Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Arbeitgebers für das Verschulden Dritter an der verspäteten Abgabe der Schlechtwettergeldanzeige

 

Leitsatz (amtlich)

Für die unverzügliche Anzeige des Arbeitsausfalls gemäß AFG § 84 Abs 1 Nr 3 genügt regelmäßig der Nachweis, daß die Anzeige noch am gleichen Tage, bei Sammelanzeigen am letzten Arbeitstag der Kalenderwoche zur Post gegeben worden ist und zwar so, daß ihr umgehender Zugang beim Arbeitsamt gewährleistet ist.

 

Orientierungssatz

Bei der Pflicht des Arbeitgebers, die Sammelanzeigen rechtzeitig abzusenden, handelt es sich nur um eine Obliegenheit, dh um eine Verhaltenspflicht von minderer Intensität. Dem wird jedoch dadurch Rechnung getragen, daß der Verpflichtete nur für das Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter und solcher Personen einzustehen hat, die er damit beauftragt hat, die Schlechtwetteranzeigen zusammenzustellen und an die Beklagte abzusenden (vgl BSG vom 1977-06-21 7 RAr 7/76 = SozR 4100 § 84 Nr 2). Der mit der Fertigung der Schlechtwetteranzeigen und ihrer Absendung im Betrieb betraute Arbeitnehmer tritt insoweit an die Stelle des gesetzlichen Vertreters des Arbeitgebers und gilt damit als sein Repräsentant.

 

Normenkette

AFG § 84 Abs 1 Nr 3 Fassung: 1972-05-19; WinterbauAnO § 14 Abs 3 Fassung: 1972-07-04, § 15 Abs 3 Fassung: 1972-07-04; BGB § 278 Fassung: 1896-08-18

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 12.12.1977; Aktenzeichen L 1 Ar 62/77)

SG Koblenz (Entscheidung vom 08.09.1975; Aktenzeichen S 4 Ar 50/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1652583

Breith. 1980, 500

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge