Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtzeitigkeit bei Sammelanzeigen. Haftung für Erfüllungsgehilfen

 

Orientierungssatz

1. Für den Anspruch auf Schlechtwettergeld ist die Erstattung von Sammelanzeigen rechtzeitig am letzten Arbeitstag der Kalenderwoche (WinterbauAnO § 15 Abs 3).

An diesem Tage ist die Sammelanzeige "unverzüglich" zu erstatten (vgl BSG 1977-10-20 12/7 RAr 67/76 = SozR 4100 § 84 Nr 5).

2. Die Verspätung der Anzeige darf nicht auf einem Verschulden des Arbeitgebers oder seiner Beauftragten beruhen. Da die rechtzeitige Absendung der Anzeige eine Obliegenheit ist, steht der Arbeitgeber im Rahmen der Haftung für Erfüllungsgehilfen nach BGB § 278 nur für seinen gesetzlichen Vertreter ein und für solche Personen, die er damit beauftragt hat, die Schlechtwetteranzeige zusammenzustellen und an die BA abzusenden (vgl BSG 1977-06-21 7 RAr 7/76 = SozR 4100 § 84 Nr 2).

 

Normenkette

AFG § 84 Abs 1 Nr 3 Fassung: 1972-05-19; WinterbauAnO § 15 Abs 3 Fassung: 1972-07-04; BGB § 278

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Entscheidung vom 13.12.1977; Aktenzeichen L 1 Ar 1158/75)

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 04.11.1975; Aktenzeichen S 7/14 Ar 177/75)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652558

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