Leitsatz (amtlich)

Bei der Berechnung der Frist von 3 Jahren regelmäßiger Tätigkeit unter Tage werden auch die Fehlzeiten eines Untertagebeschäftigten als Untertagetätigkeit berücksichtigt, soweit die Kalendermonate, in welchen sie liegen, knappschaftliche Beitragsmonate sind.

 

Normenkette

BKVO 3 Anl 1 Nr. 26 Fassung: 1952-07-26

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 1965 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20. Oktober 1961 zurückgewiesen wird.

Die Beklagte hat dem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten des Rechtsstreites zu erstatten.

 

Gründe

I

Der am 22. Juni 1933 geborene Beigeladene war vom 21. September 1957 bis zum 17. November 1957 wegen eines Meniskusschadens seines linken Kniegelenks arbeitsunfähig krank. Die klagende Knappschaft erstrebt gemäß § 1511 der Reichsversicherungsordnung (RVO) alter Fassung (aF) die Anerkennung, daß diese Krankfeierzeit auf einer Berufskrankheit nach Nr. 26 der Anlage zur 5. Berufskrankheitenverordnung (BKVO) beruht.

Der Beigeladene war nach seiner Schulentlassung zunächst in der Landwirtschaft tätig. Am 20. Oktober 1951 wurde er im Bergbau angelegt und arbeitete dort bis zum 14. Mai 1952 als Schichtlohnschlepper. Im Anschluß daran war er - mit kurzen Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit - bis Dezember 1954 im wesentlichen als Bauarbeiter beschäftigt. Von Januar 1955 bis zum 21. September 1957 arbeitete er wieder im Bergbau. Insgesamt war er 3 Jahre, 1 Monat, 20 Tage im Bergbau unter Tage beschäftigt. Diese Zeit war an insgesamt 57 Tagen durch Krankheit unterbrochen. Der Beigeladene hatte während dieser Zeit ferner 50 Tage Tarifurlaub, fehlte an 33 Tagen entschuldigt und an 22 Tage unentschuldigt.

Während seiner Lehrhauertätigkeit erlitt K. im Jahre 1957 zwei Arbeitsunfälle. Am 31. Mai 1957 rutschte er beim Herabsteigen von einer Leiter ab, fiel hin und knickte dabei mit dem linken Knie nach innen ein, arbeitete jedoch zunächst weiter. Als sich am nächsten Tage bei der Arbeit stärkere Schmerzen im linken Kniegelenk einstellten, fuhr K. aus und ließ sich im Knappschafts-Krankenhaus Bottrop untersuchen. Dabei wurde eine Distorsion des linken Kniegelenkes festgestellt. Auf seinen Wunsch wurde K. für weiterhin arbeitsfähig erklärt. Am 9. September 1957 wurde der Beigeladene beim Setzen eines Stempels von einem herabfallenden Kohlebrocken am linken Fuß getroffen und mit seinem linken Bein um den Stempel herumgedreht. Er verspürte ein Knacken im linken Knie, setzte die Arbeit aber zunächst fort. Als jedoch stärker werdende Schmerzen auftraten und das linke Knie anschwoll, fuhr er etwa nach halber Schicht aus und begab sich wiederum ins Knappschafts-Krankenhaus Bottrop. Dort wurde die Diagnose einer fraglichen Distorsion des linken Knies gestellt. Bis zum 17. November 1957 feierte er wegen Beschwerden im linken Kniegelenk krank und erhielt von der Klägerin Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 674,51 DM. Am 18. November 1957 fuhr er als Lehrhauer wieder an und wurde vom 1. Juni 1959 an als Hauer beschäftigt.

Vom 3. Oktober 1957 bis zum 5. November 1957 war der Beigeladene im Knappschafts-Krankenhaus Bottrop stationär behandelt worden. Die histologische Untersuchung des Meniskus ergab degenerative Veränderungen mit einem alten Riß. Chefarzt Prof. Dr. B äußerte in seinem abschließenden Bericht vom 5. November 1957 unter Berücksichtigung der vom Versicherten vorher ausgeübten Tätigkeit, des Operationsbefundes und des histologischen Untersuchungsergebnisses den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne der Nr. 26 der Anlage zur 5. BKVO. Am 15. September 1958 erstattete der Oberarzt dieses Krankenhauses, Dr. M, auf Veranlassung der Beklagten ein Gutachten und führte aus, daß die beiden Arbeitsunfälle vom 31. Mai 1957 und 9. September 1957 als Ursache der am linken Knie des Versicherten festgestellten degenerativen Veränderungen nicht in Betracht kämen. Die erhobenen Befunde reichten ärztlicherseits jedoch für die Annahme einer Berufskrankheit aus. Die durch den Meniskusschaden bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Versicherten sei vom 20. Juli 1957 an für die Dauer von sechs Monaten mit 20 v. H. und danach für ein weiteres Jahr mit 10 v. H. zu bewerten.

