Entscheidungsstichwort (Thema)
Stufenausbildung. Antragstellung auf Leistungen im Rahmen der beruflichen Bildungsförderung nach dem AFG
Leitsatz (amtlich)
1. Schließt sich an eine abgeschlossene Berufsausbildung eine zweite Ausbildung an, so ist diese als berufliche Fortbildung einzuordnen, wenn dem Auszubildenden dadurch die Möglichkeit einer speziellen Berufstätigkeit eröffnet wird, die über die Ausbildung in nur einem Ausbildungsberuf nicht zu erreichen ist.
2. Eine Fortbildungsmaßnahme iS des AFG § 41 setzt keine Mehrzahl von Teilnehmern voraus.
Leitsatz (redaktionell)
Stufenausbildung:
1.Voraussetzung für eine Fortbildungsmaßnahme iS des AFG § 41 ist nicht, daß eine Mehrzahl von Personen an der Maßnahme teilnimmt, ebensowenig ein eigener Maßnahmeträger, eigene Räumlichkeiten oder eigenes Lehrpersonal. Fortbildungsmaßnahmen können vielmehr an bestehenden Bildungseinrichtungen und unter Ausnutzung der dort ohnehin angebotenen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Unverzichtbar ist hingegen ein im einzelnen festliegender Lehrplan, durch den die Maßnahme nach Inhalt und Dauer als Fortbildungsmaßnahme ausgewiesen wird.
Zur Antragstellung auf Leistungen im Rahmen der beruflichen Bildungsförderung nach dem AFG:
2. Wird auf dem Antragsvordruck für Berufsausbildungsbeihilfe (AFG § 40) die Zahlung dieser Leistung begehrt, handelt es sich bei der beantragten Leistung tatsächlich aber um eine Förderung der beruflichen Fortbildung oder Umschulung nach den AFG §§ 41, 44, 45, 47 Abs 1 S 2, so ist der Antrag dahin auszulegen, daß er sich auf alle gesetzlichen Leistungen zur Förderung der Berufsbildung einschließlich der Leistungen nach AFG §§ 44 und 45 erstreckt. Dem formularmäßigen Antrag kann nicht entnommen werden, daß er sich auf die Leistung von Berufsausbildungsbeihilfe iS des AFG § 40 beschränkt.
Normenkette
AFG § 40 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 41 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 47 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; BBiG §§ 26, 29 Abs. 2; AusbFöAnO § 3 Abs. 3 Fassung: 1969-10-31; AFG § 44 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 45 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 20; SGB 1 § 16
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der 1956 geborene Kläger wollte nach Abschluß der Hauptschule im Jahre 1971 eine Lehre als Rundfunk- und Fernsehtechniker beginnen. Dazu erklärte ihm der Berufsberater des Arbeitsamtes, für diesen Beruf sei die mittlere Reife wünschenswert; für ihn sei es daher ratsam, zunächst eine Lehre als Elektro-Installateur durchzuführen. Danach könne er ohne weiteres zur Ausbildung als Rundfunk- und Fernsehtechniker zugelassen werden. Der Kläger befolgte diesen Rat. Während seiner Lehrzeit als Elektro-Installateur bei der Firma L in Z erhielt er Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Der Kläger begann nach Abschluß der Lehre bei derselben Firma im September 1974 eine zweijährige Ausbildung zum Rundfunk- und Fernsehtechniker. Dafür bewilligte ihm das Arbeitsamt zunächst bis zum Februar 1975 BAB. Es hob aber mit Bescheid vom 23. Januar 1975 den Bewilligungsbescheid mit der Begründung auf, ein nach § 3 Abs 3 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung (A-Ausbildung) vom 31. Oktober 1969 (ANBA S 480) erforderlicher fachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsberufen des Elektro-Installateurs und des Rundfunk- und Fernsehtechnikers bestehe nicht, weil die zweite Ausbildung dem Kläger keine spezielle Berufstätigkeit eröffne, die er nicht auch über die Ausbildung in nur einem Beruf erreichen könne. Mit dem Widerspruch gegen diesen Bescheid hatte der Kläger keinen Erfolg (Bescheid vom 24. März 1975).
Das Sozialgericht (SG) hat am 8. April 1976 die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 13. Dezember 1976 hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger weiterhin BAB ab 1. März 1975 für die restliche Dauer seiner Berufsausbildung zum Rundfunk- und Fernsehtechniker zu gewähren.
In den Gründen hat das LSG ausgeführt, die Ausbildung des Klägers zum Rundfunk- und Fernsehtechniker könne als Maßnahme der beruflichen Fortbildung nicht gefördert werden, weil sie nicht zwingend eine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung als Elektro-Installateur voraussetze. Grundvoraussetzung für den Beginn der Lehre als Rundfunk- und Fernsehtechniker sei lediglich der Hauptschulabschluß. Eine Umschulung liege ebenfalls nicht vor, weil deren Förderung im Regelfall eine vorangegangene dreijährige Berufstätigkeit voraussetze. Die zweite Ausbildung sei aber nach § 3 Abs 3 A-Ausbildung zu fördern. In den Berufsbildern des Elektro-Installateurs und des Rundfunk- und Fernsehtechnikers bestünden wesentliche Unterschiede. Deshalb gehe es bei der zweiten Lehre nicht um eine Weiterbildung in ein und derselben Fachrichtung. Zwischen beiden Berufen bestehe ein fachlicher Zusammenhang iS des § 3 Abs 3 A-Ausbildung. Dieser Zusammenhang bestehe hier schon deshalb, weil der Kläger tatsächlich sein persönliches Berufsziel nur über beide Ausbildungsgänge erreichen konnte. Insoweit stützt sich das LSG auf den Beschluß des 12. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Juni 1976 - 12/7 RAr 42/74 -. Es führt weiter aus, durch die zusätzliche Ausbildung würden die Beschäftigungsmöglichkeiten des Klägers auf dem Arbeitsmarkt wesentlich verbessert. Noch nach einer Prognose vom Dezember 1975 sei das Berufsrisiko für Rundfunk- und Fernsehtechniker relativ gering. Dieser Prognose sei der Vorzug zu geben von der Beurteilung durch das Arbeitsamt. Als Elektro-Installateur wäre der Kläger in den Jahren 1974 und 1975 wahrscheinlich arbeitslos gewesen. Soweit mit den angefochtenen Bescheiden BAB ab 1. März 1975 versagt worden sei, habe die Beklagte das ihr in § 3 Abs 3 A-Ausbildung eingeräumte Ermessen überhaupt nicht ausgeübt. Eine Ablehnung der Weiterbewilligung sei unter jedem denkbaren Gesichtspunkt rechtswidrig. Dem Kläger sei nämlich für die Ausbildung zum Rundfunk- und Fernsehtechniker BAB zugesprochen worden. Umstände, die eine Änderung dieser Entscheidung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
Die Beklagte hat die zugelassene Revision eingelegt. Sie beruft sich auf die ständige Rechtsprechung des BSG, nach der Ausbildung iS § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) stets nur die erste zum Abschluß führende Maßnahme der beruflichen Ausbildung ist. Weiter macht die Beklagte geltend, ein fachlicher Zusammenhang iSd § 3 Abs 3 A-Ausbildung sei nur gegeben, wenn der Auszubildende durch die Kenntnisse aus zwei Ausbildungsberufen die Möglichkeit einer speziellen Berufstätigkeit erhalte, die er über einen Ausbildungsberuf objektiv nicht erreichen könne. Entgegen der Auffassung des LSG genüge es nicht, daß der Kläger sein Berufsziel subjektiv wegen fehlender Schulausbildung nicht auf dem direkten Weg durch eine Ausbildung erreichen konnte.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen das Urteil des SG Speyer vom 8. April 1976 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er meint, nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 4100 § 44 Nr 8; BSG 11. März 1976 - 7 RAr 67/74 -) sei nicht nach jeder abgeschlossenen Berufsausbildung die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 40 AFG ausgeschlossen, sondern nur nach einem Ausbildungsabschluß im gewählten Beruf. Es komme deshalb auf das Ausbildungsziel des einzelnen Auszubildenden an.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und iS der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.
Zu Unrecht hat das LSG die Beklagte zur Gewährung von BAB an den Kläger verurteilt. Der Kläger hat bei der Ausbildung zum Rundfunk- und Fernsehtechniker die Voraussetzungen für diese Leistung nicht erfüllt. Bei der Bildungsmaßnahme hat es sich nicht um eine berufliche Ausbildung iSd § 40 AFG gehandelt. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Ausbildung iSd § 40 AFG stets die erste zum Abschluß führende Maßnahme der beruflichen Bildung ist und alle späteren Schritte demgemäß nur als Fortbildung oder Umschulung zu werten sind (BSG SozR 4100 § 40 Nr 12 mwN). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Allerdings hatte der 12. Senat des BSG in dem vom LSG erwähnten Beschluß in der Sache 12/7 RAr 42/74 die Meinung vertreten, eine "aufbauende" Ausbildung sei von der Förderung als Ausbildung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Nachdem der Rechtsstreit 12/7 RAr 42/74 aber wieder auf den erkennenden Senat übergegangen war, hat dieser ihn iS seiner bisherigen Rechtsprechung wie oben dargelegt entschieden (BSG SozR 4100 § 40 Nr 12).
Der Senat braucht auf die Revision der Beklagten nicht darüber zu entscheiden, ob die Regelung des § 26 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl I 1112) über die geregelte Stufenausbildung zu einer anderen Auslegung der §§ 40 ff AFG führt, denn die Ausbildung der Elektro-Installateure und der Rundfunk- und Fernsehtechniker sind nicht als Stufenausbildungen festgelegt (s Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe Nr 287 und 349).
Auch nach der Regelung des § 3 Abs 3 A-Ausbildung steht dem Kläger keine BAB zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelung nach der vom Senat gefundenen Auslegung des § 40 AFG überhaupt von der Ermächtigung des § 39 AFG gedeckt ist und ob sie einen Rechtsanspruch auf BAB begründet. Jedenfalls erfüllt die Ausbildung des Klägers zum Rundfunk- und Fernsehtechniker nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 A-Ausbildung.
Nach § 3 Abs 1 A-Ausbildung wird BAB grundsätzlich für die erstmalige Berufsausbildung gewährt. In § 3 Abs 3 A-Ausbildung wird bestimmt: Schließt sich an eine abgeschlossene Berufsausbildung eine Ausbildung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf an, so kann auch dafür BAB gewährt werden, wenn der neue Beruf mit dem vorher erlernten in einem fachlichen Zusammenhang steht und die neue Ausbildung die Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt verbessert.
Die Ausbildungen des Klägers zum Elektro-Installateur und zum Rundfunk- und Fernsehtechniker stehen nicht in einem fachlichen Zusammenhang in diesem Sinne. Nach den Durchführungsanweisungen 3.03 zur A-Ausbildung (Hoppe-Berlinger, Förderung der beruflichen Bildung, Seite C III (DA) - 4) ist dieser Zusammenhang zu bejahen, wenn dem Auszubildenden durch die in zwei unabhängig voneinander bestehenden Ausbildungsberufen erlernten Kenntnisse die Möglichkeit einer speziellen Berufstätigkeit eröffnet wird, die über die Ausbildung in einem Ausbildungsberuf nicht zu erreichen ist. Unter solchen Voraussetzungen ist die Bildungsmaßnahme aber nicht als Ausbildung, sondern als Fortbildung einzuordnen; die geregelte Stufenausbildung mag anders zu beurteilen sein. Für die Fortbildung ist entscheidend, daß die im bisherigen Beruf erlernten Fertigkeiten ihrem wesentlichen Inhalt nach in den mit der Weiterbildung angestrebten Status mit übernommen werden (BSG SozR 4100 § 41 Nr 26). Wenn ein Berufsziel objektiv nicht über eine berufliche Ausbildung allein, sondern nur über zwei Ausbildungen erreicht werden kann, sind die in beiden Ausbildungen erlernten Fertigkeiten für den Zielberuf wesentlich.
Das LSG will den fachlichen Zusammenhang hier schon deshalb bejahen, weil der Kläger tatsächlich sein persönliches Berufsziel nur über beide Ausbildungsgänge erreichen konnte. Indessen kann der fachliche Zusammenhang zweier Berufe nur aus ihrem objektiven Inhalt entnommen werden und nicht daraus, daß nach den persönlichen Verhältnissen im Einzelfall die Kenntnisse des einen Berufs Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Beruf sind. Die Meinung des LSG vernachlässigt darüber hinaus die Notwendigkeit einer Abgrenzung zur beruflichen Fortbildung. Wenn jemand ein Berufsziel nur über zwei Ausbildungsgänge erreichen kann, so spricht dies dafür, daß es sich bei der zweiten Maßnahme um berufliche Fortbildung handelt.
Die teilweise Überschneidung der Berufsbilder zweier Berufe kann aus dem gleichen Grunde nicht rechtfertigen, die Ausbildung im zweiten Beruf nach Abschluß der Ausbildung im ersten noch als Ausbildung iSd § 40 AFG anzusehen. Vielmehr gehört die Überschneidung der Kenntnisse des Ausgangs- und des Zielberufs zur Definition der Fortbildungsmaßnahme.
Ob bei einer Stufenausbildung iSd § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ein fachlicher Zusammenhang iSd § 3 Abs 3 A-Ausbildung anzunehmen ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil der Kläger keine Stufenausbildung durchgemacht hat.
Die Zurückverweisung der Sache an das LSG ist notwendig, weil der Senat anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden kann, ob es sich bei der fraglichen Bildungsmaßnahme um eine Fortbildung gehandelt hat und der Kläger ihre Förderung nach § 41 AFG verlangen kann.
Wie dargelegt, kann die Ausbildung des Klägers zum Rundfunk- und Fernsehtechniker nicht als berufliche Ausbildung eingestuft werden. Für die Einordnung als Fortbildung oder Umschulung ist entscheidend, ob die in dem bisherigen Beruf erlernten Fertigkeiten ihrem wesentlichen Inhalt nach in den mit der Weiterbildung angestrebten Status übernommen werden (Fortbildung), oder ob diese Fertigkeiten entweder nicht oder nur unwesentlich für die andere berufliche Tätigkeit iSd § 47 AFG Bedeutung haben (Umschulung), insoweit also ein Beruf mit neuem Inhalt erlernt wird (BSG SozR 4100 § 41 Nr 26). Dazu hat das LSG keine Feststellungen getroffen und wird dies nachzuholen haben. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Kläger eine zweijährige Ausbildung zum Rundfunk- und Fernsehtechniker begonnen, während diese Ausbildung allgemein dreieinhalb Jahre dauert. Wenn sie für den Kläger wegen der vorangegangenen Ausbildung als Elektro-Installateur auf zwei Jahre verkürzt war, spricht dies für eine berufliche Fortbildung.
Wenn die Ausbildung zum Rundfunk- und Fernsehtechniker für den Kläger inhaltlich eine berufliche Fortbildung war, wird das LSG zu prüfen haben, ob eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung Zugangsvoraussetzung für diese Maßnahme gewesen ist. Es wird dabei eine ausdrückliche oder stillschweigende Regelung durch die zuständige Stelle iSd § 29 Abs 2 BBiG zu berücksichtigen haben. Wenn sie nach ausdrücklicher Regelung oder nach ihrer Übung die Ausbildung zum Rundfunk- und Fernsehtechniker nur für Auszubildende mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung oder angemessener Berufserfahrung auf zwei Jahre verkürzt, so waren insoweit die Voraussetzungen des § 41 AFG erfüllt.
Allerdings hat das LSG weiter festgestellt, daß die Ausbildung des Klägers zum Rundfunk- und Fernsehtechniker nicht zwingend eine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung als Elektro-Installateur voraussetze. Zugangsvoraussetzung iSd § 41 AFG muß aber nicht die Ausbildung oder Erfahrung in einem ganz bestimmten Beruf sein. Als Fortbildung ist ist eine Maßnahme auch zu fördern, wenn sie wahlweise die Ausbildung oder Erfahrung in mehreren einschlägigen Berufen voraussetzt. Außerdem deutet die vom LSG gewählte Gegenwartsform "voraussetzt" an, daß das LSG keine Feststellung für die besondere Ausbildung des Klägers, sondern eine allgemeine Feststellung über die Ausbildung zum Rundfunk- und Fernsehtechniker treffen wollte. Dies wird durch den folgenden Satz des Urteils bestätigt, nach dem Grundvoraussetzung für den Beginn einer Lehre als Rundfunk- und Fernsehtechniker lediglich der Hauptschulabschluß ist.
Nach § 41 AFG muß eine Fortbildungsmaßnahme eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung voraussetzen. Solche Zugangsvoraussetzungen müssen für die Maßnahme gelten. Dagegen genügt es nicht, wenn sie von dem betreffenden Antragsteller verlangt worden sind. Die typische Ausbildung zum Rundfunk- und Fernsehtechniker setzt aber keine Berufsausbildung oder Berufserfahrung voraus. In einem solchen Falle kann die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme als berufliche Fortbildung nur gefördert werden, wenn der Antragsteller einen von der typischen Ausbildung institutionell abgegrenzten Ausbildungsgang durchgemacht hat (BSG SozR 4460 § 2 Nr 4). § 41 Abs 1 AFG setzt notwendig eine konkrete abgrenzbare Bildungsmaßnahme voraus, die auf Fortbildung ausgerichtet ist. Dazu gehört nicht notwendig ein eigener Maßnahmeträger, eigene Räumlichkeiten oder eigenes Lehrpersonal. Fortbildungsmaßnahmen können auch an bestehenden Bildungseinrichtungen und unter Ausnutzung der dort ohnehin angebotenen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Unverzichtbar ist aber ein im einzelnen festliegender Lehrplan, durch den die Maßnahme nach Inhalt und Dauer als Fortbildungsmaßnahme ausgewiesen wird (BSG aaO). Insoweit fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen des LSG. Die Tatsache allein, daß die Ausbildungsdauer für den Kläger - sei es auch wegen der vorangegangenen Ausbildung - verkürzt war, reicht für eine institutionelle Abgrenzung nicht aus (BSG aaO).
Eine abgrenzbare Maßnahme iSd § 41 AFG setzt allerdings nicht etwa eine Mehrzahl von Teilnehmern voraus. Sie kann gerade im Bereich der handwerklichen Lehre für einen einzigen Fortzubildenden eingerichtet sein. In der Vorschrift des § 47 AFG verwendet das Gesetz denselben Begriff der Maßnahme und erfaßt damit sinngemäß nicht zuletzt diese handwerkliche Lehre. Zur Abgrenzung der Maßnahme gehört auch nicht etwa notwendig, daß im Lehrbetrieb neben dem Kläger gleichzeitig andere Personen ausgebildet wurden. Wenn der Kläger in seinem Lehrbetrieb der einzige Teilnehmer an einer Bildungsmaßnahme gewesen sein sollte, müßte sich die Abgrenzung aus einem Vergleich seines Lehrplanes mit einem tatsächlich bestehenden oder einem angemessenen Lehrplan für die typische Ausbildung zum Rundfunk- und Fernsehtechniker ergeben. Dazu wird das LSG ebenfalls noch Feststellungen treffen müssen.
Der Kläger hat am 6. September 1974 auf dem Formblatt die Zahlung von BAB beantragt. Dieser Antrag ist dahin auszulegen, daß er sich auf alle gesetzlichen Leistungen zur Förderung der Ausbildung des Klägers zum Rundfunk- und Fernsehtechniker einschließlich der Leistungen nach §§ 44 und 45 AFG erstreckt. Dem formularmäßig gestellten Antrag kann nicht entnommen werden, daß er sich auf die Leistung von BAB iS des § 40 AFG beschränkt. Mit dem vor dem LSG ausdrücklich gestellten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weiterhin für die Ausbildung zum Rundfunk- und Fernsehtechniker "Förderungsleistungen nach dem AFG" zu gewähren, hat der Kläger die Auslegung seines Antrags vom 6. September 1974 klargestellt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des LSG vorbehalten.
Fundstellen