Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz für Kirchenchor. Mitglieder
Leitsatz (amtlich)
Das Mitglied des Kirchenchores einer Römisch-Katholischen Kirchengemeinde übt bei der - nicht nur vorübergehenden - Mitwirkung im Chor eine ehrenamtliche Tätigkeit iS des RVO § 539 Abs 1 Nr 13 aus.
Normenkette
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 13 Fassung: 1963-04-30; GG Art. 140 Fassung: 1949-05-23
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. August 1974 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Februar 1971 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Die 1922 geborene Klägerin rutschte, nachdem sie am dritten Adventssonntag, des 17. Dezember 1967, als Mitglied des katholischen Kirchenchors in B. im Gottesdienst mitgesungen hatte, beim herabgehen von der Orgelempore auf der frischgeölten Treppe aus und zog sich dabei einen Knöchelbruch links zu. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MDE) wurde über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus auf vorläufig 100vH geschätzt.
Mit Bescheid vom 13. September 1968 lehnte die Beklagte eine Unfallentschädigung ab, da weder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 539 Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) vorgelegen habe noch die Klägerin als Kirchenchormitglied wie eine Arbeitnehmerin im Sinne des § 539 Abs 2 RVO tätig geworden sei. In einem Schreiben vom 2. September 1968 hatte die Beklagte dem Klägervertreter ferner mitgeteilt, daß die Klägerin auch keine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des § 539 Abs 1 Nr 13 RVO ausgeübt habe. Das Sozialgericht (SG) Ulm hat durch Urteil vom 25. Februar 1971 den Bescheid vom 13. September 1968 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin wegen des Unfalls vom 17. Dezember 1967 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) nach Einholung einer sachverständigen Auskunft des Diözesanverwaltungsrats R. vom 30. April 1974 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. August 1974). Es hat ua ausgeführt, ein Kirchenchormitglied sei keine der Kirche oder Kirchengemeinde gegenüber ehrenamtlich tätige Person im Sinne des § 539 Abs 1 Nr 13 RVO. Diese Frage sei nicht danach zu beurteilen, was die Katholische Kirche darunter begreife, sondern danach, was nach der betreffenden RVO-Bestimmung darunter zu verstehen sei. Die Bewertung einer Tätigkeit durch die Kirchenordnung als Ausübung eines "Amtes" könne allenfalls ein Anhaltspunkt für die Auslegung des fraglichen Begriffes sein (vgl BSG vom 27. April 1972 in BSG 34, 163ff - im Falle eines evangelischen Kirchenchormitgliedes). Dementsprechend stelle das Bundessozialgericht (BSG) in dieser Entscheidung nach Auswertung der einschlägigen Literatur fest, daß dem Amt, also auch der ehrenamtlichen Tätigkeit, das Besorgen eines bestimmten "Kreises von Geschäften" oder eines "geordneten Wirkungskreises" oder eines "verantwortlich wahrzunehmenden Pflichtenbereiches" für die Körperschaft eigen sei. Diese Voraussetzung treffe jedoch auf ein Kirchenchormitglied und damit auf die Klägerin nicht zu. Die Aufgaben und Pflichten eines Chormitglieds ergäben sich vielmehr in rechtlicher Hinsicht ausschließlich aus der Mitgliedschaft im Chor. Rechtlich obliege ihm also keine eigenverantwortliche Pflicht unmittelbar der Kirche oder Kirchengemeinde gegenüber. Die Pflicht zur Mitwirkung dieser Institutionen gegenüber nehme es nur mittelbar auf Grund seiner Mitgliedschaft im Kirchenchor wahr. Entgegen der Ansicht der Klägerin gelte dies auch für ein katholisches Kirchenchormitglied. Zwar leiste dieses nach der "Ordnung des kirchlichen Dienstes der Diözese R. vom Jahre 1960" einen liturgischen Dienst, da es zur feierlichen Gestaltung des Gottesdienstes, insbesondere durch Singen von Meßtexten, beizutragen hätte. Ferner heiße es in den Nummern 29 und 115 der Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Heilige Liturgie vom 4. Dezember 1963, daß die Chorsänger und Chorsängerinnen wie die Ministranten, Lektoren ua einen liturgischen Dienst vollzögen. Dieser "Dienst" werde in Instruktionen der Heiligen Ritenkongregation über die Musik in der Liturgie vom 5. März 1967 ua noch näher dahin konkretisiert, daß die Chorsänger den Gesang der Gläubigen in geeigneter Weise zu führen und zu stützen, insbesondere bei liturgischen Handlungen mit größerer Feierlichkeit und mit höheren gesanglichen Anforderungen zu singen hätten. Diesen kirchlichen Anordnungen und Vorschriften sei aber nur zu entnehmen, daß die Chorsänger den dort beschriebenen "Dienst" in ihrer Gesamtheit auszuüben hätten und sonach die Pflicht zu diesem Dienst keine eigenverantwortliche, sondern aus der Chormitgliedschaft sich ergebende Pflicht darstelle. Maßgeblich sei nicht, daß die Chorsänger gegenüber der Kirchengemeinde einen "Dienst" zu verrichten oder ein "Amt" wahrzunehmen hätten, sondern daß dieser Dienst oder das Amt auf einem eigenverantwortlichen Pflichtenkreis des einzelnen Chormitgliedes beruhe. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Chormitglieder erfüllten keine andere Pflicht (allenfalls in hervorgehobenem Maße) als die der übrigen Gemeindemitglieder oder der Gemeinde, weshalb ihr Pflichtenkreis gemeinschaftsgebunden und nicht eigenverantwortlich sei. Wie sich aus der genannten Entscheidung des BSG ergebe, übten auch in der Evangelisch-Lutherischen Kirche die evangelischen Chormitglieder ein Amt, also einen "Dienst" aus, wie es teilweise in den entsprechenden Vorschriften der Diözese R. heiße. Dies mache aber nur ersichtlich, daß das einzelne Chormitglied anders als bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit (im Sinne der RVO) keinen eigenen Pflichtenkreis im Sinne eines Ehrenamtes wahrzunehmen, sondern sich in den Chor und allgemein in die Kirchengemeinschaft einzugliedern habe. Im übrigen sei die Mitwirkung der katholischen Kirchenmitglieder, die nach den Nummern 10 und 11 der Dogmatischen Konstitution über die Kirche vom 21. November 1964 am "Amte Christi" teilnähmen, theologisch und nicht rechtlich begründet; dies gelte auch für die mit größerer Feierlichkeit an ihre Stelle tretenden Chormitglieder. Deren Mitwirkungspflicht gegenüber der Gemeinde beruhe nur auf der Chormitgliedschaft und damit nicht auf einem eigenverantwortlichen Pflichtenkreis. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt, die sie ua damit begründet, dem Urteil des 2. Senats des BSG vom 27. April 1972 könne nicht gefolgt werden. Zu Unrecht gehe dieses Urteil und das LSG davon aus, daß das Ehrenamt einen eigenen Pflichtenkreis des einzelnen Amtsträgers voraussetze. Diese Auffassung werde durch die Figur des Laienrichters widerlegt. Dieser sei nur Beisitzer. Nicht er fälle das Urteil, sondern das Gericht. Er bereite das Urteil auch nicht durch ein Votum vor oder setze es ab. Er gebe zur Beratung nur "seine Stimme". Dieser Ausdruck sei nicht nur ein Wortspiel, er deute auch eine Verwandtschaft mit der Tätigkeit eines Chormitgliedes an. Wenn er auch nicht "im Chor" der anderen Richter abstimmen solle, so sei es doch das Kennzeichen der Tätigkeit des Laienrichters, daß er ehrenamtlich an der Entscheidung eines Kollegialorgans mitwirke und nicht selbständig entscheide. Im übrigen könne die Art und Weise der Pflichterfüllung bis in jede Einzelheit so vorgeschrieben sein - und das sei bei einer ganzen Reihe von Ämtern auch so -, daß dem Amtsträger kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibe; trotzdem verliere seine Tätigkeit nicht den Charakter der Amtsausübung; auch der die Messe zelebrierende Geistliche sei an vorgeschriebene Riten usw gebunden, übe aber gleichwohl ein Amt aus. Aus diesen Erwägungen ergebe sich, daß eine ehrenamtliche Tätigkeit auch in der Mitwirkung an einer gemeinschaftlichen Leistung mehrerer Personen bestehen könne. Auch die Meinung, Aufgaben und Pflichten des einzelnen Chormitgliedes ergäben sich ausschließlich aus der Mitgliedschaft im Chor, sei unzutreffend. Der Chor habe keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ein rechtliches Band zwischen dem Chor und dem einzelnen Sänger bestehe nicht. Die Aufgaben und Pflichten des Chorsängers ergäben sich deshalb aus einer Berufung zum Chorsänger, nicht aus dem Beitritt zu einer Organisation "Kirchenchor". Es sei sonach rechtstechnisch verfehlt, von Chor-"Mitgliedschaft" zu sprechen. Selbst beim Gesangsverein bestehe das Mitgliedschaftsverhältnis zum Verein und nicht zu dem vom Verein unterhaltenen Chor. Der 2. Senat habe nicht die nötigen Folgerungen daraus gezogen, daß die Definitionen des Ehrenamtes aus der Verwaltungssphäre stammten. Im liturgischen Ablauf hätten Kirchenmusik und Kirchengesang eine herausragende Bedeutung. Die Aufgaben eines Vorsängers oder sonstigen Kirchenmusikers im Rahmen der Liturgie seien deshalb als Amt anzusehen, ebenso wie die des Kirchenchorleiters, woran auch der 2. Senat nicht zweifle. Die Aufgaben der Chorsänger unterschieden sich davon nicht.
Nach Terminsanberaumung hat die Klägerin mitgeteilt, daß ein Rechtsgutachten bei Prof. Dr. W., B., in Auftrag gegeben sei, das abgewartet werden möge.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Februar 1971 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und den Vergleich mit einem ehrenamtlichen Richter für unangebracht. Das Chormitglied hebe sich aus dem Kreis der übrigen Gemeindemitglieder nur stimmlich, nicht dagegen rechtlich oder kirchenrechtlich heraus.
Entscheidungsgründe
II
Die form- und frist*-gerecht eingelegte sowie begründete und durch Zulassung statthafte Revision ist in der Sache begründet.
Nach der Vorschrift des § 539 Abs 1 Nr 13 RVO, die hier allein in Betracht kommt, sind in der Unfallversicherung (UV) ua gegen Arbeitsunfall versichert, die für eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ehrenamtlich Tätigen, wenn ihnen nicht durch Gesetz eine laufende Entschädigung zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts gewährt wird.
§ 539 Abs 1 Nr 13 RVO ist durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl I 241) eingefügt worden, wobei man vor allem an den UV-Schutz für die große Anzahl ehrenamtlich tätiger Personen in der Verwaltung und Rechtspflege, insbesondere auch an die in den gemeindlichen Selbstverwaltungskörperschaften sowie den Sozialversicherungsträgern und ganz allgemein an die im Interesse der Allgemeinheit ehrenamtlich tätig werdenden Personen gedacht und den Versicherungsschutz auf die für juristische Personen des öffentlichen Rechts ehrenamtlich Tätigen erstreckt hat. Dabei erschien es dem Gesetzgeber unerheblich, ob es sich um Gebiets- oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt (vgl Begründung zu § 539 Abs 1 Nr 13 in BT-Drucks IV/120 S 52). Der Ausschuß für Sozialpolitik des Deutschen Bundestages hat empfohlen, die Vorschrift "klarer" zu fassen und den Kreis der versicherten Personen gegen den Personenkreis abzugrenzen, der "auf Grund eines Dienstverhältnisses tätig wird" (vgl BT-Drucks IV/938 (neu) S 4 zu § 539 Abs 1 Nr 13 RVO). Er hat demnach vorgeschlagen, das Wort "ehrenamtlich" wegzulassen und hinter "Tätigen" einzufügen: "soweit sie nicht schon nach Nummer 1 versichert sind" (vgl aaO S 42). Dieser Vorschlag ist nicht Gesetz geworden. Der Empfehlung des genannten Ausschusses ist aber in der endgültigen Gesetzesfassung dadurch Rechnung getragen worden, daß die streitige Vorschrift als wesentliche Einschränkung nur bestimmt, daß den danach unter UV-Schutz stehenden Personen "nicht durch Gesetz eine laufende Entschädigung zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts gewährt" werden darf. Ob aus diesem Grund allein darauf abzustellen ist, wie die betreffende Körperschaft die Tätigkeit wertet, bzw ob nur durch eine weite Auslegung des Begriffs "ehrenamtlich" der Absicht des Gesetzgebers hinreichend Rechnung getragen wird, brauchte aus Anlaß dieses Falles nicht abschließend entschieden zu werden. Da die Nummer 13 zu § 539 Abs 1 RVO im übrigen für juristische Personen bzw Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Einschränkung gilt, hat der 2. Senat in seinem Urteil vom 27. April 1972 (BSG 34, 163ff) zutreffend ausgesprochen, daß den Gesetzesmaterialien nicht ausreichend entnommen werden könne, daß die Religionsgesellschaften, die nach Artikel 140 des Grundgesetzes (GG) iVm Art 137 der Weimarer Verfassung Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, etwa nicht von der Vorschrift des § 539 Abs 1 Nr 13 RVO erfaßt werden sollten (BSG 34, 163, 165). Zutreffend ist daher das LSG davon ausgegangen, daß es sich bei der Römisch-Katholischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne der genannten Vorschrift handelt (so auch ausdrücklich Urteil des 2. Senats vom 18. Dezember 1974 - 2/8 RU 34/73 - in SozR neue Folge 2200 § 539 RVO Nr 4). Werden sonach die für die Religionsgesellschaften und damit auch für die Römisch-Katholische Kirche ehrenamtlich tätigen Personen von der Vorschrift des § 539 Abs 1 Nr 13 RVO erfaßt, so bleibt nur noch zu prüfen, ob die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift hier erfüllt sind.
Daß die Klägerin als Mitglied des Kirchenchores keine laufende Entschädigung zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts erhalten hat, ist unstreitig. Der nach der Auskunft des Katholischen Entschädigung zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts erhalten hat, Pauschalbetrag von 150,-- DM jährlich, der für das einzelne Mitglied ca 6,-- DM im Jahr ausmacht (vgl UA Bl 14), erfüllt diese Voraussetzung keineswegs und ist als geringe Aufwandsentschädigung (vgl das bereits zitierte Urteil des 2. Senats des BSG vom 18. Dezember 1974 zum geringen Entgelt für Ministranten) hier unbeachtlich.
Streitig ist jedoch, ob die Klägerin als Mitglied des Kirchenchores der Katholischen Pfarrgemeinde B. im Sinne der Nr 13 zu § 539 Abs 1 RVO "ehrenamtlich" tätig geworden ist. Dabei kann dahinstehen, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, daß die Klägerin auf Bl 10 und 11 der Unfallakten als "Organistin" bei der Katholischen Kirchengemeinde B. bezeichnet ist (ebenso ist auf Bl 18 der UA als Beruf "Organistin" angegeben). Denn das LSG hat festgestellt, daß die Klägerin als "Mitglied des katholischen Kirchenchores" in B. verunglückt ist. Diese Feststellung ist von der Revision nicht angegriffen und daher für das BSG nach § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bindend; im übrigen ist es offensichtlich auch unstreitig, daß die Klägerin am Unfalltag als Mitglied des Kirchenchores "mitsang" (vgl Schreiben des Ehemannes der Klägerin vom 18. Dezember 1967 - UA Bl 3 - und vom 18. Februar 1968 - UA Bl 15 - sowie Unfallanzeige - UA Bl 4 -). Nach der Auffassung des erkennenden Senats ist die Klägerin bei diesem Unfall im Sinne der obigen Vorschrift ehrenamtlich tätig gewesen.
Der 2. Senat hat in BSG 34, 163ff allerdings entschieden, daß das Mitglied des Kirchenchores einer Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde keine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des § 539 Abs 1 Nr 13 RVO ausübt. Mit seiner bereits zitierten weiteren Entscheidung vom 18. Dezember 1974 (aaO) hat er andererseits ausgesprochen, daß ein Ministrant, der am sonntäglichen Pfarrgottesdienst einer katholischen Kirche tätig geworden war, eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne der Nr 13 des § 539 Abs 1 RVO verrichtet habe. Ob der 2. Senat bei dieser späteren Entscheidung weniger strenge Maßstäbe an das Erfordernis der ehrenamtlichen Tätigkeit angelegt hat, kann aus dieser Entscheidung nicht eindeutig entnommen werden. Dies kann im übrigen auch dahingestellt bleiben. Denn auch wenn man von den vom 2. Senat in beiden Entscheidungen aufgestellten Grundsätzen ausgeht, führen die im vorliegenden Fall gegebenen Umstände jedenfalls zu einer Bejahung der strittigen Voraussetzung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Der Begriff eines "ehrenamtlich Tätigen" ist schon vor Einfügung der Nr 13 in § 539 Abs 1 RVO in Rechtsprechung und Schrifttum behandelt worden, und zwar im Zusammenhang mit § 537 Nr 10 RVO aF, wonach Personen in denn UV-Schutz einbezogen waren, die "wie" ein nach den Nummern 1 - 9 Versicherter - vorübergehend - tätig geworden sind. So sind in Lauterbach, Unfallversicherung, 2. Aufl, Anm 43m und p - S 49, 49a - als Beispiele einer ehrenamtlichen Tätigkeit diejenigen eines ehrenamtlichen Vorsitzenden einer Raiffeisenkasse und eines ehrenamtlich tätig gewordenen Innungsobermeisters erwähnt. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 21. Oktober 1958 (BSG 8, 170) darauf hingewiesen, daß das Reichsversicherungsamt (RVA) in einer Verfügung vom 16. November 1942 den ehrenamtlich tätigen Personen unter bestimmten Voraussetzungen UV-Schutz zugebilligt habe, nämlich dann, wenn sie bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Beschäftigung ausüben, die sonst (dh bei einem anderen Aufbau des Unternehmers) von Belegschaftsmitgliedern verrichtet werden müßte. In dieser BSG-Entscheidung wurde ohne nähere Begründung davon ausgegangen, daß der Kläger als Obermeister der Konditorinnung "ehrenamtlich" tätig gewesen war. Man hat sich dort offenbar damit begnügt, daß die Körperschaft, für die er tätig wurde, ihn als ehrenamtlich Tätigen angesehen hat. Der UV-Schutz wurde damals verneint, weil er im Unfallzeitpunkt im Rahmen der ehrenamtlichen, aber grundsätzlich unversicherten Verwaltungsarbeit als Repräsentant eines Innungsorgans tätig geworden war (BSG 8, 176).
Nach Einfügung der Nr 13 in § 539 Abs 1 RVO war es Aufgabe der Rechtsprechung, den strittig gewordenen Begriff des "ehrenamtlich Tätigen", der nun grundsätzlich dem UV-Schutz unterliegt, näher zu definieren. Dabei konnte die Entscheidung des 2. Senats des BSG vom 21. September 1967 in SozR Nr 3 zu § 550 RVO, wo der UV-Schutz für das Mitglied eines Werkchors im Zusammenhang mit dessen Teilnahme an Übungsstunden bejaht wurde, keine Anhaltspunkte bieten, weil es sich dort um "Vorbereitungen für betriebsbezogene Veranstaltungen" handelte, die deshalb als unfallgeschützt angesehen wurden (vgl dazu auch RVA in EuM 49, 1, wo der Unfall eines Gefolgschaftsmitgliedes bei der Teilnahme an einer im Betrieb stattfindenden Singstunde als Betriebsunfall angesehen wurde). Das Bayerische LSG hat indessen im Urteil vom 8. November 1968 - L 2 U 299/65 -, das sich in Ablichtung bei den SG-Akten befindet, die Mitglieder von Kirchenchören - dort der Evangelisch-Lutherischen Kirche - als im Sinne des § 539 Abs 1 Nr 13 RVO ehrenamtlich tätige Personen angesehen, weil die Mitgliedschaft hierzu freiwillige Verpflichtung bedeute, zu allen Diensten des Chores zur Verfügung zu stehen und die Kirchenchöre in diesem Sinne "den der Kirche aufgetragenen Dienst" versehen (Urteil S 10/11) und zwar in einer Weise, die weit über die Aufgaben und Pflichten der Kirchengemeindemitglieder hinausgehe. In gleichem Sinne hat früher schon das SG Ulm entschieden (vgl SGb 1967, 134 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Schieckel - aaO 137 -).
Der 2. Senat ist dieser Auffassung in BSG 34, 163ff nicht gefolgt. Er hat ausgeführt, die Frage, ob kirchliche Ämter nach ihrem Inhalt oder ihrer Ausgestaltung durch die Kirche bestimmten Tatbestandsmerkmalen der RVO entsprechen, beantworte sich durch die Auslegung der maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes; die Bewertung einer Tätigkeit durch die Kirchenordnung als Ausübung eines "Amtes" könnte allerdings für die Auslegung des § 539 Abs 1 Nr 13 RVO ein wesentlicher Anhaltspunkt sein (aaO S 166). Dem stimmt der erkennende Senat zu.
Der 2. Senat ist ferner, ausgehend von dem allgemeinen Verwaltungsrecht, zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Begriff "Amt" das Besorgen eines bestimmten "Kreises von Geschäften", eines "geordneten Wirkungskreises" oder eines "verantwortlich wahrzunehmenden Pflichtenbereichs" für die Körperschaft eigen sei (aaO S 168). Der für die Kirche wahrzunehmende eigene Pflichtenkreis finde sich auch in kirchenrechtlichen Ämtern und Hilfsämtern (wie zB für Kirchenmusiker), er fehle aber den Mitgliedern eines Kirchenchores, die lediglich die Pflichten als Mitglieder einzuhalten hätten. Aus dem Umstand, daß der Kirchenchor nach den Richtlinien für die gottesdienstliche Chormusik aus dem Jahre 1937 ein "gottesdienstliches Amt" trage, sei nur ersichtlich, daß das einzelne Chormitglied "sich in den Chor und allgemein in die kirchliche Gemeinschaft einzugliedern" habe. Die Aufgaben und Pflichten eines einzelnen Chormitgliedes ergäben sich - anders als beim Amt des Kirchenmusikers - "ausschließlich aus der Mitgliedschaft im Chor".
Der 2. Senat hat sich bei diesen Feststellungen auf die kirchenrechtlichen Vorschriften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bzw in Deutschland gestützt, woraus sich für ein Chormitglied dieser Kirche kein hinreichender Hinweis für die Annahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ergebe (aaO S 166/167); dasselbe gelte für das evangelische kirchenrechtliche Schrifttum (aaO S 167). Da im vorliegenden Fall streitig ist, ob ein Chormitglied der Römisch-Katholischen Kirche ehrenamtlich tätig ist, hatte der Senat die für diese Kirche geltenden Verhältnisse seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Das LSG hat hierzu von der Diözesanverwaltung R. eine "umfassende Darstellung" der Aufgaben und Pflichten eines Mitglieds des Kirchenchors unter genauer Bezeichnung der einschlägigen (kirchlichen) Vorschriften erbeten und die daraufhin vom Diözesanverwaltungsrat R. (DVW) abgegebene Stellungnahme vom 30. April 1974 bei seiner Entscheidung verwertet. Die Revision kann zwar nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (s § 162 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); doch ist einerseits die letztere Voraussetzung hier gegeben, da sich die genannte Stellungnahme im wesentlichen auf im Bundesgebiet allgemein geltende Vorschriften, wie die Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Heilige Liturgie vom 4. Dezember 1963, die Instruktion der Heiligen Ritenkongregation über die Musik in der Liturgie vom März 1967 und die Dogmatische Konstitution über die Kirche vom 21. November 1964, stützt und das LSG andererseits nicht kirchenrechtliche Vorschriften nach dem katholischen Kirchenrecht ausgelegt, sondern im wesentlichen nur geprüft hat, ob das Tatbestandsmerkmal der ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne der hier strittigen RVO-Bestimmung, die Bundesrecht darstellt, erfüllt ist (Urteil S 4 unten). Geht man von den vom LSG hiernach getroffenen Feststellungen aus, die von der Revision unter Hinweis auf die Tätigkeit des Laienrichters und die Ähnlichkeit der Tätigkeiten eines Kirchenchor*-leiters und -mitglieds nur in rechtlicher Hinsicht angegriffen sind, so läßt sich nicht feststellen, daß das Mitglied eines katholischen Kirchenchors, wie dies in BSG 34, 163, 168 für Mitglieder des Kirchenchors einer evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde festgestellt und vom LSG hier übernommen worden ist, "keinen eigenen Pflichtenkreis" wahrnehme, sondern sich "in den Chor und allgemein in die kirchliche Gemeinschaft einzugliedern" habe.
Das LSG hat insoweit festgestellt, daß katholische Kirchenchormitglieder einen liturgischen "Dienst" leisten, indem sie zur feierlichen Gestaltung des Gottesdienstes, insbesondere durch Singen von Meßtexten, beizutragen haben (Urteil S 5). Ob der Begriff "Dienst" demjenigen des "Amtes" gleichzusetzen ist, kann hier dahinstehen; jedenfalls macht die Pflicht des "Singens von Meßtexten" deutlich, daß das einzelne Chormitglied, das sich beim Singen vielstimmiger und schwieriger Messen - sei es in lateinischer oder in deutscher Sprache - zuvor zwangsläufig zahlreichen und mitunter anstrengenden Proben unterziehen muß und seine Freizeit nicht nur an diese Übungsstunden, sondern auch an die Sing- und Aufführungs*-zeiten anpassen und unter Hintanstellung eigener Interessen zeitgerecht zur Verfügung stehen muß, einen "verantwortlich wahrzunehmenden Pflichtenbereich" (BSG 34, 163, 168) übernommen hat. Dieser Pflichtenbereich wird gegenüber der katholischen Kirchengemeinde übernommen (so auch die Auskunft des DVW S 2), die im Gemeindebereich die Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts repräsentiert und auch die oben erwähnte geringe Vergütung gewährt.
Das LSG hat ferner berücksichtigt und festgestellt, daß "bei liturgischen Handlungen mit größerer Feierlichkeit, die höhere gesangliche Anforderungen stellen, von den Chorsängern und Chorsängerinnen" die Mitwirkungspflicht am priesterlichen, prophetischen und königlichen Amte Christi "für die Kirchengemeindemitglieder erfüllt wird" (Urteil S 6). Damit ist einerseits die eigentliche Funktion des katholischen Kirchenchors, der grundsätzlich nicht in Früh- oder Spät*-gottesdiensten, sondern bei feierlicheren Gottesdiensten (zB Hochamt) mitwirkt, deutlich gemacht und andererseits klargestellt, daß das Chormitglied sowohl - wie bereits dargelegt - gegenüber dem Träger der betreffenden Rechte und Pflichten, dh gegenüber der Katholischen Kirche als öffentlich-rechtlicher Körperschaft (Innenverhältnis) als auch gegenüber dem von der Pflichtausübung Betroffenen, dh gegenüber der im Gottesdienstraum versammelten Kirchengemeinde, die dem ggf künstlerisch gestalteten Meßgesang andächtig zuhört und deren einzelne Mitglieder denjenigen Gottesdienst, in dem der Cor singt, uU bewußt auswählen (Außenverhältnis), einen Pflichtenbereich wahrzunehmen hat (vgl BSG 34, 163, 167). Daß dies auch der sachverständigen Auffassung des DVW (vgl S 1/2) entspricht, hat das LSG auf S 3 seines Urteils erwähnt, wonach ein Kirchenchormitglied gegenüber den übrigen Kirchengemeindemitgliedern einen hervorgehobenen speziellen Pflichtenkreis innehat. Nach S 2 der Auskunft des DVW obliegt der "Dienst" den Chormitgliedern "gegenüber der Kirchengemeinde", für die sie "ehrenamtlich tätig werden". Dies kann durchaus für die Auslegung des § 539 Abs 1 Nr 13 RVO ein wesentlicher Anhaltspunkt sein, wie oben unter Bezugnahme auf das Urteil des 2. Senats des BSG in BSG 34, 163, 166 betont worden ist, weshalb sich der Senat insoweit in seiner Rechtsauffassung bestätigt sieht. Dem steht nicht entgegen, daß diese Pflichten im Rahmen von Kulthandlungen und nicht im Verwaltungsbereich erfüllt werden, wie der 2. Senat im Urteil vom 18. Dezember 1974 zutreffend dargelegt hat. In seiner Entscheidung vom 27. April 1972 hat der 2. Senat allerdings als weiteres Erfordernis zur Annahme eines "Amtes" gefordert, daß auch eine Pflichtausübung "gegenüber der Allgemeinheit" gegeben sein müsse. Diese weitere Voraussetzung hat der 2. Senat jedoch in seiner späteren Entscheidung vom 18. Dezember 1974 (SozR 2200 § 539 RVO Nr 4) zu Recht mit der Begründung nicht mehr gefordert, daß der Pflichtenbereich bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit, ebenso wie zB bei einem Sozialversicherungsträger, nicht auch gegenüber der Allgemeinheit außerhalb dieser Körperschaft bestehen müsse und daß sich weite Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeit nur auf Pflichten gegenüber deren Mitgliedern erstrecken (aaO S 8). Der Annahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit steht somit nicht entgegen, daß das Mitglied eines katholischen Kirchenchors gegenüber der nichtkirchlichen Allgemeinheit keine hier beachtlichen Pflichten zu erfüllen hat. Daß die Tätigkeit des Kirchenchors in der Katholischen Kirche nach ihrem Inhalt oder ihrer Ausgestaltung durch die Kirche (BSG 34, 166) mehr bedeutet als "den Gesang der Gläubigen in geeigneter Weise zu führen und zu stützen", wie das LSG auf S 5/6 des Urteils ausführte, ergibt sich nicht nur aus den obigen Darlegungen, sondern auch aus der sachverständigen Auskunft des DVW, soweit dort ausgeführt wird, daß nach Nr 21 der Instruktion der Heiligen Ritenkongregation über die Musik in der Liturgie "für den Fall, daß in einer Gemeinde ein Sängerchor nicht gebildet werden kann" - dies mag bei zahlenmäßig kleinen Gemeinden, etwa in der Diaspora, oder bei weitgefächerten Kirchensprengeln, etwa im unwegsamen Gebirgsland, von besonderer Bedeutung sei - "bestimmt wird, daß zumindest ein entsprechend ausgebildeter Kantor mit den Aufgaben der Chorsänger zu beauftragen ist" (zu dem kirchlichen Amt eines Kantors vgl BSG 34, 163, 167). Ob ein Amt nur von einer Person oder bestimmungsgemäß bzw notwendigerweise von einer Personenmehrheit versehen wird, kann aber für den Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit keinen entscheidenden rechtlichen Unterschied bedeuten, wenn an beide Ämter von der Kirche - wie hier - im wesentlichen die gleichen Maßstäbe angelegt werden.
