Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatzanspruch gegen Träger der UV
Leitsatz (redaktionell)
Der Wortlaut der RVO §§ 1524 und 1525, der es auf die "Gewährung eines Heilverfahrens" abstellt, läßt nicht erkennen, daß die in diesen Vorschriften enthaltene Einschränkung der Ersatzpflicht des Unfallversicherungsträgers nicht gelten soll, wenn ein Rentenversicherungsträger Leistungen nach einer Kannvorschrift erbracht hat. Eine Entlastung iS der RVO §§ 1524, 1525 ist für den Träger der UV erst dann gegeben, wenn er nach der Durchführung des Heilverfahrens durch den Träger der RV für die Zukunft weniger oder nichts zu leisten hat.
Normenkette
RVO § 1524 Fassung: 1925-07-14, § 1525 Fassung: 1924-12-15
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1964 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Unter den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin die Kosten zu erstatten hat, die ihr durch die Durchführung eines Heilverfahrens für den an Tuberkulose erkrankten Bergmann W B (Versicherter) in der Zeit vom 11. Dezember 1956 bis zum 5. März 1957 entstanden sind.
Die Klägerin gewährte dem Versicherten mit Bescheid vom 1. November 1949 ab 1. Oktober 1949 Knappschaftsrente.
Mit Schreiben vom 19. September 1956 übersandte die Klägerin der Beklagten einen ärztlichen Befundbericht, wonach bei dem Versicherten eine cavernisierte rechtsseitige Ober- und Spitzenfeldtuberkulose bei Silikose I. Grades vorlag und die baldmöglichste Durchführung eines Heilverfahrens empfohlen wurde. Sie bat zu prüfen, ob das Leiden als Berufskrankheit anerkannt werde und zu bestätigen, daß die Beklagte, falls nachträglich die Entschädigungspflicht anerkannt werde, die vollen Kosten für das vorgesehene Heilverfahren übernehmen würde.
Die Beklagte antwortete mit folgendem Schreiben vom 12. November 1956:
"Unsere Entschädigungsverhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. Wir stellen daher anheim, das Heilverfahren zunächst für dortige Rechnung einzuleiten. Falls anerkannt wird, daß eine nach Ziffer 27 b der BKVO zu entschädigende Staublungenerkrankung schon während der Kur bestanden hat, übernehmen wir vorläufig die Gesamtkosten unter Vorbehalt einer Überprüfung der Kostenfrage nach Abschluß der Tbc-Verhandlungen.
Von dem Veranlaßten bitten wir uns kurz zu unterrichten und demnächst eine Abschrift des Entlassungsbefundes der Heilstätte zuzusenden."
Nach dem nach der Beendigung des Heilverfahrens erstatteten Entlassungsbericht vom 12. März 1957 war der Versicherte invalide im Sinne der Invalidenversicherung; die Berufsunfähigkeit sei eine vorübergehende. Mit Bescheid vom 17. September 1957 erkannte die Beklagte das Vorliegen einer Berufskrankheit ab 2. Juli 1956 an und gewährte dem Versicherten vom 6. März 1957 ab - dem Tag nach der Entlassung aus der Heilanstalt - die Vollrente.
Mit Schreiben vom 14. Februar 1958 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß Kosten für das Heilverfahren nicht übernommen werden könnten. Die Zusage einer vorläufigen Übernahme der Kosten sei unter Vorbehalt einer Überprüfung der Kostenfrage nach Abschluß der Tbc-Verhandlungen erteilt worden. Inzwischen seien die Tbc-Verhandlungen gescheitert. Auch hätten Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entschieden, daß die Rentenversicherungsträger Ersatzansprüche nur im Rahmen des § 1524 der Reichsversicherungsordnung (RVO) geltend machen könnten.
Auf die dagegen erhobene Klage verurteilte das Sozialgericht (SG) Dortmund die Beklagte, der Klägerin die Kosten zu erstatten, die durch die Heilbehandlung des Versicherten in der Zeit vom 11. Dezember 1956 bis zum 5. März 1957 entstanden seien. Auf die dagegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 24. November 1964 das Urteil des SG Dortmund aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die Beziehungen der Träger der Unfallversicherung zu den Trägern der Rentenversicherung seien in den §§ 1524 und 1525 RVO geregelt. § 1524 RVO könne nicht unmittelbar zur Anwendung kommen, weil das Heilverfahren die Invalidität nicht beseitigt habe. § 1525 RVO setze eine Entlastung des Trägers der Unfallversicherung voraus. Diese sei nicht eingetreten, denn die Beklagte habe sich im Bescheid vom 17. September 1957 verpflichten müssen, dem Versicherten im Anschluß an die Heilbehandlung - ab 6. März 1957 - die Unfallvollrente zu zahlen. Da die Ersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin in den §§ 1524 und 1525 RVO ausschließlich geregelt sei, könne die Klägerin die von ihr aufgewendeten Heilbehandlungskosten auch nicht unter den Gesichtspunkten eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches oder der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereicherung erhalten. Auch das Schreiben der Beklagten vom 12. November 1956 an die Klägerin könne keine Grundlage für den erhobenen Anspruch sein. Aus der Vereinbarung zwischen der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften der Bundesrepublik Deutschland und der Bergbau-Berufsgenossenschaft über die Durchführung von Gesundheitsmaßnahmen in Tuberkulosefällen vom 6. Januar 1962 könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten, denn dieses Abkommen gelte nur für Fälle, in denen nach dem 30. September 1959 Heilmaßnahmen eingeleitet worden seien.
Gegen das Urteil hat das LSG die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat gegen das am 5. Februar 1965 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 15. Februar 1965 - eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 17. Februar 1965 - Revision eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 22. März 1965 - eingegangen beim BSG am 25. März 1965 - begründet hat. Sie führt aus, daß Rechtsgrundlage nach der RVO für die von ihr durchgeführten Tbc-Bekämpfungsmaßnahmen die §§ 1252 und 1310 RVO aF gewesen seien. Bei beiden Bestimmungen handele es sich um Kannvorschriften. Für den hier wesentlichen Fragenkreis spiele § 1310 RVO aF keine Rolle, da er die Gewährung eines Heilverfahrens nur in Ausnahmefällen vorgesehen habe, während es sich bei dem Tbc-Heilverfahren in dem hier streitigen Umfange um zusätzliche Maßnahmen gehandelt habe, die unter § 1252 RVO aF einzureihen gewesen und auch stets hierunter eingereiht worden seien. Sie (die Klägerin) habe also eine freiwillige Leistung im Rahmen des § 1252 RVO aF erbracht, die auf dem Tuberkulose-Versorgungswerk (TVW) der Rentenversicherung beruht habe. Die §§ 1524 und 1525 RVO seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn Wortlaut und Sinn dieser Bestimmungen könnten mit der von den Rentenversicherungsträgern freiwillig getroffenen Regelung für die Tbc-Hilfe weder mittelbar noch unmittelbar verknüpft werden. Diese Bestimmungen hätten ihre Fassung zu einer Zeit erhalten, als Berufskrankheiten noch nicht in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen gewesen und auch die Tbc-Bekämpfungsmaßnahmen der Rentenversicherung noch nicht eingeleitet gewesen seien. Nach Abschnitt V der Richtlinien über das TVW werde die Tuberkulose-Versorgung der Rentenversicherung, wenn andere Verpflichtete Heilmaßnahmen durchzuführen haben, nur insoweit gewährt, als die erforderliche Hilfe von den anderen Verpflichteten nicht voll geleistet werde. Die gesetzliche Verpflichtung der Beklagten zur uneingeschränkten Leistungsgewährung ergebe sich aber eindeutig aus den §§ 558, 558 b, 558 d RVO aF und § 3 Abs. 1 der dritten Verordnung (VO) über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten. Die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung sei eine zwingende, sie (die Klägerin) habe freiwillig geleistet. Pflichtleistungen gingen aber den freiwilligen Leistungen stets vor. Ihr Rechtsverhältnis zur Beklagten sei auch als öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag zu werten, und auch unter den Gesichtspunkten der ungerechtfertigten Bereicherung und des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches sei ihr Anspruch begründet. Schließlich rechtfertige sich der Anspruch aber auch noch aus der sich aus dem Schreiben vom 12. November 1956 ergebenden schuldrechtlichen Verpflichtung der Beklagten, denn die darin gesetzte Bedingung der späteren Anerkennung des Leidens als Berufskrankheit sei eingetreten.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17. September 1959 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Begründung des Urteils des LSG für überzeugend. Die Klägerin habe das Heilverfahren eingeleitet, um eine bereits eingetretene Invalidität zu bekämpfen; daher liege ein Heilverfahren im Sinne des § 1310 RVO aF vor.
II
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Die Beziehungen der Träger der Unfallversicherung zu den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung sind in den §§ 1524 und 1525 RVO geregelt, die hier gemäß § 109 Abs. 2 - Reichsknappschaftsgesetz - (RKG) entsprechend anzuwenden sind. Gegen eine Anwendung dieser Vorschriften als Anspruchsgrundlage bestehen im vorliegenden Falle keine grundsätzlichen Bedenken. Es ist zwar richtig, daß es sich hierbei um Vorschriften handelt, die ihre Fassung zu einer Zeit erhalten haben, als Berufskrankheiten noch nicht in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen und auch Tbc-Bekämpfungsmaßnahmen der Rentenversicherung noch nicht im gleichen Maße wie heute durchgeführt wurden, jedoch behandelt der Gesetzgeber grundsätzlich Berufskrankheiten ebenso wie die Folgen von Arbeitsunfällen, und auch die Übernahme von Tbc-Bekämpfungsmaßnahmen durch die Rentenversicherungsträger mußte nicht notwendig zu einer Änderung der in den §§ 1524 und 1525 RVO geregelten Ersatzpflichten führen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die Notwendigkeit einer Abänderung dieser Vorschriften vom Gesetzgeber lediglich übersehen worden ist. Zutreffend ist vielmehr die Annahme, daß der Gesetzgeber die Regelungen der §§ 1524 und 1525 RVO geändert hätte und auch hätte ändern müssen, wenn er diese Bestimmungen für Ersatzansprüche wegen einer Berufskrankheit oder einer Erkrankung an Tuberkulose nicht angewandt wissen wollte.
Auch ist für die Entscheidung über geltend gemachten Ersatzanspruch ohne Bedeutung, ob die Rechtsgrundlage für das von der Klägerin durchgeführte Heilverfahren in § 1252 RVO aF oder in § 1310 RVO aF oder in den Richtlinien über das TVW der Rentenversicherung zu suchen ist. In keinem der drei Fälle handelt es sich um Pflichtleistungen, so daß die von der Klägerin zu treffenden Maßnahmen in jedem Fall in ihr pflichtgemäßes Ermessen gestellt waren (BSG 9, 57, 61). Der Wortlaut der §§ 1524 und 1525 RVO, der es auf die "Gewährung eines Heilverfahrens" abstellt, läßt nicht erkennen, daß die in diesen Vorschriften enthaltene Einschränkung der Ersatzpflicht des Unfallversicherungsträgers nicht gelten soll, wenn ein Rentenversicherungsträger Leistungen nach einer Kannvorschrift erbracht hat. Es läßt sich kein überzeugender Grund dafür finden, daß eine solche Einschränkung unabdingbar notwendig wäre. Auch kann bei der Behandlung des geltend gemachten Ersatzanspruches kein Unterschied danach gemacht werden, ob es sich um ein Heilverfahren im Sinne des § 1252 RVO aF oder im Sinne des § 1310 RVO aF gehandelt hat, ob es der Klägerin also mehr darauf ankam, die Tuberkulose als solche generell zu bekämpfen, oder ob sie im konkreten Fall die bereits eingetretene Invalidität beseitigen wollte. Eine verschiedene Behandlung nach dieser Unterscheidung wäre auch gar nicht praktikabel, weil sich häufig beide Beweggründe überschneiden werden.
Auch die Regelung in Abschnitt V der Richtlinien über das TVW der Rentenversicherung kann zu keiner Ausschaltung der §§ 1524 und 1525 RVO führen. In diesem Abschnitt der Richtlinien ist festgelegt, daß die Tuberkuloseversorgung der Rentenversicherung dann, wenn andere Verpflichtete sie durchzuführen haben, nur insoweit gewährt wird, als der andere Kostenträger die erforderliche Hilfe nicht voll leistet. Es handelt sich also um eine Regelung für den Fall, daß andere Verpflichtete die Tuberkuloseversorgung durchzuführen haben, aber die erforderliche Hilfe nicht voll leisten. Hieraus können Schlüsse für eine von den §§ 1524 und 1525 RVO abweichende Regelung von Ersatzansprüchen für den Fall nicht hergeleitet werden, daß ein Rentenversicherungsträger ein Heilverfahren durchgeführt hat, ehe feststand, daß noch ein anderer Verpflichteter vorhanden war.
Rückblickend gesehen war allerdings auch die Beklagte nach den §§ 558 ff RVO aF für die Durchführung des Heilverfahrens leistungspflichtig. Daneben konnte aber auch die Klägerin nach den §§ 1252 und 1310 RVO aF und den Richtlinien über das TVW tätig werden und mußte nach ihrer eigenen damaligen Überzeugung nach pflichtgemäßem Ermessen auch leisten, weil die Beklagte das Vorliegen einer Berufskrankheit noch nicht anerkannt hatte. Die Klägerin hat also das Heilverfahren aus eigener Verpflichtung erbracht. Es gibt auch keine Vorschriften, aus denen geschlossen werden könnte, daß der eine oder der andere Versicherungsträger in erster Linie zur Leistung verpflichtet wäre. Nur wenn die Klägerin zur Gewährung des Heilverfahrens überhaupt nicht, d.h. auch nicht im Rahmen der §§ 1252 und 1310 RVO aF oder der Richtlinien über das TVW, verpflichtet gewesen wäre, könnten die §§ 1524 und 1525 RVO nicht angewendet werden (BSG in SozR RVO § 1525, Aa 1 Nr. 1). Die §§ 1524 und 1525 RVO enthalten eine Ausgleichsregelung für den Fall, daß für beide Versicherungsträger eine gesetzliche Grundlage für eine Leistung bestand und nur der Versicherungsträger der Rentenversicherung vorgeleistet hat.
Die §§ 1524 und 1525 RVO können aber keine Grundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch sein, weil nach der dort getroffenen Regelung der Träger der Unfallversicherung für die Kosten eines vom Träger der Rentenversicherung durchgeführten Heilverfahrens nur ersatzpflichtig ist, wenn auch er durch das Heilverfahren entlastet wird. Der unterschiedliche Wortlaut beider Vorschriften (§ 1524: "entlastet worden ist", § 1525: "entlastet") zwingt zu keiner unterschiedlichen Auslegung (BSG, SozR, RVO § 1524 Bl. Aa 8 Nr. 4). Eine Entlastung liegt nicht schon darin, daß die Beklagte ein solches Heilverfahren nicht selbst durchzuführen brauchte oder während des Heilverfahrens keine Rente zu zahlen hatte. Eine Entlastung im Sinne der §§ 1524 und 1525 RVO wäre vielmehr erst gegeben gewesen, wenn die Beklagte nach der Durchführung des Heilverfahrens für die Zukunft weniger oder nichts zu leisten gehabt hätte (vgl. BSG in SozR RVO § 1524 Aa 8 Nr. 4 und RVA - Großer Senat - in AN 1921 S. 164 Nr. 2607). Das ist aber nicht der Fall, denn die Beklagte mußte dem Versicherten nach der Durchführung des Heilverfahrens die Vollrente gewähren.
Eine Verpflichtung zur Erstattung der Heilverfahrenskosten kann im vorliegenden Falle schon deshalb nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über den Auftrag (§§ 662 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) oder die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) oder die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff BGB) oder aus den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts (öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch) hergeleitet werden, weil die Klägerin, die im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zur Leistung verpflichtet war, kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft besorgt hat und außerdem nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden ist (vgl. dazu BSG 16, 151, 155).
Aus dem Schreiben der Beklagten vom 12. November 1956 ergibt sich keine Verpflichtung, die Kosten für das Heilverfahren zu übernehmen. Die Klägerin hatte die Beklagte aufgefordert, ausdrücklich zu vermerken, daß sie - falls nachträglich die Entschädigungspflicht anerkannt werde - bereit sei, die vollen Kosten zu übernehmen. Dieser Aufforderung folgte die Beklagte nicht. Sie erklärte sich nur für den Fall einer späteren Anerkennung einer Staublungenerkrankung als Berufskrankheit bereit, vorläufig die Gesamtkosten unter Vorbehalt einer Überprüfung der Kostenfrage nach Abschluß der Tbc-Verhandlungen zu übernehmen. Aus dieser Erklärung kann nur entnommen werden, daß die Beklagte bereit war, vorläufig die Kosten zu übernehmen, wenn bei einer Anerkennung der Staublungenerkrankung als Berufskrankheit die Tbc-Verhandlungen noch nicht abgeschlossen sein sollten. Bei einem nachfolgenden Abschluß der Tbc-Verhandlungen behielt sie sich eine Überprüfung der Kostenfrage nach dem Ergebnis dieser Verhandlungen vor. Inzwischen sind diese Verhandlungen mit der Vereinbarung zwischen der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften der Bundesrepublik Deutschland und der Bergbau-Berufsgenossenschaft über die Durchführung von Gesundheitsmaßnahmen in Tuberkulosefällen vom 6. Januar 1962 (abgedruckt bei Schimanski, Komm. zum Kn-VersG, Anhang V b) abgeschlossen worden. In diesem Abkommen haben die Beteiligten zwar eine von der in den §§ 1524 und 1525 RVO enthaltenen Regelung abweichende Vereinbarung getroffen; jedoch gilt das Abkommen (§ 8 des Abkommens) nur für Fälle, in denen nach dem 30. September 1959 Maßnahmen im Sinne der Vereinbarung eingeleitet worden sind. Die abgegebene Erklärung der Beklagten vom 12. November 1956 läßt ihr also die Möglichkeit offen, nunmehr für das vom 11. Dezember 1956 bis zum 5. März 1957 durchgeführte Heilverfahren eine Kostenerstattung abzulehnen.
Ob eine Anwendung des durch § 31 des Gesetzes über die Tuberkulosehilfe (THG) vom 23. Juli 1959 (BGBl I 513) in das RKG eingefügten § 43 a zu einem anderen Ergebnis führen würde, brauchte nicht geprüft zu werden, weil § 43 a RKG erst am 1. Oktober 1959 in Kraft getreten ist (§ 38 THG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen