Leitsatz (amtlich)

1. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind durch GG Art 140 iVm WRV Art 137 Abs 3 nicht gehindert, bei Anwendung der Versicherungsgesetze zur Beurteilung der kirchendienstlichen Stellung eines Pfarrers die Kirchengesetze sowie kirchenrechtliche Richtlinien auszulegen.

2. Die Feststellungen für die fiktive Nachversicherung von Kirchenbediensteten iS des FANG Art 6 § 18 Abs 7 trifft der für die Nachversicherung zuständige Versicherungsträger.

3. Unter den Begriff des deutschen öffentlichen Dienstes iS des FANG Art 6 § 18 Abs 1 fällt auch der Dienst der Geistlichen der als öffentlich-rechtliche Korporationen anerkannten Religionsgesellschaften (AVG § 11 Abs 2 aF = RVO § 169 Abs 1 S 2 aF).

4. Geistliche, die zu den Ostpfarrern iS des OstpfarrerRl EKD vom 1958-10-10 § 1 Abs 1 gehören, sind mit Ablauf des 1945-05-08 aus dem kirchlichen öffentlichen Dienst ihrer Landeskirche ausgeschieden.

5. Nachversicherungspflichtiger Rechtsträger (Arbeitgeber) iS des FANG Art 6 § 18 Abs 1 iVm AVG § 18 Abs 1 aF (= RVO § 1242a Abs 1 aF) für einen Pfarrer, der bei einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union (APU) im Memelland vor dem 1945-05-09 angestellt war, war nicht die APU als Kirche (Körperschaft des öffentlichen Rechts); hierfür kommen nur das Evangelische Konsistorium (Finanzabteilung) oder die Kirchengemeinde in Betracht.

6. Die einem aus dem Amt entfernten Pfarrer vorübergehend und jederzeit widerruflich aus Mitteln der Ostpfarrerhilfe gewährte Demeriten-Beihilfe ist keine der Versorgung gleichwertigen Leistung iS des AVG § 18 Abs 1 aF (= RVO § 1242a Abs 1 aF).

Sie stellt auch keine lebenslängliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung iS des FANG Art 6 § 18 Abs 1 S 1 dar.

7. Eine vorübergehende Unterbrechung der versicherungsfreien Beschäftigung iS der BeitragsnachentrichtungsV des § 5 liegt nur vor, wenn beim Ausscheiden der erkennbare Wille zur Rückkehr zu demselben Arbeitgeber (Dienstherr) bestanden und der Ausgeschiedene später die versicherungsfreie Beschäftigung bei diesem wieder aufgenommen hat.

8. Ein Aufschub der Nachentrichtung von Beiträgen nach BeitragsnachentrichtungsV § 9 Abs 1 Buchst a wegen Übertritts in eine andere, ebenfalls versicherungsfreie Beschäftigung spätestens 1 Jahr nach dem Ausscheiden tritt nur dann ein, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens sowohl der erkennbare Wille als auch die tatsächliche Möglichkeit und eine begründete Aussicht zu einem solchen Übertritt bestanden haben.

9. Die Zeit der Beschäftigung als Pfarrer einer evangelischen Kirchengemeinde im Memelland vor dem 1939-05-01 - Inkrafttreten des Reichsversicherungsrechts im Memelland - scheidet von der fiktiven Nachversicherung nach FANG Art 6 § 18 Abs 1 aus.

10. Die Zeit der Beschäftigung als Pfarrer einer evangelischen Kirchengemeinde im Memelland vom 1939-05-01 an ist keine Beschäftigungszeit iS des FRG § 16.

 

Normenkette

GG Art. 140 Fassung: 1949-05-23; FANG Art. 6 § 18 Abs. 7 Fassung: 1960-02-25, Abs. 1 Fassung: 1960-02-25; AVG § 11 Abs. 2 Fassung: 1924-05-28; RVO § 169 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1939-12-12; AVG § 18 Abs. 1 Fassung: 1937-12-21; RVO § 1242a Abs. 1 Fassung: 1937-12-21; FRG § 16 Fassung: 1960-02-25; OstPfRL EKD § 1 Fassung: 1958-10-10; BeitrNachentrV § 9 Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1932-02-05, § 5 Fassung: 1932-02-05; WRV Art. 137 Abs. 3 Fassung: 1919-08-11

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 25. September 1970 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Es ist darüber zu entscheiden, ob der Kläger, der bis zu seiner Vertreibung im Januar 1945 als Pfarrer der Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union (APU) in P (Kreis T, M) tätig gewesen ist, gemäß Art. 6 § 18 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes - FANG - vom 25. Februar 1960 (BGBl I S. 93) als nachversichert gilt.

Der ... 1906 geborene Kläger war ab April 1934 Hilfsgeistlicher in P. Im Oktober 1938 wurde er zum geistlichen Amt ordiniert. Er hatte 1933 seine erste und im September 1938 seine zweite theologische Prüfung abgelegt. Vom 1. Januar 1939 bis zu seiner Vertreibung im Januar 1945 war er festangestellter Pfarrer der evangelischen Kirchengemeinde P. In der Zeit vom 25. April 1941 bis zum 14. Juli 1943 war er Soldat.

Nach seiner Flucht aus Ostpreußen versah er bis April 1945 Pfarrstellen in Pommern, mußte sodann auch von dort fliehen und begab sich nach J bei B. Von Juli 1945 bis Mai 1948 war er von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche H jederzeit widerruflich als Pfarrer beschäftigt. Durch Urteil der Disziplinarkammer beim Landeskirchenamt H vom 30. Januar 1948, rechtskräftig seit dem 25. Mai 1948, wurde er mit Entfernung aus dem Dienst bestraft. Die Evangelische Kirche der Union (EKU) - seit dem 1. August 1951 Name der APU (Ordnung der EKU v. 20. Februar 1951/12. Dezember 1953 idF des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 1953 - Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) 1951 Nr. 85; 1954 Nr. 89 und Nr. 127 -) - bewilligte ihm im Oktober 1961 vom 1. August 1961 an vorübergehend, widerruflich und gnadenweise eine Demeriten-Beihilfe von zunächst 300 DM, ab 1. Mai 1970 von 500 DM monatlich; mit diesen Bezügen wurde er in die Ostpfarrer-Versorgung aufgenommen.

Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 2. März 1966, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1967, den Antrag des Klägers auf Nachversicherung gemäß Art. 6 § 18 FANG ab, weil er aus der versicherungsfreien Beschäftigung bei der APU nicht vor dem 9. Mai 1945 ausgeschieden sei; sein Dienstverhältnis habe durch die Vertreibung nicht geendet; er sei sofort wieder in Pommern weiterhin als Pfarrer beschäftigt gewesen. Seine nach dem damaligen Kirchenrecht von der Gesamtkirche der APU gewährleisteten Versorgungsanwartschaften seien erst durch das Disziplinarurteil verloren gegangen. Außerdem schließe die laufende Unterstützung aus der Ostpfarrer-Versorgung die Nachversicherung zwingend aus.

Das Sozialgericht (SG) Osnabrück hat durch Urteil vom 7. August 1969 die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat durch Urteil vom 25. September 1970 das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, daß der Kläger für die Zeit von April 1934 bis Januar 1945 mit Ausnahme der Kriegsdienstzeit vom 25. April 1941 bis zum 14. Juli 1943 als nachversichert gilt.

Gegen das Urteil hat die Beklagte die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt unrichtige Anwendung des Art. 6 § 18 FANG sowie des § 18 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG aF) und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Osnabrück vom 7. August 1969 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt.

II

Die Revision der Beklagten ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen ist.

In dem Rechtsstreit geht es vor allem um die Entscheidung, für welche Zeit vor dem 9. Mai 1945 der Kläger gemäß Art.6 § 18 FANG in der Angestelltenversicherung (AV) als nachversichert gilt. Das LSG hat dies für die Zeit von April 1934 bis Januar 1945 mit Ausnahme der Zeit des Kriegsdienstes des Klägers angenommen. Dem kann indessen auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht beigetreten werden.

Nach Art. 6 § 18 Abs. 1 FANG gelten Personen, die vor dem 9. Mai 1945 aus dem deutschen öffentlichen Dienst ausgeschieden sind und von anderen Rechtsträgern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes als dem Deutschen Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost, dem ehemaligen Land Preußen oder dem Unternehmen Reichsautobahn nach den im Zeitpunkt ihres Ausscheidens geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze für die Zeit ihrer versicherungsfreien Beschäftigung nachzuversichern waren und nicht nachversichert worden sind, als für diese Zeit nachversichert, es sei denn, daß die Nachversicherung für diese Zeit bereits aufgrund anderer Vorschriften erfolgt oder diese Zeit bei der Bemessung einer lebenslänglichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt wird.

Das LSG hat in formeller Hinsicht zu Recht die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Entscheidung darüber, ob der Kläger als Geistlicher der APU in der AV nach Art. 6 § 18 FANG als nachversichert gilt, bejaht. Der Rechtsstreit betrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung i.S. des § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); denn das materielle Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger seinen Klageanspruch auf Feststellung der fiktiven Nachversicherung herleitet, ist in Art. 6 § 18 FANG - also im Sozialversicherungsrecht - geregelt (vgl. hierzu BSG 32, 145 ff). Die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, erstreckt sich in dem gegenwärtigen Fall allerdings auch auf die Beurteilung des kirchengesetzlichen Dienstverhältnisses, in dem der Kläger als Pfarrer der Kirchengemeinde P in der Kirche der APU gestanden hat. Seit Geltung des Grundgesetzes (GG)entscheiden über die Voraussetzungen, unter denen Geistliche von den Kirchen berufen, angestellt und entlassen werden, sowie darüber, in welcher Weise sie entlohnt und versorgt werden, allein die Religionsgesellschaften in Ausfluß ihres in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) statuierten Rechts der Selbstbestimmung. Das kirchenrechtliche Dienstverhältnis zwischen der Religionsgesellschaft und ihren Geistlichen ist nicht der staatlichen Gesetzgebung unterstellt. Kirchliche Gesetze und Richtlinien, die dieses Rechtsverhältnis regeln, sind deshalb - von besonders gelagerten Ausnahmen abgesehen - bezüglich ihrer Rechtsgültigkeit der Nachprüfung durch die staatliche Gerichtsbarkeit entzogen. Sie können weder als rechtswidrig behandelt noch als ungültig angesehen werden. Bei der Beurteilung und Entscheidung, ob der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Art. 6 § 18 FANG als nachversichert gilt, wird in diesen nach dem GG der Autonomie der Kirchengesellschaft vorbehaltenen Bereich indes nicht eingegriffen. Das zwischen dem Kläger und seiner Kirche begründete kirchendienstliche Rechtsverhältnis wird, so wie es durch die kirchenrechtlichen Vorschriften geregelt ist, hingenommen. Es wird nur daraufhin beurteilt, welche Rechtswirkungen sich aus ihm nach den für alle Staatsbürger geltenden und zwingenden Vorschriften des Sozialversicherungsrechts außerhalb des Rechtsbereichs ergeben, der durch das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht den Kirchen vorbehalten ist. In diesem Rahmen sind für die Anwendung der Versicherungsgesetze auch die ergangenen Kirchengesetze, kirchlichen Anordnungen und Richtlinien der Auslegung der staatlichen Gerichte unterworfen (vgl. hierzu Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Komm. 5. Aufl. § 42 Rdnr. 82 und 83). Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und ebenso die Versicherungsträger sind demnach durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV nicht gehindert, zu prüfen und zu entscheiden, ob der Kläger unter Beachtung seiner kirchendienstrechtlichen Stellung als Pfarrer für die Zeit vor dem 9. Mai 1945 gem. Art. 6 § 18 FANG als nachversichert gilt (vgl. hierzu BSG 16, 289, 291).

Das LSG hat ebenso zu Recht angenommen, daß die Beklagte zum Erlaß des angefochtenen Bescheides zuständig war. Nach Art. 6 § 18 Abs. 7 FANG hat die Feststellung nach den Abs. 1, 3 und 6 die Stelle zu treffen, die nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen (G 131) zuständig sein würde, wenn das Dienstverhältnis bis zum 8. Mai 1945 fortgesetzt worden wäre. Die Kirchenbediensteten fallen nicht unter das G 131 (Anders, Gesetz zu Art. 131 GG, 4. Aufl. S. 20). Da sie mithin nicht vom G 131 erfaßt worden wären, wenn ihr Dienstverhältnis bis zum 8. Mai 1945 fortbestanden hätte, fehlt es an einer Zuständigkeitsregelung zur Entscheidung über die Feststellungen für die fiktive Nachversicherung von Kirchenbediensteten gem. Art. 6 § 18 FANG. Mit Recht wird daraus gefolgert, daß der für die Durchführung der beanspruchten Nachversicherung zuständige Versicherungsträger hierüber selbst zu entscheiden hat (Jantz-Zweng-Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslands-Rentenrecht, 2. Aufl. FANG, § 18 Anm. 15; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 626 y II; Malkewitz in BABl 62, 560, 561; Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Erlaß vom 13. März 1962 (BABl S. 274) sowie Schreiben vom 12.11.1964 an das Bundesversicherungsamt - IV b 4 - 4537.6 - 752/64). Die Auffassung, solange keine andere Regelung getroffen werde, müßte der Bundesminister der Finanzen seine Erstattungspflicht anerkennen, bevor der Versicherungsträger die Leistungen gewähre, weil die Erstattungspflicht für die Nachversicherungsleistungen nach dem in Abs. 4 entsprechend anwendbar erklärten § 72 Abs. 11 G 131 den Bund betreffe (so Hanow-Lehmann-Bogs, Rentenversicherung der Arbeiter, 5. Aufl., § 1232 Anm. 31), dürfte dem nicht entgegenstehen; denn die der Gewährung der Leistung vorausgehende Entscheidung des Versicherungsträgers über die fiktive Nachversicherung der Kirchenbediensteten wird dadurch nicht berührt. Im übrigen hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in dem genannten Schreiben vom 12.11.1964 dem Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und der Finanzen mitgeteilt, daß die Kosten der Nachversicherung früherer Kirchenbediensteter nach Art. 6 § 18 FANG aus Haushaltsmitteln des Bundes bestritten werden.

In sachlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß die Vorschrift des Art. 6 § 18 Abs. 1 FANG sich nur auf Personen bezieht, die vor dem 9. Mai 1945 aus dem deutschen öffentlichen Dienst ausgeschieden sind. Unter den Begriff des deutschen öffentlichen Dienstes im Sinne dieser Vorschrift fällt auch der öffentliche Dienst der Geistlichen der als öffentlich-rechtliche Korporationen anerkannten Religionsgesellschaften, deren Beschäftigung gemäß § 11 Abs. 2 AVG aF, § 169 Abs. 1 Satz 2 RVO aF versicherungsfrei war, worüber unter den Beteiligten kein Streit besteht und was auch das LSG mit Recht angenommen hat. Das Gesetz bedient sich in den einzelnen gesetzlichen Regelungen keines einheitlichen, stets in derselben Bedeutung zu verstehenden Begriffs des öffentlichen Dienstes. Sein Inhalt ist nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Gesetzesvorschrift zu ermitteln (Leibholz-Rinck, Grundgesetz Komm. 4. Aufl., Art. 131 RdNr. 6; Anders, aaO S. 20; auch Maier in Deutsche Angestelltenversicherung 1972, 53 ff).

Art. 6 § 18 FANG war in dem ursprünglichen Regierungsentwurf des FANG nicht enthalten. Die Vorschrift geht auf eine Entschließung des Bundesrats zurück (BT-Drucks. 1109/3. Wahlperiode, S. 83), in der es heißt, aus § 17 Abs. 2 Satz 1 des Fremdrentengesetzes - FRG - (Art. 1 FANG) ergebe sich, daß eine Personengruppe nach der derzeitigen Rechtslage auch unter Berücksichtigung des Gesetzentwurfs ohne Versorgung sei, und zwar die im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesenen Personen, die z.Zt. weder von diesem Gesetz noch von dem G 131 noch von § 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) erfaßt seien. Der Bundesrat halte es für notwendig, die Versorgung dieses Personenkreises im Bereich eines der genannten Gesetze zu regeln. In ihrer Stellungnahme zu diesem Änderungsvorschlag (S. 84 der Drucksache) führt die Bundesregierung aus, es werde z.Zt. die Möglichkeit geprüft, wie die Versorgung des genannten Personenkreises geregelt werden könne. Es handele sich um Bedienstete öffentlicher Körperschaften, die ihre Alterssicherung ganz oder teilweise dadurch verloren hätten, daß beim Zusammenbruch des Jahres 1945 ihre Versorgungseinrichtung oder ihr zur Nachversicherung verpflichteter Dienstherr untergegangen sei. § 17 Abs. 2 Fremdrentengesetz (FRG) beziehe nur Beschäftigungen privatrechtlicher Art in die Rentenversicherung ein, weil es sich hier um einen Personenkreis handele, der seine Sicherung grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung finde. Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst handele es sich dagegen um ein Versorgungsproblem, das nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft der Rentenversicherung gelöst werden könne. Der Ausschuß für Sozialpolitik (20. Ausschuß) hat sodann die Einfügung des Art. 6 § 19 a FANG vorgeschlagen, der in der Fassung des Art. 6 § 18 FANG Gesetz geworden ist. Der Berichterstatter führte zur Begründung aus, mit dieser Vorschrift werde die Lücke geschlossen, auf die der Bundesrat bei § 17 FRG hingewiesen habe (BT-Drucks. 1532/3. Wahlperiode, S. 57 sowie Drucks. 1532 S. 6).

Aus dieser Entstehungsgeschichte ergibt sich, daß von der Vorschrift des Art. 6 § 18 FANG nach ihrem Zweck alle Personen erfaßt werden, die vor dem 9. Mai 1945 im deutschen öffentlichen Dienst einschließlich des kirchlichen öffentlichen Dienstes gestanden haben und vor oder mit Ablauf des 8. Mai 1945 ohne Versorgung aus ihrem Dienstverhältnis ausgeschieden sind; denn die früheren Bediensteten im öffentlichen Dienst der anerkannten Religionsgesellschaften werden weder von G 131 und von § 99 AKG erfaßt noch gehören sie zu dem Personenkreis, dessen Alters- und Hinterbliebenensicherung in der Regel im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, weil sie hier grundsätzlich versicherungsfrei sind; (im Ergebnis ebenso, soweit ersichtlich, übereinstimmend das Schrifttum: Jantz-Zweng-Eicher, aaO, Anm. 2 zu Art. 6 § 18 FANG; Brackmann aaO, S. 626 x; Hanow-Lehmann-Bogs, aaO, § 1232 RdNr. 31; Koch/Hartmann/v. Altrock/Fürst, AVG § 9 VII 3 u; Malkewitz, BABl 1962, 561).

Die Beklagte ist aber der Auffassung, der Kläger sei aus dem kirchlichen öffentlichen Dienst als Pfarrer der APU nicht vor dem 9. Mai 1945 ausgeschieden; sein kirchenrechtliches Dienstverhältnis habe erst mit Rechtskraft des Disziplinarurteils am 25. Mai 1948 geendet. Dem kann indessen nicht zugestimmt werden.

Wie im staatlichen Bereich auf Grund des Art. 131 GG durch das G 131 die Rechtsverhältnisse der Personen geregelt worden sind, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind, so hat die EKD für den kirchlichen Bereich die Richtlinien zur Regelung der Versorgung der Ostpfarrer und ihrer Angehörigen vom 10. Oktober 1958 (Amtsblatt der EKD S. 305 ff) - Ostpfarrer-Richtlinien - erlassen, die von der APU - heute EKU - als Gliedkirche der EKD als für sie verbindlich anerkannt sind. In § 1 Abs. 1 dieser Richtlinien ist u.a. für die Pfarrer, die vor dem Zusammenbruch zuletzt östlich der Oder-Neiße-Linie im aktiven Dienst gestanden und ihre bisherige Stellung im kirchlichen Dienst durch den Krieg und seine Folgen verloren haben, der kirchenrechtliche Rechtsstatus der Ostpfarrer begründet worden. Nach den näheren Vorschriften der Richtlinien wird den Ostpfarrern eine ähnliche Rechtsstellung eingeräumt wie den Beamten zur Wiederverwendung im G 131. Für sie sind eine Wiederverwendung im pfarramtlichen Dienst (§ 2), unter bestimmten Voraussetzungen eine Versetzung in den Ruhestand (§ 6) oder die Bewilligung eines Übergangsgeldes (§ 7) sowie Versorgungsleistungen an die im Ruhestand befindlichen Ostpfarrer und ihre Hinterbliebenen vorgesehen, mag es sich bei den nach diesen Richtlinien zu gewährenden kirchenrechtlichen Versorgungszahlungen nach ihrer Rechtsnatur auch um freiwillige Leistungen der EKD oder der Landeskirchen handeln (§ 8). Diese Regelungen gelten selbst für Ostpfarrer solcher Landeskirchen, die noch bestehen (§§ 4, 6 Abs. 2, 7). Der Rechtsstatus der Ostpfarrer begründet mithin ein kirchenrechtliches Verhältnis eigener Art, mit dem aber nicht das frühere aktive Dienstverhältnis fortgesetzt wird, in dem der Ostpfarrer vor dem Zusammenbruch am 9. Mai 1945 in seiner früheren Landeskirche gestanden hat, und es werden aus diesem früheren Dienstverhältnis auch keine Versorgungsanwartschaften übernommen. Die Richtlinien stellen vielmehr klar, daß die Ostpfarrer aus ihrem früheren aktiven Dienstverhältnis, in dem sie sich bis zum Zusammenbruch befunden haben, unter Verlust ihrer Versorgungsanwartschaften ausgeschieden sind, und zwar mit Ablauf des 8. Mai 1945. Dieser Stichtag wird zwar in § 1 Abs. 1 der Richtlinien nicht ausdrücklich genannt. Er ergibt sich aber aus dem Zusammenhang mit den weiteren Vorschriften der §§ 1 Abs. 3, 23 Abs. 1 und 2, 35 Abs. 1 der Richtlinien, in denen ausdrücklich auf den 8. Mai 1945 abgestellt ist.

Der Kläger gehört zu den Ostpfarrern im Sinne des § 1 Abs. 1 der Richtlinien. Er hat vor dem Zusammenbruch zuletzt östlich der Oder-Neiße-Linie im aktiven Dienst gestanden und seine bisherige Stellung im kirchlichen Dienst durch den Krieg und seine Folgen verloren. Er war bis zum 8. Mai 1945 Stelleninhaber der Pfarrstelle der Kirchengemeine in P (M). Vorher war er weder in den Ruhe- oder Wartestand versetzt oder entlassen worden noch sonst nach kirchendienstrechtlichen Vorschriften kraft Gesetzes aus seinem Amt unter Beendigung seines Dienstverhältnisses ausgeschieden. Sein aktives Dienstverhältnis als Stelleninhaber der Pfarrstelle in P hat nach den kirchendienstrechtlichen Vorschriften bis zum 8. Mai 1945 bestanden. Hieran ändert nichts, daß er infolge seiner Vertreibung bereits seit Januar 1945 sein Pfarramt in der Kirchengemeinde P tatsächlich nicht mehr ausüben konnte und aus kriegsbedingten Gründen vorübergehend anderweitig als Pfarrer in Pommern bis April 1945 beschäftigt war. Der Fassung des § 1 Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinien ist zu entnehmen, daß im kirchendienstlichen Bereich dieselben Grundsätze zu gelten haben, die insoweit auch im staatlichen Bereich nach dem G 131 angewandt werden. Danach haben bei einer Dienststelle der staatlichen Verwaltung die zum Stammpersonal dieser Stelle gehörenden planmäßigen Beamten am 8. Mai 1945 auch dann in einem Dienstverhältnis gestanden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt an der Ausübung ihres Dienstes tatsächlich verhindert waren oder z.B. infolge vorläufiger Betreuung als Flüchtlingsbeamter anderweitig eingesetzt waren (vgl. hierzu Anders, aaO, § 1 Anm.5; auch Vorbem. Nr. 2 zu Kapitel II, S. 317/318).

Der Kläger ist mithin, wie sich aus den Vorschriften der Ostpfarrer-Richtlinien mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, nach den geltenden kirchendienstrechtlichen Bestimmungen am 8. Mai 1945, also vor dem 9. Mai 1945, aus dem öffentlichen kirchlichen Dienst ausgeschieden.

Die Ostpfarrer-Richtlinien vom 10. Oktober 1958 gelten zwar erst vom 1. April 1958 an (§ 44 Abs. 1 der Richtlinien). Hieraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß der Kläger von diesen Richtlinien nicht mehr erfaßt wird, weil er seine Stellung als Pfarrer bereits im Jahre 1948 durch das Disziplinarurteil verloren hatte, und daß er deshalb auch nicht mehr die Rechtsstellung eines Ostpfarrers erwerben konnte. Wie das erst im Jahre 1951 erlassene G 131 vom 11. Mai 1951 (BGBl I S. 307) mit seinen vielfachen Ergänzungen in den folgenden Jahren die Rechtsverhältnisse der staatlichen Bediensteten rückwirkend geregelt hat, so haben auch die Richtlinien über die Versorgung der Ostpfarrer erst im Jahre 1958 eine rückwirkende Regelung der in Frage stehenden früheren kirchenrechtlichen Dienstverhältnisse getroffen. Wie aus § 5 der Richtlinien zu ersehen ist, gelten ebenso wie der Kläger als "Ostpfarrer" auch die Ostpfarrer, auf die die Richtlinien deshalb keine Anwendung finden, weil sie sich ohne zwingenden Grund weigern, eine ihnen in der jetzigen oder in einer anderen Landeskirche angebotene Verwendung als Pfarrer, Religionslehrer oder in einem anderen kirchlichen Dienst anzunehmen. In Nr. 6 der Ausführungsbestimmungen zu den Richtlinien zur Regelung der Versorgung der Ostpfarrer und ihrer Hinterbliebenen vom 11. Oktober 1958 (Amtsblatt der EKD, S. 309 ff) ist zwar zu § 12 der Ostpfarrer-Richtlinien vorgeschrieben, mit der Anstellung eines Ostpfarrers im Pfarrdienst einer deutschen Landeskirche erlösche das alte Dienstverhältnis; Ansprüche aus dem früheren Amt könnten weder gegen den neuen Dienstherrn noch gegen die EKD geltend gemacht werden. Diese bloße Ausführungsbestimmung kann im Hinblick auf die grundlegenden Regelungen in § 1 der Richtlinien nur im Sinne einer Klarstellung dahin aufgefaßt werden, daß mit der endgültigen Übernahme in den Pfarrdienst das alte Dienstverhältnis auch hinsichtlich der Nachwirkungen erlischt, soweit sie sich aus den Ostpfarrer-Richtlinien ergeben. Hieraus folgt aber nicht, daß etwa entgegen den Bestimmungen in § 1 der Richtlinien das alte Dienstverhältnis noch über den 8. Mai 1945 hinaus bis zur neuen Anstellung im Pfarrdienst einer deutschen Landeskirche nach dem Zusammenbruch fortbestanden hätte.

Der Kläger war i.S. des Art. 6 § 18 Abs. 1 FANG von einem anderen Rechtsträger außerhalb des Geltungsbereichs des FANG als den dort genannten nach den im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem öffentlichen kirchlichen Dienst am 8. Mai 1945 geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze für die Zeit seiner versicherungsfreien Beschäftigung nachzuversichern und ist nicht nachversichert worden. In dem am 8. Mai 1945 geltenden § 18 Abs. 1 AVG aF war bestimmt, scheiden Personen, die wie der Kläger nach § 11 Abs. 2 AVG aF versicherungsfrei sind, aus der versicherungsfreien Beschäftigung aus, ohne daß Ruhegeld oder Hinterbliebenenrente (§ 11 AVG aF) oder eine gleichwertige Leistung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird, so sind für die Zeit, während der sie sonst versicherungspflichtig gewesen wären, Beiträge zu entrichten. Für Ersatzzeiten im Sinne des § 31 AVG aF iVm § 1263 Nr. 1 bis 3 RVO aF unterbleibt die Beitragsentrichtung. Das Abzugsrecht gemäß § 183 AVG aF steht dem Arbeitgeber nicht zu. Ob hier § 18 Abs. 1 AVG aF anzuwenden ist oder § 1242a RVO aF auf Grund der Fassung des § 1 Abs. 6 AVG durch Art.6 iVm Art. 25 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 (RGBl I S. 41) kann auf sich beruhen; denn auch die gegenüber § 18 Abs. 1 AVG aF zusätzliche Voraussetzung des § 1242 a Abs. 1 RVO aF - des Ausscheidens in Ehren - ist am 8. Mai 1945 erfüllt.

Bei den Rechtsträgern außerhalb des Geltungsbereichs des FANG ist an solche deutschen Körperschaften des öffentlichen Rechts gedacht, die ihren Sitz außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin im Gebiet Deutschlands bis zum Zusammenbruch am 9. Mai 1945 hatten und die infolge der Auswirkungen des Krieges weggefallen sind. Ob die APU als Kirche und selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts zu diesen Rechtsträgern zu zählen ist, mag zweifelhaft sein, da sie als Evangelische Kirche den Bereich des preußischen Staates - also auch Gebiete der Bundesrepublik und des Landes Berlin - umfaßte, in acht Kirchenprovinzen eingeteilt war und der Evangelische Oberkirchenrat (Landeskirchenausschuß) als oberste Verwaltungsbehörde seinen Sitz in Berlin hatte. Nach Verlust der östlichen Kirchenprovinzen infolge des Krieges haben sich die einzelnen früheren Kirchenprovinzen der APU erst in der Zeit nach dem Zusammenbruch zu selbständigen Kirchen mit eigenem Kirchenregiment umgewandelt. Heute besteht die APU als EKU in Form eines föderativen Zusammenschlusses der selbständigen Gliedkirchen von Berlin-Brandenburg, Kirchenprovinz Sachsen, Rest-Pommern, Rest-Schlesien, Rheinland und Westfalen. Sowohl die einzelnen Gliedkirchen als auch die EKU sind Mitglieder der EKD. Letztere stellt ihrerseits nur einen kirchlichen Bund dar und ist den Gliedkirchen weder vor- noch nachgeordnet. Gesetzliche Bestimmungen kann sie mit Wirkung für die Gliedkirchen nur mit deren Zustimmung erlassen (vgl. hierzu Ordnung der EKU vom 20.2.51/12.12.1953 aaO; Evangelisches Kirchenlexikon Bd. III Sp. 1554 bis 1556).

Da die APU als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet und im Lande Berlin über den 8. Mai 1945 bestanden hat und - in geänderter Rechtsform - noch besteht, wird auch in Frage gestellt, ob die Kirchen im allgemeinen infolge ihrer Belegenheit ihre Rechtspersönlichkeit für den Geltungsbereich des FANG verloren haben (Koch/Hertmann/v.Altrock/Fürst, aaO § 9 AVG VII 3 c). Jedoch kommt es für die Frage der Nachversicherungspflicht darauf an, wer als Arbeitgeber im Sinne des § 18 Abs. 1 AVG aF beim Ausscheiden des Klägers aus dem öffentlichen kirchlichen Dienst am 8. Mai 1945 die Beiträge für die Zeit seiner versicherungsfreien Beschäftigung als Pfarrer der Kirchengemeinde P zu zahlen hatte. Nach den Grundsätzen der Nachversicherung war dies derjenige, bei dem der versicherungsfrei Beschäftigte in dem entlohnten und persönlich sowie wirtschaftlich abhängigen und an sich rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat (vgl. zu den Grundgedanken der Nachversicherung BSG 24, 106 ff), wobei die persönliche Abhängigkeit (Anstellung, Ernennung, Dienstaufsicht) vorrangige Bedeutung hat, wenn persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von einem anderen nicht in einer Person zusammentreffen (Brackmann aaO S. 626 n). Es muß also der kirchliche Rechtsträger, der in diesem Sinne Arbeitgeber und unmittelbarer Dienstherr des Klägers gewesen ist, seinen Sitz in Deutschland außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin gehabt haben und weggefallen sein. Als Dienststelle des unmittelbaren Dienstherrn ist dabei die zur Erfüllung bestimmter Aufgaben organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit des öffentlichen kirchlichen Dienstes anzusehen (vgl. hierzu für den staatlichen Bereich, Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.1.1958, Buchholz, BVerwG 234 § 1 G 131 Nr. 14). Entgegen der Auffassung der Revision ist dem LSG darin beizupflichten, daß für den Kläger als Stelleninhaber der Pfarrstelle der Kirchengemeinde Pogegen im Sinne des Sozial- und Nachversicherungsrechts unmittelbarer Dienstherr und Arbeitgeber nicht die APU als Kirche gewesen ist. Hierfür kommen nur das Evangelische Konsistorium in Königsberg mit der bei ihm gebildeten Finanzabteilung als Organ der allgemeinen kirchlichen Verwaltung in der Kirchenprovinz Ostpreußen oder die Kirchengemeinde Pogegen in Betracht.

Nach Art. 2 der Verfassung für die APU vom 29. September 1922 (PrGS 1924, 226; KGVBl 1924 S. 59) waren die Kirche, ihre Provinzial- und Kreissynodalverbände, ihre Gemeinden und Gemeindeverbände Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der in jeder Kirchenprovinz der APU gebildete Provinzialsynodalverband war der Selbstverwaltungskörper der Kirchenprovinz (Art. 82 Abs. 1 der Verfassung). Die Organe der allgemeinen Kirchenverwaltung in der Kirchenprovinz waren außer dem Provinzialkirchenrat der oder die Generalsuperintendenten und das Evangelische Konsistorium (Art. 82 Abs. 3 Satz 2; Art. 99 Abs. 1 der Verfassung). Nach § 103 der Verfassung wurden die Geschäfte der allgemeinen kirchlichen Verwaltung in der Kirchenprovinz, soweit sie nicht durch die Verfassung oder durch Kirchengesetz anderen Stellen überwiesen waren, unter Aufsicht des Oberkirchenrats vom Konstistorium geführt. Sie umfaßten insbesondere die Aufsicht über die Gemeinden und die Kirchenkreise sowie, unbeschadet der in Art. 101 Abs. 1 und 2 der Verfassung den Generalsuperintendenten vorbehaltenen Aufgaben, die Dienstaufsicht über die Geistlichen, Kandidaten und Gemeindebeamten der Kirchenprovinz. Entgegen der Ansicht der Beklagten wurden die Pfarrer der einzelnen Kirchengemeinden nicht von der APU als Kirche und eigener Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 2 der Verfassung) in ihr Amt berufen und als Stelleninhaber in die jeweiligen Pfarrstellen der Kirchengemeinden eingewiesen. Dies oblag vielmehr den Organen der allgemeinen Kirchenverwaltung in den Kirchenprovinzen also den Organen der Provinzialsynodalverbände im Zusammenwirken mit den Kirchengemeinden als selbständige kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Pfarrer wurde gemäß Art. 42 Abs. 1 S. 2 der Verfassung nur namens der Kirche zu seinem Dienst berufen.

Im Zuge der kirchlichen Gesetzgebung unter der nationalsozialistischen Herrschaft war für das Land Preußen schon aufgrund des Gesetzes über die Vermögensverwaltung in den evangelischen Landeskirchen vom 11. März 1935 (PrGS S. 39) und der Ersten Durchführungsverordnung vom 1. April 1935 (PrGS S. 57) beim Evangelischen Oberkirchenrat und den Evangelischen Konsistorien - u.a. auch beim Evangelischen Konsistorium in Königsberg - je eine Finanzabteilung gebildet worden. Die weitreichenden Befugnisse der Finanzabteilungen waren in § 2 des Gesetzes und in § 2 der Verordnung niedergelegt. Bereits hier war vorgesehen, daß die Finanzabteilungen die kirchliche Aufsicht über die Vermögens- und Kirchensteuerverwaltung der Kirchengemeinden und der kirchlichen Verbände ausübten (§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes), die Wiederbesetzung freigewordener Stellen der Zustimmung der Finanzabteilung bedurfte (§ 2 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung) und daß zu den rechtsverbindlichen Anordnungen, die die Finanzabteilungen treffen konnten, insbesondere u.a. die Regelung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten der allgemeinen kirchlichen Verwaltung, des Pfarrerstandes, der Kirchengemeindebeamten sowie der Angestellten gehörten (§ 2 Abs. 6 der Verordnung). In § 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der DEK vom 3. Oktober 1935 (RGBl I S. 1221) war sodann angeordnet, daß der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten für die APU aus Männern der Kirche einen Landeskirchenausschuß und Provinzialkirchenausschüsse bildete, der Provinzialkirchenausschuß den Provinzialsynodalverband verwaltete und anstelle des Provinzialkirchenrats bei der Verwaltung der Kirchenprovinz mitwirkte, und daß die Befugnisse der Finanzabteilungen beim Evangelischen Oberkirchenrat und den Konsistorien unberührt blieben. Zur Vereinheitlichung des Rechts der Finanzabteilungen war für das Reichsgebiet die Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der DEK vom 25. Juni 1937 (RGBl I S. 697) ergangen, in der u.a. bestimmt war, daß bei den Verwaltungsbehörden der deutschen evangelischen Landeskirchen je eine Finanzabteilung gebildet wurde (§ 1 Abs. 1). In § 2 Abs. 1 dieser Verordnung war vorgeschrieben, daß die Finanzabteilung die Vermögensverwaltung der Kirche, für deren Bezirk sie gebildet war, leitete und daß sie die Kirche vertrat. Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung übte in den Landeskirchen die Finanzabteilung die kirchliche Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens und der Kirchensteuermittel der Kirchengemeinden und der kirchlichen Verbände aus; nach § 6 konnte die Finanzabteilung im Rahmen ihrer Befugnisse rechtsverbindliche Anordnungen treffen; insbesondere konnte sie die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten der allgemeinen Kirchenverwaltung, des Pfarrerstandes, der Kirchengemeindebeamten und der Angestellten regeln. Obgleich durch § 2 Abs. 2 Buchst. a der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der DEK vom 10. Dezember 1937 (RGBl I S. 1346) die Leitung der APU dem im Amt befindlichen Leiter der obersten kirchlichen Verwaltungsbehörde übertragen worden war, schrieb § 3 Abs. 2 dieser Verordnung vor, daß die den Finanzabteilungen übertragenen Befugnisse unberührt blieben.

Aufgrund des § 6 der vorstehend genannten 15. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der DEK hat die Finanzabteilung beim Evangelischen Oberkirchenrat für die zum preußischen Staatsgebiet und zum Saarland gehörenden Teile der APU die Anordnung betreffend Grundsätze für die Regelung der Dienst-, Ruhestands- und Hinterbliebenenbezüge des Pfarrerstandes vom 16. Februar 1938 (Gesetzblatt der DEK 1938, 29) erlassen. In Abschnitt I dieser Anordnung war unter anderem bestimmt, daß die im Pfarramt einer Kirchengemeinde fest angestellten Geistlichen ein Diensteinkommen nach Abschnitt I der Ordnung erhalten und daß zur Aufbringung der diesen Geistlichen zustehenden Diensteinkommen die Kirchengemeinden verpflichtet sind (§§ 1 und 3 der Anordnung). Im Abschnitt II war vorgesehen, daß die aus einem Pfarramt im Sinne des § 1 in den ordnungsmäßigen Ruhestand versetzten Geistlichen Ruhegehalt aus zentralen Mitteln nach Maßgabe des Abschnitts II der Ordnung erhalten (§ 8 der Anordnung). Nach § 16 Abs. 1 war für die nach den Vorschriften der Abschnitte I bis III erforderlichen Feststellungen, Genehmigungen und Festsetzungen, die nicht einer kirchengemeindlichen Stelle oder der Finanzabteilung beim Evangelischen Oberkirchenrat ausdrücklich vorbehalten waren, die Finanzabteilung bei demjenigen Konsistorium zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk die von einem Geistlichen zu der betreffenden Zeit oder bei seinem Ausscheiden aus dem Amte bekleidete Pfarrstelle liegt.

Hieraus folgt, daß für die Festsetzung und Zahlung der Dienstbezüge des Klägers als Pfarrer der Kirchengemeinde Pogegen zuletzt die Finanzabteilung beim Evangelischen Konsistorium in Königsberg die notwendigen und maßgebenden Entscheidungen zu treffen hatte und daß er in seinem Dienstverhältnis zur Kirche dessen Dienstaufsicht unterstellt war.

In der für das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis charakteristischen persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit hat der Kläger als Pfarrer der Kirchengemeinde P jedenfalls nicht zur APU als Kirche gestanden, so daß sie als zur Nachzahlung verpflichteter Arbeitgeber im Sinne des § 18 Abs. 1 AVG aF und als Rechtsträger im Sinne des Art. 6 § 18 Abs. 1 FANG ausscheidet. Demnach kommen als Arbeitgeber i.S. des § 18 Abs. 1 AVG aF nur die Kirchengemeinde Pogegen als selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 2 der Verfassung der APU) oder das Evangelische Konsistorium in Königsberg (Finanzabteilung) als Organ der allgemeinen kirchlichen Verwaltung des Provinzialsynodalverbandes der Kirchenprovinz Ostpreußen - dieser ebenfalls als selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts - in Betracht. Ob aber die Kirchengemeinde P nachversicherungspflichtiger Arbeitgeber des Klägers gewesen ist, wie der Kläger und die beigeladene EKU meinen, oder das Evangelische Konsistorium in Königsberg, wie das LSG angenommen hat, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden; denn beide Rechtsträger befanden sich außerhalb des Geltungsbereichs des FANG und sind infolge der Auswirkungen des Krieges weggefallen.

Dem Kläger ist bei seinem Ausscheiden aus seiner versicherungsfreien Beschäftigung als Geistlicher am 8. Mai 1945 weder Ruhegeld noch eine gleichwertige Leistung gewährt worden. Auch auf Grund der später zur Regelung der kirchendienstlichen Verhältnisse der Ostpfarrer ergangenen Vorschriften wird ihm nicht i.S. des § 18 Abs. 1 AVG aF eine lebenslängliche Versorgung auf Grund seiner versicherungsfreien Beschäftigung als Pfarrer bis zum 8. Mai 1945 gewährt. Die Demeriten-Beihilfe, die er seit August 1961 aus Mitteln der Ostpfarrerhilfe erhält, stellt keine Versorgung und keine ihr gleichwertige Leistung im Sinne des § 18 Abs. 1 AVG aF dar, wie das LSG zu Recht angenommen hat. Zwar gelten als Versorgung nicht nur Bezüge, die vom Arbeitgeber (Dienstherrn) aufgrund eines Rechtsanspruches gewährt werden, sondern auch solche, bei denen die Unterstützung in das Ermessen der bewilligenden Stelle gestellt ist. Jedoch müssen die Bezüge lebenslänglich und aufgrund der versicherungsfreien Beschäftigung gewährt werden. Hierzu kann auch eine laufende Unterstützung gerechnet werden, die als lebenslängliche, wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen widerrufliche Versorgung gewährt wird (vgl. Jantz/Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, 2. Aufl., Anm. zu § 1229 RVO S. 126; Köhler aaO S. 79; Komm. zur RVO 4. und 5. Buch, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, 5. Aufl., § 1242 a Anm. 2). Keine solche lebenslängliche Versorgung ist aber die Gewährung einer Unterstützung, die nicht unter Berücksichtigung der in der versicherungsfreien Beschäftigung erworbenen Anwartschaften, sondern unabhängig von diesen festgesetzt ist und die nur vorübergehend und jederzeit frei widerruflich bis auf weiteres gewährt wird (Jantz/Zweng aaO). Die Demeriten-Beihilfe wird aber nicht auf Grund der versicherungsfreien Beschäftigung bis zum 8. Mai 1945 gezahlt, sondern ohne Rücksicht auf sie nur vorübergehend und jederzeit widerruflich. Sie erfüllt also nicht das Merkmal der lebenslänglichen Versorgung (vgl. hierzu BSG 26, 181 = SozR Nr. 2 zu § 18 FRG). Außerdem ist mit ihr keine Anwartschaft auf eine lebenslängliche Hinterbliebenen-Versorgung verbunden.

Der Nachversicherungsfall tritt, wie der Senat bereits entschieden hat, mit dem unversorgten Ausscheiden des Beschäftigten aus der versicherungsfreien Beschäftigung kraft Gesetzes ungeachtet dessen ein, ob die Beiträge sofort nachzuentrichten sind oder ob die Nachentrichtung der Beiträge aufgeschoben ist (BSG 32, 71, 73 und 76, 79). Der Nachversicherungsfall ist also am 8. Mai 1945 eingetreten. Ist aber die Nachentrichtung der Beiträge aufgeschoben, so entsteht die Pflicht des Arbeitgebers zur Nachentrichtung der Beiträge erst, wenn beim Wegfall des Aufschubgrundes die Voraussetzungen zur Durchführung der Nachversicherung noch gegeben sind, wie der Senat ebenfalls ausgesprochen hat (BSG 32, 76, 83). Scheidet z.B. der versicherungsfrei Beschäftigte aus der letzten sich anschließenden, den Aufschub begründenden Beschäftigung aus und wird ihm oder seinen Hinterbliebenen auf Grund dieses letzten versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses lebenslängliche Versorgung gewährt, so findet keine Nachversicherung statt (vgl. Urteil des Senats vom 10.2.1972 - 1 RA 121/71 -). In einem solchen Fall ist auch kein Raum für eine fiktive Nachversicherung nach Art. 6 § 18 Abs. 1 FANG, weil es an der Voraussetzung fehlt, daß der versicherungsfrei Beschäftigte überhaupt nachzuversichern ist, also auch nicht für eine vorausgegangene versicherungsfreie Beschäftigung (vgl. hierzu Brackmann aaO S. 626 w VI; auch BSG in SozR Nr. 5 zu § 1402 RVO). Das gleiche hat aber zu gelten, wenn kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift eine Nachversicherung beim unversorgten Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung nicht durchzuführen ist, wie dies in § 141 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) vom 26.1.1937 (RGBl I S. 39) für den Fall der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entfernung aus dem Dienst (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 DBG) bestimmt war. Nun ist der Kläger durch das Disziplinarurteil vom 30.1.1948 mit Entfernung aus dem Dienst bestraft worden. Es fragt sich daher, ob hieran seine fiktive Nachversicherung gemäß Art. 6 § 18 FANG scheitert; das wäre der Fall, wenn § 141 Abs. 2 Satz 1 DBG auch auf die aus dem öffentlichen kirchlichen Dienst ausscheidenden Geistlichen anzuwenden ist, die Nachentrichtung der Beiträge am 8. Mai 1945 aufgeschoben war und der Kläger aus dem letzten sich anschließenden, den Aufschub begründenden versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis aufgrund des rechtskräftigen Disziplinarurteils am 25. Mai 1948 ohne Versorgung ausgeschieden ist, ohne daß eine Nachversicherung durchzuführen war.

Es braucht aber nicht darüber entschieden zu werden, ob § 141 Abs. 2 Satz 1 DBG auch auf aus dem kirchlichen Dienst entfernte Pfarrer anzuwenden ist, denn die Nachentrichtung der Beiträge war nach dem am 8. Mai 1945 geltenden Recht nicht aufgeschoben.

Ein Aufschubgrund im Sinne des § 18 Abs. 6 AVG aF (= § 1242a Abs. 5 RVO aF) lag nicht vor, da der Kläger am 8. Mai 1945 nicht unmittelbar in eine andere ebenfalls nach § 11, § 12 Nr. 1 bis 3, § 17 AVG aF versicherungsfreie Beschäftigung übergetreten ist. Der Kläger ist zwar bereits von Juli 1945 an von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover wieder als Pfarrer beschäftigt worden. Ob er in dieser Zeit der ihm erteilten, jederzeit widerruflichen Beschäftigungsaufträge versicherungsfrei im Sinne des § 11 Abs. 2 AVG aF gewesen ist, erscheint fraglich, weil ihm bei dieser Tätigkeit eine Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrente möglicherweise nicht gewährleistet gewesen ist. Dies kann aber auf sich beruhen. Selbst wenn es eine versicherungsfreie Beschäftigung als Geistlicher war, liegt zwischen der am 8. Mai 1945 beendeten und im Juli 1945 wieder aufgenommenen Beschäftigung kein unmittelbarer Übertritt vor, den die Vorschrift des § 18 Abs. 6 AVG aF voraussetzt. Es käme nur in Betracht, ob ein Aufschubgrund nach § 5 der Verordnung über die Nachentrichtung von Beiträgen für versicherungsfreie Personen vom 4. Oktober 1930 (RGBl I S. 459) idF der Verordnung vom 5. Februar 1932 (RGBl I S. 64) - BeitragsnachentrichtungsVO - wegen vorübergehender Unterbrechung der versicherungsfreien Beschäftigung gegeben war. Eine vorübergehende Unterbrechung setzt indessen voraus, daß beim Ausscheidenden der erkennbare Wille der Rückkehr zu demselben Dienstherrn bestanden hat und er später die versicherungsfreie Beschäftigung bei ihm tatsächlich wieder aufgenommen hat (Brackmann aaO S. 626 o VI; Hanow/Lehmann/Bogs aaO, § 1403 Rdnr. 9). Der Kläger ist jedoch im Juli 1945 nicht wieder bei seinem früheren Arbeitgeber und Dienstherrn versicherungsfrei beschäftigt worden. Auch beim nicht unmittelbaren Übertritt spätestens nach einem Jahr (§ 9 Abs.1 Buchst. a BeitragsnachentrichtungsVO) wird vorausgesetzt, daß im Zeitpunkt des Ausscheidens der erkennbare Wille, die tatsächliche Möglichkeit und auch eine begründete Aussicht bestanden haben, daß der Ausgeschiedene innerhalb eines Jahres in eine andere versicherungsfreie Beschäftigung übertritt (Köhler, Nachversicherungsrecht 1953 S. 102; Brackmann aaO, S. 626 q; Hanow/Lehmann/Bogs, aaO § 1403 Rdnr. 15; aA Verbands-Komm. 5. Aufl. § 1242 a RVO Anm. 12, 1 e, vgl. auch das Urt. des Senats vom 17.11.1970 - 1 RA 71/69 zum "probeweisen Übertritt".) Auch an diesen Voraussetzungen fehlt es. Die außergewöhnlichen und unübersehbaren Verhältnisse, die bei Kriegsende vor dem staatlichen Zusammenbruch am 9. Mai 1945 bestanden haben, machen es ohne weiteres offensichtlich, daß beim Ausscheiden des Klägers aus seiner versicherungsfreien Beschäftigung als Geistlicher in Pogegen keine tatsächliche Möglichkeit und auch keine begründete Aussicht bestanden haben, innerhalb eines Jahres in eine andere versicherungsfreie Beschäftigung überzutreten.

War die Nachentrichtung der Beiträge beim Ausscheiden des Klägers aus seiner versicherungsfreien Beschäftigung als Pfarrer der Kirchengemeinde P am 8. Mai 1945 somit nicht aufgeschoben, so waren die Beiträge auch bei seinem Ausscheiden, also vor dem 9. Mai 1945 nachzuentrichten. Da Beiträge für ihn nicht nachgezahlt worden sind, ist die Voraussetzung des Art. 6 § 18 Abs. 1 FANG ebenfalls erfüllt, daß der Kläger nachzuversichern war und nicht nachversichert worden ist.

Auf Grund anderer Vorschriften ist die Nachversicherung nicht erfolgt und ebensowenig ist die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung des Klägers als Pfarrer bis zum 8. Mai 1945 bei der Bemessung einer lebenslänglichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt; daß die Zahlung der Demeriten-Beihilfe keine solche lebenslängliche Versorgung darstellt, ist bereits ausgeführt.

Der Kläger gilt nach Art. 6 § 18 Abs. 1 FANG jedoch nur für die Zeit seiner versicherungsfreien Beschäftigung vor dem 9. Mai 1945 als nachversichert, für die er nach § 18 Abs. 1 AVG aF nachzuversichern war, nämlich für die Zeit, während der er sonst in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen wäre. Eine solche Versicherungspflicht hätte aber für ihn erst vom 1. Mai 1939 an bestanden.

Das Memelgebiet hat bis zu seinem Anschluß an das Deutsche Reich unter litauischer Herrschaft gestanden. Es ist zwar schon mit Wirkung vom 22. März 1939 in das Deutsche Reich, und zwar in das Land Preußen und in die Provinz Ostpreußen eingegliedert worden (§§ 1, 2 Abs. 1, 7 des Gesetzes zur Wiedervereinigung des Memellandes mit dem Deutschen Reich vom 22. März 1939 - RGBl I S. 559 -). Das Reichsrecht und das Reichsversicherungsrecht sind im Memelgebiet aber erst am 1. Mai 1939 in Kraft getreten (§ 4 Abs.1 des vorgenannten Gesetzes; § 21 der Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung im Memelland vom 17. August 1939 - RGBl I S. 1426 - AN 1940, 425). Erst von diesem Zeitpunkt an hätte der Kläger in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein können. Deshalb scheidet die Zeit, während der er von 1934 bis zum 30. April 1939 bei der Kirchengemeinde P (Memelland) beschäftigt war, schon aus diesem Grunde von der fiktiven Nachversicherung gemäß Art. 6 § 18 Abs. 1 FANG aus. Das dem entgegenstehende Urteil des LSG ist daher auf die Revision der Beklagten insoweit aufzuheben.

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG indessen zu prüfen haben, ob in dem Antrag des Klägers auf Feststellung der fiktiven Nachversicherung gemäß Art. 6 § 18 FANG für die Zeit von 1934 an auch der Antrag auf Feststellung liegt, daß die Zeit bis zum 30. April 1939 Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG ist. Zwar ist die Zeit der Beschäftigung des Klägers als Geistlicher im Memelgebiet vom 1. Mai 1939 an keine Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG, da dort zur Zeit dieser Beschäftigung deutsches Recht gegolten hat und angewandt worden ist (BSG 31, 88). Für seine Beschäftigung in der Zeit von 1934 bis zum 30. April 1939 käme aber eine Anwendung des § 16 FRG in Betracht.

Wie das LSG zu Recht entschieden hat, wird die Zeit vom 25. April 1941 bis zum 14. Juli 1943, in der der Kläger Soldat gewesen ist, von der fiktiven Nachversicherung nach Art. 6 § 18 Abs. 1 FANG nicht erfaßt. Die Nachversicherung bezieht sich nur auf solche Zeiten, für die er nach den im Zeitpunkt seines Ausscheidens am 8. Mai 1945 geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze nachzuversichern war. Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AVG aF (= § 1242 a Abs. 1 Satz 3 RVO aF) unterbleibt die Beitragsnachentrichtung für Ersatzzeiten im Sinne des § 31 AVG aF i.V.m. § 1263 Nr. 1 bis 3 RVO aF. Dazu gehören die Zeiten, in denen der Kläger zur Erfüllung der Wehrpflicht eingezogen gewesen ist.

Der Kläger wäre aber des weiteren im Sinne des § 18 Abs. 1 AVG aF sonst nicht versicherungspflichtig gewesen für Zeiten, in denen sein Entgelt die Jahresarbeitsverdienstgrenze (JAV) überschritten hat (Verbands-Komm. 5. Aufl. aaO § 1242 a Anm. 4). Die Vorschriften über die Versicherungspflichtgrenze stehen der Nachversicherung in der Rentenversicherung der Angestellten gemäß Art. 6 § 18 Abs. 3 FANG nur dann nicht entgegen, wenn ohne die Nachversicherung eine ausreichende anderweitige Alters- und Hinterbliebenensicherung nicht gewährleistet ist. Darüber, ob und in welcher Zeit seit dem 1. Mai 1939 das Entgelt des Klägers für seine Beschäftigung als Pfarrer der Kirchengemeinde P bis zum 8. Mai 1945 die jeweils geltende JAV überschritten hat, und falls ja, ob ohne die Nachversicherung eine ausreichende anderweitige Alters- und Hinterbliebenensicherung nicht gewährleistet ist, enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen. Deshalb kann auch für die Zeit vom 1. Mai 1939 an nicht beurteilt und entschieden werden, für welche Zeit der Kläger am 8. Mai 1945 nachzuversichern war oder die Voraussetzungen des Art. 6 § 18 Abs. 3 FANG für die fiktive Nachversicherung erfüllt sind.

Das angefochtene Urteil muß aus diesen Gründen auch insoweit aufgehoben werden, als in ihm über die fiktive Nachversicherung für die Zeit vom 1. Mai 1939 an entschieden worden ist. Das LSG wird die für die Entscheidung notwendigen Feststellungen noch zu treffen haben. Hierfür ist die Sache gemäß § 170 Abs. 2 SGG an das LSG zurückzuverweisen und zwar auch insoweit, als sich der Klageanspruch auf die Zeit von April 1934 bis zum 30. April 1939 bezieht.

In seiner das Verfahren abschließenden Entscheidung wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 928047

BSGE, 136

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