Durch Beschluß vom 24. November 1958 lehnte die Beklagte einen Entschädigungsanspruch des Versicherten ab, im wesentlichen mit der Begründung, daß die beiden Unfälle des Jahres 1957 nach ärztlicher Ansicht nicht geeignet gewesen seien, die Meniskuserkrankung herbeizuführen. Für eine Anerkennung des Meniskusschadens als Berufskrankheit fehle es an den beruflichen Voraussetzungen (mindestens dreijährige regelmäßige Untertagetätigkeit in Zwangshaltungen). Denn nach Abzug der Krankfeierzeiten und der Zeiten, in denen K. Tarifurlaub gehabt habe, verbleibe nur noch eine Untertagetätigkeit von zwei Jahren, 10 Monaten und 10 Tagen. Innerhalb dieses Zeitraumes habe K. nur zwei Jahre, drei Monate und 16. Tage in Zwangshaltungen gearbeitet.

Am 23. Dezember 1958 erhob die Klägerin Klage. Sie machte geltend, daß nicht nur die ärztlichen, sondern auch die beruflichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit gegeben seien. Denn die in dieser Hinsicht von der Beklagten angestellte Berechnung der Dauer der Untertagetätigkeit des Versicherten sei unrichtig.

Das Sozialgericht (SG) hat zur Frage der Entstehungsursache des bei K. festgestellten Meniskusschadens ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. H in Dortmund eingeholt. Der Sachverständige schloß sich im Ergebnis der von Dr. M vertretenen Auffassung an, wonach die beiden Betriebsereignisse (Mai und September 1957) den Meniskusschaden nicht verursacht haben könnten, dieser Gesundheitsschaden sich medizinisch vielmehr aus der vom Beigeladenen verrichteten Arbeit erklären lasse, zumal die Veränderungen schon im Alter von 24 Jahren bei dem Betroffenen festgestellt worden seien und dieser sich vorher sportlich nicht betätigt habe. Die Krankfeierzeit vom 21. September 1957 an sei deshalb als durch diese Berufskrankheit bedingt anzusehen.

Durch Urteil vom 20. Oktober 1961 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 24. November 1958 auf und stellte fest, daß die Krankfeierzeit vom 21. September 1957 bis zum 17. November 1957 auf eine Berufskrankheit im Sinne der Nr. 26 der Anlage zur 5. BKVO zurückzuführen sei.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Die Klägerin hat ein Aktengutachten des Chefarztes der Chirurgischen Abteilung des Marien-Krankenhauses Siegen, Dr. med. habil. L, vom 7. September 1963 vorgelegt. Dieser Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, daß die beiden Unfälle einerseits und die Untertagearbeit andererseits zu gleichen Teilen Ursache des Meniskusschadens seien. Das Landessozialgericht (LSG) hat im Termin noch den Facharzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. M in Essen gehört. In Übereinstimmung mit Dr. M ist Dr. M der Ansicht, daß der Meniskusschaden des Beigeladenen medizinisch gesehen im wesentlichen durch die bergmännische Tätigkeit verursacht worden sei. Demgegenüber seien die beiden Unfälle des Jahres 1957 nur der äußere Anlaß für den Meniskusschaden gewesen; der degenerative Schaden habe ein solches Ausmaß gehabt, daß es nur noch einer geringfügigen traumatischen Einwirkung bedurft hätte, um die Schädigung zum Tragen zu bringen. Nach Ansicht Dr. M hat die durch den Meniskusschaden bedingte Arbeitsunfähigkeit und die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten nicht schon nach dem ersten Betriebsereignis am 31. Mai 1957, sondern erst am 21. September 1957 begonnen.

