Leitsatz (amtlich)
Ist ein Bescheid, durch den die Dauerrente unter gleichzeitiger Entziehung der bisher gewährten vorläufigen Rente festgestellt wird (RVO § 1585 Abs 2), vor Ablauf von 2 Jahren nach dem Unfall zugestellt worden, so wird die Umwandlung der vorläufigen Rente in die Dauerrente kraft Gesetzes (RVO § 622 Abs 2 S 1) verhindert (Abweichung von BSG 1965-09-29 2 RU 20/65 = BSGE 24, 36).
Normenkette
RVO § 622 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1963-04-30, § 623 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30, § 1585 Abs. 2 Fassung: 1924-12-15
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 1966 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin wurde ... 1963 von einem Arbeitsunfall betroffen. Sie erlitt eine Verletzung der rechten Hand. Die Beklagte gewährte ihr deswegen eine vorläufige Rente, zuletzt nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v. H. mit Wirkung vom 1. Januar 1964 an. Diese Rente wurde durch Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 1964 entzogen, weil die unfallbedingte MdE der Klägerin nur noch 10 v. H. betrage. In dem Bescheid ist u. a. weiter ausgeführt, die bisher gewährte Rente werde mit dem Tage der Zustellung des Bescheides entzogen, jedoch in der bisherigen Höhe gemäß § 623 der Reichsversicherungsordnung (RVO) noch bis zum Ablauf des auf die Zustellung folgenden Monats gewährt. Dieser Bescheid wurde am 28. Dezember 1964 durch eingeschriebenen Brief zur Übersendung an die Klägerin bei der Post aufgegeben.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, ihr über den 31. Januar 1965 hinaus die Dauerrente nach einer MdE von 20 v. H. zu gewähren. Das Sozialgericht (SG) Köln hat dem Klagantrag stattgegeben. Es ist der Ansicht, die Entziehung der vorläufigen Rente zum 31. Januar 1965 sei rechtsunwirksam, weil vorher bereits mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Unfall, dem 17. Januar 1965, die vorläufige Rente nach § 622 Abs. 2 Satz 1 RVO kraft Gesetzes Dauerrente geworden sei und als solche nur in Abständen von mindestens einem Jahr hätte geändert werden dürfen (§ 622 Abs. 2 Satz 2 RVO).
Mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil tritt die Beklagte der Rechtsauffassung des SG entgegen. Sie meint, die Entziehung der vorläufigen Rente sei ungeachtet des § 623 Abs. 2 RVO, nach dem die Rente bis zum Ablauf des auf die Zustellung des Entziehungsbescheides folgenden Monats noch zu zahlen sei, schon mit dem Tage der Zustellung des Bescheides wirksam geworden.
Die Beklagte hat durch Bescheid vom 9. Dezember 1965 die auf Grund des erstinstanzlichen Urteils weitergezahlte Rente mit Ablauf des Monats Januar 1966 wegen wesentlicher Besserung der Unfallfolgen entzogen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 24. Februar 1966 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt: Die Beklagte habe auf Grund der vorliegenden ärztlichen Gutachten zu Recht angenommen, daß seit Ende 1964 bei der Klägerin keine zum Bezug einer Rente berechtigenden Unfallfolgen mehr vorhanden seien; sie habe daher durch den Bescheid vom 18. Dezember 1964 zu Recht unter erstmaliger (negativer) Feststellung der Dauerrente die Rente mit Ablauf des Monats Januar 1965 entzogen. Daran vermöge es nichts zu ändern, daß nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Unfall eine vorläufige Rente kraft Gesetzes in die Dauerrente umgewandelt werde; denn aus dem Zusammenhang zwischen § 1585 Abs. 2 RVO und § 622 Abs. 2 Satz 1 RVO folge, daß diese Umwandlung nicht eintrete, wenn vor dem Ablauf der Zweijahresfrist die Dauerrente bescheidmäßig festgestellt worden sei. Diese Feststellung werde mit der Zustellung des Bescheides wirksam. Da im vorliegenden Falle der Entziehungsbescheid als am 31. Dezember 1964 zugestellt gelte, sei bereits mit diesem Tage, also vor Ablauf der Zweijahresfrist des § 622 Abs. 2 Satz 1 RVO, die erste Dauerrente im Sinne des § 1585 Abs. 2 Satz 1 RVO festgestellt worden. Dem stehe nicht entgegen, daß die bisher gewährte Rente noch bis zu dem in § 623 Abs. 2 RVO vorgesehenen Zeitpunkt gezahlt werden müsse. Dieser Vorschrift liege lediglich der Schutzgedanke zugrunde, daß es dem Versicherten möglich sein solle, sich übergangsmäßig auf die Rentenentziehung - und zwar auch bei erstmaliger Feststellung der Dauerrente unter Entziehung einer bisher gewährten vorläufigen Rente - einzustellen. Der abweichende Rechtsstandpunkt des Bundessozialgerichts (BSG) in dem Urteil vom 29. September 1965 (BSG 24, 36) überzeuge nicht. Aus der Regelung des § 623 Abs. 2 RVO könne nicht gefolgert werden, daß eine vorläufige Rente gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 RVO kraft Gesetzes zur Dauerrente werde, wenn die zweijährige Frist zwischen der Zustellung des Bescheides über die erste (negative) Feststellung der Dauerrente und dem Ablauf des Monats ende, bis zu dem die Rente nach § 623 Abs. 2 RVO weitergezahlt werden müsse. Es sei entgegen der Auffassung des BSG möglich, daß ein Herabsetzungs- oder Entziehungsbescheid bereits wirksam geworden sei, obwohl die bisherige Rente noch weitergezahlt werden müsse. Die gegenteilige Meinung sei überdies nicht mit den Ausführungen eines Urteils des BSG vom 20. Februar 1964 (BSG 20, 209) vereinbar. In dieser Entscheidung sei zu § 48 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) dargelegt, daß sich der Anspruch auf Rente aus dem Stammrecht - dem Rentenanspruch an sich - und dem Recht auf die jeweiligen Einzelleistungen zusammensetze, wobei dieses Recht ausnahmsweise auch bestehen könne, wenn das Stammrecht wegen Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen bereits durch rechtswirksamen Bescheid weggefallen sei. Dieser Grundgedanke müsse auch in der gesetzlichen Unfallversicherung Platz greifen (§ 610 RVO in der bis zum Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 geltenden Fassung - RVO aF -). Der in § 623 Abs. 2 RVO verwendete Begriff „wirksam“ sei nur in der begrenzten Bedeutung dieser Vorschrift zu verstehen und sei nicht maßgebend für den Herabsetzungs- oder Entziehungsbescheid hinsichtlich dessen übrigen Inhaltes. Die vom BSG in dem Urteil vom 29. September 1965 vertretene Auffassung führe praktisch zu dem unerwünschten Ergebnis, daß der Versicherungsträger die Zweijahresfrist des § 1585 Abs. 2 RVO nur in Ausnahmefällen ausnutzen könne, und habe ferner zur Folge, daß die Einjahresfrist des § 622 Abs. 2 RVO um die Zeit verkürzt werde, die zwischen der Zustellung und dem Eintritt der Rentenänderung liege. Der Entziehungsbescheid der Beklagten vom 18. Dezember 1964 sei somit zu Recht ergangen. Einer Entscheidung über den Bescheid vom 9. Dezember 1965 habe es nicht bedurft, weil dieser Bescheid lediglich für den Fall erteilt worden sei, daß das erstinstanzliche Urteil bestätigt werde.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Das Urteil ist der Klägerin am 4. Mai 1966 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 31. Mai 1966 Revision eingelegt und diese am 14. Juni 1966 begründet. Sie ist der Ansicht, es bestehe kein Anlaß, von dem Urteil des BSG vom 29. September 1965 (BSG 24, 36) abzuweichen.
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Köln vom 18. März 1965 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie pflichtet den Ausführungen des angefochtenen Urteils bei.
II
Die Revision ist zulässig; sie hatte jedoch keinen Erfolg.
Das LSG ist der Auffassung, die Beklagte habe durch den am 31. Dezember 1964 zugestellten Bescheid vom 18. Dezember 1964 die vorläufige Rente, welche der Klägerin zuletzt nach einer MdE von 20 v. H gewährt worden war, wirksam mit Ablauf des Monats Januar 1965 entzogen. Diese Auffassung trifft zu. Die Revision hat gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß in den Unfallfolgen eine Besserung eingetreten und deshalb keine zum Bezug einer Rente berechtigende MdE mehr vorhanden sei, keine Einwendungen erhoben. Sie wendet sich lediglich gegen die Annahme des LSG, der Entziehungsbescheid sei rechtswirksam geworden. Hiervon hängt die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Weiterzahlung der Rente ab.
Die vorläufige Rente hätte nicht zu dem in dem Entziehungsbescheid vom 18. Dezember 1964 vorgesehenen Zeitpunkt wegfallen können, wenn dieser Bescheid nicht bereits mit seiner Zustellung, sondern erst mit dem Ablauf des auf sie folgenden Monats, also Ende Januar 1965, rechtswirksam geworden wäre (§ 623 Abs. 2 RVO); denn in diesem Fall wäre nach § 622 Abs. 2 Satz 1 RVO mit Ablauf der Frist von zwei Jahren nach dem Arbeitsunfall der Klägerin, der sich am 17. Januar 1963 ereignet hatte, die vorläufige Rente in die Dauerrente kraft Gesetzes umgewandelt worden und hätte die Jahresfrist des § 622 Abs. 2 RVO in Lauf gesetzt, so daß die bisher gewährte Rente frühestens im Januar 1966 hätte entzogen werden dürfen.
Bei dieser Rechtslage haben die Vorinstanzen zu Recht geprüft, ob die mit dem Ablauf der Frist von zwei Jahren nach dem Unfall eintretende Rechtsfolge des § 622 Abs. 2 Satz 1 RVO dem Wirksamwerden des Entziehungsbescheides vom 18. Dezember 1964 entgegenstand. Die hierfür entscheidende Frage, wann die Rechtswirksamkeit eines Bescheides, durch den „eine vorläufige Rente unter gleichzeitiger erstmaliger (negativer) Feststellung der Dauerrente entzogen“ wird, eintritt, ist bereits Gegenstand der Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. September 1965 (BSG 24, 36) gewesen. Sie ist in dem Sinne entschieden worden, daß ein Entziehungsbescheid von seinem Inhalt her eine Einheit bilde und nicht in „rechtliche“ und „wirtschaftliche“ Wirkungen aufgespalten werden könne; ein Herabsetzungs- oder Entziehungsbescheid werde demzufolge mit dem Ablauf des auf die Zustellung folgenden Monats (§ 623 Abs. 2 RVO) und nicht schon mit der Zustellung wirksam.
Der erkennende Senat hält an der Auffassung, für die Wirksamkeit eines Herabsetzungs- oder Entziehungsbescheides sei § 623 Abs. 2 RVO maßgebend, nicht fest. Die Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Frage, wann ein solcher Bescheid rechtswirksam wird, bilden die §§ 622 und 1585 RVO. Wenn, wie im vorliegenden Fall, Gegenstand des Streitverfahrens ein Bescheid ist, durch den eine vorläufige Rente entzogen und zugleich die erste Dauerrente - negativ - festgestellt wird, handelt es sich um einen Anwendungsfall des § 1585 Abs. 2 Satz 1 RVO. Nach dieser Vorschrift muß der Versicherungsträger spätestens mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Unfall die Dauerrente feststellen. An dieser Verpflichtung hat auch die Neuregelung des § 622 Abs. 2 Satz 1 RVO, wie der Klammerhinweis in dieser Vorschrift auf § 1585 Abs. 2 ergibt, nichts geändert (vgl. Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. und 5. Buch der RVO, 3. Aufl., Bd. I S. 630 Anm. 4 c zu § 622; Schieckel/Göbelsmann, Komm. zum 3. Buch der RVO, S. 178 Anm. 5 zu § 622). Stellt der Versicherungsträger rechtzeitig die Dauerrente im Anschluß an die vorläufige Rente fest, so bewirkt diese Maßnahme zwar, daß über die bisher gewährte vorläufige Rente verfügt wird. Indessen ist das nicht der wesentliche Inhalt des Bescheides; dieser ist vielmehr in erster Linie auf die Feststellung der Dauerrente gerichtet. Die Auslegung des Bescheidinhaltes in diesem Sinne entspricht auch dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang des § 1585 Abs. 2 Satz 1 RVO. Diese Vorschrift geht davon aus, daß spätestens nach Ablauf der Zweijahresfrist ein Beharrungszustand in den Unfallfolgen eingetreten ist, dem durch die entsprechende Bescheiderteilung Rechnung getragen werden soll (vgl. Lehmann, Komm. zum 5. und 6. Buch der RVO, 4. Aufl., S. 171/172 Anm. 8 zu § 1585). Diesem Ziele dient nicht die Entziehung der bisher gewährten vorläufigen Rente, sondern die Feststellung der ersten Dauerrente. Es wird also, wenn keine zur Fortsetzung des Rentenbezuges berechtigenden Unfallfolgen mehr vorliegen, was nach Abs. 2 Satz 2 des § 1585 RVO unabhängig von den vorhergehenden Verhältnissen festzustellen ist, unter gleichzeitiger Entziehung der vorläufigen Rente in erster Linie die Gewährung der Dauerrente abgelehnt. In dieser Reihen- und Rangfolge und nicht umgekehrt ist ein entsprechender Entziehungsbescheid des Versicherungsträgers zu deuten (so Gerken in „Die Feststellung der Dauerrente - § 1585 Abs. 2 RVO -“ in SozVers 1966, 336, 338).
