Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriegsopferversorgung. Witwenausgleichsrente. freiwillige und widerrufliche Zuwendung eines Nachfolgebetriebs. Anrechnung als sonstiges Einkommen. Bedürftigkeitsprüfung
Orientierungssatz
1. Regelmäßige betriebliche Zuwendungen an die Witwe eines früheren Arbeitnehmers, die zwar ohne Rechtsanspruch freiwillig und widerruflich, aber ohne Prüfung der Bedürftigkeit gewährt werden, sind bei der Feststellung der Witwenausgleichsrente als "sonstiges Einkommen" iS der §§ 41 Abs 4, 33 Abs 2 BVG idF vom 7.8.1953 anzusehen (Festhaltung an BSG vom 10.11.1955 - 8 RV 237/54 = BSGE 2, 10 und vom 4.9.1956 - 9 RV 26/54 = BSGE 3, 246).
2. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Arbeitgeber nicht mehr vorhanden ist und die Zahlungen durch eine von den Nachfolgeinstituten mit den dazu erforderlichen Mitteln (freiwillig und ohne Verpflichtung) ausgestattete Stelle erfolgen.
Normenkette
BVG § 33 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1953-08-07, Abs. 1 Fassung: 1953-08-07, § 41 Abs. 4 Fassung: 1953-08-07, § 47 Abs. 3 Fassung: 1953-08-07
Verfahrensgang
LSG Berlin (Urteil vom 05.05.1955) |
SG Berlin (Urteil vom 16.08.1954) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 5. Mai 1955 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1945 als Soldat im Osten vermißten und für tot erklärten W. D.. Aufgrund eines vorläufigen Vorbescheids des Senators für Sozialwesen - Versorgungsstelle - in Berlin vom 18. April 1951 erhielt sie nach den Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung von Kriegs- und Militärdienstbeschädigten sowie ihren Hinterbliebenen vom 24. Juli 1950 zunächst für ihren Sohn D. D. eine Waisenrente. Mit vorläufigem Bescheid vom 10. September 1951 bewilligte das Versorgungsamt I (VersorgA.) Berlin nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz (KVG) vom 12. April 1951 in Verbindung mit dem nach diesem Gesetz auch für das Land Berlin geltenden Bundesversorgungsgesetz (BVG) mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 an für die Witwe die Grund- und Ausgleichsrente, für ihr Kind die Waisengrundrente. Am 18. Januar 1952 erging für die Witwe und für die Waise der sogenannte "Erstanerkennungsbescheid" des VersorgA. I Berlin; mit ihm wurden der Waise Waisenbezüge nach dem Gesetz vom 24. Juli 1950 für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1950 und nach dem KVG in Verbindung mit dem BVG vom 1. Oktober 1950 an bewilligt; die Klägerin erhielt Witwenbezüge vom 1. Oktober 1950 an. Bei Feststellung der Ausgleichsrente für die Klägerin wurde vom 1. Juni 1951 an eine ihr vom früheren Arbeitgeber des Ehemannes, der D. Bank (Büro für Berliner und ostdeutsche Personalangelegenheiten) in Berlin gewährte Unterstützung als "sonstiges Einkommen" angerechnet; gleichzeitig wurde für die Waise für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1950 eine Überzahlung von 91,20 DM errechnet und von der zu leistenden Nachzahlung einbehalten. Der Einspruch gegen diese Regelung, die in bezug auf die Witwenausgleichsrente auch mit einem weiteren Bescheid vom 7. Januar 1953 beibehalten wurde, blieb ohne Erfolg und wurde mit Entscheidung des Landesversorgungsamts (LVersorgA.) Berlin vom 18. Februar 1953 zurückgewiesen.
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG.) Berlin mit Urteil vom 16. August 1954 die ergangenen Bescheide der Versorgungsbehörde "insoweit aufgehoben, als bezüglich der Klägerin die von dem Büro für Berliner und ostdeutsche Personalangelegenheiten der D. Bank gewährte Unterstützung bei der Witwenausgleichsrente als sonstiges Einkommen berechnet worden ist"; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Landessozialgericht (LSG.) Berlin hat die Berufung des Beklagten gegen das im ersten Rechtszug ergangene Urteil "mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Berechnung der Witwenausgleichsrente der Klägerin ab 1. Januar 1955 nach des Bestimmungen des Dritten Änderungs- und Ergänzungsgesetzes zum BVG vom 19. Januar 1955 (§ 33 Abs. 2 und 3 BVG) zu erfolgen hat": Die in Frage stehende Unterstützung an die Klägerin sei nach der bis zum 31. Dezember 1954 geltenden Regelung im BVG (§ 33 Abs. 2) nicht als "sonstiges Einkommen" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, da sie in das Gebiet der privaten Fürsorge gehöre. Das ergebe sich daraus, daß die Unterstützung sich in den Grenzen der Bedürftigkeit der Klägerin halte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, daß die zuwendende Stelle die Gewährung des Zuschusses an die Klägerin - zumindest bezüglich der Höhe der Zuwendung - von ihrem sonstigen Einkommen abhängig gemacht habe. Die Höhe der einzelnen Zahlungen, auf welche kein Rechtsanspruch bestehe, sei verschieden. Es sei ausdrücklich in der Auskunft des Büros für Berliner und ostdeutsche Personalangelegenheiten der D. Bank vom 24. Februar 1955 betont, daß nicht nur jede Änderung in den Rentenbezügen und ein etwaiges Arbeitseinkommen mitgeteilt werden müßten, sondern daß auch die Invalidenrente oder sonstige Renten zur Anrechnung kämen. Aus dieser Auskunft ergebe sich nach der Überzeugung des LSG., daß es sich nach dem Sinn und Zweck der Zuwendung lediglich um Bezüge subsidiärer Art handele, die zusätzlich im Falle der Bedürftigkeit gegeben würden, um den dringendsten Lebensbedarf zu befriedigen. Das sei auch aus der verschiedenartigen Höhe der geleisteten Zahlungen zu entnehmen, wobei die Zuwendung insbesondere durch Anrechnung der bezogenen Versicherungsrente bedingt sei. Auch die Höhe des monatlich zur Verfügung gestellten Zuschusses sei keineswegs so hoch, daß man folgern könne, durch die Bewilligung dieses Betrages werde die Bedürftigkeitsgrenze der Klägerin weit überschritten.
Zu dem der Berufung des Beklagten stattgebenden Teil des angefochtenen Urteils hat das LSG. ausgeführt: Durch das Dritte Änderungs- und Ergänzungsgesetz zum BVG vom 19. Januar 1955 sei mit Wirkung vom 1. Januar 1955 an eine Ergänzung des § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVG dergestalt erfolgt, daß als sonstiges Einkommen auch die freiwilligen Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährt werden, zu gelten haben (unter gleichzeitiger Festsetzung entsprechender Freibeträge). Deshalb müsse vom 1. Januar 1955 an die der Klägerin von der D. Bank in Berlin gewährte Unterstützung unter Beachtung des gesetzlich zugestandenen Freibetrages als sonstiges Einkommen bei Berechnung der Witwenausgleichsrente berücksichtigt werden.
Das LSG. hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses am 5. Mai 1955 verkündete, am 28. Mai 1955 zugestellte Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision des Beklagten. Er rügt die Verletzung des § 33 Abs. 2 BVG (in der bis zum 31.12.1954 geltenden Fassung) durch das Berufungsgericht und macht geltend, dieses habe zu Unrecht die der Klägerin vom Büro für Berliner und ostdeutsche Personalangelegenheiten der D. Bank gewährte Unterstützung nicht als sonstiges, bei Berechnung der Ausgleichsrente anrechenbares Einkommen angesehen. Insbesondere sei die Unterstützung entgegen der Auffassung des LSG. keine Leistung, die von der Bedürftigkeit der Empfängerin abhängig sei. Denn nach dem Schreiben vom 24. Februar 1955 handele es sich um Zahlungen im Hinblick auf die 24. jährige Tätigkeit des vermißten Ehemannes bei der D. Bank. Für diese Zahlungen werde entsprechend den Pensionsrichtlinien vom Aufsichtsamt für Banken voraussichtlich ein Rechtsanspruch gegen die D. Bank anerkannt. Die Klägerin erhalte daher im Grunde keine freiwilligen Leistungen zur Abwendung oder Milderung der Bedürftigkeit, sondern Vorschußzahlungen auf einen zu erwartenden Pensionsanspruch. Im übrigen gehe aus der Mitteilung vom 24. Februar 1955 in keiner Weise hervor, daß die Gewährung der Unterstützung von einer Prüfung der Bedürftigkeit abhängig gemacht werde. Für Schlüsse wie die des LSG., aus den unterschiedlichen Zahlbeträgen an die Klägerin ergebe sich die jeweils vorgenommene Prüfung der Bedürftigkeit, seien keine Anhaltspunkte gegeben.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Berufung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 1954 in vollem Umfange stattzugeben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt aus, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts richte sich die Höhe der an sie geleisteten Zuwendungen nach ihrem übrigen Einkommen. Daraus und aus der Tatsache, daß sie jede Änderung in ihren laufenden Rentenbezügen und einem etwaigen Arbeitseinkommen der D. Bank mitzuteilen habe, ergebe sich, daß es sich um eine Unterstützung zur Abwendung der Bedürftigkeit handele.