Durch Urteil vom 16. Februar 1965 hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beigeladene wegen seines Meniskusschadens für die Zeit vom 21. September 1957 bis zum 17. November 1957 Anspruch auf Krankenbehandlung gemäß § 558 RVO alter Fassung gehabt hat; es hat die Revision zugelassen.

Das LSG ist der Auffassung, daß die Krankfeierzeit des Beigeladenen vom 21. September 1957 bis zum 17. November 1957 durch einen mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Meniskusschaden im Sinne der Nr. 26 der Anlage zur 5. BKVO bedingt ist. Am 21. September 1957, dem Tage des Beginns der Krankfeierzeit, sei der Beigeladene bereits drei Jahre lang regelmäßig unter Tage tätig gewesen. Der bei ihm am 21. September 1957 aufgetretene Meniskusschaden sei auch ursächlich auf die vorangegangene Untertagetätigkeit zurückzuführen. Der Versicherte habe bis zum 21. September eine Beschäftigungszeit unter Tage von drei Jahren, 1 Monat und 20 Tagen zurückgelegt gehabt. Der Begriff der Regelmäßigkeit der Untertagetätigkeit könne in diesem Zusammenhang nur dahin verstanden werden, daß die sich aus einem solchen Arbeitsverhältnis ergebenden normalen Arbeitsunterbrechungen in den mindestens dreijährigen Arbeitszeitraum einbezogen werden müßten. Zu diesen Unterbrechungen seien nicht nur die tariflichen Urlaubstage, sondern auch die Krankfeierzeiten in diesem Umfang zu zählen.

Entsprechendes gelte auch für die während des Beschäftigungsverhältnisses eingelegten 33 entschuldigten und 22 unentschuldigten Feierschichten. Denn auch der im vorliegenden Ausmaß gelegentlich feiernde Untertagebergmann bleibe ein regelmäßig unter Tage Beschäftigter, so daß nicht anzunehmen sei, daß der Gesetzgeber solche Zeiten von der dreijährigen Beschäftigungszeit ausgeschlossen wissen wollte. Aber selbst wenn man die Gesamtzahl dieser 55 Feierschichten von der dreijährigen Untertagebeschäftigung des Beigeladenen abziehen würde, könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beigeladene während des fraglichen Zeitraumes bei Zusammenrechnung der geleisteten Mehrarbeit weitere 42 volle Schichten verfahren hat, so daß er vor Eintritt des Meniskusschadens insgesamt jedenfalls länger als drei Jahre regelmäßig unter Tage gearbeitet habe.

Auch das weitere Erfordernis, daß diese dreijährige regelmäßige Untertagetätigkeit des Beigeladenen auf seinen linken Meniskus schädlich eingewirkt und zu dessen Erkrankung geführt haben müsse, um die Annahme einer Berufskrankheit im Sinne von Nr. 26 aaO zu rechtfertigen, sei gegeben. Der Beigeladene habe während seiner dreijährigen Untertagetätigkeit nicht nur hin und wieder, sondern während eines wesentlichen Teils seiner täglichen Arbeitszeit Arbeiten verrichtet, die den Meniskus stärker als normal beansprucht hätten. Denn er habe als Schlepper, Lehrhauer und Hauer bei einer Körpergröße von 1,70 m vorwiegend in Streben bei Flözmächtigkeit von 0,80 m (Einfallen 10 bis 20°), 1,20 m (Einfallen 10 bis 18°) und 1,50 bis 1,80 m (Einfallen 0 bis 24°) und bei z. T. gestörten Strebverhältnissen gearbeitet. Er sei gezwungen gewesen, seine Tätigkeit vorwiegend in hockender, knieender und z. T. liegender Körperhaltung bzw. in schräger Lage in niederen Flözen zu verrichten. Sowohl die operativen als auch die feingeweblichen Befunde hätten typische Zeichen degenerativer Veränderungen ergeben, wie man sie gerade bei Bergleuten oft vorfinde, die in Zwangshaltungen gearbeitet haben. Es sei deshalb einleuchtend, wenn die ärztlichen Sachverständigen Dr. M, Dr. H und Dr. M den ursächlichen Zusammenhang zwischen der dreijährigen Untertagetätigkeit des Beigeladenen und seiner Meniskuserkrankung bejahten. Das Ausmaß und die Entwicklung der festgestellten Gewebeveränderungen sprächen auch gegen die Annahme einer unfallbedingten Entstehung des Meniskusschadens, da der Beigeladene zur Zeit der Erkrankung erst 24 Jahre alt gewesen sei und sich andererseits kein Anhalt dafür ergeben habe, daß er bis zur Entstehung des Meniskusschadens irgendeine sportliche Tätigkeit ausgeübt habe, welche die bei ihm nachgewiesenen degenerativen Veränderungen erklären könnte. Wenn Dr. med. habil. L meine, daß der Meniskusschaden ursächlich zur Hälfte auf die in Zwangshaltungen verrichtete Untertagetätigkeit und zur anderen Hälfte auf die Betriebsereignisse vom 31. Mai 1957 und 9. September 1957 zurückzuführen sei, so hätten Dr. M, Dr. H und Dr. M überzeugend darauf hingewiesen, daß gegen eine solche Annahme das Fehlen von Gelenkergüssen und sonstigen Anzeichen spreche, wie sie bei unfallbedingten Meniskusverletzungen aufzutreten pflegten. Zum anderen habe das histologische Ergebnis in seiner Gesamtheit einen so weitgehenden degenerativen Schaden aufgezeigt, daß es offenbar nur noch einer geringfügigen traumatischen Einwirkung bedurft habe, um Krankheitssymptome in Erscheinung treten zu lassen, wie dies am 21. September 1957 der Fall gewesen sei. Zutreffend habe deshalb Dr. M den Beginn der Erkrankung bzw. der durch den Meniskusschaden bedingten Erwerbsunfähigkeit des Beigeladenen, die nach Ansicht Dr. M zunächst für ein halbes Jahr 20 v. H. und für ein weiteres Jahr 10 v. H. betrug, auf den 21. September 1957 festgelegt.