Bei dieser dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Beurteilung eines vor Ablauf der Zweijahresfrist erteilten Bescheides über die Entziehung der vorläufigen Rente nach § 1585 Abs. 2 RVO steht die Feststellung der Dauerrente im Vordergrund des Bescheidinhaltes, so daß dadurch sein Wesen gekennzeichnet wird. Die Rechtsnatur eines solchen Bescheides kann daher nicht durch die sich aus § 623 Abs. 2 RVO ergebende Verpflichtung des Versicherungsträgers zur Weiterzahlung der vorläufigen Rente bis zum Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats bestimmt werden. Der auf dieser Vorschrift beruhende Leistungsanspruch hat seinen Grund nicht in den Voraussetzungen des Rechtes auf die Rente selbst (Stammrecht), sondern in der besonderen Regelung des § 623 Abs. 2 RVO, nach welcher dem Rentenempfänger noch für eine Übergangszeit Leistungen belassen werden sollen. Hierbei handelt es sich um Einzelleistungen, welche den Rentenanspruch selbst unberührt lassen; dieser führt ihnen gegenüber vielmehr ein selbständiges rechtliches Dasein (vgl. BSG 5, 4, 6; 7, 108, 110; 20, 209, 214; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-6. Aufl., Bd. III S. 666 v u. 714 mit weiteren Nachweisungen; Malkewitz in „Die Rentenversicherung“ 1963, 10, 17). Der auf dem gesonderten Rechtsgrund des § 623 Abs. 2 RVO beruhende Anspruch auf die Weitergewährung der Einzelleistungen ist daher für das Wirksamwerden des Entziehungsbescheides nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Dem steht nicht entgegen, daß für die Herabsetzung oder Entziehung der Rente in § 623 Abs. 2 RVO ein besonderer Zeitpunkt für den Eintritt der Wirksamkeit unter ausdrücklicher Anführung des Wortes „wirksam“ vorgesehen ist. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, besitzt der Begriff der Wirksamkeit keine Allgemeingültigkeit, sondern ist jeweils nach Sinn und Zweck der einzelnen Vorschrift auszulegen. Bei einem auf Grund des § 1585 Abs. 2 RVO erteilten Bescheid kann sich das Wirksamwerden der Herabsetzung oder Entziehung der vorläufigen Rente nur auf die trotz Wegfalls des Hauptanspruches noch für die gesetzlich vorgesehene Zeit zu erbringenden Einzelleistungen beziehen. Bleibt aber, wie dargelegt, der Hauptanspruch von diesen Leistungen unberührt und wird er, wie vorstehend ebenfalls ausgeführt ist, Gegenstand der dem Entziehungsbescheid zugrunde liegenden Ablehnung des Anspruchs auf die Dauerrente, so ist es auch aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt, für die Entscheidung der Frage, wann ein Entziehungsbescheid rechtswirksam wird, die Regelung des § 623 Abs. 2 RVO ausschlaggebend sein zu lassen.
In die gleiche Richtung weist der von Gerken aaO besonders betonte Gesichtspunkt, daß die Frage, wann die erste Dauerrente festgestellt ist, nicht unterschiedlich nach dem Inhalt des Bescheides beurteilt werden darf, daß diese Frage vielmehr, und zwar gleichviel, ob die Dauerrente im Verhältnis zu der vorangegangenen Rente höher, gleichhoch, niedriger oder überhaupt nicht gewährt wird, aus § 1585 RVO einheitlich beantwortet werden müsse, so daß auch schon deswegen die Anwendung des § 623 Abs. 2 RVO auf die Frage, wann ein Herabsetzungs- oder Entziehungsbescheid rechtswirksam wird, außer Betracht bleiben muß.
Der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 1964 ist sonach mit seiner Zustellung am 31. Dezember 1964 rechtswirksam geworden. Dies war rechtzeitig genug, um eine automatische Umwandlung der vorläufigen Rente in die Dauerrente gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 RVO zu verhindern.
Der erkennende Senat hat keine Bedenken getragen, die vorstehend dargelegten Gründe, vor allem auch unter dem Gesichtspunkt der vom LSG zutreffend hervorgehobenen Praktikabilität des Ergebnisses, nämlich weitestgehende Möglichkeit, die Frist von zwei Jahren nach dem Unfall, nicht zuletzt im Interesse des Beziehers einer vorläufigen Rente, auszunutzen, als ausreichend gewichtig anzusehen, um von dem Urteil vom 29. September 1965 abweichen zu können (vgl. BAG, Urteil vom 23.2.1967 in AP Nr. 57 zu § 611 BGB - Gratifikation).
Über den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 1965, durch den vorsorglich die Dauerrente erneut entzogen worden war, ist nicht zu entscheiden, da er durch die Abweisung der Klage gegen den Bescheid vom 18. Dezember 1964 gegenstandslos geworden ist.
Hiernach mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen