Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 08.04.1976; Aktenzeichen S 2 Ar 54/75) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 8. April 1976 abgeändert:
Der Bescheid des Arbeitsamtes Pirmasens vom 23. Januar 1975 und der Widerspruchsbescheid vom 24. März 1975 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger weiterhin Berufsausbildungsbeihilfe ab 1. März 1975 für die restliche Dauer seiner Berufsausbildung als Rundfunk- und Fernsehtechniker zu gewähren.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der Berufung begehrt der Kläger weiterhin Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gemäß § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in Verbindung mit § 3 der Anordnung des Verwaltungsrats der Beklagten über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung (AA) vom 31. Oktober 1969 in der Fassung der 7. Änderungsanordnung vom 6. Juni 1974.
Der 1956 geborene Kläger wollte nach Abschluß der Hauptschule im Jahre 1971 eine Lehre als Rundfunk- und Fernsehtechniker beginnen. Der Berufsberater der Außenstelle des Arbeitsamts Pirmasens in Zweibrücken wies ihn damals darauf hin, daß für diesen Beruf die mittlere Reife wünschenswert sei und schlug ihm vor, zunächst eine Lehre als Elektro-Installateur durchzuführen. Nach dem erfolgreichen Abschluß dieser Lehre könne er ohne weiteres ohne mittlere Reife zur Ausbildung als Rundfunk- und Fernsehtechniker zugelassen werden. Der Kläger befolgte diesen Rat. Während seiner Lehrzeit als Elektro-Installateur bei der Firma L. in Z. erhielt er vom Arbeitsamt BAB. Nach Abschluß der Lehre im August 1974 begann er bei der gleichen Firma ab September 1974 eine zusätzliche zweijährige Ausbildung als Rundfunk- und Fernsehtechniker.
Auf seinen Antrag vom 6. September 1974 bewilligte das Arbeitsamt Pirmasens dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 6. November 1974 BAB von 135,– DM für September 1974 und monatlich 124,– DM für die Zeit von Oktober bis Februar 1975. Ausgezahlt wurde dem Kläger aber nur ein Betrag von 124,– DM für Dezember 1974. Mit Bescheid vom 23. Januar 1975 hob das Arbeitsamt unter Berufung auf § 151 AFG den Bewilligungsbescheid vom 6. November 1974 mit Wirkung vom 1. September 1974 auf. Ein nach § 3 Abs. 3 AA erforderlicher fachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsberufen bestehe nicht, weil die zweite Ausbildung dem Kläger keine spezielle Berufstätigkeit eröffne, die er nicht auch über die Ausbildung in nur einem Beruf erreichen könne.
Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, die Begründung des Aufhebungsbescheids stehe in krassem Widerspruch zu den Auskünften und Vorschlägen des Berufsberaters. Dieser habe seinerzeit gerade die Firma L. als Lehrbetrieb vorgeschlagen, weil er dort beide Ausbildungen erhalten könne. Da die Ausbildung als Elektro-Installateur ihm erst den Zugang zu dem von vornherein angestrebten Beruf als Rundfunk- und Fernsehtechniker eröffnet habe, sei ein engerer fachlicher Zusammenhang kaum denkbar. Abgesehen davon stehe außer Zweifel, daß der auf Vorschlag des Berufsberaters gewählte Ausbildungsweg seine künftigen Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt wesentlich verbessere. Nach Auskunft des Wehrdienstberaters stehe ihm nach Beendigung der zweiten Lehre u.a. eine Fachausbildung im Bereich der Funktechnik oder Flugzeugtelektronik offen, wenn er sich als Zeitsoldat verpflichte.
Die Widerspruchsstelle des Arbeitsamts Pirmasens wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 24. März 1975 zurück. Nach § 3 Abs. 1 AA werde BAB grundsätzlich nur für die erste Berufsausbildung gewährt. Für die anschließende Ausbildung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf könne sie nach § 3 Abs. 3 AA nur gewährt werden, wenn der neue Beruf mit dem vorher erlernten in einem fachlichen Zusammenhang stehe und die neue Ausbildung die Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt verbessere. Der fachliche Zusammenhang sei nach dem individuell angestrebten Berufsziel zu beurteilen. Da die erfolgreiche Erstausbildung im Fall des Klägers den für die streitige Zweitausbildung üblicherweise geforderten mittleren Bildungsabschluß ersetzt habe, bestehe zwischen beiden zwar ein genereller fachlicher Zusammenhang. Für die Gewährung von BAB sei aber ein engerer Zusammenhang erforderlich, der nur gegeben sei, wenn erst die doppelte Ausbildung eine spezielle Berufstätigkeit ermögliche. Das sei hier nicht der Fall. Es gebe keine noch so spezialisierte Tätigkeit, für die nicht eine der beiden Ausbildungen ausreiche. Das gelte auch für die vom Kläger angeführte weitere Fachausbildung bei der Bundeswehr. In Zeitpunkt der Beratung im Jahre 1971 sei eine Förderung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen noch möglich gewesen. Aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Änderungen in bezug auf Deutung und Abgrenzung des fachlichen Zusammenhangs könne BAB jedo...