Leitsatz (redaktionell)
BVG § 85 wirkt nicht auf die frühere Entscheidung selbst; er knüpft vielmehr an die Tatsache einer solchen Entscheidung bestimmte Wirkungen für die Entscheidung nach dem BVG.
Wird die frühere Entscheidung auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift beseitigt, so entfällt damit das Tatbestandsmerkmal des BVG § 85, weil keine Entscheidung nach bisherigem Versorgungsrecht mehr vorliegt.
Die Aufhebung eines bindenden Bescheides wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der aufzuhebende Bescheid in der Zwischenzeit Wirkungen auf andere rechtserhebliche Vorgänge, wie zB nach BVG § 85 S 1 auf den BVG-Bescheid ausgeübt hat.
Normenkette
BVG § 85 S. 1 Fassung: 1950-12-20; KOVVfG § 41 Fassung: 1955-05-02
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. Januar 1955 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger bezog laut Bescheid vom 12. Januar 1949 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 50 v.H. wegen Herzmuskelschwäche und allgemeiner Nervenschwäche nach der Sozialversicherungsdirektive (SVD) 27. Die Leiden wurden als Folge von Einwirkungen bei Luftangriffen auf Hamburg im Juli 1943 angesehen. Das Versorgungsamt (VersorgA.) übernahm mit Umanerkennungsbescheid vom 15. November 1951 die anerkannten Schädigungsfolgen mit einer MdE. um 50 v.H. ab 1. Oktober 1950 nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Nach versorgungsärztlicher Untersuchung von Amts wegen am 10. Juni 1952 stellte das VersorgA. mit Bescheid vom 20. November 1952 die Zahlung der Rente ein. In dem Bescheid heißt es, daß ein rechtskräftiger Bescheid aufgehoben werden könne, wenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen der Bescheiderteilung sich als unzutreffend erweisen. Da kein Versorgungsleiden mehr vorliege, werde die Rente mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung folge (§ 86 BVG), entzogen.
Der Beschwerdeausschuß wies den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Aberkennung der Schädigungsfolgen finde ihre formell-rechtliche Stütze in Ziffer 26 der Sozialversicherungsanordnung (SVA) 11.
Auf die Berufung des Klägers hat das Sozialgericht (SG.), auf das die Sache am 1. Januar 1954 als Klage übergegangen war, durch Urteil vom 1. Oktober 1954 den Bescheid vom 20. November 1952 sowie die Entscheidung des Beschwerdeausschusses aufgehoben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die mit Bescheid vom 15. November 1951 anerkannten Schädigungsfolgen eine Rente nach einer MdE. um 50 v.H. weiter zu zahlen. Es führte aus, die Rente sei durch den angefochtenen Bescheid auf Grund wesentlicher Änderung der Verhältnisse entzogen worden, die Voraussetzungen hierfür seien aber nach den eigenen tatsächlichen Feststellungen des Beklagten nicht gegeben.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG.) hat durch Urteil vom 12. Januar 1955 das Urteil des SG. aufgehoben und die Klage zurückgewiesen. Revision ist zugelassen worden. Das LSG. hat ausgeführt, der angefochtene Bescheid vom 20. November 1952 sei ein Berichtigungsbescheid (Zuungunsten-Bescheid) auf Grund der Ziffer 26 der SVA 11. Diese Vorschrift habe auch nach dem Inkrafttreten des BVG bis zum 31. Dezember 1952 weiter gegolten. Die SVD 31 und § 85 Satz 1 BVG stünden der Weitergeltung dieser Ermächtigung nicht entgegen. Sachlich sei zweifelsfrei erwiesen, daß die Anerkennung von Herzmuskelschwäche und allgemeiner Nervenschwäche als Versorgungsleiden in den Bescheiden vom 12. Januar 1949 und 15. November 1951 unrichtig gewesen ist.
Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LSG. Hamburg vom 12. Januar 1955 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG. Hamburg vom 1. Oktober 1954 - KO 597/54 - zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auch die Kosten des 2. und 3. Rechtszuges zu erstatten. In der Revisionsbegründung macht er geltend, Ziffer 26 SVA 11 sei nicht anwendbar gewesen.
Der Beklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt.
Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist infolge Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger rügt eine Verletzung des § 85 Satz 1 BVG durch gesetzwidrige Anwendung der Ziffer 26 SVA 11.
Der Bescheid vom 20. November 1952 hebt den Bescheid nach der SVD 27 und den BVG-Umanerkennungsbescheid nicht ausdrücklich und wörtlich auf und führt keine Gesetzesbestimmungen an, mit der die Entziehung der Versorgungsleistungen begründet wird. Er gibt aber den Wortlaut der Ziffer 26 SVA 11 wieder, nämlich, daß ein rechtskräftiger Bescheid aufgeboten werden kann, wenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen der Bescheiderteilung sich als unzutreffend erweisen. In den Erörterungen über die Leiden wird ausgedrückt, daß das VersorgA. die Herzmuskelschwäche und allgemeine Nervenschwäche als von Anfang an, d.h. bereits mit Bescheid vom 12. Januar 1949, zu Unrecht anerkannt ansieht; denn es führt aus, daß die bei der ersten Untersuchung (1948) 5 Jahre nach dem Luftangriff (1943) festgestellte Nervenschwäche eine Konstitutionsanomalie darstelle und eine Herzmuskelschwäche am 10. Juni 1952 nicht festgestellt werden konnte, daß es sich vielmehr um sklerotisch bedingte Veränderungen am Herzen handele. Der Bescheid nimmt Bezug auf die Erklärung des Klägers vom 29. Oktober 1947, den Bescheid vom 12. Januar 1949 und die Rentengewährung ab 1. August 1947. Hieraus ist zu entnehmen, daß der Bescheid vom 20. November 1952 die Versorgungsbezüge nicht wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse nach Erlaß des BVG-Umanerkennungsbescheids gemäß § 62 Abs. 1 und 2 BVG neu feststellen, sondern - bei gleichgebliebenem körperlichen Zustand - die bindende Wirkung der in den vorausgegangenen Bescheiden ausgesprochenen Anerkennung von Schädigungsfolgen beseitigen wollte. Er hebt also im Ergebnis die Bescheide vom 12. Januar 1949 und 15. November 1951 auf. Der Beschwerdeausschuß hat in seiner Entscheidung ausdrücklich auf Ziffer 26 der SVA 11 Bezug genommen. Nach § 95 SGG ist Gegenstand der Klage der Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch diese Entscheidung gefunden hat (Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. April 1957 in SozR. SGG § 95 Da 1 Nr. 1). Der angefochtene Bescheid war somit als Berichtigungsbescheid nach Ziffer 26 der SVA 11 anzusehen. Der Beklagte hat diese Vorschrift nach § 84 Abs. 3 BVG zu Recht herangezogen, Ziffer 26 der SVA 11 war rechtswirksam erlassen. Sie galt bis 31. Dezember 1952. Ihre Ermächtigung zur Aufhebung bindend gewordener Bescheide beschränkte sich nicht auf Bescheide, die auf Grund der SVD 27 erteilt worden waren. Auch Bescheide, die nach dem BVG ergangen sind, konnten bis 31. Dezember 1952 auf Grund der Ziffer 26 der SVA 11 aufgehoben werden. Der Senat schließt sich in dieser Hinsicht den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG.) an (vgl. BSG. 3 S. 251, BSG. vom 12. Februar und 12. März 1958 in SozR., SVA 11 Allgemein, Ca 1 Nr. 2 und Ca 2 Nr; 3. ferner BSG. vom 17. Juli 1958 - 11/9 RV 968/55).
Zwar haben die nach bisherigem Versorgungsrecht erlassenen Bescheide mit dem Außerkrafttreten der früheren Versorgungsgesetze ihre Rechtsgrundlage verloren. Sie sind damit für die Zeit seit dem Außerkrafttreten des bisherigen Rechts hinfällig geworden (BSG. 3 S. 251 [255]). Ihre Wirksamkeit und Bedeutung während der Geltungsdauer des aufgehobenen Versorgungsrechts bis zum 30. September 1950 wird jedoch nicht betroffen. Diese Rechtsverbindlichkeit nach bisherigem Versorgungsrecht ist für die Zeit nach dem 30. September 1950 nicht bedeutungslos, denn § 85 Satz 1 BVG nimmt auf Entscheidungen nach bisherigem Versorgungsrecht über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang im Sinn des § 1 BVG Bezug. § 85 Satz 1 BVG steht aber der weiteren Anwendung der Ziffer 26 SVA 11 nicht entgegen. Nach § 85 BVG ist, soweit nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 BVG entschieden worden ist, die Entscheidung auch nach dem BVG rechtsverbindlich. Diese Vorschrift betrifft nur die nach dem BVG zu erlassende Entscheidung. Sie bestimmt nur, wie der ursächliche Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG in der Entscheidung nach dem BVG zu beurteilen ist, wenn über diese Frage bereits nach bisherigem Versorgungsrecht entschieden worden ist. § 85 BVG wirkt nicht auf die frühere Entscheidung selbst. Er knüpft vielmehr an die Tatsache einer solchen früheren Entscheidung bestimmte Wirkungen für die Entscheidung nach dem BVG. Die Existenz einer derartigen früheren Entscheidung ist nach § 85 BVG ein Tatbestandsmerkmal für die materiell-rechtliche Entscheidung nach dem BVG (vgl. Rosenberg, ZPO, 7. Aufl. § 146 II 3). § 85 BVG beeinflußt daher nicht die Wirksamkeit anderer gesetzlicher Vorschriften, die die frühere Entscheidung unmittelbar betreffen können, wie Aufhebung, Wiederaufnahme des Verfahrens. Wird die frühere Entscheidung auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift beseitigt, so entfällt damit das Tatbestandsmerkmal des § 85 BVG. § 85 Satz 1 BVG schließt daher die weitere Anwendung der Ziffer 26 SVA 11 nicht aus. Wenn sich die Voraussetzungen der Bescheiderteilung nach bisherigem Versorgungsrecht als unzutreffend erweisen, der Bescheid also von Anfang an unrichtig war, so kann die Tatbestandswirkung nach § 85 BVG nur durch Aufheben des früheren Bescheids nach Ziffer 26 SVA 11 beseitigt werden; denn die Aufhebung wirkt - abgesehen davon, ob gewährte Leistungen zurückgefordert werden können - auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung zurück, im Gegensatz zu dem Hinfälligwerden mit Außerkrafttreten des bisherigen Versorgungsrechts. Wird der frühere Bescheid aufgehoben, so liegt keine Entscheidung nach bisherigem Versorgungsrecht im Sinne des § 85 Satz 1 BVG vor.
Nach der Entscheidung des BSG. Band 4 S. 116 muß nach § 85 Satz 1 BVG die rechtsverbindliche Entscheidung nach bisherigem Versorgungsrecht in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Verwaltungsbehörde erstmals nach dem BVG über die Zusammenhangsfrage entscheidet. Es könnte fraglich erscheinen, ob ein BVG-Bescheid, dem eine Entscheidung nach bisherigem Versorgungsrecht im Sinne des § 85 Satz 1 BVG vorausging, aufgehoben werden kann, wenn die Entscheidung nach bisherigen Versorgungsrecht erst nach Erlaß des BVG-Bescheids aufgehoben wird. Es kommt darauf an, ob durch die nachträgliche, aber zurückwirkende Aufhebung des Bescheids nach bisherigem Versorgungsrecht die Voraussetzungen der Bescheiderteilung nach dem BVG sich als unzutreffend erweisen.
Dies ist zu bejahen. Durch die rückwirkende Kraft der Aufhebung des nach bisherigem Versorgungsrecht ergangenen Bescheids ist die Rechtslage dieselbe, wie wenn der Bescheid nie ergangen wäre (vgl. im Wiederaufnahmerecht § 580 Nr. 6 ZPO; Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18. Aufl., IV 1 zu § 590; Lindenmaier-Möhring, Nr. 2 zu § 578 ZPO). Die Aufhebung eines bindenden Bescheids wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der aufzuhebende Bescheid in der Zwischenzeit Wirkungen auf andere rechtserhebliche Vorgänge, wie hier nach § 85 Satz 1 BVG auf den BVG-Bescheid, ausgeübt hat. Eine derartige Einschränkung ist aus dem Gesetz nicht zu entnehmen. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Ausnahmecharakter der Vorschrift über die Aufhebung bindender unrichtiger Bescheide. Auch der Gedanke der Kontinuität in der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs in § 85 Satz 1 BVG (BSG. 4 S. 120) führt nicht zu einer derartigen Beschränkung. Die bindende Wirkung eines nicht angefochtenen Bescheids dient der Rechtssicherheit. Hiervon macht die gesetzliche Möglichkeit, unrichtige Bescheide aufzuheben, bewußt eine Ausnahme. Der Grundsatz des Schutzes der Rechtssicherheit und des Vertrauens tritt in diesen Fällen hinter den Grundsatz der sachlichen Richtigkeit der Bescheide zurück. Diese Gedanken gelten auch bei § 85 Satz 1 BVG. § 85 BVG verleiht dem Beschädigten nicht größere Rechte als er nach bisherigem Versorgungsrecht besaß. Trotz der Rechtskraft des Bescheids mußte der Beschädigte damit rechnen, daß sich der Bescheid als unrichtig erweisen und aufgehoben werden könnte, unabhängig davon, ob er die Unrichtigkeit des Bescheids kannte oder nicht. Die Tatbestandswirkung, die § 85 Satz 1 BVG Bescheiden nach bisherigem Versorgungsrecht gewährt, kann nicht stärker sein, als die bindende Wirkung des früheren Bescheids selbst, die eine Aufhebung wegen Unrichtigkeit nicht ausschloß.
Die Verwaltungsbehörde konnte somit grundsätzlich den Bescheid nach der SVD 27 vom 12. Januar 1949 und den BVG-Umanerkennungsbescheid vom 15. November 1951 nach Ziffer 26 SVA 11 und § 84 Abs. 3 BVG aufheben, worauf sie auch nicht etwa durch Stillschweigen im Bescheid vom 15. November 1951 verzichtet hat.
Der Senat hatte weiter zu entscheiden, ob der Beklagte den Bescheid nach der SVD 27 und den BVG-Umanerkennungsbescheid zu Recht als unrichtig angesehen und beseitigt hat.
Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) vom 2. Mai 1955 regelt die Voraussetzungen eines Berichtigungsbescheids neu. Es war daher zunächst zu entscheiden, ob der Entziehungsbescheid vom 20. November 1952 nach dem im Zeitpunkt seines Erlasses bestehenden Recht (Ziffer 26 SVA 11) oder nach § 41 VerwVG zu beurteilen ist; denn § 52 VerwVG bestimmt, daß in den am 1. April 1955 anhängigen Sachen für das weitere Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend sind.
Die vorliegende Klage ist eine reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG). Der Kläger begehrt die Aufhebung des Entziehungsbescheids. Der von Kläger erstrebte Erfolg, nämlich die Weiterzahlung der Rente, würde mit der Aufhebung des Entziehungsbescheids eintreten. Damit bliebe der BVG-Umanerkennungsbescheid ohne weiteren Verwaltungsakt rechtsverbindlich und zur Rentenzahlung verpflichtend. Für die Frage, ob der Entziehungsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig ist, kommt es bei der Anfechtungsklage grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, nicht der gerichtlichen Entscheidung an (BVerwG 1, S. 35, 2, S. 55, so auch BSG. vom 12. Februar 1958 in SozR. SGG § 54 Da 7 Nr. 30). Die Gesetzmäßigkeit des Aufhebungsbescheids vom 20. November 1952 ist daher nach Ziffer 26 SVA 11 zu beurteilen.
Die Voraussetzungen, unter denen der Beklagte nach Ziffer 26 der SVA 11 die Bescheide aufheben konnte, waren auch gegeben. Das Tatbestandsmerkmal, von dem es hier abhängt, ob sich die Voraussetzungen der Bescheiderteilung als unzutreffend erweisen, ist der ursächliche Zusammenhang der Leiden des Klägers mit Einwirkungen bei den Luftangriffen 1943. Nicht die allgemeine medizinische Auffassung von der Natur des Leidens des Klägers und der Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit den Bombenangriffen hat sich geändert, wie der Kläger meint, sondern die frühere Beurteilung des Einzelfalles war schon im Zeitpunkt des ersten Bescheids nach damaliger medizinischer Auffassung falsch. Das hat das LSG. ohne Reichsirrtum festgestellt. Die Entscheidung, ob ein ursächlicher Zusammenhang im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn vorliegt oder nicht, gehört zur Tatsachenfeststellung und ist Sache der Beweiswürdigkeit des LSG. (§ 128 SGG). Die Vorschrift in Ziffer 26 SVA 11 "wenn festgestellt wird, daß...... sich erweisen" wendet sich an die Überzeugungsbildung der Tatsacheninstanz. Sie bestimmt, welcher Grad von subjektiver Sicherheit dafür zu fordern ist, daß das Gericht es als erwiesen ansehen kann, daß die Voraussetzungen der Bescheiderteilung unzutreffend sind (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 15. November 1957 in BSG. 6 S. 106). Das LSG. hat festgestellt, daß die in den Bescheiden vom 12. Januar 1949 und 15. November 1951 genannte Herzmuskel- und allgemeine Nervenschwäche bereits nach den medizinischen Erkenntnissen jener Zeit eine Fehldiagnose war und daß der Kläger an Aortensklerose, Lungenemphysem und vegetativer Dystonie leidet. Es hat weiter auf Grund der übereinstimmenden Gutachten der medizinischen Sachverständigen festgestellt, daß die Leiden des Klägers "mit Sicherheit" nicht mit den Vorgängen anläßlich der Luftangriffe 1943 zusammenhängen. Diese Feststellungen des LSG. enthalten Tatsachen. Nach § 163 SGG ist das BSG. an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Der Kläger hat in seinem Revisionsvorbringen diese Tatsachenfeststellungen des LSG. nicht angegriffen. Der Senat ist daher an sie gebunden (vgl. die Ausführungen im Urteil des BSG. vom 4. September 1956 - 10 RV 70/54 -, die in der Veröffentlichung BSG. 3 S. 251 (263) nicht enthalten sind).
Eine Gesetzesverletzung des LSG. ist somit nicht festzustellen. Die Revision ist daher nicht begründet. Sie war gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen