Leitsatz (amtlich)
Die Notfrist von einem Monat für die Erhebung der Restitutionsklage beginnt in der Kriegsopferversorgung mit Kenntnis des Landesversorgungsamts zu laufen. Diese Behörde ist allein vertretungsbefugt und hat allein die Sachbearbeitung in der Prozeßführung des Landes (SGG § 71 Abs 5; VerwBehEG KOV vom 1951-03-12 § 2).
Leitsatz (redaktionell)
Die Restitutionsklage ist eine Prozeßhandlung, die in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ausschließlich von dem Landesversorgungsamt als der allein vertretungsbefugten und für die Sachbearbeitung in der Prozeßführung zuständigen Stelle, vorgenommen werden kann.
Normenkette
SGG § 179 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 71 Abs. 5 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 586 Abs. 2 Fassung: 1877-01-30; KOVVfG § 2 S. 1 Fassung: 1955-05-02
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 1967 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger bezog zunächst nach dem Bescheid vom 24. März 1948 wegen Folgezustand nach Hirnerschütterung Versorgungsgebührnisse seit 1. Februar 1947 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H. In dem darauf von ihm angestrengten Klageverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 25. Juni 1954 eine Versorgungsrente nach einer MdE um 40 v. H. wegen "Hirnleistungsschwäche mittleren Grades mit leichten Wesensänderungen nach Schädelhirnverletzung" zugesprochen. Am 20. Juni 1958 erfuhr das Versorgungsamt (VersorgA), daß der Kläger von 1929 bis 1938 wegen Geistesschwäche entmündigt gewesen ist. Die Nachforschungen der Verwaltung nach weiteren Unterlagen führten zur Beiziehung der Krankenblätter über die Lazarettbehandlung des Klägers in B und G vom 25. Januar bis 13. April 1945, wonach dieser infolge eines Treppensturzes sich eine Commotio cerebri zugezogen hatte (L 19 = Gehirnerschütterung). Auf die Restitutionsklage des Beklagten vom 10. Dezember 1958 hat das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 28. April 1967 das Urteil vom 25. Juni 1954 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 24. März 1948 abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Die Restitutionsklage sei nach § 179 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 580 Nr. 7 Buchst. b der Zivilprozeßordnung (ZPO) zulässig gewesen, weil zugunsten des Beklagten eine Urkunde aufgefunden worden sei, welche eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, wenn sie schon früher vorhanden gewesen wäre. Das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25. Juni 1954 sei mit der Rücknahme der Revision im Jahre 1955 rechtskräftig geworden, die Restitutionsklage sei 1958 erhoben, so daß die Ausschlußfrist von fünf Jahren nicht versäumt sei. Auch die Notfrist von einem Monat (§ 586 Abs. 1 ZPO) sei nicht versäumt, weil das VersorgA die Unterlagen dem Landesversorgungsamt (LVersorgA) am 21. November 1958 zugeleitet und dieses mit Schreiben vom 9. Dezember 1958, also innerhalb eines Monats, Restitutionsklage erhoben hat (RVG 6, 81).
Der Kläger (Restitutionsbeklagter) hat gegen dieses ihm am 23. Juni 1967 zugestellte Urteil mit dem am 19. Juli 1967 eingegangenen Schriftsatz vom 17. Juli 1967 Revision mit dem Antrag eingelegt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28. April 1967 aufzuheben und die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen.
Er rügt, das LSG habe § 179 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), §§ 580 Nr. 7 Buchst. b und 586 Abs. 1 ZPO dadurch verletzt, daß es nach Ablauf der Notfrist von einem Monat die Klage für zulässig angesehen habe. Für den Beginn der Notfrist von einem Monat genüge die Kenntnis des Restitutionsgrundes durch die Partei, nämlich durch das Land Baden-Württemberg. Das Land aber werde auch durch das VersorgA vertreten, nicht nur durch das LVersorgA; denn es komme auf die tatsächlichen Kenntnisse, nicht auf die rechtlichen Kenntnisse an.
Der Beklagte (Restitutionskläger) beantragt,
die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Nach § 71 Abs. 5 SGG werde in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung das Land durch das LVersorgA vertreten. Das LVersorgA sei passiv-legitimiert und habe ähnlich dem Vertreter des öffentlichen Interesses im Verwaltungsstreitverfahren (§§ 35 und 36 der Verwaltungsgerichtsordnung - VerwGO -) die Prozeßvertretungsbefugnis.
Die Revision des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG).
Nach § 179 Abs. 1 SGG i. V. m. § 580 ZPO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren ua wieder aufgenommen werden, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO). Es besteht kein Streit darüber, daß die aufgefundenen Unterlagen (Entmündigung des Klägers wegen Geistesschwäche im Jahre 1929; Auszug aus dem Strafregister; Krankenblätter des Reservelazaretts G und B über die Behandlungszeit vom 25. Januar 1945 bis 13. April 1945 wegen Gehirnerschütterung) Urkunden i. S. des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO sind. Streitig ist allein die Frage, ob die Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO zur Erhebung der Restitutionsklage gewahrt ist.
Nach dieser Vorschrift ist die Klage vor Ablauf der Notfrist von einem Monat zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tage zu laufen, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat (§ 586 Abs. 2 ZPO). Nach den Feststellungen des LSG hat das VersorgA II S von der Entmündigung des Klägers am 20. Juni 1958 erfahren. Es hat die Entmündigungsunterlagen am 21. November 1958 dem LVersorgA Baden-Württemberg zugeleitet, das mit Schreiben vom 9. Dezember 1958 - beim LSG eingegangen am 10. Dezember 1958 - Restitutionsklage erhoben hat. Streitig ist dabei, ob es auf die Kenntnis des VersorgA oder erst des LVersorgA ankommt, um die Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO in Lauf zu setzen. Das LSG hat die Kenntnis des LVersorgA für erforderlich und ausreichend gehalten; maßgebend sei die Stelle, welche das Wideraufnahmeverfahren einzuleiten und zu beantragen habe; denn nach § 71 Abs. 5 SGG werde in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung das Land durch das LVersorgA vertreten (ebenso RVG 6, 81). Der entscheidende 8. Senat des LSG Baden-Württemberg hat die gegenteilige Meinung des 7. Senats dieses Gerichts im Urteil vom 28. Oktober 1965 (Breithaupt 1966, 425) deshalb abgelehnt, weil VersorgA und LVersorgA zwei verschiedene Behörden mit abgegrenztem Aufgabenkreis seien und weil sich die Verfahrensvorschriften bezüglich des Aufbaues und der Geschäftsverteilung der Versorgungsbehörden seit der Entscheidung des Reichsversorgungsgerichts (RVG) vom 14. Mai 1926 nicht wesentlich geändert hätten. Bei der Prüfung der Frage, wessen Kenntnis für den Lauf der Notfrist von einem Monat maßgebend sein soll, ist davon auszugehen, daß dem Land als einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zwar das Auftreten vor Gericht versagt ist, daß es sich dazu aber seiner gesetzlichen Vertreter (Organe) bedienen kann (BGHZ 38, 75). Hierbei ist die Fülle der Staatsaufgaben auf eine große Zahl verschiedener staatlicher Einrichtungen (Parlament, Verwaltungsbehörden, Gerichte) verteilt. Die Zuständigkeit dieser Einrichtungen ergibt sich aus der Verfassung, aus den von dem Parlament beschlossenen Gesetzen und aus Verordnungen, die vom Staatsoberhaupt oder der Staatsregierung erlassen werden. Die auf Grund solcher Regelungen in ihrer Zuständigkeit gegenseitig abgegrenzten Organe handeln für das Land als einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und binden den vertretenen Rechtsträger, also das Land. Die Vertretungsmacht für ein Land ist zwischen den Ressortministern und hinsichtlich der Kriegsopferversorgung zwischen dem Sozialministerium (Arbeitsministerium), dem LVersorgA und dem VersorgA aufgeteilt (§ 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der KOV vom 12. März 1951 idF des 4. Überleitungsgesetzes vom 27. April 1955 - BGBl I 189; § 2 VerwVG - KOV; § 71 Abs. 2 SGG). Zuständig für alle Versorgungsangelegenheiten sind grundsätzlich die Versorgungsämter, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 2 VerwVG-KOV). Diese "andere gesetzliche Bestimmung" findet sich in § 71 Abs. 5 SGG, wonach das Land in Angelegenheiten der KOV durch das Landesversorgungsamt vertreten wird. Das LVersorgA ist hiernach für das gesamte durch das SGG geregelte Rechtsgebiet ausschließlich zuständig. Seine Zuständigkeit umfaßt daher sämtliche Prozeßhandlungen, so insbesondere die Erhebung von Klagen. Wegen dieser "anderen gesetzlichen Bestimmung" ist die Zuständigkeit des VersorgA begrenzt; es hat in Wirklichkeit nur eine Teilzuständigkeit, die sich in erster Linie auf die Regelung des Versorgungsverhältnisses durch Erteilung von Verwaltungsakten (Erstbescheide sowie neuen Bescheiden im Sinne des § 41 oder § 42 VerwVG) erstreckt. Vorliegend kam nicht die Erteilung eines Verwaltungsaktes in Frage; es handelte sich vielmehr um die Beseitigung des rechtskräftigen Urteils vom 25. Juni 1954 durch Erhebung einer Restitutionsklage, also um eine Prozeßhandlung, für welche ausschließlich die Zuständigkeit des LVersorgA als der sachbearbeitenden Stelle gegeben ist. War hiernach das LVersorgA allein für die Erhebung einer Restitutionsklage zuständig, so oblag ihm auch allein die Sachbearbeitung und die Vertretung dieser Klage, wie ihm auch allein die Sachbearbeitung und Vertretung im Vorprozeß obgelegen hatte. Danach befanden und befinden sich alle Unterlagen über den Verlauf des Rechtsstreits allein beim LVersorgA. Dieses ist allein über die im Vorprozeß vorliegenden Beweismittel und deren Erfolg unterrichtet und kann allein entscheiden, ob neu ermittelte Tatsachen und neu beigezogene Unterlagen einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO bilden können. Das VersorgA leistet in solchen Ermittlungsfällen nur Vorarbeiten; die sachliche Entscheidung liegt bei dem LVersorgA. Damit kommt es, wie das LSG zutreffend angenommen hat, allein auf die Kenntnis des LVersorgA von den tatsächlichen Vorgängen an, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen sollen. In diesem Sinne hat auch das frühere RVG entschieden, indem es die Kenntnis des Hauptversorgungsamts, das in der Zuständigkeit dem heutigen LVersorgA entspricht, für erforderlich und ausreichend gehalten hat, um die Frist von einem Monat (§ 68 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen (VerfG) vom 2. November 1934 - RGBl I 1113 -) in Lauf zu setzen. Danach war für den Fiskus maßgebend die Kenntnis der Stelle, die das Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten oder zu vertreten hatte, das war das Hauptversorgungsamt (RVG 6, 81).
Demgegenüber sieht der 7. Senat des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 28. Oktober 1965 (Breithaupt 1966, 425) unter Bezugnahme auf Peters/Sautter/Wolff, Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit § 586 ZPO S. III/86 - 10 und Rosenberg, Lehrbuch, 9. Aufl. § 156 I 2 a sowie Baumbach/Lauterbach ZPO, 29. Aufl. § 586 Anm. 1 B bei prozeßunfähigen Parteien die Kenntnisnahme des gesetzlichen Vertreters nach § 586 Abs. 2 ZPO (abweichend von § 586 Abs. 3 ZPO) nicht als entscheidend an. Nach Auffassung dieses Senats handelt es sich bei der Regelung der Zuständigkeit einer bestimmten Behördenstelle nur um einen Vorgang, der der inneren Geschäftsverteilung einer Behörde zuzurechnen sei. Da es auf die Tatsachenverhältnisse und nicht auf die rechtliche Erkenntnis der Parteien ankomme, sei es im Außenverhältnis unerheblich, wie die Geschäfte verteilt seien. Diesen Überlegungen kann nicht beigetreten werden. Es ist zwar richtig, daß es "nicht auf die Erlangung einer sicheren Kenntnis von der rechtlichen Bedeutung der aufgefundenen oder benutzbar gewordenen Urkunde" (RGZ 169, 100, 104), sondern auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ankommt, die den Anfechtungsgrund geben, vorliegend also auf die Kenntnis von Entmündigung. Bei prozeßunfähigen Parteien - dazu gehört, wie oben dargelegt, das Land Baden-Württemberg als juristische Person - kommt es auf die Kenntnis des - als gesetzlichen Vertreters - zuständigen Organs an. Da das Land eine Vielzahl von gesetzlichen Vertretern hat, ist nicht die Kenntnis irgendeines Vertreters maßgebend, sondern nur die Kenntnis des Organs, welches zur Erhebung von Klagen einschließlich der Bearbeitung von Wiederaufnahmeklagen zuständig ist. Dies ist kraft gesetzlicher Zuweisung des LVersorgA (§ 71 Abs. 5 SGG), dessen Handlungen als gesetzlichen Vertreter den vertretenen Rechtsträger binden. Der 7. Senat des LSG Baden-Württemberg kann sich für seine Ansicht weder auf den Kommentar von Peters/Sautter/Wolff noch auf Rosenberg berufen. Denn beide Verfasser sprechen an der bezeichneten Stelle nicht vom gesetzlichen Vertreter, sondern vom Prozeßvertreter, also dem Prozeßbevollmächtigten. Der Prozeßvertreter (Prozeßbevollmächtigte) ist aber nicht mit dem gesetzlichen Vertreter identisch. Der 7. Senat des LSG hätte daher in seinem Urteil vom 28. Oktober 1965 nicht ausführen dürfen, daß die Kenntnisnahme des gesetzlichen Vertreters bei prozeßunfähigen Parteien nicht entscheidend wäre. Ähnlich spricht Baumbach an der angegebenen Stelle nicht vom gesetzlichen Vertreter, sondern vom Prozeßbevollmächtigten, dessen Kenntnis der Partei nur dann zurechenbar sei, wenn der Vertretungsauftrag noch angedauert habe. Auch der BGH verlangt in seiner Rechtsprechung in Entschädigungssachen für die Kenntnis des Anfechtungsgrundes nach § 586 ZPO in Übereinstimmung mit dem erkennenden Senat die Kenntnis des zuständigen verantwortlichen Sachbearbeiters, nicht etwa des besonders bestellten Terminvertreters (Entscheidung vom 10. Oktober 1962 - IV ZR 99/61 in RzW 1963 S. 83 Nr. 32). Wie oben dargelegt, ist in Versorgungssachen durch gesetzliche Vorschrift die Zuständigkeit in der Sachbearbeitung geregelt. Auch aus Gründen der Praktikabilität kann vernünftigerweise nur die Kenntnis der sachbearbeitenden Stelle die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat in Lauf setzen, also der Stelle, welche darüber zu entscheiden hat, ob der Rechtsbehelf (die Restitutionsklage) eingelegt werden soll. Das ist das LVersorgA.
Schließlich trifft auch die Meinung der Revision nicht zu, daß nach geltendem Recht die Rechtssituation wesentlich anders sei als zur Zeit der Entscheidung des RVG, das es allein auf die Kenntnis des Hauptversorgungsamts abgestellt hatte. Zwar ist die Zuständigkeit des Hauptversorgungsamtes nur in den Ausführungsbestimmungen zum VerfG in Versorgungssachen bestimmt, während seit dem SGG die Prozeßführungsbefugnis dem LVersorgA gesetzlich zugeordnet ist (§ 71 Nr. 5 SGG). Im Aufbau und in der Geschäftsverteilung der Versorgungsbehörden hat sich jedoch, wie das Vordergericht zutreffend ausgeführt hat, nichts Wesentliches geändert. Diese gesetzlich angeordnete Vertretung des Fiskus durch das LVersorgA darf allerdings nicht, wie der Beklagte meint, mit dem Vertreter des öffentlichen Interesses im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gleichgesetzt werden; denn ein Vertreter des öffentlichen Interesses ist dem sozialgerichtlichen Verfahren fremd. Die im Urteil des 7. Senats des LSG aufgeworfene Frage, ob eine bewußte Verzögerung des VersorgA bei der Mitteilung der Tatsachen, welche die Restitution begründen konnten, dem LVersorgA zuzurechnen wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Denn das LSG hat vorliegend nicht festgestellt, daß das VersorgA die Vorlage der Beweismittel schuldhaft verzögert hatte. Derartige Rügen sind auch nicht erhoben.
Da mithin der Beklagte im Vorprozeß durch das LVersorgA vertreten war, kommt es auch auf die Kenntnis des Restitutionsgrundes durch diese Behörde an, so daß die Frist von einem Monat als gewahrt angesehen werden muß. Das LSG hat somit frei von Rechtsirrtum § 586 Abs. 1 ZPO ausgelegt und angewandt; die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen