Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung der Sachaufklärungspflicht. Auslegung medizinischer Gutachten. Umfang der Leidensanerkennung
Orientierungssatz
1. Nach § 128 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, ist jedoch dadurch von der Pflicht zu sachgemäßer Überprüfung aller Umstände nicht entbunden. Es verletzt diese Pflicht, wenn es einem medizinischen Gutachten Erklärungen entnimmt, die nach seinem klaren Wortlaut nicht darin enthalten sind und aus seiner irrigen Auffassung des Erklärungsinhalts unrichtige Schlüsse zieht.
2. Nach dem Recht der Kriegsopferversorgung sind grundsätzlich nicht einzelne Erscheinungsbilder von Krankheiten, sondern die diese Erscheinungsbilder umfassenden Leiden als Schädigungsfolge anzuerkennen (vgl BSG 1960-12-14 10 RV 402/57). Es bedarf daher eines einschränkenden Hinweises oder besonderer Umstände, aus denen zu schließen ist, daß nur ein bestimmter Teil oder eine bestimmte Krankheitserscheinung anerkannt werden soll. Unklarheiten des Bescheides muß die Versorgungsverwaltung gegen sich gelten lassen.
Normenkette
SGG §§ 103, 128 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 05.09.1958) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. September 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Mit Bescheid vom 26. Oktober 1949 gewährte die Landesversicherungsanstalt O... dem Kläger wegen "Zustand nach Magengeschwürsleiden im Sinne der Verschlimmerung" und "Wurzelischias rechts im Sinne der Entstehung" Versorgungsrente nach dem Bayerischen Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte (BKBLG) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 60 v.H. Eine Kniegelenksentzündung wurde als Schädigungsfolge abgelehnt. Diesem Bescheid lag ein vom Chefarzt des Versehrtenkrankenhauses P... erstattetes Gutachten vom 16. Mai 1949 zugrunde, nach dem es beim Kläger durch die körperlichen Anstrengungen während des Wehrdienstes im zweiten Weltkrieg zu einer Degeneration der 4. und 5. Lendenbandscheibe sowie zu einem Vorfall des 5. Lendenbandscheibenkerns gekommen sei; dieser Bandscheibenvorfall habe eine entsprechende Wurzelischias am rechten Bein verursacht. Durch Umanerkennungsbescheid nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) vom 29. Dezember 1952 übernahm das Versorgungsamt ohne ärztliche Nachuntersuchung die im Bescheid vom 26. Oktober 1949 anerkannten Schädigungsfolgen und die Höhe der MdE. Vor dem Sozialgericht (SG), auf das die vom Kläger gegen die Umanerkennung eingelegte Berufung als Klage übergegangen war, beantragte der Kläger, Wurzelischias infolge Bandscheibenvorfalls als Schädigungsfolge anzuerkennen. Die Klage wurde durch Urteil des SG vom 2. November 1954 abgewiesen. Das SG war der Ansicht, daß die Bandscheibenerkrankung durch den BKBLG-Bescheid bindend als Schädigungsfolge abgelehnt und diese Entscheidung gemäß § 85 BVG rechtsverbindlich sei.
Bei einer während des Verfahrens vor dem SG im Krankenhaus der B... in S... erfolgten Nachuntersuchung war weder die früher ermittelte Wurzelischias nachzuweisen noch ließ sich röntgenologisch eine sichere Verschmälerung einzelner Zwischenwirbelräume, insbesondere im 4. und 5. Bandscheibenzwischenraum, erkennen. Bezüglich des unverändert gebliebenen Magenleidens bewertete das Gutachten dieses Krankenhauses die MdE des Klägers mit 25%. Mit Neufeststellungsbescheid vom 14. September 1954 erkannte das Versorgungsamt nur noch "Verformung der Zwölffingerdarmzwiebel nach Geschwürserkrankung mit Begleitgastritis" als Schädigungsfolge an und bewilligte dem Kläger ab 1. November 1954 Rente nach einer MdE um 25 v.H. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG wies das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 5. September 1958 zurück. Der Umanerkennungsbescheid und der an seine Stelle getretene auf § 86 Abs. 3 BVG gestützte Neufeststellungsbescheid seien rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Klägers habe sich die Anerkennung der Wurzelischias rechts nicht auch auf die bei der Untersuchung im Versehrtenkrankenhaus P, festgestellten degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule erstreckt. Aus der Formulierung "Wurzelischias" müsse geschlossen werden, daß nur der damalige Leidenszustand des Klägers, nicht das Grundleiden selbst und künftige krankhafte Veränderungen an anderen Stellen der Wirbelsäule anerkannt werden sollten. Der im Bescheid vom 26. Oktober 1949 bezeichnete Leistungsgrund könne höchstens noch dahingehend ausgelegt werden, daß eine Wurzelischias rechts infolge Vorfalls des 5. Lendenbandscheibenkerns anerkannt werden sollte. Aber auch dann seien Umanerkennung und Neufeststellung nicht zu beanstanden, weil nach den Gutachten des Krankenhauses S... und der Orthopädischen Poliklinik der Universität M... Wurzelischias als Folge eines Vorfalls des 5. Lendenbandscheibenkerns nicht mehr bestehe. Die früher anerkannte und inzwischen abgeklungene Wurzelischias zwinge somit nicht dazu, auch die von der Orthopädischen Poliklinik nunmehr ermittelten osteochondrotischen und spondylotischen Veränderungen der Wirbelsäule anzuerkennen. Wie sich aus der Gegenüberstellung der Gutachten des Versehrtenkrankenhauses, des Krankenhauses in S... und der Orthopädischen Poliklinik ergebe, hätten sich diese Veränderungen größtenteils erst nach Beendigung des Wehrdienstes entwickelt. Selbst wenn man eine geringfügige Verschlimmerung dieser degenerativen Veränderungen annehme, werde nach der zusammenfassenden Beurteilung im Gutachten der Medizinischen Klinik der Universität M... die dem Kläger bereits zugestandene MdE von 25 v.H. hier durch nicht erhöht. Das LSG ließ die Revision nicht zu.
Die Revision des Klägers rügt, das LSG habe die §§ 103, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt. Das Berufungsgericht habe durch die Feststellung, "die früher anerkannte und inzwischen abgeklungene Wurzelischias rechts zwinge nicht dazu, auch die heutigen osteochondrotischen und spondylotischen Veränderungen an der Wirbelsäule anzuerkennen", die Grenzen seines Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten, weil diese Frage nur von ärztlicher Seite aus zu beurteilen sei und dem LSG die hierfür erforderliche medizinische Sachkunde gefehlt habe. Auch die weitere Feststellung, daß bei Annahme einer geringfügigen Verschlimmerung dieser degenerativen Veränderungen durch wehrdienstliche Einflüsse die dem Kläger bereits zugestandene MdE um 25 v.H. nicht erhöht werde, verstoße gegen § 128 SGG. Das Gutachten der Orthopädischen Poliklinik habe nämlich als Schädigungsfolge im Sinne der einfachen, nicht richtunggebenden Verschlimmerung eine Osteochondrose der Lendenwirbelsäule bejaht und hierfür eine MdE von 15% angenommen. Das Gutachten der Medizinischen Klinik aber habe in seiner Zusammenfassung als anzuerkennende Schädigungsfolge nur das Magenleiden mit einer MdE von 25 v.H. berücksichtigt, nicht aber die nach dem Gutachten der Orthopädischen Poliklinik anzuerkennende Osteochondrose der Lendenwirbelsäule und die hierdurch bedingte weitere MdE. Wenn das LSG dennoch davon ausgegangen sei, daß die im Gutachten der Medizinischen Klinik angenommene MdE um 25 v.H. auch die von der Orthopädischen Poliklinik mit einer MdE um 15 v.H. festgestellte Osteochondrose umfasse, so habe es in Anbetracht der unklaren Begutachtungen zumindest noch klären müssen, ob sich die angegebene Gesamt-MdE um 25 v.H. auch auf die Osteochondrose erstrecke.
Der Kläger beantragt: Das Urteil des Bayerischen LSG vom 5. September 1958 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische LSG zurückzuverweisen; hilfsweise das angefochtene Urteil sowie das Urteil des SG München vom 2. November 1954 aufzuheben und dem Kläger unter Anerkennung der Veränderungen an der Wirbelsäule und einer Bandscheibenschädigung im Sinne der Entstehung Rente nach einer MdE um 50 v.H. ab 1. November 1954 zuzusprechen.
Der Beklagte beantragt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 5. September 1958 als unzulässig zu verwerfen.
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG). Sie ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft, weil der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel vorliegt. Das LSG hat die Grenzen des Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten und damit § 128 SGG verletzt.
Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, ist jedoch dadurch von der Pflicht zu sachgemäßer Prüfung aller Umstände nicht entbunden (BSG 1, 194, 197). Es verletzt diese Pflicht, wenn es einem medizinischen Gutachten Erklärungen entnimmt, die nach seinem klaren Wortlaut nicht darin enthalten sind und aus seiner irrigen Auffassung des Erklärungsinhalts unrichtige Schlüsse zieht (BSG 4, 112, 114). Ein Verfahrensverstoß dieser Art ist hier gegeben.
Aus dem Gutachten der Medizinischen Klinik läßt sich nicht entnehmen, daß die MdE um 25 v.H. auch die beim Kläger ermittelten krankhaften Veränderungen an der Wirbelsäule (Osteochondrose) umfaßt. Die in der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens angegebene Gesamt-MdE um 25 v.H. bezieht sich nur auf die inneren Leiden, nicht auf den von der Orthopädischen Klinik festgestellten Verschlimmerungsanteil an der Osteochondrose der Lendenwirbelsäule. Zu diesem Punkt ist lediglich ausgeführt, eine MdE infolge Wurzelischias entfalle.
Das LSG hat das Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik M... entgegen seinem tatsächlichen Inhalt insoweit unbeachtet gelassen, als darin als Ergebnis der von der Orthopädischen Poliklinik M... durchgeführten Untersuchung ein wehrdienstbedingter Verschlimmerungsanteil an der Osteochondrose der Lendenwirbelsäule mit einer Einzel-MdE um 15 v.H. festgestellt, in die vorgeschlagene MdE um 25 v.H. aber nicht einbezogen wurde. Das LSG hat damit die Grenzen freier richterlicher Beweiswürdigung überschritten, weil es die von der Orthopädischen Universitätsklinik vorgeschlagene und offensichtlich auch von der Medizinischen Klinik übernommene zusätzliche MdE (15 v.H.) wegen der krankhaften Veränderungen an der Wirbelsäule übergangen hat; das LSG hätte sich mit diesem Vorschlag auseinandersetzen müssen (§ 128 Abs. 1 Satz 2 SGG), wenn es Bedenken hatte, ihm zu folgen. Der darin liegende Verfahrensmangel, der auch gerügt ist, ist wesentlich im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG, weil die Vorschrift des § 128 SGG der Sicherung und Kontrolle einer vollständigen Beweiswürdigung dient und daher aus rechtsstaatlichen Gründen im öffentlichen Interesse erlassen ist (vgl. SozR SGG § 162 Bl. Da 6 Nr. 28). Die Revision ist somit gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft und führt zur vollen sachlichrechtlichen Nachprüfung des angefochtenen Urteils (BSG 3, 180).
Die Revision erweist sich auch als begründet. Rechtsirrig hat das LSG angenommen, die im Bescheid vom 26. Oktober 1949 anerkannte Schädigungsfolge "Wurzelischias rechts im Sinne der Entstehung" bedeute keine Anerkennung des dieser Krankheitserscheinung im Zeitpunkt der Bescheiderteilung zugrunde liegenden Leidens. Die Frage, welche Tragweite der Anerkennung von Schädigungsfolgen zukommt, die nur Erscheinungen eines nicht ausdrücklich anerkannten Grundleidens sind, ist vom Reichsversorgungsgericht dahin entschieden worden, daß sich die Anerkennung einer Dienstbeschädigung auf das Grundleiden erstreckt ohne Rücksicht darauf, ob dieses in dem die Anerkennung aussprechenden Bescheid richtig erkannt oder bezeichnet ist, wenn sich nicht durch den einschränkenden Inhalt des Bescheides das Gegenteil ergibt ( ReichsversorgG 4, 125). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung für das BVG in allen Punkten zu folgen ist. Jedenfalls hängt auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Umfang einer Anerkennung von den Umständen ab, insbesondere kommt es darauf an, ob und inwieweit der Verpflichtete die Anerkennung erkennbar eingeschränkt hat (BSG 3, 45; 11, 57; BSG Urt. des 10. Senats vom 14. Dezember 1960 - 10 RV 402/57 -). Soweit allerdings in Bescheiden Schädigungsfolgen unklar bezeichnet und deshalb mehrere Deutungen des Umfangs der Anerkennung möglich sind, muß die Versorgungsverwaltung gegen sich gelten lassen, daß die Anerkennung so ausgelegt wird, wie sie bei Würdigung aller Umstände verstanden werden muß, selbst wenn die Verwaltung eine Anerkennung in diesem Umfang nicht gewollt hat (BSG 11, 57).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist bei der Anerkennung von Schädigungsfolgen darauf abzustellen, ob aus den Gesamtumständen zu entnehmen ist, daß nur das im Bescheid bezeichnete Erscheinungsbild einer Krankheit anerkannt werden sollte. Hierbei ist davon auszugehen, daß nach dem Recht der Kriegsopferversorgung grundsätzlich nicht einzelne Erscheinungsbilder von Krankheiten, sondern die diese Erscheinungsbilder umfassenden Leiden (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1960 - 10 RV 402/57 -) als Schädigungsfolge anzuerkennen sind. Es bedarf daher eines einschränkenden Hinweises oder besonderer Umstände, aus denen zu schließen ist, daß nur ein bestimmter Teil oder eine bestimmte Krankheitserscheinung anerkannt werden soll. In dem in BSG 3, 45 veröffentlichten Fall ergab sich die Einschränkung aus der Formulierung im Bescheid "nach der nicht diagnostizierten Verstopfung der Endadern". Im vorliegenden Fall läßt sich weder aus den der Bescheidserteilung vorausgegangenen Verwaltungsvorgängen noch aus dem Inhalt des Bescheides entnehmen, daß mit der Bezeichnung "Wurzelischias rechts im Sinne der Entstehung" lediglich eine äußere Erscheinung, nicht aber der sie verursachende zugleich ermittelte innere Krankheitszustand anerkannt werden sollte. Auch in dem der Bescheiderteilung zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten des Versehrtenkrankenhauses P. ist nicht etwa die Einschränkung gemacht, daß nur die Wurzelischias allein auf die körperliche Überanstrengung im Wehrdienst zurückzuführen sei; im Gegenteil, es ist dort ausgeführt, daß die Degeneration der 4. und 5. Lendenbandscheibe mit Vorfall des 5. Lendenbandscheibenkerns die krankhafte Veränderung darstelle, die auf Grund der wehrdienstlichen Überanstrengung entstanden sei, und daß Wurzelischias die Folge dieses Grundleidens sei. ("Dieser Bandscheibenvorfall bedingt eine entsprechende Wurzelischias"). Aus den seit der Erstattung dieses Gutachtens bis zur Bescheiderteilung vorliegenden Vorgängen ergibt sich nicht, daß die Versorgungsverwaltung von diesen Ausführungen des Gutachtens abweichen wollte. Da sich die Versorgungsverwaltung andererseits auch den weiteren Beurteilungen im Gutachten des Versehrtenkrankenhauses P. angeschlossen hat (Ablehnung der Kniegelenksentzündung), ist anzunehmen, daß sie mit der Bezeichnung "Wurzelischias" nur eine vereinfachende Formulierung gebrauchen und die Art der schmerzhaften Beschwerden kennzeichnen, nicht aber, daß sie die diesem Leiden zugrunde liegenden krankhaften Veränderungen, die im Gutachten eindeutig als Wehrdienstfolgen festgehalten worden waren, als Schädigung ablehnen wollte. Eine hierdurch bedingte etwaige Unklarheit des Bescheides müßte im übrigen der Beklagte gegen sich gelten lassen, weil alle anderen Umstände zugunsten des Klägers sprechen. Es besteht insoweit jedoch keine Unklarheit, da die Versorgungsbehörde damals eine andere Ursache der Ischiasschmerzen gar nicht in Betracht gezogen hatte. Die Anerkennung der Wurzelischias rechts umfaßt nach alledem auch die im Zeitpunkt der Bescheiderteilung bestehende Degeneration der 4. und 5. Lendenbandscheibe mit Vorfall des 5. Lendenbandscheibenkerns.
Das angefochtene Urteil beruht auf dieser unrichtigen Rechtsanwendung des LSG.
Der Senat konnte nicht abschließend entscheiden, ob der Anspruch des Klägers auf Anerkennung der Veränderungen an der Wirbelsäule sowie einer Bandscheibenschädigung im Sinne der Entstehung mit einer höheren Einzel-MdE als 15 v.H. gegeben und wie hoch die Gesamt-MdE zu bemessen ist. Hierzu reichen die vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht aus. Das LSG hat nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Degeneration der 4. und 5. Lendenbandscheibe mit Vorfall des 5. Lendenbandscheibenkerns im Zeitpunkt der Neufeststellung noch bestand, ob und inwieweit die später ermittelte Osteochondrose der Brust - und Lendenwirbelsäule eine Verschlimmerung des anerkannten Bandscheibenschadens darstellt und ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß diese Schädigungsfolgen an der Wirbelsäule die bereits für das Zwölffingerdarmgeschwürsleiden anerkannte MdE von 25 v.H. erhöhen. Da diese für eine Entscheidung in der Sache noch erforderlichen Ermittlungen und tatsächlichen Feststellungen dem Revisionsgericht verschlossen sind, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem den Rechtsstreit abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen