Entscheidungsstichwort (Thema)
Rangverhältnis der Ersatzansprüche
Leitsatz (amtlich)
Zum Verhältnis von RVO § 183 Abs 5 S 1 zu BVG § 71b (Ergänzung und Fortbildung von BSG 1969-03-20 3 RK 108/67 = SozR Nr 39 zu § 183 RVO).
Leitsatz (redaktionell)
Zum Rangverhältnis der Ersatzansprüche:
1. Nach der Entscheidung des BSG 1969-03-20 3 RK 108/67 = ZfS 1973, 325 geht der nach BVG § 71b der Versorgungsverwaltung zustehende Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsrente dem nach RVO § 183 Abs 3 auf die KK übergegangenen Anspruch jedenfalls nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn der Träger der Kriegsopferversorgung den Anspruch beim Rentenversicherungsträger vor der KK angemeldet hat. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung für den RVO § 183 Abs 5 aus den dort dargelegten Gründen an. Für einen Vorrang des BVG § 71b ergibt sich aus dem Gesetz selbst kein Hinweis. Der Zeitpunkt der Anmeldung der Ersatzansprüche aber kann kein geeigneter Ansatz für die Beantwortung der Frage sein, in welcher Reihenfolge jene zu erfüllen sind, wenn die Rentennachzahlung nicht ausreicht, alle Gläubiger zu befriedigen. Der Senat ist darüber hinaus der Auffassung, daß der Forderungsübergang nach RVO § 183 Abs 5 S 1 nicht einmal aus den vom 3. Senat aaO angeführten allgemeinen Erwägungen über das grundsätzliche Verhältnis von Gesamtgläubigern dem Forderungsübergang nach BVG § 71b gleichrangig ist, sondern diesem vielmehr, soweit RVO § 183 Abs 5 S 2 Halbs 2 eingreift, vorgehen muß.
Vorrang des Anspruchsübergangs nach RVO § 183 Abs 5 gegenüber einem Anspruch der Versorgungsverwaltung aus BVG § 71b:
2. Beim Zusammentreffen mehrerer kraft Gesetzes eingetretener Übergänge des Rentenanspruchs richtet sich der Rang der übergegangenen Rechte nicht danach, wann sie von den neuen Gläubigern beim Rentenversicherungsträger geltend gemacht worden sind.
Aus den Besonderheiten und dem Zweck des RVO § 183 Abs 5 ergibt sich, daß der dort angeordnete Übergang des Rentenanspruchs auf die Krankenkasse dem Anspruchsübergang auf die Versorgungsverwaltung nach BVG § 71b stets vorgeht.
Normenkette
RVO § 183 Abs. 3 Fassung: 1961-07-12, Abs. 5 S. 1 Fassung: 1961-07-12, S. 2 Hs. 2 Fassung: 1970-12-16; BVG § 71b Fassung: 1950-12-20
Tenor
Die Sprungrevision des beigeladenen Landes Rheinland-Pfalz gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19. November 1971 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die klagende Krankenkasse (KK) hatte ihrem Mitglied, dem kriegsbeschädigten Beigeladenen zu b) vom 24. April 1968 an Krankengeld gezahlt, und zwar bis zum 20. September 1968 in Höhe von 19,55 DM täglich. Mit Rücksicht hierauf berechnete das Versorgungsamt (VersorgA) K… die vom Einkommen abhängigen Versorgungsbezüge des Beigeladenen (Ausgleichsrente und Berufsschadensausgleich) nach § 60a Abs. 1 Buchst. b des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) durch Bescheid vom 1. Oktober 1968 neu, wobei sich zunächst eine Nachzahlung ergab, die aber bis zu einer endgültigen Abrechnung einbehalten wurde.
Durch Bescheid von 19. September 1968 bewilligte der beklagte Rentenversicherungsträger (RentV-Träger) dem Beigeladenen zu b) Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) vom 1. April 1968 an in Höhe von monatlich 414,20 DM; die Nachzahlung für die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 1968 wurde vorerst bis zur Klärung der Frage zurückgestellt, ob und inwieweit von anderer Seite Ersatzansprüche geltend gemacht würden.
Nunmehr stellte das VersorgA K… mit Bescheid vom 27. November 1968 die Versorgungsbezüge des Beigeladenen zu b) auf dessen Antrag vom 24. Oktober 1968 erneut nach § 60a Abs. 1 Buchst. b BVG fest und errechnete jetzt eine Überzahlung für die Zeit vom 1. April bis 31. August 1968 in Höhe von 999,-- DM. Diesen Betrag beanspruchte das VersorgA aus der Rentennachzahlung des Beigeladenen unter Berufung auf den in § 71b BVG vorgesehenen Forderungsübergang. Demgegenüber vertrat die Klägerin die Auffassung, die Rentennachzahlung für die Zeit vom 24. April bis 20. September 1968 in Höhe von 2.029,62 DM stehe ihr aufgrund des für diesen Zeitraum gewährten Krankengeldes (insgesamt 2.932,50 DM) nach § 183 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu.
Die Beklagte war ebenfalls der Auffassung, der Anspruch nach § 71b BVG gehe dem Ersatzanspruch nach § 183 Abs. 5 RVO vor, und zahlte dementsprechend von der Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 1968 in Höhe von 2.870,90 DM zunächst 999,-- DM an das VersorgA, ferner 52,30 DM an das Arbeitsamt für von diesem gewährtes Kindergeld und lediglich 1.146,90 DM an die KK, während der Versicherte den Rest von 672,70 DM als Rente für verbleibende Teile der Monate April und September sowie für Oktober 1968 erhielt.
Gegen die Zahlung der Differenz zwischen den von ihr für die Zeit vom 24. April bis 20. September 1968 beanspruchten 2.029,60 DM und den überwiesenen 1.146,90 DM in Höhe von 882,70 DM an das VersorgA wandte sich die KK, indem sie gegen die Beklagte Klage auf Zahlung der genannten Summe erhob.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat das von ihm beigeladene Land als Träger der Kriegsopferversorgung (KOV) durch Urteil vom 19. November 1971 in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur Zahlung der streitigen 882,70 DM verurteilt. Die KK und die Träger der RentV seien Institutionen innerhalb des als Einheit anzusehenden Sozialversicherungssystems. Hier müsse zunächst der in § 183 Abs. 5 RVO vorgesehene Ausgleich vorgenommen werden. Erst was dann übrig bleibe, stehe der Versorgungsverwaltung nach § 71b BVG zu. Für dieses Ergebnis spreche im übrigen auch, daß das VersorgA nach § 47 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfG) Überzahlungen grundsätzlich zurückfordern könne, während der KK dies bei im Ergebnis zu Unrecht erbrachten Leistungen in der Regel versagt bleibe, soweit nicht Vorschriften wie zB. der letzte Halbsatz des § 183 Abs. 5 Satz 1 RVO etwas anderes anordneten. Das Urteil des Senats des Bundessozialgerichts vom 20. März 1969 (SozR Nr. 39 zu § 183 RVO) stehe nicht entgegen. Es habe das Rangverhältnis des dort behandelten § 183 Abs. 3 RVO zu § 71b BVG nicht abschließend entschieden. Somit habe der RentV-Träger dem VersorgA zu viel ausbezahlt. In entsprechender Anwendung des § 816 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- (vgl. BSG 25, 6, 9) hätte das beigeladene Land zur Zahlung des begehrten Betrages an die KK verurteilt werden müssen.
Das SG hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen. Das verurteilte Land hat im Einverständnis mit den übrigen Beteiligten Sprungrevision eingelegt. Gerügt wird Verletzung des § 183 Abs. 5 RVO, des § 71b BVG und des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Der Auffassung des SG könne nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber habe in § 47 VfG deshalb einen besonderen Rückforderungsanspruch vorgesehen und diesen im einzelnen geregelt, weil im Versorgungsrecht die meisten Leistungen einkommensabhängig seien. Infolge der ständigen Änderungen der Einkommensverhältnisse des Versorgungsberechtigten entstünden hier regelmäßig Überzahlungen in größerer Zahl. Um die Versorgungsverwaltung vor außerordentlich hohen finanziellen Einbußen zu bewahren, hätte ein auf ihre Verhältnisse abgestellter besonderer Rückforderungsanspruch geschaffen werden müssen. Eine vergleichbare Lage entstehe bei den KKen nicht. Überzahlungen seien hier die Ausnahme und im wesentlichen auf die Fälle des Betruges oder einer fehlerhaften Berechnung durch die KK beschränkt. Somit diene § 47 VfG dazu, der Versorgungsverwaltung einen gewissen Ausgleich zu verschaffen. Infolge der Besonderheiten des Versorgungsrechts, insbesondere unter Berücksichtigung von Sozialaspekten, sei zudem der Rückforderungsanspruch gegen den Kriegsbeschädigten erheblich eingeschränkt (§ 47 Abs. 2 sowie 4 bis 7 VfG). Damit könne man nicht sagen, daß bei einem Vergleich der Ersatzansprüche die Versorgungsverwaltung gegenüber den KKen im Vorteil sei. Auch könne man nicht davon ausgehen, wie es das SG getan habe, daß die Versorgungsverwaltung eine außerhalb des Sozialversicherungssystems stehende Institution sei. Vielmehr seien beide Leistungsträger im Gefüge der gesamten Leistungsverwaltung des Sozialrechts gegenüberzustellen. Dabei seien die Merkmale der Gleichartigkeit, wie sie im erwähnten Urteil des 3. Senats (SozR Nr. 39 zu § 183 RVO) dargestellt seien, so überwiegend, daß in Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes nur eine gleichrangige Befriedigung der Ersatzansprüche geboten sei (so auch Spallek in KOV 1972, 39). Die Auffassung des SG verstoße gegen Art. 3 GG. Bei einer Aufteilung der Rentennachzahlung auf die KK und die Versorgungsverwaltung nach dem Grundsatz der Gleichrangigkeit seien 286,30 DM zu viel an das VersorgA gezahlt worden. Nur in dieser Höhe bestehe die Forderung der KK zu Recht, ihre darüber hinausgehende Forderung sei dagegen unbegründet. Dementsprechend beantragt der Revisionskläger,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 1. November 1971 insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als das beigeladene Land Rheinland-Pfalz zur Zahlung von mehr als 286,30 DM verurteilt worden ist.
Die Klägerin beantragt,
die Sprungrevision zurückzuweisen.
Die Beklagte und der Beigeladene zu b) haben keine Anträge gestellt.
II.
Die Sprungrevision ist form- und fristgerecht eingelegt und nach § 161 SGG statthaft, sachlich aber nicht begründet.
Hierfür kann dahingestellt bleiben, ob das VersorgA die Überzahlung der Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. April 1968 bis 31. August 1968 mit 999,-- DM richtig errechnet hat (vgl. dazu die Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 13. Mai 1966 einerseits und vom 5. Januar 1973 andererseits - BVBl 1966, 64 und 1973, 2). Der Senat kann dies nicht nachprüfen, da das SG die hierfür notwendigen Feststellungen nicht getroffen hat und auch die Beteiligten hierzu nichts vorgebracht haben. Das ist indes auch nicht erforderlich. Wie hoch auch immer der Rückforderungsanspruch des VersorgA für die genannte Zeit sein mag, aus der Rentennachzahlung kann es wenigstens zu Lasten der KK so lange nichts beanspruchen, als diese nicht wegen ihrer Ansprüche befriedigt ist.
Wie der 3. Senat in seinem Urteil vom 20. März 1969 bereits entschieden hat, geht der nach § 71b BVG der Versorgungsverwaltung zustehende Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsrente dem nach § 183 Abs. 3 RVO auf die KK übergegangenen Anspruch jedenfalls nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn der Träger der KOV den Anspruch beim RentV-Träger vor der KK angemeldet hat. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung für Absatz 5 RVO aus den dort dargelegten Gründen an. Für einen Vorrang des § 71b BVG ergibt sich aus dem Gesetz selbst kein Hinweis. Der Zeitpunkt der Anmeldung der Ersatzansprüche aber kann kein geeigneter Ansatz für die Beantwortung der Frage sein, in welcher Reihenfolge jene zu erfüllen sind, wenn die Rentennachzahlung nicht ausreicht, alle Gläubiger zu befriedigen. Der Senat ist darüber hinaus der Auffassung, daß der Forderungsübergang nach § 183 Abs. 5 Satz 1 RVO nicht einmal aus den vom 3. Senat aaO angeführten allgemeinen Erwägungen über das grundsätzliche Verhältnis von Gesamtgläubigern dem Forderungsübergang nach § 71b BVG gleichrangig ist, sondern diesem vielmehr, soweit § 183 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 RVO eingreift, vorgehen muß. Dies ergibt sich aus den Besonderheiten und dem Zweck der gesetzlichen Regelung in § 183 RVO für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen aus der Kranken- und der Rentenversicherung.
Wird dem Versicherten wie hier dem Beigeladenen zu b) während des Bezuges von Krankengeld Rente wegen BU von einem Träger der RentV zugebilligt, so wird nach § 183 Abs. 5 Satz 1 RVO das Krankengeld um den Betrag der für den gleichen Zeitraum bewilligten Rente gekürzt; insoweit geht bei rückwirkender Gewährung der Rente der Rentenanspruch auf die KK über. Diese auf dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom 12. Juli 1961 (BGBl I 913) beruhende Regelung ist getroffen worden, um einer sozialpolitisch für unerwünscht gehaltenen Doppelversorgung vorzubeugen (vgl. hierzu die Ausführungen des Senats in seinem Urteil 1 RA 157/68 vom 11. Dezember 1968 = SGb 1969, 460, 462; ferner BVerfG 31, 185, 190 und SozR Nr. 11 zu § 19 BVG sowie BT-Drucks. III/2748).
Wie die Vorschrift des § 183 Abs. 5 Satz 1 RVO besagt, vermindert sich bei einem Zusammentreffen von Krankengeld und Rente wegen BU das Krankengeld, das im allgemeinen höher als die Rente ist, während dem Versicherten die Rente verbleibt. Es sollen damit der Versicherte und die KK im Falle einer nachträglichen Rentengewährung wegen BU wirtschaftlich so gestellt werden, als hätten diese Leistungen von vornherein vorgelegen. Die KK muß deshalb rückwirkend feststellen, welches Krankengeld sie dem Versicherten erbracht hätte, wenn die Rente rechtzeitig, d.h. sogleich vom Rentenbeginn an laufend monatlich gezahlt worden wäre, und dementsprechend ihre Leistungen neu berechnen, wie es auch die Klägerin getan hat. Dabei wäre es jedoch unzweckmäßig gewesen, bei nachträglicher Rentenbewilligung die Rente wegen BU zunächst dem Versicherten auszuzahlen und es der KK zu überlassen, den der Rente entsprechenden Teil des Krankengeldes vom Versicherten zurückzufordern. Deshalb sieht das Gesetz zur Sicherstellung der KK und Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens vor, daß bei rückwirkender Bewilligung der Rente der Rentenanspruch insoweit auf die KK übergeht. Dieser gesetzliche Forderungsübergang dient somit nur dem Ausgleich des nach der rückwirkenden Rentenbewilligung an Stelle der Rente vorgeleisteten Krankengeldes.
Das der Höhe der rückwirkend bewilligten Rente entsprechende Krankengeld, das zur Zeit der Zahlung von der KK geschuldet wurde und dem Beigeladenen zu b) als solches auch zustand, ist bei rückschauenden Betrachtung im Falle des § 183 Abs. 5 Satz 1 RVO eine Leistung, die die KK im Ergebnis an Stelle der Rente, die der Versicherte allein erhalten soll, für Rechnung des RentV-Trägers voraus gezahlt und die der Versicherte somit schon erhalten hat, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Juni 1971 (SozR Nr. 61 zu § 183 RVO) ausgeführt hat. Wirtschaftlich gesehen (vgl. BVerfG 31, 185, 190 für die vergleichbaren Fälle des § 1283 RVO und des § 60 AVG idF des Finanzänderungsgesetzes 1967) hat der RentV-Träger die rückständige Rente durch die KK bereits ausgezahlt, so daß ein anderer Ersatzberechtigter wie zB. das VersorgA sie nicht nochmals erhalten kann. Nach § 71b BVG können aber Leistungen aus der Sozialversicherung zur Minderung oder zum Wegfall der Versorgungsbezüge nur führen und darauf gerichtete Ansprüche des Versorgungsberechtigten gegen einen Träger der Sozialversicherung auf die Versorgungsverwaltung nur übergehen, soweit sie dem Versorgungsberechtigten noch zustehen, d.h. er selbst sie noch nicht bekommen hat. Hat daher der Beigeladene die Rente der Sache nach bereits erhalten, so kann sein Rentenanspruch nicht mehr auf die Versorgungsverwaltung übergehen. § 71b BVG muß deshalb in einem solchen Falle zurücktreten.
Dieses Ergebnis ist auch allein sachgerecht. Denn für die KK stellen sie die Sondervorschriften des § 183 Abs. 3 und 5 RVO als reine Verrechnungsvorschriften dar. Das bedeutet, daß die KK zum Ausgleich für das auf Grund gesetzlicher Anordnung ganz oder teilweise vorgeleistete Krankengeld allein auf die Rentennachzahlung angewiesen ist und für den Ersatz ihrer Vorleistung keine weiteren gesetzlichen Zugriffsmöglichkeiten auf andere Vermögenswerte hat. Dagegen kann das VersorgA seine Überzahlungen, soweit ihm dazu nicht § 71b BVG verhilft, durch Rückforderung oder durch Aufrechnung gegen die laufenden Versorgungsrentenbezüge nach § 47 VfG ausgleichen (BSG 26, 106). Die Aufrechnung ist dabei selbst dann zulässig, wenn keine Ausgleichsrente, sondern nur noch die Grundrente zu gewähren ist. Auch von dieser gesetzlichen Regelung her ist der Vorrang des § 183 Abs. 5 RVO gerechtfertigt. Darauf hatte der 3. Senat in seinem genannten Urteil vom 20. März 1969 schon hingewiesen. Zwar wird dort davon ausgegangen, bei § 183 Abs. 3 RVO und § 71b BVG handele es sich ihrer Funktion nach um gleichartige Forderungen, beide Leistungsverwaltungen hätten einspringen müssen, weil die Rente noch nicht gezahlt wurde. Gleichwohl wird zu Gunsten eines möglicherweise anzunehmenden Vorrangs der KK bereits ausgeführt, daß diese zum Ausgleich für das gezahlte Krankengeld nur auf die Rentennachzahlung angewiesen sei und im Gegensatz zur Versorgungsverwaltung keine anderweitige Rückgriffsmöglichkeiten habe. Im übrigen war der 3. Senat einer abschließenden Stellungnahme zum Rangverhältnis von § 183 Abs. 3 RVO und § 71b BVG enthoben, weil die damalige Klägerin (ebenfalls eine KK) nur eine Forderung geltend gemacht hatte, die auf der Grundlage der Gleichrangigkeit beider Forderungsübergänge errechnet war; es genügte damals die Feststellung, daß der Forderungsübergang nach § 71b BVG nicht etwa seiner Natur nach dem des § 183 Abs. 3 RVO vorgehen muß.
Da die Versorgungsverwaltung die streitige Zahlung somit in voller Höhe zu Unrecht und auf Kosten der KK erhalten hat, steht dieser gegen jene entsprechend § 816 Abs. 2 BGB ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu (vgl. ua. BSG 29, 44, 50; 29, 249, 250 und SozR Nr. 39 zu § 183 RVO), zu dessen Erfüllung das SG den Revisionskläger in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 5 SGG mit Recht verurteilt hat.
Somit ist die Revision der Versorgungsverwaltung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen