Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Altersgeldes. gleichzeitiger Leistungsbezug durch Ehegatten
Orientierungssatz
GAL § 44 Abs 1 S 2 iVm GAL § 4 Abs 3 erfaßt auch den Fall, daß der eine Ehegatte ein Altersgeld und der andere eine Landabgaberente bezieht.
Einem Ehemann kann daher nur das einem unverheirateten Berechtigten zustehende Altersgeld gezahlt werden, wenn seiner Ehefrau Landabgaberente gewährt wird.
Normenkette
GAL § 4 Abs 3 Fassung: 1972-07-26, § 44 Abs 1 S 2 Fassung: 1972-07-26
Verfahrensgang
SG Bayreuth (Entscheidung vom 25.04.1979; Aktenzeichen S 2 Lw 43/78) |
Tatbestand
I
Der Streit geht um die Höhe des Altersgeldes aus der Altershilfe für Landwirte.
Der Kläger, der verheiratet ist und dessen Ehefrau (ab November 1972) Landabgaberente bezieht, erhält von der Beklagten seit September 1978 vorzeitiges Altersgeld in der Höhe, wie es einem unverheirateten Berechtigten zusteht; er begehrt, ihm das Altersgeld für Verheiratete zu gewähren.
Die Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 25. April 1979). Das Sozialgericht (SG) hat ausgeführt: In den §§ 4 Abs 3, 44 Abs 1 Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) seien zwar ausdrücklich nur die Fälle eines gleichzeitigen Bezugs von Altersgeld bzw von Landabgaberente durch beide Ehegatten geregelt. Es sei jedoch nicht einzusehen, weshalb bei dem Zusammentreffen von Altersgeld mit Landabgaberente nicht gelten solle, daß jedem Ehegatten dann nur die Leistung für einen unverheirateten Berechtigten zustehe; dafür spreche die enge Verflechtung der beiden Rentenarten.
Das SG hat - im Urteilsspruch - die Revision zugelassen, der Kläger hat mit Zustimmung der Beklagten das Rechtsmittel eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Beklagte in Abänderung ihres Bescheides zu verurteilen, ihm vorzeitiges Altersgeld in der Höhe für verheiratete Berechtigte zu gewähren.
Zur Begründung rügt er eine unzutreffende Anwendung von §§ 4 Abs 3, 44 Abs 1 Satz 2 GAL. Darin habe der Gesetzgeber die Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Leistungen abschließend geregelt und eine Regelung des Falles, daß ein Ehegatte Altersgeld und der andere Landabgaberente beziehe, bewußt unterlassen. Grund hierfür möge die zeitliche Begrenzung des Erwerbs von Landabgaberentenansprüchen bis zum 31. Dezember 1982 sein; auch habe man damit verhindern wollen, daß landwirtschaftliche Unternehmer wegen einer zu niedrigen Landabgaberente von einer Unternehmensabgabe absähen. Ungerechtfertigte finanzielle Vorteile hätten die Ehegatten dadurch nicht, weil bei späterem gemeinsamen Bezug von Altersgeld oder Landabgaberente nur die in §§ 4 Abs 3, 44 Abs 2 Satz 2 GAL bestimmten Renten zu zahlen seien.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist nicht begründet.
Wie das SG zutreffend erkannt hat, kann der Kläger nur das einem unverheirateten Berechtigten zustehende Altersgeld erhalten, weil seiner Ehefrau Landabgaberente gewährt wird. Diese Rechtsfolge ist § 4 Abs 3 iVm § 44 Abs 1 Satz 2 GAL in der hier anzuwendenden Fassung des 6. Änderungsgesetzes vom 26. Juli 1972 (BGBl I 1293) zu entnehmen. Nach § 4 Abs 3 GAL erhält, wenn beiden Ehegatten ein Anspruch auf Altersgeld zusteht, jeder Ehegatte nur das einem unverheirateten Berechtigten zustehende Altersgeld; nach § 44 Abs 1 Satz 2 gilt § 4 Abs 3 GAL - für die Landabgaberente - entsprechend. Mit dieser Regelung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur der Fall erfaßt, daß beiden Ehegatten Altersgeld bzw Landabgaberente zusteht (vgl dazu § 40 Abs 3 GAL, wo eine entsprechend Anwendung des § 4 Abs 3 beim Zusammentreffen von zwei Altersgeldern für mitarbeitende Familienangehörige gar nicht möglich wäre, weil diese Leistung für Verheiratete und Unverheiratete gleich hoch ist); die in § 44 Abs 1 Satz 2 angeordnete entsprechende Anwendung deckt vielmehr auch die Fälle, in denen der eine Ehegatte Landabgaberente und der andere Altersgeld oder der eine Altersgeld und der andere Landabgaberente bezieht. Das ergibt sich, wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage (11 RLw 3/79, zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt hat, aus dem Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften.
Wenn das Altersgeld wie auch die Landabgaberente für verheiratete Berechtigte jeweils höher ist als für unverheiratete Berechtigte (vgl §§ 4 Abs 1, 44 Abs 1 GAL), so liegt dem der Gedanke zugrunde, daß die Verheirateten einen höheren Bedarf an Ersatz ihres früheren Verdienstes haben als die Unverheirateten und daß diesem Bedarf auch Rechnung zu tragen ist, weil der Ehegatte in der Regel im landwirtschaftlichen Unternehmen ohne Erwerb eines eigenen Anspruchs nach dem GAL mitgearbeitet hat. Demgemäß besteht kein Anlaß zur Gewährung der höheren Leistung, wenn auch dem Ehegatten ein Anspruch auf Altersgeld oder auf Landabgaberente zusteht. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dann wieder etwas anderes gelten sollte, wenn beide Ehegatten nicht jeweils die gleiche Leistung, vielmehr der eine ein Altersgeld und der andere eine Landabgaberente erhalten.
Die von der Revision für eine solche Differenzierung vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Soweit der Kläger auf das Auslaufen des Landabgaberechts und die Zielsetzung der Strukturverbesserung hinweist, übersieht er, daß Überlegungen dieser Art zumindest in gleicher Weise für den auch nach seiner Ansicht in § 44 Abs 1 Satz 2 GAL geregelten Fall des Bezuges zweier Landabgaberenten durch Eheleute gelten müßten. Der weitere Hinweis auf den späteren gemeinsamen Bezug von Altersgeld oder Landabgaberente durch einen Berechtigten ist nicht verständlich, weil der vom Kläger angenommene Sachverhalt nicht eintreten kann; erfüllt nämlich ein Bezieher von Landabgaberente die Voraussetzungen für den Bezug eines Altersgeldes, so wird die Landabgaberente um den Betrag des Altersgeldes gekürzt (§ 44 Abs 2 GAL).
Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet das Ergebnis nicht. Art 14 des Grundgesetzes (GG) kann schon deswegen nicht verletzt sein, weil ein Berechtigter Anspruch auf Altersgeld oder Landabgaberente von vornherein nur in einer sich ua aus den §§ 4 Abs 3, 44 Abs 1 Satz 2 GAL ergebenden Höhe haben kann. Der dem § 4 Abs 3 GAL und der Bezugnahme in § 44 Abs 1 Satz 2 GAL zugrundeliegende Gedanke der Vermeidung einer Kumulation von Leistungen hält auch einer Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art 3 GG stand. Ebensowenig ist Art 6 Abs 1 GG verletzt, weil es an einer Benachteiligung Verheirateter gegenüber Unverheirateten fehlt, das Gesetz vielmehr hier nur unter Verheirateten danach differenziert, ob auch ihr Ehegatte Anspruch auf Leistungen nach dem GAL hat oder nicht.
Nach alledem war die Revision mit der sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
Fundstellen