Beteiligte
Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. November 1999 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist, ob der Unfall des Klägers am 11. Oktober 1995 Arbeitsunfall ist und der Kläger wegen dessen Folgen Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen kann.
Der im Jahre 1952 geborene Kläger war bei der V. AG in B. als Betriebsdatenerfasser beschäftigt. Am 11. Oktober 1995 stürzte er gegen 12.20 Uhr durch eine Lichtkuppel/Plexiglaskuppel des Flachdachs („Schneegangs”) zwischen Nordrandbau und Halle 3 ca 5 m tief in den darunter liegenden Werkstattbereich bzw auf die darunter durchführende betonierte Fahrstraße und erlitt dabei schwere Verletzungen.
Das Flachdach war mit Teerbahnen ohne Split bedeckt und wies leichte Bodenunebenheiten auf, so daß trotz Trockenheit leichte Rutschgefahr bestand. Vom Treppenhausbereich führte eine kleine Treppe zu diesem Flachdach. Die Durchgangstür zwischen dem Treppenhausbereich und dem Flachdachbereich war üblicherweise geschlossen, jedoch nicht abgeschlossen und mit einem schlecht leserlichen Notausgangsschild beklebt. Auf dem Flachdach waren im Abstand von ca 3 m paarweise Plexiglaskuppeln angebracht. Die Kuppel, durch die der Kläger gestürzt ist, befindet sich etwa 2 m vom Notausgang entfernt in Höhe seines Büros. Die Fenster des Büros waren zum Flachdach hin gelegen. Die Unfallstelle war üblicherweise kein Aufenthaltsort, wurde jedoch von einigen Beschäftigten genutzt, um an der frischen Luft eine Zigarette zu rauchen. In dem davorliegenden Treppenhausbereich wurde ebenfalls geraucht. Eine abgegrenzte Raucherzone war nicht vorhanden. Für die Büros gab es kein generelles Rauchverbot. In dem Zimmer, in dem der Kläger mit weiteren zehn Personen arbeitete, wurde jedoch nicht geraucht. Die Raumlüftung dort war durch Öffnen der Fenster möglich. Es gab eine flexible Pausenregelung, die von den Mitarbeitern nach eigenem Ermessen und Gutdünken genutzt wurde. Der Kläger nahm seine Mittagspause üblicherweise zwischen 11.45 Uhr und 13.30 Uhr. Das Flachdach konnte auch vom Büro des Klägers aus durch die Fenster des Büros bestiegen werden.
Durch Bescheid vom 7. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 1996 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung ab, weil es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Der Kläger sei weder bei der Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit noch durch eine mit dieser betrieblichen Tätigkeit zusammenhängende Gefahr verunglückt, sondern bei einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit während einer Arbeitspause. Ein irgendwie gearteter betriebsbedingter Grund für das Verlassen des Büros und zumindest für das Betreten des Flachdachs sei nicht ersichtlich. Daß das Rauchen auch auf dem Flachdach des Betriebs vom Arbeitgeber geduldet worden sei, ändere an dem eigenwirtschaftlichen Charakter der zum Unfall führenden Tätigkeit nichts.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. Oktober 1995 Entschädigungsleistungen zu gewähren (Urteil vom 11. März 1997). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 10. November 1999). Unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger im Unfallzeitpunkt einer im inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung nachgegangen sei. Wie es zu dem Bruch der Lichtkuppel und zum Absturz des Klägers gekommen sei, habe nicht festgestellt werden können; ebensowenig wann der Kläger das Büro auf welchem Weg verlassen habe und ob er über den Flur- und Treppenhausbereich direkt zum Flachdach hochgestiegen sei. Weiter habe sich nicht feststellen lassen, wie lange sich der Kläger vor dem Unfall schon auf dem Flachdach befunden und welche konkreten Verrichtungen er dort vorgenommen bzw welche Wege er bis zum Unfall zurückgelegt habe. Gleiches gelte bezüglich der Frage, zu welchem Zweck der Kläger sich überhaupt auf das Dach begeben habe. Zu dem Zweck für das Aufsuchen des Flachdachs habe der Kläger im Verlaufe des Verfahrens wechselnde Angaben gemacht. Unmittelbar nach dem Unfall habe er angegeben, daß er in der Mittagspause in einer „Nische” des Flachdachs habe lesen und eine Zigarette rauchen wollen und dabei durch den Boden der Nische gestürzt sei. Später habe er erklärt, daß er nur noch wisse, sich an der Notausgangstür befunden zu haben, um etwas frische Luft einzuatmen. Noch später habe er vorgebracht, daß es sich nicht um die Mittagspause, sondern um eine kurzfristige zusätzliche Arbeitsunterbrechung bzw um eine vom Arbeitgeber gebilligte und gestattete kurze Zwischenpause gehandelt habe, die nach Bedarf habe genommen werden können. Diese habe nicht nur dem Rauchen gedient, sondern auch und vor allem den Zweck gehabt, frische Luft zu schnappen, um anschließend bis zur Mittagspause weiterarbeiten zu können. In der persönlichen Anhörung durch das LSG habe der Kläger schließlich angegeben, daß in seinem Büro vereinbarungsgemäß nicht geraucht worden sei und er deswegen immer, vormittags und nachmittags zwei- bis dreimal über die Treppe zum Rauchen auf das Dach gegangen sei und dort jeweils acht bis zehn Minuten lang eine Zigarette geraucht habe. Am Unfalltag habe er jedoch auch Frischluftzufuhr gebraucht. Dazu habe der Aufenthalt am geöffneten Fenster des Büros nicht ausgereicht, weil er nach der sitzenden Tätigkeit am Bildschirm auch Bewegung gebraucht habe.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 548 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Zwar sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zB die Einnahme einer Mahlzeit auch während einer Arbeitspause und auch andere ähnliche Verrichtungen, die ganz allgemein auch der Erhaltung oder Wiederherstellung der notwendigen Arbeitskraft dienten, nicht versichert. Indessen stünden die Wege zu und von der Nahrungsaufnahme unter Unfallversicherungsschutz. Das LSG habe es aber dahinstehen lassen, ob auf Wegen zu oder von einem vom Versicherten aufgesuchten Pausenort Versicherungsschutz bestehe, weil nach Auffassung des LSG der Kläger nicht auf einem solchen Weg, der mit dem Durchschreiten der Notausgangstür zum Flachdach geendet habe, sondern während des Aufenthalts auf dem Flachdach verunglückt sei. Dies stehe aber – wie auch die konkreten Verrichtungen des Klägers am Unfallort – nicht fest. Der Kläger könne durchaus nach Beendigung des Rauchens sich bereits auf dem Weg zurück zu seinem Büro befunden haben, als er auf dem Flachdach ausgerutscht und durch die Lichtkuppel gestürzt sei. Weshalb der versicherte Weg mit dem Durchschreiten der Notausgangstür zum Flachdach geendet habe, lasse das LSG offen. Dies dürfe aber keineswegs offenbleiben, weil betriebliche Interessen zB die Nahrungsaufnahme wesentlich beeinflussen und dadurch den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit begründen könnten. Dies gelte auch für ähnliche Tätigkeiten während einer Arbeitspause. Angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Einwirkung von besonderen Betriebsgefahren habe das LSG zwar richtigerweise ausgeführt, daß der Kläger bei seiner versicherten Tätigkeit den Gefahren der unmittelbaren Unfallstelle nicht ausgesetzt gewesen sei. Dies kläre jedoch nicht, ob dann etwas anderes gelte, wenn in einer berechtigten Arbeitspause beim Aufenthalt auf einer zu Erholungszwecken aufgesuchten Stelle, möge diese auch nicht ausdrücklich zur Pausengestaltung eingerichtet, aber ohne besonderes Hindernis erreichbar und vom Arbeitgeber geduldet sein, ein Unfall deshalb geschehe, weil eine vom Arbeitgeber zu verantwortende betriebliche Gefahr (hier die offensichtlich schadhafte, nicht gegen ein Einbrechen gesicherte Plexiglaskuppel) geschaffen worden sei. Schließlich habe das LSG nicht erklärt, inwieweit es sich bei den von ihm – dem Kläger – angeführten Zwecken, sich am Unfallort aufzuhalten, um eine sog gemischte Tätigkeit gehandelt haben könnte. Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine gemischte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Interessen gedient habe, sei, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre. Dazu habe er umfangreichen Vortrag gehalten, daß er mit dem Rauchen und dem Frischeluftschnappen einer erheblichen Schwächung der Arbeitskraft habe entgegenwirken wollen. Das LSG hätte angesichts der Beweislage eher feststellen müssen, daß sich seine Tätigkeit am Unfallort (Rauchen und frische Luft schnappen) nicht eindeutig in einen unternehmensbedingten und einen unternehmensfremden Teil zerlegen lasse. Ließen sich aber (zumindest hypothetisch) dem Unternehmen dienende wesentliche Tätigkeit annehmen, wie eine begründet notwendige Frischluftzufuhr und eine durch überwiegende Bildschirmarbeit notwendige Gesundheitsvorsorge durch Einlegen einer Arbeitspause, so sei eine andere rechtliche Beurteilung dahingehend geboten, daß die dem Unternehmen dienende Tätigkeit wesentlicher Anlaß für die gemischte Tätigkeit gewesen sei. Stoße dann der Versicherte durch die gemischte Tätigkeit auf betriebliche Einrichtungen bzw daraus möglicherweise resultierende besondere Gefahren, so bestehe Unfallversicherungsschutz.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. November 1999 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. März 1997 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlaß seines Unfalles vom 11. Oktober 1995. Wie das LSG zutreffend entschieden hat, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall.
Die vom Kläger erhobenen Ansprüche richten sich noch nach den Vorschriften der RVO, da der geltend gemachte Arbeitsunfall vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).
Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeit erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84). Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (stRspr BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 82, 95, 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 27; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 38). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 32). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19). Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4 und Nr 17), so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 2200 § 548 Nr 90). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muß der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr 1 mwN). Es muß also sicher feststehen, daß im Unfallzeitpunkt eine – noch – versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84 mwN). Läßt sich nicht feststellen, ob der Versicherte bei einer Verrichtung verunglückt ist, die – wenn feststellbar – in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hätte, trifft die objektive Beweislast für das Vorliegen dieser Verrichtung den Versicherten (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19; BSG Urteil vom 28. Juni 1984 – 2 RU 54/83 – HV-Info 1984, Nrn 15, 40; BSGE 58, 76, 79 = SozR 2200 § 548 Nr 70; s auch BVerfG SozR 2200 § 548 Nr 36).
Nach den für den Senat gemäß § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG hatte der Kläger im Unfallzeitpunkt seine Betriebsarbeit unterbrochen und befand sind auf dem Flachdach, das vom Arbeitgeber nicht zum Aufenthalt von Menschen, sondern nur als ein über eine Notausgangstür erreichbarer Fluchtweg bestimmt war. Dieses Flachdach wurde von einigen Beschäftigten genutzt, um an der frischen Luft eine Zigarette rauchen zu können. Aus welchem Grund der Kläger vor dem Unfall das Flachdach aufgesucht hatte, hat das LSG nicht positiv festgestellt. Es hat sich zu einer derartigen Feststellung aufgrund der im Verlaufe des Verfahrens wechselnden Angaben des Klägers nicht in der Lage gesehen. Da der Kläger mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen im Revisionsverfahren nicht vorgebracht hat, daß das LSG doch eine entsprechende Feststellung und darüber hinaus welche hätte treffen müssen, ist der Senat an diese – negativen – tatsächlichen Feststellungen des LSG ebenfalls gebunden. Er hat sie seiner rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Hiervon ausgehend kann auch der Senat – wie schon das LSG – nicht annehmen, daß der Kläger im Unfallzeitpunkt einer im inneren Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit als Betriebsdatenerfasser stehenden Verrichtung nachgegangen ist.
Allein der Umstand, daß ein Unfall – wie hier – auf dem Betriebsgelände oder gar unmittelbar am Arbeitsplatz eines Versicherten eingetreten ist, begründet den inneren Zusammenhang noch nicht, denn der bloße Aufenthalt des versicherten Arbeitnehmers dort reicht zur Annahme des Versicherungsschutzes nicht aus. In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen außerhalb der See- und Binnenschiffahrt (vgl dort §§ 838 und 552 RVO) kein sogenannter Betriebsbann (vgl BSGE 14, 197, 199 = SozR Nr 38 zu § 542 RVO; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 15 und 20; BSGE 42, 129, 131 = SozR 2200 § 548 Nr 22; BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn 22 und 38; von Wulffen in Festschrift für Otto Ernst Krasney, 1997, 791, 792), so daß auch im Falle der Einwirkung besonderer, dem Betrieb eigentümlicher Gefahren Unfälle bei eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht versichert sind. Vielmehr ist stets erforderlich, daß der Arbeitnehmer im Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachging, indem er betriebsdienliche Zwecke verfolgte oder zumindest eine Tätigkeit ausübte, die den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt war (vgl BSG SozR Nr 22 zu § 548 RVO; BSG SozR 2200 § 539 Nr 119; BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn 22 und 38). Nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger im Unfallzeitpunkt einer betriebsdienlichen Tätigkeit in diesem Sinne nachging.
Daß der Unfall während einer vom Kläger selbst bestimmten Arbeitsunterbrechung (Pause) eintrat, begründet ebenfalls den Versicherungsschutz nicht. Verunglückt ein Versicherter während einer derartigen Pause infolge einer Tätigkeit, die er während der Pause ausübt, besteht der innere Zusammenhang nur, wenn diese Tätigkeit dem Betrieb zu dienen bestimmt war (BSG SozR 2200 § 548 Nr 15; Brackmann/Krasney, SGB VII, 12. Aufl, § 8 RdNr 69 mwN). Zutreffend hat das LSG entschieden, daß alle vom Kläger im Verlaufe des Verfahrens angegebenen Zwecke für die Arbeitsunterbrechung und das Aufsuchen des Flachdachs (Lesen, Rauchen, Luftschnappen/Bewegung) grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind, weil sie, ebenso wie die Aufnahme von Nahrung, regelmäßig unabhängig von jeglicher betrieblicher Tätigkeit durchgeführt werden oder notwendig werden. Der Zweck des Lesens scheidet dabei von vornherein aus, weil dafür auch nach dem Revisionsvorbringen keinerlei betriebliche Notwendigkeit ersichtlich ist.
Für das Rauchen gilt das Gleiche, denn der Kläger hat auch mit der Revision nicht vorgebracht, daß der beabsichtigte Genuß einer Zigarette für die Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Arbeitskraft unabweisbar notwendig gewesen sei. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß der Konsum von Genußmitteln gegenüber der Einnahme fester oder flüssiger Nahrung weit mehr persönlichen Angewohnheiten entspringt (vgl BSGE 12, 254, 255 = SozR Nr 27 zu § 543 RVO aF; BSG SozR Nr 15 zu § 550 RVO; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 38), so daß ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nur beim Nachweis besonderer Umstände angenommen werden kann (BSGE 12, 254, 256 = SozR, aaO). Einen solchen Ausnahmefall hat das BSG für einen Raucher erwogen, für den das Rauchen in der jeweiligen Situation so unabweisbar notwendig wie das Stillen des Hungers hätte sein können (BSGE 12, aaO), das beabsichtigte Rauchen also zur Weiterarbeit für den betroffenen Versicherten notwendig war (BSG SozR Nr 15 zu § 550 RVO). Daß der Kläger sich in einer derartigen Situation befunden hat, hat das LSG indessen nicht festgestellt.
Soweit der Kläger schließlich erst im Klageverfahren geltend gemacht hat, er habe das Flachdach zum Luftschnappen aufgesucht, weil dies aufgrund der vorangegangenen Bildschirmarbeit notwendig gewesen sei und damit er seine betriebliche Tätigkeit bis zur eigentlichen Mittagspause habe fortsetzen können, wäre dieser Umstand zwar durchaus geeignet, den notwendigen inneren Zusammenhang zu begründen. Insofern bestünde eine rechtliche Parallele zur Aufnahme von fester oder flüssiger Nahrung, die aufgrund einer besonderes belastenden betrieblichen Tätigkeit erforderlich geworden war (vgl dazu BSG SozR Nr 40 zu § 542 RVO aF; SozR Nr 21 zu § 548 RVO; BSG SozR 2200 § 548 Nr 20; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 72 mwN). Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG kann jedoch im vorliegenden Fall noch nicht einmal davon ausgegangen werden, daß der Kläger das Flachdach zum Zweck des Luftschnappens aufgesucht hatte und daß es sich überhaupt um eine der eigentlichen Mittagspause noch vorangehende Erholungspause handelte. Weiter hat das LSG nicht feststellen können, daß das behauptete Luftschnappen durch die vom Kläger bis zu der Unterbrechung seiner betrieblichen Tätigkeit ausgeführte Arbeit und zur Erhaltung bzw Wiederherstellung seiner Arbeitskraft notwendig geworden war. Nach alledem kann aufgrund des vom LSG festgestellten Sachverhaltes nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger auf dem Flachdach einer versicherten Tätigkeit nachgegangen ist.
Entgegen dem Vorbringen der Revision läßt sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ein innerer Zusammenhang auch nicht etwa deshalb annehmen, weil sich der Kläger auf dem Weg zu oder von einer der Nahrungsaufnahme vergleichbaren unversicherten Tätigkeit während einer Arbeitspause befunden hätte. Zwar hat das BSG in seiner jüngeren Rechtsprechung den Versicherungsschutz auf den Wegen zu und von etwa der Werkskantine angenommen (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nrn 86 und 97; BSG Urteil vom 5. August 1993 – 2 RU 2/93 – USK 93104); ebenso für die notwendigen Wege zur Besorgung von Nahrungsmitteln zB Erfrischungsgetränken auf dem Betriebsgelände oder außerhalb während der Arbeitszeit oder der Arbeitspause (vgl BSG SozR 2200 § 550 Nr 28; BSGE 55, 139 = SozR 2200 § 550 Nr 54; BSG SozR 2200 § 548 Nr 97; BSG Urteile vom 25. November 1992 – 2 RU 1/92 – HV-Info 1993, 531 und vom 5. August 1993 – 2 RU 2/93 – aaO). Grund hierfür ist, daß auch in den Fällen, in denen die Nahrungsaufnahme nicht aufgrund besonderer betrieblicher Einwirkungen erforderlich ist, sie nicht nur dem Stillen des natürlichen Hunger- und Durstgefühls, sondern im Regelfall auch der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und damit betrieblichen Belangen dient und das Zurücklegen der Wege notwendig ist, weil der Beschäftigte sich nicht zu Hause oder sonstwie im privaten Bereich aufhält, sondern seiner versicherten Tätigkeit nachgeht. Beide Gründe rechtfertigen es, das Zurücklegen der erforderlichen Wege zur Nahrungsaufnahme oder zur Besorgung von Nahrungsmitteln der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, die Nahrungsaufnahme selbst aber nach wie vor grundsätzlich nicht (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 2 mwN). Als eine derartige auch der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienende – der Nahrungsaufnahme vergleichbare – Tätigkeit kann im vorliegenden Fall allein der vom Kläger im gerichtlichen Verfahren erstmals genannte Zweck des Luftschnappens angesehen werden. Indessen kann nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Kläger im Unfallzeitpunkt noch auf dem Weg zum Luftschnappen oder schon wieder auf dem Weg zu seinem Büro befunden hat, weil noch nicht einmal feststeht, wie es zu dem Absturz gekommen ist. Es kommt danach nicht mehr darauf an, ob das LSG mit rechtlich zutreffenden Erwägungen angenommen hat, daß ein derart versicherter Weg erst mit dem Durchschreiten der Notausgangstür in Richtung Büro wieder begonnen hätte.
Versicherungsschutz läßt sich auch nicht wegen einer nur geringfügigen Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit oder des Umstandes, daß der Arbeitgeber den Aufenthalt von Arbeitnehmern während Arbeitspausen auf dem Flachdach stillschweigend geduldet hat, annehmen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des LSG, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, Bezug genommen.
Entgegen dem Revisionsvorbringen kann der innere Zusammenhang auch nicht nach den Grundsätzen des Mitwirkens einer gefährlichen Betriebseinrichtung angenommen werden. Da es – wie schon ausgeführt – einen sogenannten Betriebsbann in der allgemeinen Unfallversicherung nicht gibt, ist es für den Versicherungsschutz nicht maßgebend, ob betriebliche Gefahren – hier etwa wegen der nicht gegen Durchfallen gesicherten Lichtkuppel – beim Unfall mitgewirkt haben, sondern ob der Unfall bei der versicherten Tätigkeit, also während einer Verrichtung geschah, die im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 22 mwN). Diese Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn eine besondere Betriebsgefahr auf den mit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit befaßten Versicherten im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes (zB Explosion in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes während eines privaten Telefongesprächs) einwirkt, ohne daß diese private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen hat (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 22 mwN; BSG Urteil vom 18. April 2000 – B 2 U 7/99 R – HVBG-Info 2000, 1846). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Hätte sich der Kläger nicht auf das Flachdach begeben, wäre er nicht an dieser Stelle durch die Lichtkuppel gestürzt. Zudem hatte der Kläger spätestens mit dem Betreten des Flachdachs, wenn nicht bereits mit dem Verlassen seines Büros, den räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes in jedem Fall verlassen.
Schließlich kommt ein Versicherungsschutz aufgrund einer sogenannten gemischten Tätigkeit nicht in Betracht. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die sowohl privaten unversicherten als auch betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt sind, was eintreten kann, wenn sich eine Tätigkeit nicht aufteilen läßt (vgl Urteil des BSG vom 22. August 2000 – B 2 U 18/99 R – HVBG-Info 2000, 2611). Aufgrund des vom LSG festgestellten Sachverhalts ist bereits nicht ersichtlich, welche betriebliche Interessen zu dienen bestimmte Tätigkeit der Kläger vor dem Unfall auf dem Flachdach ausgeübt hat. Die Frage der Abgrenzung zu einer zugleich ausgeführten eigenwirtschaftlichen Tätigkeit kann sich daher nicht stellen.
Nach alledem war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
NZA 2001, 1134 |
RdW 2001, 601 |