Der Senat konnte dahingestellt sein lassen, ob die hier ausgesprochenen Grundsätze auch für nur gelegentlich mitwirkende Sänger, Solosänger oder Orchester-Musiker zu gelten haben. Denn ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, da nicht festgestellt ist, daß die Klägerin nur vorübergehend oder aushilfsweise im Chor mitgewirkt habe. Nach der Unfallanzeige und dem Schreiben des Chorleiters vom 18. Februar 1968 (vgl UA 4, 15) ist die Klägerin vielmehr schon seit 17 Jahren als Sängerin im Dienst der Kirche.
Der Senat ist nach alledem der Auffassung, daß die nicht nur vorübergehende Mitwirkung im Kirchenchor einer Römisch-katholischen Kirche nach der Ausgestaltung des Kirchenchors, wie er sie durch die Katholische Kirche erhalten hat, und nach dem Sinn und Zweck des § 539 Abs 1 Nr 13 RVO, der für denjenigen einen UV-Schutz vorsieht, der im wesentlichen unentgeltlich für die öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen eines übernommenen Pflichtenkreises tätig wird, eine ehrenamtliche Tätigkeit darstellt. Dafür sprachen im übrigen auch ähnliche Erwägungen, wie sie der 2. Senat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1974 (aaO) für die Tätigkeit eines Ministranten angestellt hat. Wenn es dort heißt, daß der Ministrant vor allem im Rahmen der Meßfeier, aber auch bei anderen kirchlichen Veranstaltungen (zB Andachten, Beerdigungen), einen durch kirchliche Regelungen bestimmten - umgrenzten, geordneten - "Wirkungskreis" hat und einen bestimmten "Kreis von Geschäften" besorgen muß, so trifft dies in ähnlicher Weise auf das Mitglied eines römisch-katholischen Kirchenchors zu. Demgemäß heißt es auch in der oben erwähnten Auskunft des Katholischen Pfarramtes B. vom 30. Januar 1968, daß der Kirchenchor etwa 80 mal, dh fast an allen Sonn- und Feier*-tagen, bei Beerdigungen und zu den Singproben zusammentritt. Die sachverständige Auskunft des DVW kommt auf S 2 - wie oben bereits angedeutet - zum gleichen Ergebnis, wenn es dort heißt, "Dieser Dienst obliegt den Mitgliedern nicht gegenüber dem Chor, sondern gegenüber der Kirche, näherhin gegenüber der Kirchengemeinde, für die die Chormitglieder so wie die Ministranten, Lektoren usw ehrenamtlich tätig werden".
Unter den dargelegten Umständen konnte die Erwägung des 2. Senats in BSG 34, 163, 168, daß die Kirchenchormitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche "lediglich die Pflichten als Mitglieder einzuhalten" hätten - dem ist das LSG hier im wesentlichen gefolgt -, für den vorliegenden Fall nicht übernommen werden. Mit der Bejahung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Falle der Klägerin kommt der Senat für den Bereich der Katholischen Kirche zu einem Ergebnis, wie es vor der Entscheidung des 2. Senats vom 27. April 1972 (BSG 34, 163ff) auch zum Teil im Schrifttum vertreten wurde (der 2. Senat hat insoweit auf Lauterbach aaO, 3. Aufl, § 539 Rdn 80 und Schieckel, SGb 1967, 134, 137 verwiesen; vgl auch Lauterbach aaO, Stand Dezember 1974 S 144).
Da die Revision der Klägerin sonach im Ergebnis Erfolg hatte, war unter Aufhebung des LSG-Urteils die Berufung der Beklagten gegen das den UV-Schutz bejahende SG-Urteil als unbegründet zurückzuweisen. Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht die Erstellung des von der Klägerin erwähnten Rechtsgutachtens nicht abgewartet zu werden.
Fundstellen