Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz bei nachbarschaftlicher Gefälligkeit. Aufbau eines Kinderkarussells als kurzfristige Bauarbeit

 

Orientierungssatz

1. Der Versuch, seinem Nachbarn dabei zu helfen, das Rad des Kinderkarussells auf dem bereits einbetonierten Mast zu befestigen, ist eine Tätigkeit, die von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Diese Tätigkeit fordert einen nicht unbedeutenden Arbeitsaufwand und ist für den erstrebten Erfolg, nämlich das funktionsgerechte Aufstellen des Karussells wesentlich und geht damit über eine nicht versicherte gelegentliche kurzfristige oder einmalige Handreichung hinaus.

2. Leistet jemand im eigenen Interesse eine Tätigkeit auf eigenes Risiko, so steht es der Annahme seiner Unternehmereigenschaft nicht entgegen, daß er keinen Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausübt. Das Gesetz umschreibt den Begriff "Bauarbeiten" iS von RVO § 657 Abs 1 Nr 7 selbst nicht. Brauchbare Anhaltspunkte können insoweit aus baurechtlichen Vorschriften entnommen werden.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs 2 Fassung: 1963-04-30; BauO HE; RVO § 657 Abs 1 Nr 7 Fassung: 1963-04-30, § 658 Abs 2 Nr 1 Fassung: 1963-04-30

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Entscheidung vom 27.11.1978; Aktenzeichen L 3 U 702/78)

SG Kassel (Entscheidung vom 29.06.1978; Aktenzeichen S 3 UG 65/77)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658675

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