Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflicht. Beitragspflicht. Stationierungsvertrag. Truppe. Truppe, Mitglied. Angehöriger. Versicherungsfreiheit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beschäftigung bei einem Unternehmen, das für die Truppe iS des NATOTrStat tätig ist, unterliegt auch dann den deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht, wenn sie auf dem Gelände der Stationierungsstreitkräfte und von einem Angehörigen eines stationierten Soldaten ausgeübt wird (Anschluß an BSGE 52, 210 = SozR 6180 Art 13 Nr 3, BSG SozR 6180 Art 73 Nr 1).

 

Normenkette

SGB IV §§ 3, 6; NATOTrStat Art. 1; NATOTrStatZAbk Art. 13, 71, 73

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 16.12.1992; Aktenzeichen L 3/8 Kr 113/87)

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.10.1986; Aktenzeichen S 9 Kr 254/92)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat den Beigeladenen zu 3) bis 8) die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten um die Versicherungs- und Beitragspflicht der Beigeladenen zu 3) bis 8).

Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Großbritannien, das in der Bundesrepublik Deutschland eine unselbständige Niederlassung unterhält, in der Liefer- und Leistungsverpflichtungen gegenüber dem “Army and Airforce Exchange Service, Europe” (AAFES Europe) abgewickelt werden. Die Klägerin verkauft für Rechnung der AAFES Europe Porzellan- und Glaswaren an Mitglieder der in Deutschland stationierten US-Truppen und deren Angehörige. Sie übernimmt dabei aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages die Lagerhaltung, das Ausstellen und den Verkauf der in einer besonderen Einzelhandelspreisliste aufgeführten Waren. Ihr ist die Befugnis erteilt worden, in Einrichtungen der US-Armee tätig zu werden. Sie hat dafür eine ausreichende Anzahl von geschultem Personal zur Verfügung zu stellen. Zahlungen werden im Namen und für Rechnung von AAFES Europe vereinnahmt. Die Klägerin beschäftigte in den Jahren 1981 und 1982 ua die Beigeladenen zu 3) bis 8), die Ehefrauen von US-Soldaten waren. Einstellung und Betreuung erfolgten in der deutschen Niederlassung, die Bezahlung wurde aus Großbritannien mit Dollar-Schecks vorgenommen.

Mit Bescheid vom 23. Juli 1982 stellte die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) die Versicherungspflicht der Beschäftigten in der Krankenversicherung und der Rentenversicherung sowie für einige dieser Beschäftigten die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) fest und forderte für die Zeit vom 1. April 1981 bis 30. Juni 1982 den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Mit dem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Beschäftigten unterlägen als Angehörige von Mitgliedern der Truppe gemäß Art 13 Abs 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl 1961 II 1218; NATO TrStatZAbk) nicht der Versicherungs- und Beitragspflicht in der Bundesrepublik Deutschland. Die AOK wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 20. September 1982).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29. Oktober 1986). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 16. Dezember 1992). Die Klägerin genieße nach den Stationierungsverträgen keinen Sonderstatus für ihre wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beschäftigten seien im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs tätig und daher versicherungs- und beitragspflichtig. Sie seien insoweit auch als Angehörige von Mitgliedern der Truppe nicht nach Art 13 NATO TrStatZAbk von der Versicherungspflicht ausgenommen.

Gegen das Urteil des LSG richtet sich die Revision der Klägerin. Inzwischen ist die Beklagte im Wege der Rechtsnachfolge an die Stelle der AOK getreten, die den Bescheid erlassen hat. Klägerin und Beklagte haben den Rechtsstreit durch Teilvergleich auf sechs Beschäftigte, die Beigeladenen zu 3) bis 8), beschränkt.

Die Klägerin rügt die Verletzung des Art 13 NATO TrStatZAbk. Nach dieser Vorschrift gelte das Anwendungsverbot für bundesdeutsche Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge unabhängig von der konkreten Art der Tätigkeit allein aufgrund der Stellung der Beschäftigten als Angehörige von NATO-Truppenmitgliedern. Selbst wenn man den vom LSG vertretenen engen Anwendungsbereich des Art 13 NATO TrStatZAbk zugrunde lege, seien die Beschäftigten von der Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts ausgenommen. Sie hätten keine rechtliche Beziehung zur sozialen Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Vielmehr seien sie als Angehörige iS des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (BGBl 1961 II 1190 – NATO-TrStat) ausschließlich im Bereich der amerikanischen Streitkräfte tätig gewesen. Sie hätten eine Beschäftigung ausgeübt, die im wesentlichen der von AAFES-Mitarbeitern entsprochen habe. Auch könne von einer selbständigen Arbeitgeberfunktion der Klägerin in ihrer unselbständigen Niederlassung in der Bundesrepublik nicht gesprochen werden, weil die Klägerin ihre Tätigkeit in Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der AAFES Europe von ihrem Sitz in Großbritannien aus zentral gesteuert habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 1992, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 1986 sowie den Bescheid vom 23. Juli 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 1982 hinsichtlich der nunmehrigen Beigeladenen zu 3) bis 8) aufzuheben.

Die Beklagte sowie die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die BA (Beigeladene zu 1 und 2) beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladenen zu 3) bis 8) haben sich zur Sache nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

II

Im Revisionsverfahren ist nur noch im Streit, ob die Beigeladenen zu 3) bis 8) in dem festgestellten Umfang der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und der Rentenversicherung sowie der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterliegen und die geltend gemachte Beitragsforderung rechtmäßig ist, nachdem die Beklagte im Rahmen des abgeschlossenen Vergleichs hinsichtlich weiterer Beigeladener den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat.

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

Die Klägerin unterliegt als ausländische juristische Person der deutschen Gerichtsbarkeit, soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland tätig wird (vgl BSG SozR 6180 Art 73 Nr 1; BAGE 46, 107, 112 f = AP Nr 1 zu Art 72 ZA-NATO-Truppenstatut).

Das LSG hat die Berufung gegen das Klageabweisende Urteil des SG mit Recht zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, soweit darin von der Beklagten die Versicherungspflicht und Beitragspflicht der Beigeladenen zu 3) bis 8) festgestellt worden ist und Beiträge für die Zeit vom 1. April 1981 bis 30. Juni 1982 gefordert worden sind. Die Beklagte war befugt, gegenüber der Klägerin, die als privates Unternehmen mit Sitz im Ausland im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitnehmerinnen auf deutschem Territorium einsetzt, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Die Klägerin ist mit ihren Arbeitskräften für die US-Armee tätig geworden, ohne selbst von den Stationierungsverträgen erfaßt zu werden (vgl zum Ganzen BSG SozR 6180 Art 73 Nr 1).

Für die Beigeladenen zu 3) bis 8) galten wegen ihrer Beschäftigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach § 3 Nr 1 des Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) und § 173a des Arbeitsförderungesetzes (AFG) die Vorschriften über die Versicherungspflicht bzw Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Sie waren als abhängig Beschäftigte iS des § 7 Abs 1 SGB IV versicherungspflichtig in der Krankenversicherung und der Rentenversicherung sowie beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung (§ 165 Abs 1 Nr 2 der Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫, § 2 Abs 1 Nr 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes ≪AVG≫, § 168 Abs 1 Satz 1 AFG). Als Arbeitgeberin hatte die Klägerin die Beiträge zu entrichten (§ 393 Abs 1 Satz 1 RVO, § 118 Abs 1 Satz 1 AVG, § 121 Abs 1 AVG und § 176 Abs 1 Satz 2 AFG).

Die Beigeladenen zu 3) bis 8) waren nicht aufgrund abweichender Regelungen iS des § 6 SGB IV von der Anwendung der Vorschriften über die Versicherungspflicht ausgenommen. Eine Einstrahlung (§ 5 SGB IV) lag nicht vor, denn die Beigeladenen zu 3) bis 8) waren nicht im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs des SGB IV bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in den Geltungsbereich des SGB IV entsandt worden. Die Beigeladenen zu 3) bis 8) waren auch nicht nach Art 13 Abs 1 Satz 1 NATO TrStatZAbk von der Versicherungs- und Beitragspflicht befreit. Nach dieser Vorschrift werden zwischenstaatliche Abkommen oder andere in der Bundesrepublik geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige nicht angewendet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

Die Beigeladenen zu 3) bis 8) gehörten in ihrer Beschäftigung bei der Klägerin nicht zum zivilen Gefolge iS der genannten Vorschrift. Zum zivilen Gefolge gehört nach der Begriffsbestimmung des Art 1 Abs 1 Buchst b NATO-TrStat das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist, soweit es sich nicht um Staatenlose handelt oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrages ist, oder um Staatsangehörige des Staates, in welchem die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zum zivilen Gefolge in diesem Sinne gehörten die Beigeladenen zu 3) bis 8) schon deshalb nicht, weil sie nicht bei der Truppe beschäftigt waren, sondern bei der Klägerin, die nicht Teil der Truppe iS des Art 1 Abs 1 Buchst b NATO-TrStat war. Zur Truppe iS dieses Artikels gehört allerdings auch die AAFES, denn diese ist zum Bestandteil der Truppe erklärt worden (vgl Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen vom 3 August 1959 ≪BGBl 1961 II, 1313≫ idF der Bekanntmachung vom 27. Mai 1975 ≪BGBl 1975 II, 914≫ Teil 1 – Gemeinsame Protokolle und Erklärungen bezüglich des NATO-Truppenstatuts – Zu Art 1 Abs (1) Buchst a – Abs 4 Buchst a). Die Beigeladenen zu 3) bis 8) waren aber nicht bei der AAFES Europe beschäftigt, sondern bei der Klägerin. Diese hatte nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG im Verhältnis zu den Beigeladenen zu 3) bis 8) die Stellung einer Arbeitgeberin. Sie verkaufte mit eigenem Personal, das auch von ihr angeleitet wurde, für Rechnung der AAFES Europe Waren. Nicht zu folgen ist der Ansicht der Klägerin, die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer seien ebenso zu behandeln, wie die von der AAFES Europe selbst beschäftigten Arbeitnehmer, weil sie (die Klägerin) nur im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit der AAFES Europe tätig geworden sei. Wenn die AAFES Europe für einen Teil der von ihr im Rahmen der Truppenversorgung übernommenen Aufgaben Verträge mit selbständigen Unternehmen abschließt, so sind die von diesen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer nicht bei der AAFES Europe beschäftigt, sondern bei den jeweiligen Unternehmen. In dem Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen werden in Teil 1 Abs 4 Buchst a bestimmte namentlich bezeichnete Unternehmen zum Bestandteil der Truppe erklärt. Nicht erfaßt werden damit andere Unternehmen, mögen diese auch bei der Versorgung der Truppe Aufgaben im Auftrag solcher Unternehmen durchführen, die ihrerseits nach dem Unterzeichnungsprotokoll zum Bestandteil der Truppe erklärt worden sind. Die Klägerin gehörte auch nicht zu den nach Art 71 oder 72 NATO TrStatZAbk privilegierten Unternehmen. In welchem Umfang auf die bei diesen Unternehmen Beschäftigten die Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht anzuwenden sind, braucht deshalb hier nicht entschieden zu werden.

Die Beigeladenen zu 3) bis 8) waren in ihrer Beschäftigung bei der Klägerin auch nicht als Angehörige iS des Art 13 Abs 1 Satz 1 NATO TrStatZAbk von der Geltung der Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht ausgenommen. Als Ehegatten eines Mitglieds einer NATO Truppe sind sie zwar gemäß Art 1 Abs 1 Buchst c in den Regelungsbereich des Abkommens einbezogen worden.

Art 13 Abs 1 Satz 1 NATO TrStatZAbk schließt aber die Anwendung des deutschen Sozialrechts nur insoweit aus, als das Mitglied der Truppe und sein Angehöriger keine rechtlichen Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung außerhalb der Zugehörigkeit zu den Streitkräften hergestellt haben. Wenn ein Angehöriger im Stationierungsstaat außerhalb der Stationierungsstreitkräfte eine Beschäftigung aufnimmt, so gelten für ihn die deutschen Vorschriften über Versicherungspflicht in gleicher Weise wie für jeden anderen Beschäftigten (vgl BSGE 52, 210, 220 ff = SozR 6180 Art 13 Nr 3 und vorher schon BSG SozR 6180 Art 13 Nr 1, BSG SozR 2200 § 1233 Nr 7). An dieser Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht (BSG) in der Folgezeit festgehalten (vgl zB BSG SozR 6180 Art 13 Nr 6 und BSGE 70, 138, 143 ff = SozR 3-6180 Art 13 Nr 2 sowie zuletzt Urteil vom 25. Juli 1995 – 10 RKg 17/94, zur Veröffentlichung bestimmt). Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser ständigen Rechtsprechung zur Auslegung des Art 13 NATO TrStatZAbk abzuweichen.

Die Beigeladenen zu 3) bis 8) waren nicht als Angehörige iS des Art 13 NATO-TrStatZAbk, sondern als bei einem privaten Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmerinnen der Versicherungs- und Beitragspflicht nach deutschem Recht unterworfen. Unerheblich ist, daß sie ausschließlich auf dem Gelände der Stationierungsstreitkräfte tätig geworden sind, wie die Revision geltend macht. Art 13 NATO TrStatZAbk schließt die Anwendung der deutschen Vorschriften über die soziale Sicherheit selbst dann nicht aus, wenn eine Beschäftigung ausschließlich auf dem Gelände der Stationierungsstreitkräfte und für diese ausgeübt wird (vgl BSG SozR 6180 Art 73 Nr 1). Jede Beschäftigung bei einem Unternehmen außerhalb der Truppe, die nicht, zB nach Art 73 NATO TrStatZAbk, privilegiert ist, unterliegt den deutschen Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht.

Mit der Versicherungs- und Beitragspflicht besteht allerdings zum Teil eine doppelte Sicherung der Beigeladenen zu 3) bis 8); dies gilt bei ihnen wie bei sonstigen Angehörigen von Mitgliedern der US-Streitkräfte, die bei einem deutschen privaten Unternehmen beschäftigt sind. Für sie als Ehefrauen von Mitgliedern der US-Streitkräfte mag eine Sicherung durch den Entsendestaat bestehen. Dies ist ein Grund dafür, daß sie als Angehörige nach Art 13 NATO TrStatZAbk von der Anwendung der im Inland geltenden Bestimmungen über die soziale Sicherheit ausgenommen sind. Darin liegt aber keine Rechtfertigung dafür, bei Eintritt in das Erwerbsleben die Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht anzuwenden. Insofern greifen vielmehr Versicherungs- und Beitragspflicht wegen Ausübung einer Beschäftigung unabhängig davon ein, ob ein anderweitiger Schutz besteht. Für die Rentenversicherung erwerben die Beigeladenen zu 3) bis 8) im übrigen eigene Rentenanwartschaften (vgl zur Zusammenrechnung der in Deutschland und in den USA zurückgelegten Versicherungszeiten Art 7 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit vom 7. Januar 1976 ≪BGBl II 1358≫).

Die Bescheide sind auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig. Gegen die Feststellung des LSG, daß die Beitragsforderung in der Höhe richtig berechnet ist, hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben. Soweit die Bescheide mit einem Verfahrensfehler behaftet waren, weil die Beklagte die Beigeladenen zu 3) bis 8) nicht gemäß § 12 Abs 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren (SGB X) benachrichtigt und ggf auf Antrag zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen hatte, ist dieser Fehler jedenfalls durch die im Berufungsverfahren erfolgten Verzichtserklärungen der Beigeladenen zu 3) bis 8) unbeachtlich geworden (BSGE 55, 160, 161 = SozR 1300 § 12 Nr 1).

Die Revision erwies sich danach als unbegründet. Sie war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Haufe-Index 946305

SozSi 1997, 116

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