Der Beigeladene habe daher nach § 558 RVO aF für die Zeit vom 21. September 1957 bis zum 17. November 1957 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Krankenbehandlung wegen des Meniskusschadens gehabt.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie rügt, das Berufungsgericht habe die im Sozialgerichtsurteil ausgesprochene Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24. November 1958 bestätigt, obwohl nicht festgestellt sei, daß eine etwa vorliegende Berufskrankheit des Beigeladenen im Sinne der Ziff. 26 der Anlage zur 5. BKVO zu einer MdE in rentenberechtigendem Grade geführt hatte. Der Bescheid vom 24. November 1958 habe zumindest insoweit aufrechterhalten werden müssen, als er die Gewährung einer Rente ablehnt. Außerdem habe das Berufungsgericht die Frage, ob und inwieweit bei der Ermittlung der dreijährigen regelmäßigen Untertagetätigkeit im Rahmen der Nr. 26 der Anlage zur 5. BKVO Krankfeierzeiten und sonstige Fehlschichten zu berücksichtigen sind, unrichtig beantwortet. Es müßten vielmehr alle unregelmäßigen Arbeitsunterbrechungen bei der Berechnung des Zeitraums von drei Jahren unberücksichtigt bleiben. Zwar lasse der Begriff der Regelmäßigkeit der schädigenden Tätigkeit für die Dauer des Dreijahreszeitraumes auch gewisse Unterbrechungen der schädigenden Arbeitsleistung zu; derartige Unterbrechungen seien jedoch bereits durch das jeweilige Schichtende, durch die Sonntage, durch die Feiertage, durch die sonstigen gesetzlich geregelten arbeitsfreien Tage wie insbesondere auch die Urlaubszeit gegeben. Krankfeierzeiten und vom persönlichen Willen des Versicherten abhängige Feierzeiten anderer Art könnten jedoch auf den Dreijahreszeitraum nicht angerechnet werden. Zumindest im vorliegenden Fall seien derartige Feierzeiten von solcher Bedeutung, daß man in ihnen ohne weiteres eine Unterbrechung der regelmäßigen beruflichen Beschäftigung sehen müsse. Selbst wenn die Feierzeiten bei der Prüfung der regelmäßigen dreijährigen Untertagetätigkeit keine Beachtung zu finden hätten, so müßten sie doch im Rahmen der Kausalitätsfrage von Bedeutung sein: Im vorliegenden Fall sei der Versicherte am 9. September 1957 36 Monate und 26 Tage unter Tage beschäftigt gewesen, davon jedoch nur 27 Monate und 16 Tage in Zwangshaltung. Am 20. September 1957 habe er 11 Tage länger unter Tage gearbeitet. Ein Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Beschäftigung und dem aufgetretenen Leiden sei daher nicht wahrscheinlich. Die 42 Überschichten dürften nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn man jedoch 42 volle Überschichten anrechnen wollte, würde die gesamte regelmäßige Tätigkeit des Versicherten keine drei vollen Jahre erreichen; denn von den 37 Monaten und 20 Tagen müßten dann doch mindestens 70 Tage, nämlich die Differenz zwischen den Feierschichten von 112 Tagen und den 42 Überschichten, in Abzug gebracht werden, so daß sich selbst dann, gerechnet auf den 21. September 1957, eine Beschäftigungszeit von höchstens 35 Monaten und 10 Tagen ergebe.

Der Vorderrichter habe sich der Auffassung des Sachverständigen Dr. M angeschlossen, wonach der Beginn der Erkrankung am 21. September 1957 liegt. Der Vorderrichter hätte sich aber mit dieser Frage näher auseinandersetzen müssen, denn es bestehe Grund zu der Annahme, den 31. Mai 1957 als Beginn der Arbeitsunfähigkeit anzusehen, weil damals der Beigeladene offensichtlich nur unter dem Risiko der Verschlimmerung seines Krankheitszustandes die Arbeit fortgesetzt habe. Der Arzt habe ihn auch nur auf ausdrücklichen Wunsch arbeitsfähig geschrieben. Über die Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Unfallversicherung fehle es an jeglicher Feststellung, obwohl die Notwendigkeit entsprechender Feststellungen nach der Sach- und Rechtslage auf der Hand gelegen habe. Spätestens seit dem 9. September 1957 sei nicht nur Arbeitsunfähigkeit, sondern auch Erwerbsunfähigkeit anzunehmen. Das Ausmaß der degenerativen Veränderungen lassen den Rückschluß zu, daß eine erhebliche Schädigung schon am 31. Mai 1957 vorgelegen habe. Damals habe der Beigeladene indessen noch keine drei Jahre unter Tage gearbeitet. Die Feststellung Dr. M, die durch den Meniskusschaden bedingte Arbeits- bzw. Erwerbsminderung habe am 21. September 1957 begonnen, stehe mit dem übrigen Befund in Widerspruch, zumal er sich nicht mit den früheren Vorgängen auseinandersetze. Das LSG habe es unterlassen, insoweit in eine juristische Würdigung einzutreten. Dr. M, nicht dagegen das LSG, sei zwar auf die Vorgänge vom 31. Mai und vom 9. September 1957 eingegangen, er habe jedoch weitere Umstände, die gegen eine Berufskrankheit sprechen könnten, nicht untersucht. Indes habe Dr. L eine Reihe von Tatsachen angeführt, die ebenfalls eine frühzeitige Gewebsveränderung erklären könnten. Der Vorderrichter habe sich jedoch mit der Bemerkung begnügt, der feingewebliche Befund zeige die für eine Berufskrankheit typischen Gewebsveränderungen, deren Ausmaß gegen eine physiologische Entstehung des Meniskusschadens spräche. Er habe es unterlassen, Feststellungen über die nach Dr. L Auffassung durchaus im Bereich des Wahrscheinlichen liegenden anderen, nicht durch die Untertagearbeit in Zwangshaltung hervorgerufenen oder beeinflussenden Möglichkeiten und Anlässe solcher frühzeitigen Gewebsveränderungen zu treffen oder darüber Erörterungen anzustellen, so daß auch insoweit ein Verstoß des LSG gegen seine Amtsermittlungspflicht vorliege.

Sie beantragt,

die vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Auffassung der Beklagten, der Beigeladene habe die geforderte Mindestarbeitszeit nicht erbracht, weil er bei einer Gesamtbeschäftigungszeit von 37 Monaten und 23 Tagen nach Abzug der durch den Gesetzgeber nicht zu beeinflussenden Arbeitsunterbrechungen wegen Krankheit von zusammengerechnet 57 Tagen nur 35 Monate und 26 Tage im Untertagebergbau tätig gewesen sei, treffe nicht zu. Bei der Prüfung der arbeitszeitlichen Voraussetzung seien die dem natürlichen Verlauf eines Beschäftigungsverhältnisses eigenen Umstände einer Unterbrechung des täglichen Arbeitseinsatzes in den Dreijahreszeitraum mit einzubeziehen, so daß auch alle Krankfeierzeiten zu berücksichtigen seien. Dies allein entspreche der sinnvollen Auslegung des Begriffs "der regelmäßigen Tätigkeit unter Tage". Die Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe den Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Berufskrankheit zu Unrecht auf den 21. September 1957 festgesetzt, könne ebenfalls nicht durchgreifen. Denn bei den angesprochenen Unfallereignissen vom 31. Mai 1957 und 9. September 1957 hätten die jeweiligen Erstuntersuchungen keine Gelenkergüsse aufzeigen können. Erst bei der Untersuchung am 2. Oktober 1957, die wegen der von dem Beigeladenen ab 21. September 1957 angegebenen Einklemmungserscheinungen durchgeführt wurde, habe neben dem jetzt nachweisbaren Gelenkerguß erstmalig das Steinmann'sche Zeichen als positiv vermerkt werden können. Der Beginn der Berufskrankheit sei daher zu Recht auf den 21. September 1957 festgesetzt worden (§ 3 Abs. 2 der 3. BKVO).

Ebenso sei es nicht fehlerhaft, wenn der Vorderrichter bei der Frage nach dem Kausalzusammenhang den Beurteilungen des Krankheitsfalles durch Dr. M, Dr. H und Dr. M gefolgt ist. Die Sachverständigen hätten im einzelnen die Umstände aufgezeigt, die ihre Annahme der Kausalität stützten. Die von der Revision zitierte Stellungnahme des Dr. L enthalte dagegen keinerlei Aussage darüber, daß die bei dem Beigeladenen festgestellte Meniskuserkrankung nicht durch die Untertagearbeit, sondern durch ein außerberufliches Moment verursacht worden sei.

Der Beigeladene hat keine Stellung genommen.

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Die Ansicht des Berufungsgerichts ist im wesentlichen zutreffend Nach Nr. 26 der Anlage zur 5. BKVO sind als Berufskrankheit anerkannt "Meniskusschäden bei Bergleuten nach mindestens dreijähriger regelmäßiger Tätigkeit unter Tage". Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 21. November 1958 (BSG 8, 245 ff) entschieden hat, besteht bei Vorliegen dieser Voraussetzung ein Entschädigungsanspruch jedoch nur dann, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und der Erkrankung besteht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beigeladene vor dem Beginn des Meniskusleidens drei Jahre, einen Monat und zwanzig Tage unter Tage gearbeitet hat. Zu Recht hat es den innerhalb dieser Zeit liegenden Tarifurlaub des Beigeladenen, die entsprechenden Krankfeierzeiten und Feierschichten bei der Berechnung dieser drei Jahre wie Arbeitszeiten behandelt. Wenn in Nr. 26 der Anlage zur 5. BKVO von einer mindestens dreijährigen regelmäßigen Tätigkeit unter Tage gesprochen wird, so bedeutet dies, daß Unterbrechungen der Untertagetätigkeit, mit denen in der Regel gerechnet werden muß, unberücksichtigt zu bleiben haben. Allerdings kann es sich nicht um eine unbeschränkte Anrechnung dieser Fehlzeiten handeln. Um die anrechenbaren Zeiten möglichst einfach und mit genügender Sicherheit erfassen zu können, sind bei unter Tage Beschäftigten Fehlzeiten als Arbeitszeiten zu berücksichtigen, soweit die Kalendermonate, in welchen sie liegen, knappschaftliche Beitragsmonate sind, während sie andernfalls nicht als Arbeitszeiten berücksichtigt werden können. Im vorliegenden Fall ist während der Untertagetätigkeit des Beigeladenen kein Kalendermonat infolge Tarifurlaubs, Krankheit oder sonstigen Feierns als knappschaftlicher Beitragsmonat entfallen. Damit ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beigeladene mindestens drei Jahre regelmäßig unter Tage gearbeitet hat, bedenkenfrei.

Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß das Meniskusleiden des Beigeladenen durch die bergmännische Untertagearbeit verursacht worden ist. Es hat diesen Nachweis auf Grund medizinischer Gutachten, insbesondere der erhobenen medizinischen Befunde, der Art der ausgeübten Untertagetätigkeiten, des Alters des Beigeladenen und des Umstandes, daß andere Ursachen ausscheiden, als erbracht angesehen. Die gegen diese Feststellung erhobenen Rügen der Beklagten greifen nicht durch. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen § 128 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Es durfte den Gutachten der Ärzte Dres. M und H, da sie in sich schlüssig sind, den Vorzug vor dem Gutachten des Dr. L geben; denn es ist grundsätzlich Sache des Tatsachengerichts, welchem der vorliegenden schlüssigen Gutachten es den Vorzug geben will. Die Beklagte verkennt insbesondere auch, daß der Nachweis der Kausalität durch alle geeigneten Beweis erbracht werden kann, und daß es nicht unbedingt erforderlich ist, daß der Versicherte während seiner Untertagetätigkeit dauernd oder zumindest während dreier Jahre in knieender oder hockender Stellung in niedrigen Flözen gearbeitet hat, wenn nur durch die übrigen Beweise mit genügender Sicherheit auf das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs geschlossen werden kann.

Eine andere Frage ist, ob das Tatsachengericht diese Feststellung auch unter Anwendung des Grundsatzes vom Beweis des ersten Anscheins treffen darf. Dies hat der erkennende Senat in dem o. a. Urteil dann als unbedenklich angesehen, wenn der Versicherte mindestens drei Jahre in knieender oder hockender Stellung unter Tage in niedrigen Flözen gearbeitet hat, falls nicht im Einzelfall besondere Umstände diesem Schluß entgegenstehen. Nur in diesen Fällen kommt es darauf an, ob der Versicherte tatsächlich drei Jahre unter Tage in knieender oder hockender Stellung in niedrigen Flözen gearbeitet hat. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall seine Feststellung aber nicht unter Anwendung des Grundsatzes vom Beweis des ersten Anscheins getroffen, sondern es hat den Kausalzusammenhang auf Grund der ärztlichen Befunde als voll bewiesen angesehen.

Durch die Feststellung, daß die Untertagetätigkeit des Beigeladenen sein Meniskusleiden verursacht hat, hat das Berufungsgericht auch keine Kausalitätsgrundsätze verletzt.

Auch die Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den 21. September 1957 und nicht den 31. Mai 1957 als Beginn der Berufskrankheit angesehen und sei nur dadurch zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beigeladene mindestens drei Jahre Untertagearbeit vor Beginn der Meniskuserkrankung verrichtet habe, greift nicht durch. Der Unfall vom 31. Mai 1957 hatte weder Arbeitsunfähigkeit noch Behandlungsbedürftigkeit zur Folge, so daß das Berufungsgericht nicht gegen § 128 Abs. 1 SGG verstoßen hat, wenn es im Hinblick auf das Gutachten des Dr. M angenommen hat, daß zu diesem Zeitpunkt eine Meniskuskrankheit noch nicht vorgelegen hat. Allerdings könnte zweifelhaft sein, ob der 9. oder der 21. September 1957 als Beginn der Meniskuserkrankung anzusehen ist. Hierauf kommt es aber vorliegend nicht an. Denn selbst wenn die Krankheit am 9. September begonnen haben sollte, würde der Beigeladene vor diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre Untertagearbeit zurückgelegt haben.

Da das angefochtene Urteil somit zutreffend ist, wird die Revision zurückgewiesen. Allerdings muß der Tenor des angefochtenen Urteils insofern geändert werden, als die Berufung der Beklagten gegen das sozialgerichtliche Urteil zurückgewiesen wird. Die Fassung des Tenors des landessozialgerichtlichen Urteils geht nämlich über den Klageantrag hinaus, während der Tenor des sozialgerichtlichen Urteils dem Klageantrag entspricht. Die Tenorierung des sozialgerichtlichen Urteils unterliegt auch im übrigen keinen Bedenken, obwohl von einer "Aufhebung" und nicht von einer "Änderung" des angefochtenen Bescheides gesprochen wird. Bei zutreffender Würdigung hat das SG, wie sich aus den Gründen seines Urteils ergibt, in Wirklichkeit den angefochtenen Bescheid der Beklagten nicht aufheben, sondern nur insoweit ändern wollen, als er der Verurteilung der Beklagten unmittelbar entgegensteht, während im übrigen sein Inhalt unberührt bleiben sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2296904

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