Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Beschäftigter. ausländische Firma. deutsche Niederlassung. Angehöriger. alliierter Soldat. Anwendung des NATOTrStat bzw Zusatzabkommen. ziviles Gefolge

 

Orientierungssatz

Der Versicherungspflicht der Beschäftigten einer englischen Firma, die in Deutschland eine Betriebsstätte in Form eines Warenlagers unterhält, steht auch dann nicht das NATO-Truppenstatut und sein Zusatzabkommen entgegen, wenn die Niederlassung allein Angehörige der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die zur NATO gehören beschäftigt.

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.10.1986; Aktenzeichen S-9/Kr-254/82)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.12.1995; Aktenzeichen 12 RK 24/94)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Die Klägerin, eine englische Unternehmung, unterhält seit 1. Januar 1980 eine Betriebsstätte in Form eines Warenlagers, das sich ausschließlich mit der Durchführung von Liefer- und Leistungsverpflichtungen gegenüber der Beschaffungsstelle der der NATO angehörigen in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika (AAFES E.) befaßt. Die Geschäfts- und Lagerräume befinden sich in M.-W.. Diese deutsche Niederlassung ist nicht im Handelsregister eingetragen und hat keine eigene Rechtsform.

Grundlage der Vertragsbeziehungen mit AAFES Europe ist ein zwischen dem H. AAFES, E. S. C. B., Procurement Management Office, M., und W. C. Shops, Abteilung der W. Marketing Ltd., abgeschlossener Vertrag vom 25. Mai 1979. Gegenstand dieses Vertrages ist die Durchführung von Aufträgen und der Wiederverkauf von Gebrauchsgütern in Militäreinrichtungen, vorwiegend Porzellan, Glas und ähnliche Artikel. Nach den Sonderbestimmungen über Geschäftsbesorgungsverträge gewährt AAFES E. dem Geschäftsbesorger die Befugnis, im Rahmen des in einer Übersicht beschriebenen Umfangs in militärischen Einrichtungen oder Gebäuden tätig zu werden zum Zwecke des Verkaufs von Waren und zur Erbringung von Dienstleistungen, die in einer anliegenden Preisliste enumerativ aufgeführt sind.

Von dem Geschäftsbesorger, der Klägerin, werden im Namen und für Rechnung von AAFES E. Zahlungen vereinnahmt und gehen im Zeitpunkt der Übergabe durch den Kunden in das Eigentum von AAFES Europe über. AAFES E. verpflichtet sich in dem Vertrag, dem Geschäftsbesorger eine Vergütung in Höhe des in der Vergütungsregelung festgelegten Prozentsatzes aller nach diesem Vertrag getätigten Verkäufe zu zahlen. Der Geschäftsbesorger hat ferner eine ausreichende Zahl von geschultem, qualifiziertem Personal zum Zwecke der erfolgreichen Durchführung dieses Vertrags zur Verfügung zu stellen. Der Vertrag regelt hierzu weitere Einzelheiten der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse. Die Dienste des Geschäftsbesorgers schließen die Lagerhaltung, das Ausstellen und den Verkauf - als Handverkauf oder Bestellverkauf - der in der W. Army and Airforce E. S. E.-Einzelhandelspreisliste aufgeführten Waren ein.

Entsprechend diesen vertraglichen Bestimmungen ist die Klägerin verfahren und hat Verkaufspersonal für AAFES E.-Verkaufsstellen eingestellt, überwiegend Ehefrauen von Angehörigen der US-Streitkräfte. Einstellung und Betreuung erfolgten von der Geschäftsstelle des Warenlagers, die Bezahlung wird unmittelbar von England aus mit Dollar-Schecks vorgenommen.

Mit Schreiben vom 4. Februar 1982 zeigte die Klägerin der Beklagten diesen Sachverhalt an und bat um Überprüfung der Sozialversicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung.

Mit Bescheid vom 23. Juli 1982 forderte die Beklagte nach rechtlicher Überprüfung für die Zeit vom 1. April 1981 bis zum 30. Juni 1982 Beiträge zur Krankenversicherung, der Rentenversicherung der Angestellten und der Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von insgesamt 28.504,80 DM für die von der Klägerin in diesem Zeitpunkt beschäftigten Arbeitnehmer innen B. R., G. C., J. B., R. V., A. M., J. S., L. S., D. M., A. J. und N. T.. Hierbei handelte es sich um Ehefrauen von Angehörigen der US-Streitkräfte. Diese im Kassenbezirk der AOK für Frankfurt am Main und den Main-Taunus-Kreis als Angestellte beschäftigten Arbeitnehmerinnen, so die Begründung des Bescheides, seien versicherungspflichtig zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit. Die angesprochenen Arbeitnehmerinnen seien zwar Angehörige von Mitgliedern der NATO-Truppe, aber nicht bei der Truppe oder dem zivilen Gefolge, sondern bei einem Wirtschaftsunternehmen beschäftigt. Damit scheide die Anwendbarkeit des Art. 13 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut aus. Diese Auffassung habe auch der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestätigt. Das deutsche Sozialversicherungsrecht werde...

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