Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 20.12.1995; Aktenzeichen L 2 J 1591/95)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Dezember 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Klägerin über den 31. Mai 1988 hinaus Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (BU/EU) zu gewähren ist.

Die Klägerin ist 58 Jahre alt (geboren 21. Mai 1939). Sie hat keinen Beruf erlernt. In ihrem Berufsleben war sie als Stumpenmacherin, Löterin und zuletzt als Maschinenarbeiterin in einer Möbelfabrik versicherungspflichtig beschäftigt.

Ihre letzte Tätigkeit endete aufgrund eines am 12. Februar 1985 erlittenen privaten Fahrradunfalls. Dieser führte zu einer Sprunggelenksfraktur links mit erheblicher Beeinträchtigung des Gehvermögens. Die Beklagte bewilligte der Klägerin aufgrund der Unfallfolgen Rente wegen EU auf Zeit vom 1. April 1986 bis 31. Mai 1988 (Bescheid vom 7. November 1986).

Am 2. Februar 1988 stellte die Klägerin den Antrag, ihr Versichertenrente über den 31. Mai 1988 hinaus zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 28. April 1988; Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1988). Zugrunde lag ua ein Gutachten des Arztes Dr. S. … von der Ärztlichen Dienststelle der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden (Untersuchung 23. März 1988, abgeschlossen 14. April 1988). Dr. S. kam zu der Auffassung, daß die Gehstreckenminderung nicht mehr so massiv sei und die Klägerin 700 bis 800 m zu Fuß zurücklegen könne. Es bestehe im übrigen ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Frauenarbeiten mit weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen.

Die beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage führte zu einem Vergleich, nachdem die Klägerin zwischenzeitlich einen Herzinfarkt erlitten hatte (Az S 12 J 1825/88). In diesem am 27. September 1990 abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin aufgrund des Antrags vom 7. August 1986 unter Beachtung der fachorthopädischen Gutachten und nach erneuter fachinternistischer Untersuchung und Begutachtung einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.

In Ausführung dieses Vergleichs veranlaßte die Beklagte eine Untersuchung und Begutachtung der Klägerin durch den Internisten Dr. L. … (Gutachten vom 21. Dezember 1990). Dr. L. … hielt die Klägerin trotz des überstandenen Herzinfarkts für fähig, leichte körperliche Arbeiten, zeitweise auch mittelschwere Tätigkeiten, im Gehen, Stehen, Sitzen oder in wechselnder Körperhaltung, ohne Schicht-, Akkord- und Nachtarbeit vollschichtig auszuüben. Dieser Beurteilung schloß sich der Prüfarzt der Beklagten Dr. C. … an (Stellungnahme vom 14. Januar 1991).

Die Beklagte lehnte darauf hin die Weitergewährung von Versichertenrente ab (Bescheid vom 23. Januar 1991).

Klage und Berufung führten nicht zum Erfolg (Urteil des SG vom 19. April 1995; Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ≪LSG≫ vom 20. Dezember 1995).

Im Rahmen dieses Verfahrens veranlaßte zunächst die Beklagte eine Begutachtung durch den Chirurgen Dr. F. (Gutachten vom 29. Juni 1992 und Ergänzung vom 22. Januar 1993). Nach Ansicht von Dr. F. war die Gehfähigkeit der Klägerin durch orthopädische Schuhe wesentlich verbessert. Anmarschwege sollten jedoch 600 m nicht überschreiten. Die Klägerin könne seit Juni 1988 wieder leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, ohne ständiges Stehen und Gehen, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken und Belastungen durch Kälte und Nässe vollschichtig ausüben.

Ferner zog die Beklagte ein Arbeitsamtsgutachten des Dr. P. … vom 16. März 1992 bei. Dort wurde die Klägerin für fähig gehalten, leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, in temperierten Räumen, ohne Zeitdruck, erhöhte Verletzungsgefahr, häufiges Bücken, Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von mehr als 3 kg vollschichtig auszuüben.

Der Anmarschweg zu Fuß solle 300 m nicht übersteigen.

Sodann erstattete im Auftrag des SG der Orthopäde Dr. H. … am 29. November 1994 ein weiteres Gutachten.

Dr. H. … führte aus, gegenüber der Untersuchung durch Dr. Sch., die am 2. März 1989 im Rahmen des durch Vergleich abgeschlossenen Verfahrens (S 12 J 1825/99) im März 1989 stattgefunden hatte, hätten sich keine wesentlichen Änderungen der Funktionsminderungen ergeben. Die Klägerin könne noch leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Zwangshaltungen sowie ohne Tragen und Heben von Lasten von mehr als 5 kg bei Vermeidung von Stehen und überwiegendem Gehen vollschichtig ausüben.

Beim Tragen orthopädischen Schuhwerks sei die Gehstrecke auf 600 bis 800 m begrenzt. Eine Begrenzung auf weniger als 500 m sei nicht anzunehmen, unabhängig davon, ob die Klägerin orthopädisches Schuhwerk trage oder nicht.

Das LSG hat sich im wesentlichen der Begründung des SG angeschlossen. Das SG war zu der Beurteilung gelangt: Die Klägerin könne noch vollschichtig leichte Arbeiten verrichten. Es sei jedoch die Möglichkeit des Wechsels zwischen Sitzen und Stehen zu fordern; ausgeschlossen seien Arbeiten mit Zwangshaltungen, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, überwiegendes Gehen oder Stehen sowie Arbeiten in Wechsel- oder Nachtschicht oder mit besonderem Zeitdruck. Die Klägerin könne Wege von und zur Arbeit von 600 bis 800 Meter zurücklegen. Insoweit liege eine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit, die im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung wäre, nicht vor. Damit sei die Klägerin noch in der Lage, zumindest die Hälfte an Erwerbseinkünften einer vergleichbaren Versicherten zu erzielen.

Mit der Revision rügt die Klägerin zunächst eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Im Hinblick auf die vielfältigen Widersprüche oder Abweichungen der in den bisherigen Verfahren eingeholten Gutachten, vor allem in bezug auf die zulässige Wegstrecke, hätte das LSG ihrem Antrag auf Einholung eines fachübergreifenden internistisch-fachorthopädischen Gutachtens entsprechen müssen. Klärungsbedürftig sei in diesem Rahmen auch gewesen, inwieweit ihr im Hinblick auf die von Dr. L. … festgestellte geringe Belastungsfähigkeit von 50 Watt eine tägliche Wegstrecke von 4 × mehr als 500 m zugemutet werden könne.

Weitere Widersprüche sieht sie darin, daß Zwangshaltungen vermieden werden müßten, andererseits aber 85 % sitzende Tätigkeit für erforderlich gehalten würde. Die Gutachter Dr. Sch. und Dr. H. … hätten nur ein Stehen von 5 % des Arbeitstages und Gehen von 10 % des Arbeitstages für zumutbar gehalten und gleichzeitig die Arbeit in Zwangshaltungen ausgeschlossen. Hier hätte sich dem LSG ein Widerspruch aufdrängen müssen. Eine 85 %-sitzende Tätigkeit sei zwangsläufig mit Zwangshaltungen verbunden, insbesondere wenn während des Sitzens in konzentrierter Weise bestimmte Arbeitsvorgänge zu erledigen seien. Zugleich sei nicht beachtet worden, daß der Internist Dr. L. … in dem von der Beklagten eingeholten Gutachten vom 21. Dezember 1992 ein vollschichtiges Leistungsvermögen nur bei Wechsel zwischen Sitzen und Stehen für zumutbar gehalten habe. Auch hierin liege ein Widerspruch zur Annahme der Fähigkeit zu vollschichtiger Leistungsfähigkeit im Sitzen, den das LSG nicht aufgelöst habe. Bei dieser Sachlage wäre ein fachübergreifendes arbeitsmedizinisches Gutachten erforderlich gewesen, wie es die Klägerin im Verfahren vor dem LSG beantragt habe.

Materiell-rechtlich macht die Klägerin geltend, daß bei ihr die Arbeitsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen gemindert sei, so daß fraglich sei, ob es auf dem Arbeitsmarkt für sie noch Arbeitsmöglichkeiten gebe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28. August 1991, 13/5 RJ 47/90) sei in solchen Fällen eine Tätigkeit zu benennen, die sie noch ausüben könne.

Die Klägerin beantragt,

den Beschluß des LSG und das Urteil des SG aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 1991 zu verurteilen, ihr über den 31. Mai 1988 hinaus Versichertenrente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie bezieht sich im wesentlichen auf den Beschluß des LSG.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist begründet. Der Beschluß des LSG ist aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverwiesen.

Es sind noch weitere Ermittlungen erforderlich zum Umfang der Leistungsbeschränkung, zur Frage der Wegefähigkeit und zum Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung.

Der Rechtsstreit ist noch nach den Bestimmungen des Vierten Buches der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu entscheiden, weil die Klägerin die Weitergewährung der Rente bereits am 2. Februar 1988 und damit vor dem 1. April 1992 beantragt hat und sich ihr Anspruch auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 bezieht (§ 300 Abs 2 des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – ≪SGB VI≫; vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 29).

Die Klägerin begehrt in erster Linie Rente wegen EU; diese richtet sich nach § 1247 RVO. Danach erhält eine Versicherte Rente, wenn sie erwerbsunfähig ist und zuletzt vor Eintritt der EU eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist.

EU ist eine Versicherte, die infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann.

Diese Voraussetzungen wären gegeben, wenn die Klägerin aufgrund der Behinderung im Sprunggelenk keine ausreichende Wegefähigkeit mehr besitzen würde. Das BSG hat hierzu entschieden, daß eine Versicherte in der Regel erwerbsunfähig ist, wenn sie auch unter Verwendung von Hilfsmitteln (zB Gehstützen) nicht in der Lage ist, täglich vier Mal eine Wegstrecke von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zwei Mal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen. Es handelt sich hierbei um eine abstrakte Risikoabgrenzung der Versicherung gegen Erwerbsunfähigkeit (SozR 3-2200 § 1247 Nr 10).

Das LSG hat unter Hinweis auf die Ausführungen des SG eine Wegefähigkeit von mehr als 500 m „zur und von der Arbeit” (600-800 m) festgestellt. Es stützt sich dabei auf das Gutachten des Dr. H. ….

Diese Feststellungen reichen indes für eine Entscheidung über die Wegefähigkeit der Klägerin nicht aus. Aus ihnen ist nicht ersichtlich, wie oft die Klägerin täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 m zurücklegen kann, in welcher Zeit dies möglich ist und inwieweit sie zusätzlich öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. Dies ergibt sich auch nicht aus den in Bezug genommenen Gutachten.

Alle Gutachter sprechen nur von der Fähigkeit, eine bestimmte Strecke zurückzulegen. Die Fragestellungen des SG waren insoweit auch so unpräzise, daß mehr nicht zu erwarten war; es heißt in den Beweisbeschlüssen durchweg nur: „bedingen diese Gesundheitsstörungen Beschränkungen des Arbeitsweges (zB hinsichtlich der Zeitdauer, Art des Verkehrsmittels)?” (vgl Bl 22 und 37 der Akte S 12 J 1825/88, Bl 51/52 der Akte S 9 J 482/83). Nur Dr. Sch. geht etwas weiter, indem er in seinem Gutachten darauf eingeht, daß die Fahrzeit im Verkehrsmittel nicht mehr als 20 Minuten betragen dürfe und ein garantierter Sitzplatz erforderlich sei. Auch dies reicht aber nicht, die nach der Rechtsprechung des BSG erforderlichen Feststellungen zu treffen, sondern stellt das Vorliegen einer ausreichenden Mobilität eher in Frage. Das LSG muß deshalb die erforderlichen Feststellungen auf der Basis der zitierten Entscheidung des BSG noch nachholen.

Unterstellt man indes, daß eine ausreichende Wegefähigkeit vorhanden ist, so wäre zu prüfen, ob die Klägerin aus anderen Gründen gehindert ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mehr als geringfügige Einkünfte zu verdienen.

Nach den eigenen Feststellungen des LSG und denen des SG, auf die das LSG verweist, ist die Klägerin seit Juli 1988 wieder in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung mehrerer qualitativer Einschränkungen vollschichtig und regelmäßig zu verrichten.

Diese Feststellung greift die Klägerin unter Hinweis auf Widersprüchlichkeiten in den ärztlichen Gutachten sinngemäß mit einer Rüge der mangelhaften Beweiswürdigung an. Diese Rüge ist begründet. Bereits das Gutachten von Dr. H. … ist nicht widerspruchsfrei, indem es sich einerseits dem Gutachten von Dr. Sch. anschließt, der nur 15 % Gehen und 5 % Stehen für zumutbar hält, andererseits aber Stehen vollständig verneint und Gehen nur insoweit ausschließt, als es überwiegt. Diesem Widerspruch ist das LSG nicht nachgegangen, sondern hat Übereinstimmung behauptet und dies außerdem noch im Hinblick auf das Gutachten von Dr. S. …, der aber im Gegensatz dazu die Möglichkeit für notwendig gehalten hat, Steh- und Gehphasen selbst zu wählen. Da die Feststellungen des LSG zu dem bei der Klägerin bestehenden Restleistungsvermögen auf verfahrensfehlerhafte Weise zustande gekommen ist, kann sie der erkennende Senat seiner Entscheidung nicht zugrunde legen.

Da die somit noch erforderlichen Ermittlungen im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden können (vgl § 163 SGG), ist das Berufungsurteil gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen.

Sollte sich nach ergänzender Beweisaufnahme bestätigen, daß die Klägerin über ein vollschichtiges Leistungsvermögen mit qualitativen Einschränkungen verfügt, wäre zu prüfen, ob ihr eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen ist. Nach der vom Großen Senat des BSG bestätigten Rechtsprechung des BSG (vgl den Beschluß vom 19. Dezember 1996 – GS 2/95 – Umdr S 10 ff mwN) ist einer Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen ihre bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, bei Verweisung auf das übrige Arbeitsfeld grundsätzlich zumindest eine Tätigkeit konkret zu benennen, die sie noch ausüben kann. Eine derartige Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit ist hingegen nicht erforderlich, wenn die Versicherte zwar nicht mehr zu körperlich schweren, aber doch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage ist und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten verweisbar ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allerdings dann zu machen, wenn bei der Versicherten eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. In diesem Fall kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist. Es kommen vielmehr ernste Zweifel daran auf, ob die Versicherte mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar ist.

Im Hinblick darauf, daß der Große Senat des BSG die vom erkennenden Senat angestrebte Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Benennung von ungelernten Verweisungstätigkeiten für erheblich leistungsgeminderte, aber noch vollschichtig einsetzbare Versicherte (vgl die Vorlagebeschlüsse vom 24. November 1994 – 13 RJ 19/93 – ua) auch mit Rücksicht auf zwischenzeitliche gesetzgeberische Maßnahmen (vgl §§ 43, 44 SGB VI in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) abgelehnt hat, kommt den Merkmalen „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen” und „schwere spezifische Leistungsbehinderung” eine besondere Bedeutung zu. Im einzelnen wird auf die Urteile des erkennenden Senats vom 19. August 1997 – 13 RJ 1/94, 13 RJ 31/95, 13 RJ 29/95, 13 RJ 85/96, 13 RJ 11/96, 13 RJ 21/95 ua – verwiesen.

Im vorliegenden Fall könnte danach eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen in Betracht kommen. Immerhin enthalten die Gutachten Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin einerseits Zwangshaltungen vermeiden und im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen tätig sein muß, andererseits aber wegen der Beschädigung des Sprunggelenks überwiegend sitzen muß. Wenn dies zutrifft, ist bereits unklar, welche Art von Tätigkeiten damit noch verrichtet werden könnten. Jedenfalls aber ist die Kombination eines Ausschlusses von Zwangshaltungen und einer Notwendigkeit von Stellungswechsel einerseits und eines Erfordernisses von überwiegendem Sitzen andererseits ein Anlaß, der Frage nachzugehen, ob hierdurch nicht der Arbeitsmarkt in hohem Maße eingeschränkt und deshalb die Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich sein könnte.

Sofern das LSG dabei zu dem Ergebnis kommt, daß eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, bleibt außerdem zu prüfen, ob für die dann zu benennende Verweisungstätigkeit der Arbeitsmarkt verschlossen ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 137, 139; Beschluß vom 19. Dezember 1995 – GS 2/95 – Umdr. S. 14). Insofern ist in Betracht zu ziehen, daß es sich um Schonarbeitsplätze handeln könnte.

Über den Hilfsantrag auf Gewährung von BU-Rente ist vom erkennenden Senat zur Zeit noch nicht zu befinden.

Das LSG wird in seinem abschließenden Urteil auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173235

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