Auf die Schriftsätze des Beklagten vom 18. Juli 1955 und 25. Juni 1958 sowie die der Klägerin vom 3. August 1955 und 29. Juli 1958 wird Bezug genommen.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision des Beklagten gegen das angefochtene Urteil ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Die Revision ist auch begründet. Im Streit steht, nachdem die beiden Urteile der Vorinstanzen nur vom Beklagten angefochten worden und deshalb hinsichtlich ihrer die Klage abweisenden Teile rechtskräftig geworden sind, allein noch die Frage, ob die von der Versorgungsbehörde bei Feststellung der Ausgleichsrente für die Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 1951 bis 31. Dezember 1954 vorgenommener Anrechnung der von der D. Bank (Büro für Berliner und ostdeutsche Personalangelegenheiten) gewährten Unterstützung als "sonstiges Einkommen" im Sinne des § 33 Abs. 2 BVG zu Recht erfolgt ist oder nicht. Deshalb steht der Begründetheit der Revision auch die Vorschrift des § 162 Abs. 2 SGG nicht entgegen. Denn das BVG, nach dessen Vorschriften das LSG. die Streitfrage beurteilt hat, ist vom Land Berlin durch das KVG vom 12. April 1951 inhaltsgleich übernommen worden und damit nachprüfbares Recht im Revisionsverfahren vor dem BSG. (BSG. 1 S. 98 [100, 101] und S. 189 [190, 191]).
Nach dem BVG ist die Höhe der Ausgleichsrente einer Witwe eben- so wie die Ausgleichsrente eines Beschädigten oder einer Waise von der Höhe des "sonstigen Einkommens" abhängig (§§ 41 Abs. 4, 33 Abs. 1, 47. Abs. 3 BVG). Dabei gilt für Beschädigte, Witwen und Waisen übereinstimmend derselbe Einkommensbegriff: Als "sonstiges Einkommen" gelten alle Einkünfte in Geld oder Geldes wert ohne Rücksicht auf ihre Quelle (§ 33 Abs. 2 BVG). Wie der erkennende Senat zu der zwischen den Beteiligten im Streit stehenden Frage bereits entschieden hat, sind nach der - für den vorliegenden Fall maßgebenden - Fassung der §§ 41 Abs. 4, 33 Abs. 2 BVG vor dem 1. Januar 1955 (Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 19.1.1955) regelmäßige betriebliche Zuwendungen an die Witwe eines früheren Arbeitnehmers, die zwar ohne Rechtsanspruch freiwillig und widerruflich, aber ohne Prüfung der Bedürftigkeit gewährt werden, bei Feststellung der Witwenausgleichsrente als "sonstiges Einkommen" anzusehen (BSG. 2 S. 10). In Fortsetzung dieser Rechtsprechung hat der 9. Senat des BSG. entschieden, daß solche Zuwendungen bei Bemessung der Ausgleichsrente dann nicht als "sonstiges Einkommen" anzusehen sind, wenn sie nur nach festgestellter Bedürftigkeit gewährt werden (BSG. 3 S. 246). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Von ihr ist auch auszugehen, wenn der frühere Arbeitgeber - wie im vorliegenden Falle - infolge Stillegung seines Betriebes durch behördliche Anordnung nicht mehr vorhanden ist und die Zahlungen durch eine von den Nachfolgeinstituten mit den dazu erforderlichen Mitteln (freiwillig und ohne Verpflichtung) ausgestattete Stelle (hier: Büro für Berliner und ostdeutsche Personalangelegenheiten der D. Bank in Berlin) erfolgen. Denn entscheidend ist allein, daß die Zahlungen an die Witwe wegen der früheren Betriebszugehörigkeit des verstorbenen Ehemannes geleistet werden. Das aber ist vorliegend der Fall. Nach dem Schreiben des Büros für Berliner und ostdeutsche Personalangelegenheiten der D. Bank vom 24. Februar 1955 an das LSG. erfolgen seine Zahlungen an die Klägerin im Hinblick auf die 24-jährige Tätigkeit des Ehemannes W. D. bei der D. Bank. Das Schreiben enthält - neben einer Aufstellung der im einzelnen geleisteten Zahlungen - den weiteren Hinweis, daß die Klägerin keine Zusage darüber erhalten habe, daß ihr Leistungen bewilligt worden seien oder zustünden; die Klägerin sei lediglich durch einen ihr zur Unterschrift vorgelegten und von ihr unterschriebenen Revers unterrichtet worden. Im übrigen solle die D. Bank zur Erfüllung von Versorgungsansprüchen Ausgleichsmittel vom Bund erhalten; es bestehe Aussicht, daß dann auch für die Klägerin ein Anspruch gegen die Deutsche Bank anerkannt werde. Aus dem angeführten, von der Klägerin am 5. Juli 1951 unterschriebenen Revers geht hervor, daß es sich bei den in Frage stehenden Zahlungen um freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistungen handelt, zu deren Einstellung und Rückzahlung oder Verrechnung die Klägerin sich für den Fall bereit erklärt, daß auf Grund einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen oder aus sonstigen Gründen ihr gegenüber eine Pensionsverpflichtung der D. Bank oder deren Nachfolgeinstitute entsteht. Der Revers enthält noch die Verpflichtung, jede Änderung in den Rentenbezügen und in einem etwaigen Arbeitseinkommen unverzüglich mitzuteilen. Seinem Schreiben vom 24. Februar 1955 hat das Büro für Berliner und ostdeutsche Personalangelegenheiten der D. Bank ein Merkblatt der D. Bark vom 20. August 1944 über die Zusammenfassung der für die Pensionszahlung innerhalb der Deutschen Bank geltenden Grundsätze beigefügt; aus diesem ist ersichtlich, daß der frühere Arbeitgeber des verstorbenen Ehemannes der Klägerin vor der Stillegung im Jahre 1945 seinen früheren Betriebsangehörigen mit mindestens 10-jähriger Betriebszugehörigkeit regelmäßig, jedoch widerruflich und ohne Rechtsanspruch, Pension als Zuschüsse zu den Renten der Versicherungsträger gewährt hat.
Nach alledem steht fest, daß es sich bei den jeweiligen Zahlungen des Büros für Berliner und ostdeutsche Personalangelegenheiten der D. Bank in Berlin an die Klägerin in der Zeit vom 1. Juni 1951 bis 31. Dezember 1954 um regelmäßige Zuwendungen des früheren Arbeitgebers des verstorbenen Ehemannes gehandelt hat, die ohne Rechtsanspruch freiwillig und widerruflich geleistet worden sind. Aus den Beweisunterlagen geht aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, auch hervor, daß die Zuwendungen von der Bedürftigkeit der Klägerin abhängig gemacht worden sind; insbesondere ist nicht ersichtlich, ob sie nur nach Vornahme einer Bedürftigkeitsprüfung, d.h. nach festgestellter Bedürftigkeit, gewährt worden sind. Ein solcher Schluß kann auch nicht ohne weiteres aus der unterschiedlichen und verhältnismäßig geringen Höhe der einzelnen Zahlbeträge oder aus der Tatsache gezogen werden, daß die Klägerin verpflichtet war, Erhöhungen ihrer Rentenbezüge oder ihres Arbeitseinkommens mitzuteilen. Das Berufungsgericht hätte deshalb klären müssen, ob das Büro für Berliner und ostdeutsche Personalangelegenheiten der D. Bank in Berlin die Zuwendungen an die Klägerin nach Vornahme einer Bedürftigkeitsprüfung gewährt hat. Was das LSG. bisher festgestellt hat, reicht jedenfalls nicht aus, um die zu Gunsten der Klägerin getroffene Entscheidung zu rechtfertigen. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben.
Da der Sachverhalt hiernach nicht hinreichend geklärt ist, konnte der erkennende Senat nicht selbst entscheiden; die Sache war vielmehr zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil des LSG. vorbehalten.
Fundstellen