krieges zu arbeiten hatten. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des Gesetzes ist zu entnehmen, daß die Zivilangestellten der Wehrmacht in der Heimat von der Einbeziehung unter § 3 Abs. 2 Halbs. 2 SVG ausgeschlossen sein sollen. Das geht aus den Verhandlungen des 26. Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen des Deutschen Bundestages über das BVG hervor, wenngleich dort erwähnt ist, daß besondere kriegseigentümliche Gefahren "in erster Linie", "im allgemeinen" bei einer Verwendung im Ausland in Frage kommen (Protokoll der 30. Sitzung vom 26.9.1950 S. 7/8 und der 30. Sitzung vom 12.10.1950 S. 121). Im gleichen Sinne sprechen auch die Verwaltungsvorschriften zu § 3 Abs. 2 BVG davon, daß besondere kriegseigentümliche Gefahren "im allgemeinen" nur bei einer Verwendung außerhalb des früheren Reichsgebiets anerkannt werden können; sie zählen dann beispielhaft Fälle solcher Gefahren auf, die in der Unterbringung, der Verpflegung, den klimatischen Bedingungen und den sanitären Verhältnissen begründet sein können. Wenngleich demnach für die Zivilbediensteten der Wehrmacht besondere kriegseigentümliche Gefahren im allgemeinen nur bei einem Einsatz außerhalb des früheren Reichsgebiets anerkannt werden sollen, so bedeutet dies jedoch nicht, daß ein solcher Einsatz immer als ein mit besonderen kriegseigentümlichen Gefahren verbundener anzusehen ist. Eine derartige Auslegung des Begriffs "besondere kriegseigentümliche Gefahren" läßt sich aus den Verwaltungsvorschriften nicht herleiten. Hätte den Verwaltungsvorschriften dieser Gedanke zugrunde gelegt werden sollen, so hätte dies eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen, da die Ausführungsbestimmungen zu § 96 RVG zwischen einem Einsatz der Zivilangestellten innerhalb oder außerhalb des Reichsgebiets unterschieden. Die Verwaltungsvorschriften, die mit dem Wortlaut des Gesetzes im Einklang stehen, können daher unbedenklich zur Auslegung des § 3 Abs. 2 BVG herangezogen werden.
Aus den Verhandlungen des 26. Ausschusses geht ebenfalls hervor, daß die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Halbs. 2 BVG nicht dazu dienen soll, einer Gruppe von Arbeitnehmern einen besonderen versorgungsrechtlichen Schutz allein deshalb angedeihen zu lassen, weil sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Wehrmacht standen oder weil ihre Arbeitsstelle außerhalb des früheren Reichsgebiets lag (Protokoll des 26. Ausschusses a. a. O.).
Das LSG. hat demnach den Begriff "besondere kriegseigentümliche Gefahren" im Sinne des § 3 Abs. 2 Halbs. 2 BVG nicht verkannt. Es hat zutreffend angenommen, daß als besondere kriegseigentümliche Gefahren nicht nur solche anzusehen sind, die durch Kampfhandlungen oder sonstige unmittelbare kriegerische Ereignisse entstanden sind, und ist ferner von der richtigen Auffassung ausgegangen, daß besondere kriegseigentümliche Gefahren zwar auch auf den Verhältnissen beruhen können, unter denen die Zivilangestellten der Wehrmacht arbeiten mußten, daß jedoch ein Einsatz im Ausland nicht ohne weiteres als ein mit besonderen kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbundener Einsatz angesehen werden kann.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG., die insoweit nicht angegriffen sind, hat der Ehemann der Klägerin zwar körperlich schwer gearbeitet; jedoch unterschieden sich die Verhältnisse, unter denen er in Frankreich zu arbeiten hatte, gemessen an Gefahren, die durch Fliegerangriffe, Unterbringung, Verpflegung, Klima, sanitäre Verhältnisse und Arbeitsbedingungen (Arbeitsdauer, Intensität, Unregelmäßigkeit der Arbeit), bestanden, nicht von den Verhältnissen, unter denen Rüstungsarbeiter in der Heimat während des Krieges auch zu arbeiten hatten. Das LSG. hat daher zutreffend angenommen, daß der Ehemann der Klägerin militärähnlichen Dienst im Sinne des § 3 Abs. 2 Halbs. 2 BVG nicht geleistet hat, weil sein Dienst nicht mit besonderen kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden war.
Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des LSG., daß allein die Unterweisung im Waffengebrauch, das Tragen einer uniformähnlichen Kleidung und die Benutzung von Wehrmachtsfahrscheinen nicht die Annahme rechtfertigt, der Ehemann der Klägerin habe unter besonderen kriegseigentümlichen Gefahren militärähnlichen Dienst geleistet.
Im übrigen hat das LSG. nicht für erwiesen erachtet, daß der Ehemann der Klägerin je zum Waffendienst, insbesondere zum Dienst an einem Flakgeschütz und zum Abwehrkampf gegen feindliche Flugzeuge herangezogen worden ist, so daß dahingestellt bleiben kann, ob der Ehemann der Klägerin etwa durch eine solche Tätigkeit militärischen oder militärähnlichen Dienst geleistet hätte.
Hat der Ehemann der Klägerin aber keinen militärähnlichen Dienst geleistet, so ist sein Tod auch nicht auf die Folgen einer Schädigung im Sinne des BVG zurückzuführen. Fehlt aber diese Voraussetzung für die Anwendung des § 38 BVG, so hat das LSG. mit Recht entschieden, daß der Klägerin eine Witwenrente nicht zu gewähren ist. Die Revision der Klägerin gegen das angefochtene Urteil war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen