Leitsatz (amtlich)
Benötigt ein Arbeitnehmer wegen einer Behinderung zur Erreichung seines Arbeitsplatzes ein eigenes Kraftfahrzeug, so entfällt die Pflicht der Bundesanstalt für Arbeit aus § 56 AFG zur Förderung der Neubeschaffung eines solchen nicht deshalb, weil der Behinderte den Arbeitsplatz schon längere Zeit innehat.
Leitsatz (redaktionell)
Ein Behinderter ist nicht deshalb von Maßnahmen der Rehabilitation ausgeschlossen, weil er schon länger Behinderter und schon eingegliedert ist oder war.
Normenkette
AFG § 56 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1975-12-18, Abs. 3 Nr. 6 Fassung: 1975-12-18; RehaAnO 1975 § 1 Abs. 1, §§ 2, 20 Abs. 1, § 45 Abs. 7; RehaAnglG § 11 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 22.03.1983; Aktenzeichen L 11 Al 29/81) |
SG Landshut (Entscheidung vom 08.01.1981; Aktenzeichen S 6 Al 117/79) |
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten einen Zuschuß zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (Kfz).
Der 1952 geborene Kläger ist als Folge einer Kinderlähmung erheblich gehbehindert; er leidet auch an behandlungsbedürftigem diabetes mellitus. Von 1967 bis 1970 erlernte er den Beruf eines Werkzeugmachers; anschließend war er als Gehilfe tätig. Seit August 1973 arbeitet er als Lagerist und Materialdisponent im Werk B der T P A KG (TPA KG) mit schwankendem Monatsverdienst. Im Juli 1978 erzielte er brutto 1.813,53 DM, netto 1.289,22 DM. Der Kläger wohnt allein im eigenen Haushalt; die Wohnung ist 1 km vom nächstgelegenen Bahnhof I entfernt; dieselbe Entfernung besteht zwischen dem Bahnhof B und seiner Arbeitsstätte. Er legt den täglichen Weg von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz, ca 10 km, mit dem eigenen Personenkraftwagen (Pkw) zurück.
Der Kläger beantragte am 19. Juli 1978 bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (LVA) einen Zuschuß zur Beschaffung eines neuen Pkw. Die LVA reichte den Antrag an das Arbeitsamt D weiter. Dieses veranlaßte das amtsärztliche Gutachten vom 13. Dezember 1978. Darin wird festgestellt, daß die Behinderung des Klägers die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwar nicht ausschließe, ein täglicher Fußmarsch von 4 km, wie hier erforderlich, wegen seiner Behinderung jedoch nicht zumutbar sei.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers trotzdem ab, weil er bereits seit 10 Jahren auf einem behinderungsgerechten Arbeitsplatz beschäftigt, eine berufliche Eingliederung deshalb nicht erforderlich und eine Verschlimmerung der Behinderung nicht eingetreten sei (Bescheid vom 29. Januar 1979; Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1979). Der Beigeladene bewilligte dem Kläger im Wege vorläufiger Leistungsgewährung nach § 28 Abs 5 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) durch Bescheid der Regierung von Niederbayern - Hauptfürsorgestelle - im März 1979 zum Erwerb eines Kfz eine einmalige Beihilfe in Höhe von 3.315,-- DM und begehrte durch Schreiben vom 2. April 1979 hierfür von der Beklagten unter Hinweis auf § 28 Abs 5 Satz 2 SchwbG Erstattung; die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf den in Abdruck übersandten Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1979 ab.
Auf die vom Kläger erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 1979 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers neu zu bescheiden. Im übrigen, dh, soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte zur Gewährung eines Zuschusses zu verurteilen, hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 8. Januar 1981). Das SG ist davon ausgegangen, daß die Beklagte hinsichtlich des Klageanspruchs eine Ermessensentscheidung zu treffen habe, für die sie noch nicht alle rechtlichen Erwägungen angestellt habe.
Auf die vom SG zugelassene Berufung des Klägers hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG insoweit aufgehoben, als es die Beklagte zum Erlaß eines neuen Verwaltungsaktes verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen hat. Es hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Zuschuß zur Beschaffung eines Pkw zu gewähren. Ferner hat es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen (Urteil vom 22. März 1983). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Rechtsanspruch auf den begehrten Zuschuß. Es handele sich dabei um eine berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation iSd §§ 56ff des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) iVm den Vorschriften der Rehabilitations-Anordnung (RehaAnO) der Beklagten vom 31. Juli 1975 idF der Änderungs-Anordnungen vom 24. März 1977 und 21. Juni 1979. Danach sei die berufliche Förderung Behinderter auch darauf ausgerichtet, daß der Behinderte beruflich eingegliedert bleibe und seine Arbeitslosigkeit vermieden werde. Diesem Zweck diene ebenso der in § 45 RehaAnO vorgesehene Zuschuß für den Erwerb eines Beförderungsmittels. Entgegen der Auffassung des SG handele es sich dabei nicht um eine vom Ermessen der Beklagten abhängige Leistung.
Obwohl der Kläger seinen Arbeitsplatz bei der Fa. TPA KG in seit 1973 innehabe, sei er nicht auf Dauer beruflich eingegliedert, denn er sei zur Ausübung dieser Tätigkeit auf ein Kfz angewiesen, um die täglichen Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegen zu können. Aufgrund seiner Behinderung sei ihm der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erforderliche Fußmarsch von täglich 4 km nicht möglich. Im übrigen erfordere die Ausübung seiner Arbeit eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, was zu unzumutbaren Schwierigkeiten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (starrer Fahrplan, lange Wartezeiten) führen würde. Eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz sei als Folge der Behinderung des Klägers nicht möglich. Er benötige deshalb zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes ein eigenes Kfz, dh, er sei wegen der Art der Behinderung für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf ein eigenes Beförderungsmittel angewiesen, wie es § 45 RehaAnO verlange. Er sei nicht in der Lage, die Mittel zu dessen Anschaffung selbst aufzubringen; er habe im Mai 1979 ein Bankdarlehen in Höhe von 12.500,-- DM zur Anschaffung eines neuen Pkw aufnehmen und den Pkw sicherungsübereignen müssen. Mit seinem Einkommen habe der Kläger ferner unter der nach § 45 Abs 6 RehaAnO vorgesehenen Grenze von 2.000,-- DM gelegen. Auch der Umstand, daß es sich nicht um die Erstbeschaffung eines Pkw handele, stehe dem Förderungsanspruch nicht entgegen.
Die Beklagte sei schließlich zuständiger Rehabilitationsträger. Bei Antragstellung habe der Kläger noch keine 180 Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt und noch nicht das 28. Lebensjahr vollendet gehabt. Es sei auch kein anderer vorrangiger Träger iSd § 57 AFG gegeben. Ohne Einfluß auf die Leistungspflicht der Beklagten sei die Verpflichtung des Beigeladenen zur vorläufigen Erbringung nachgehender Hilfe im Arbeitsleben gem § 28 Abs 1 Nr 3 SchwbG. Der Berufung des Klägers sei deshalb stattzugeben, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen gewesen.
Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 56 Abs 1 AFG idF des § 36 des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes (RehaAnglG) und führt dazu aus, das LSG habe Zweck und Grenzen des § 56 Abs 1 AFG verkannt. Ziel aller Rehabilitationsmaßnahmen sei die dauerhafte Eingliederung Behinderter. Dies begrenze den Rehabilitationsanspruch in zeitlicher Hinsicht. Außerdem seien nur die Hilfen zu erbringen, die erforderlich seien, den Behinderten möglichst auf Dauer einzugliedern. Rehabilitation iSd RehaAnglG sei deshalb ein zeitlich und sachlich bestimmbarer Vorgang, der mit Erreichen des Zieles seinen Abschluß finde. Der Kläger sei beruflich eingegliedert. Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, daß die einmalige Förderung einer Pkw Beschaffung keine dauerhafte Eingliederung bewirke, da durch den Verschleiß dieses Hilfsmittels wieder eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Behinderten einträte. Dies begegne jedoch logischem Bedenken, da dann auch jede Betriebsstörung des Pkw, etwa der leere Kraftstofftank, die dauerhafte Eingliederung gefährde und die Leistungspflicht des Trägers auslösen müßte. Damit wäre eine Dauerrehabilitation vorgezeichnet, die erst mit dem endgültigen Ausscheiden des Behinderten aus dem Arbeitsleben ende.
Infolgedessen könne es nur auf die Behebung einer konkreten Eingliederungsstörung ankommen. Für die Kfz-Förderung bedeute dies die Gewährleistung einer "Grundversorgung" zum Zwecke der Eingliederung. Für die Zukunft müsse der Behinderte aus seinem Arbeitsleben selbst Vorsorge für Unterhalt und Ersatzbeschaffung des Kfz treffen. Dies gelte auch für den bereits eingegliederten Kläger.
Im übrigen sei zu fragen, ob die Kfz-Förderung das geeignete Rehabilitationsmittel sei, wenn der Verschleiß des Fahrzeuges die Erwerbsfähigkeit wieder gefährden werde. Zu denken sei dann eher an Lösungen, die diese Gefährdung nicht enthielten, wie zB den Umzug des Behinderten. Schließlich könnte die Auslegung des § 56 AFG durch das LSG Manipulationen erlauben. Selbst durch normale Lebensereignisse, wie Wohnortwechsel bei Eheschließung, Betriebsverlagerung, Stillegung von Bahnstrecken oder die Aufnahme einer besser bezahlten auswärtigen Arbeit, könnte die Notwendigkeit einer Kfz-Benutzung und damit die Pflicht zu deren Förderung entstehen, was im Verhältnis zu gleichartigen Wirkungen solcher Ereignisse bei Nichtbehinderten nicht zu sachgerechten Ergebnissen führte.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 8. Januar 1981 zurückzuweisen, das Urteil des SG abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er führt dazu aus: Nach den Feststellungen des LSG sei er für die Erhaltung seines Arbeitsplatzes auf die Benutzung eines Pkw angewiesen. Solange dieses funktionsfähig sei, sei seine Erwerbsfähigkeit nicht gefährdet. Im anderen Falle werde seine Erwerbsfähigkeit jedoch eingeschränkt oder sogar beseitigt. Dieses Ergebnis zu verhindern sei Aufgabe der Beklagten.
Rehabilitation erfordere in vielen Fällen fortwirkende oder wiederholende Maßnahmen der Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft. Es sei ein für die nach den Vorschriften des AFG Betreuten fatales Mißverständnis der Beklagten, Rehabilitation als einen einmaligen, abgeschlossenen Vorgang zu begreifen. Vielfach sei dies ein fortlaufender Prozeß, um, wie beim Kläger, eine drohende Ausgliederung aus dem Arbeitsleben zu vermeiden.
Ebenso abwegig sei die Ansicht der Beklagten, der Behinderte sei nach einmal erfolgter Eingliederung verpflichtet, selbst Vorsorge für die Ersatzbeschaffung eines benötigten Pkw zu treffen. Kein nichtbehinderter Arbeitnehmer sei gezwungen, sich zur Erreichung eines Arbeitsplatzes einen Pkw anzuschaffen; er könne andere Fortbewegungsmittel benutzen. Der gehbehinderte Arbeitnehmer besitze diese Alternative nicht, wolle er den Arbeitsplatz behalten. Im übrigen habe der Zuschuß des Rehabilitationsträgers auch die Funktion, Mehrkosten eines Pkw wegen notwendig besonderer Ausstattung auszugleichen.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG und zustimmende Literaturaussagen tritt er im Ergebnis der Rechtsauffassung des Klägers bei.
Alle Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß über die Revision der Beklagten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG. Dies ist allerdings nur deshalb erforderlich, weil die Feststellungen des LSG nicht (mehr) die Verurteilung der Beklagten zur uneingeschränkten Zuschußgewährung dem Grunde nach tragen. In der Beurteilung der Rechtslage, daß nämlich die Beklagte in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich leistungspflichtig ist, stimmt der Senat dem LSG zu.
Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist der Kläger wegen erheblicher körperlicher Behinderungen für die täglichen Fahrten zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz auf die Benutzung eines eigenen Kfz angewiesen; ohne Fahrzeug könnte er sich seinen Arbeitsplatz nicht erhalten. Der Kläger konnte die zur Anschaffung des benötigten Pkw erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen; sein Einkommen lag unterhalb der Grenzen, die die Anordnungsbestimmungen der Beklagten für die Gewährung eines Zuschusses zur Anschaffung eines Pkw vorsehen. Der Kläger, der keine Rente bezieht, war bei Antragstellung noch nicht 180 Kalendermonate beitragspflichtig beschäftigt gewesen. Diese tatsächlichen Umstände werden auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Aus ihnen ergibt sich, daß die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Zuschusses zur Anschaffung eines Pkw nicht schon dem Grunde nach ablehnen durfte.
Maßgeblich für die Entstehung des Anspruchs ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung, bzw der letzten Verwaltungsentscheidung der Beklagten, da der Kläger von der Beklagten die Erbringung einer einmaligen Leistung ohne Dauerwirkung begehrt (BSGE 5, 238, 242; 16, 257, 260; SozR 4100 § 56 Nr 8). Auszugehen ist deshalb von §§ 56ff AFG idF des Haushaltsstrukturgesetzes-AFG (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113) und von den Vorschriften der RehaAnO vom 31. Juli 1975 (ANBA 1975, 994) idF der 1. Änderungs-AnO vom 24. März 1977 (ANBA 1977, 821); die 2. Änderungs-AnO vom 21. Juni 1979 (ANBA 1979, 993) ist gem ihrem Art 2 erst am 1. September 1979 in Kraft getreten.
Nach § 56 Abs 1 Satz 1 AFG gewährt die Beklagte als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation die Hilfen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der körperlich, geistig oder seelisch Behinderten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und die Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Die berufsfördernden Leistungen werden ua ergänzt durch sonstige Leistungen, die unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern (§ 56 Abs 3 Nr 6 AFG). Die Formulierung dieser Vorschriften wurde durch das RehaAnglG vom 7. August 1974 (BGBl I 1881) geschaffen. Sie stimmt nahezu wortgleich mit den Regelungen des RehaAnglG in dessen §§ 11 Abs 1 Satz 1, 12 iVm 20 überein und ebenso mit den durch das RehaAnglG entsprechend geänderten Vorschriften in anderen Gesetzen, die die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen betreffen (vgl §§ 567 Abs 1 Nr 1, 569a Nr 5 der Reichsversicherungsordnung -RVO-, §§ 1237a Abs 1 Nr 1, 1237b Abs 1 Nr 6 iVm § 1242 RVO; §§ 14a Abs 1 Nr 1, 14b Nr 6 iVm § 19 des Angestelltenversicherungsgesetzes -AVG-; §§ 36a Abs 1 Nr 1, 36b Abs 1 Nr 6 iVm § 41 des Reichsknappschaftsgesetzes -RKG-; § 26 Abs 2 Nr 1, Abs 3 Nr 5 des Bundesversorgungsgesetzes -BVG-). Soweit dabei von "Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes" die Rede ist, entspricht dies der oa allgemeinen Definition des Begriffes der berufsfördernden Leistungen zur beruflichen Rehabilitation (vgl § 11 Abs 2 Nr 1 RehaAnglG).
Zu den Leistungen dieser Art gehört auch die Gewährung von Hilfen zur Beschaffung eines geeigneten Beförderungsmittels, also auch eines Kfz, wenn dieses erforderlich ist, damit der Behinderte seinen Arbeitsplatz erreicht. Dies ist nicht nur eine ausdrücklich erklärte Absicht des Gesetzgebers gewesen (vgl Begründung zum Entwurf eines RehaAnglG, BT-Drucks 7/1237, zu § 20 -S 62 -), sondern entspricht allgemeiner Auffassung. Die Beklagte hatte deshalb zu Recht bereits in § 86 RehaAnO vom 2. Juli 1970 (ANBA 1970, 637) nähere Bestimmungen dazu getroffen, wann und in welchem Umfange Kosten des Behinderten "für den Erwerb eines zweckmäßigen Beförderungsmittels" übernommen werden können. Sie ist dabei zwar davon ausgegangen, daß es sich um Mittel zur Förderung der Arbeitsaufnahme iSd § 53 Abs 1 Nr 7 AFG handele. Der Senat hat aber bereits früher entschieden, daß die Beklagte zur Erbringung solcher Leistungen als Rehabilitationsträger auch dann verpflichtet ist, wenn es sich nicht um Hilfen zum Zwecke der Arbeitsaufnahme, sondern zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes handelt (vgl BSGE 41, 241 = SozR 4100 § 57 Nr 2; BSGE 42, 5 = SozR 4100 § 57 Nr 3). Diese Rechtsprechung beruht zwar auf der Regelung in § 57 AFG vor dessen Änderung durch das RehaAnglG. Danach hatte die Beklagte im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur beruflichen Eingliederung der Behinderten geeignete und erforderliche Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung zu treffen, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern oder herzustellen. Diese in § 57 AFG aF umschriebenen Grundsätze der beruflichen Rehabilitation sind aber in ihrem Wesen keine anderen, als sie seit dem RehaAnglG in § 56 Abs 1 AFG gekennzeichnet werden. Es war auch nicht Ziel des RehaAnglG, insoweit etwas Neues zu schaffen, vielmehr sollten Rechtsgrundlagen und Leistungen der verschiedenen Rehabilitationsträger einander angeglichen werden, soweit möglich. Unverändert weitergelten sollte, daß unter Rehabilitation alle Maßnahmen verstanden werden, "die darauf gerichtet sind, körperlich, geistig oder seelisch behinderten Menschen zu helfen, ihre Fähigkeiten und Kräfte zu entfalten und einen angemessenen Platz in der Gemeinschaft zu finden; dazu gehört vor allem eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit und Beruf" (vgl BT-Drucks 7/1237, Begründung Teil A, 1. zum Begriff der Rehabilitation -S 49 -).
Hatte der Senat aber bereits aus § 57 AFG aF gefolgert, daß eine berufliche Eingliederung des Behinderten ua auch Hilfen bei der Kfz-Beschaffung als solche Maßnahmen und Leistungen erfordert, welche es dem Behinderten ermöglichen, auf seinem Arbeitsplatz verbleiben zu können (vgl BSGE 41, 241, 246; 42, 5, 6; SozR 4100 § 56 Nr 8; Urteile vom 11. März 1976 - 7 RAr 45/75 -, ZfSH 1976, 282, SozSich 1976, 186; vom 11. Mai 1976 - 7 RAr 30/75 -; vom 11. Mai 1976 - 7 RAr 118/75 und 7 RAr 9/75 -, AuB 1977, 128) und entsprach dies einem Grundsatz der beruflichen Rehabilitation, der durch das RehaAnglG nicht zum Nachteil des Behinderten abgeändert worden ist, so verdient diese Rechtsprechung für das geltende Recht umso mehr Beachtung, als sie durch dessen Wortlaut nachhaltig bestätigt wird. Ist wie in § 57 AFG aF als ein Ziel der beruflichen Rehabilitation die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit auch in § 56 Abs 1 Satz 1 AFG nF genannt, so wird die Sicherung des Rehabilitationszieles als ein dem Erreichen dieses Zieles gleichwertiger Zweck gerade der sonstigen Leistungen iSd § 56 Abs 3 Nr 6 AFG idF des RehaAnglG bezeichnet. In § 11 Abs 2 Nr 1 RehaAnglG sind sogar ganz ausdrücklich die "Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes" als berufsfördernde Leistungen iSd § 11 Abs 1 (= § 56 Abs 1 AFG) deklariert worden. Wenn diese Formulierung in § 56 Abs 2 AFG nicht wörtlich wiedergegeben ist (anders aber in §§ 567 Abs 1 Nr 1, 1237a Abs 1 Nr 1 RVO; § 14 Abs 1 Nr 1 AVG; § 36a Abs 1 Nr 1 RKG; § 26 Abs 2 Nr 1 BVG), so deshalb, weil es angesichts der Leistungszuständigkeit der Beklagten nach den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des AFG nicht für erforderlich gehalten wurde, einen beispielhaften Katalog berufsfördernder Leistungen wie in § 11 Abs 2 RehaAnglG auch im AFG aufzuführen. Hilfen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes im Sinne der Sicherung einer bereits vorhandenen beruflichen Eingliederung von der Leistungspflicht der Beklagten bei der Förderung Behinderter auszunehmen, lag damit aber keineswegs in der Absicht des Gesetzgebers, wie neben dem Gesetzestext auch an verschiedenen Stellen der Motive deutlich wird (vgl BT-Drucks 7/1237 und BT-Drucks 7/2256, jeweils Begründung zu § 34 Nr 4 = § 56 AFG und zu § 20).
Die Beklagte hat es denn auch zutreffend in der ua aufgrund des § 58 Abs 2 AFG idF des RehaAnglG ergangenen RehaAnO vom 31. Juli 1975 (aaO) als Ziel der individuellen Förderung der beruflichen Rehabilitation beschrieben (§ 1 Abs 1), daß sie darauf auszurichten sei, Behinderte möglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern und daß die Förderung auch darauf gerichtet sein könne, daß Behinderte beruflich eingegliedert blieben und dadurch Arbeitslosigkeit vermieden werde. Nach § 2 Abs 1 der RehaAnO vom 31. Juli 1975 bezeichnet die Beklagte diejenigen als Behinderte im Sinne der Anordnung, deren Aussichten, beruflich eingegliedert zu werden oder zu bleiben, infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb besonderer Hilfen bedürfen. Es kann dahinstehen, ob diese Formulierung den Behindertenbegriff als solchen zutreffend umschreibt (vgl dazu BSG SozR 4100 § 56 Nrn 4 und 8 und Brocke, Probleme der Behinderten im Rechtssystem der Sozialen Sicherung in: Sozialpolitik und Recht, Band 4, S 7ff - C. Heymanns Verlag 1982 -). Jedenfalls regelt die Beklagte in der Anordnung selbst, daß auch solche Maßnahmen zu ihrem Aufgabenkatalog gehören, die eine bereits vorhandene berufliche Eingliederung gewährleisten sollen und können, wenn diese in Gefahr gerät. In § 20 Abs 1 RehaAnO bringt sie dies dadurch zum Ausdruck, daß sie Hilfen zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit als sonstige berufsfördernde Maßnahmen iSd Anordnung bezeichnet. Hierzu gehören ua auch Hilfen zur Anschaffung eines Kfz, wie sie die Beklagte in § 45 RehaAnO 1975 ausdrücklich vorgesehen hat; danach gewährt sie für dessen Erwerb bei Bedarf Zuwendungen, sofern der Behinderte für die tägliche Fahrt ua zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wegen Art oder Schwere seiner Behinderung auf ein eigenes Beförderungsmittel angewiesen ist.
Diese Regelung enthält richtigerweise keinerlei Einschränkung etwa auf den erforderlichen Erwerb eines Kfz bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung. Die Regelung in § 45 Abs 7 Sätze 2ff RehaAnO 1975, wonach die Beklagte in bestimmten Fällen auch wiederholt den Erwerb eines Kfz fördert, spricht sogar für das Gegenteil. Da nicht ersichtlich ist, daß die Beklagte mit den genannten Regelungen in ihrer RehaAnO gegen höherrangige Normen verstoßen oder die Grenzen ihrer Ermächtigung in § 58 Abs 2 AFG überschritten hätte - eine Ermächtigung übrigens, die sie anhält, ihre Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Rehabilitationsträger iSd RehaAnglG geltenden Bestimmungen zu regeln -, handelt es sich um gültiges Satzungsrecht, das wegen seiner Normqualität auch die Beklagte selbst für die Rechtsanwendung bindet (BSGE 41, 193 = SozR 4100 § 39 Nr 7; vgl auch BSG SozR 4100 § 56 Nrn 8 und 13).
Durfte die Beklagte deshalb schon aus diesen Gründen den Antrag des Klägers nicht mit der Begründung ablehnen, er sei bereits eingegliedert, und damit sei ihre Verpflichtung zur Förderung der beruflichen Rehabilitation in der hier begehrten Form beendet, erweisen sich die Überlegungen der Beklagten aber auch aus anderen Gründen als haltlos. Wenn ein Behinderter, wie der Kläger, wegen Art oder Schwere der Behinderung zum Erreichen seines Arbeitsplatzes eines Kfz bedarf, dann dient dieses Verkehrsmittel der Erhaltung des Arbeitsplatzes und damit der Erwerbsfähigkeit. Solange er ein Kfz zur Verfügung hat, ist die Erwerbsfähigkeit nicht gefährdet, er ist beruflich eingegliedert. Die Beklagte irrt jedoch, wenn sie annimmt, damit sei in bezug auf diesen Behinderten ihre Aufgabe als Rehabilitationsträger zur Gewährleistung dieser Eingliederung ein für allemal beendet oder erfüllt. Entgegen ihrer Auffassung bedeutet die Zielrichtung der Rehabilitationsmaßnahmen iSd § 1 RehaAnglG, den Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern, nicht eine Zuständigkeits- oder Leistungsbeschränkung zugunsten des Rehabilitationsträgers auf eine "erstmalige" Eingliederung; vielmehr wird hier ein Gesetzesauftrag umschrieben, der durch den angestrebten Erfolg lediglich solange begrenzt ist, als dieser nach seinem Eintritt anhält. Droht diese Wirkung zu entfallen, wird auch die Pflicht zum Tätigwerden des Rehabilitationsträgers (erneut) aktiviert. Inhalt und Umfang dessen richten sich dabei nach den Besonderheiten des einzelnen Sachverhalts.
Auch mit der Eingliederung als Folge des dafür notwendigen Besitzes eines Kfz ist kein Dauerzustand erreicht; denn jedes Kfz verbraucht sich durch seine Nutzung. Nach entsprechendem Verschleiß kommt es erstmalig oder erneut zu einer Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Behinderten, der zu begegnen (auch) Aufgabe der Beklagten (geblieben) ist. Es ist unter den Gesichtspunkten von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sicherlich rechtens, den Behinderten an den Aufwendungen hierfür im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu beteiligen; die Beklagte braucht nur das zu leisten, was erforderlich ist (§ 11 Abs 1 RehaAnglG, § 56 Abs 1 AFG). Unabhängig davon bleibt es aber im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine ständige Aufgabe der Beklagten, einen mangels eigener Leistungsfähigkeit sonst drohenden Verlust des Arbeitsplatzes durch Hilfen bei der Neubeschaffung eines Kfz zu verhindern. Insoweit gelten für den Zuständigkeitsbereich des AFG keine anderen Grundsätze als für den Bereich etwa der Träger der Rentenversicherung. Zum Begriff der beruflichen Rehabilitation iSd Erhaltung der Erwerbsfähigkeit, wie er in § 56 Abs 1 AFG in gleicher Weise wie in § 1236 Abs 1 RVO (= § 13 Abs 1 AVG) idF des RehaAnglG verwendet worden ist, hat das BSG jedoch in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Behinderte von der Maßnahme zu seiner Rehabilitation nicht deshalb ausgeschlossen werden kann, weil er schon länger Behinderter und schon eingegliedert ist oder war. Rehabilitation als final ausgerichtete Leistung der sozialen Sicherung soll unabhängig von Ursachen und Dauer einer Behinderung in bezug auf die berufliche Eingliederung einen Erfolg herbeiführen oder einen Mißerfolg vermeiden helfen (vgl ua in BSGE 44, 231 = SozR 2200 § 1236 Nr 3; BSGE 45, 183 = SozR 2200 § 1236 Nr 5; BSGE 46, 286 = SozR 2200 § 1236 Nr 10; BSGE 48, 88 = SozR 2200 § 1236 Nr 14; BSGE 48, 74 = SozR 200 § 1237a Nr 6).
Die Einwendungen der Beklagten gegen diese Konzeption des Gesetzes sind nicht stichhaltig. Ihr Hinweis, daß angesichts dessen eigentlich jede Betriebsstörung des vorhandenen Kfz zu einer Gefährdung der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit des Behinderten führen müßte, ist systematisch zutreffend. Ob und in welchem Umfange sie dafür einzutreten hat, ist deshalb keine Frage des Rehabilitationsgrundes, sondern des für den Rehabilitationserfolg Erforderlichen. Auch dieses hat der Senat bereits entschieden (vgl BSGE 41, 241, 245, 247 = SozR 4100 § 57 Nr 2). Begrenzungen des Leistungsumfanges im Bereich der Rentenversicherung werden ebenso folgerichtig nicht am Inhalt des Rehabilitationsbegriffes gemessen, sondern lediglich am Maßstab der den Rehabilitationsträgern dort eingeräumten Ermessensrechte (vgl die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 24. Mai 1984 - 7 RAr 15/82 - und die von der Beklagten selbst vorgelegte Entscheidung des 11. Senats vom 16. Dezember 1981 - 11 RA 89/80 -).
Auch die Frage, ob an Stelle der Förderung einer Kfz-Anschaffung andere Rehabilitationsmaßnahmen zu dem gewünschten Erfolg führen können, beurteilt sich nur nach der Erforderlichkeit und Geeignetheit der konkreten Maßnahme im Einzelfalle. Weder kann aber mit dem Hinweis auf denkbare andere Maßnahmen, zB einen möglichen Umzug und dessen Förderbarkeit (§ 41 RehaAnO 1975), die Förderung einer Kfz-Anschaffung zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes generell ausgeschlossen werden, zumal da sie die Beklagte selbst vorgesehen hat (§ 45 RehaAnO 1975), noch ist dies im Einzelfalle möglich, wenn die Geeignetheit und Erforderlichkeit der beantragten Förderung des Erwerbs eines Pkw zur Erhaltung der beruflichen Eingliederung, wie vorliegend, festgestellt ist.
Ein anderes Ergebnis kann die Beklagte nicht mit der Behauptung bewirken, die Pflicht zur Förderung des Erwerbs eines zur Erhaltung des Arbeitsplatzes erforderlichen Pkw könnte ggf durch Manipulationen ausgelöst werden. Daß eine solche Gefahr, bestünde sie tatsächlich, eine vorhandene Rechtslage nicht ändern könnte, bedarf keiner Begründung. Wie ihr im Einzelfalle zu begegnen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung; denn die Feststellungen des LSG ergeben nicht den geringsten Anhalt dafür, daß dem Kläger ein Vorwurf dieser Art gemacht werden könnte.
Mit ihrem Argument schließlich, auch Nichtbehinderte müßten den Aufwand für ein auf dem Wege zur Arbeit benützten Privat-Pkw gänzlich aus eigenen Mitteln bestreiten, übersieht die Beklagte den gravierenden Unterschied in der Kausalität für die Kfz-Benutzung, hier der freie Entschluß, dort die Behinderung als zwingenden Anlaß. Diese Kausalität ist gerade die rechtfertigende Begründung für die Gewährung der Rehabilitationsleistung; sie verbietet den Vergleich mit dem Verhalten von Personen, die ihr nicht unterliegen, bei der Frage, ob ein Rehabilitationsgrund besteht (vgl hierzu ebenfalls schon BSGE 41, 241, 246).
Nach allem hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Zuwendungen zur Neubeschaffung eines Pkw mit der von ihr gegebenen Begründung zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger, der ohne Pkw ein in seiner beruflichen Sicherheit bedrohter Behinderter ist, hat nach § 56 Abs 1 AFG iVm §§ 1, 2, 20, 45 RehaAnO 1975 dem Grunde nach einen Rechtsanspruch auf Förderung durch die Beklagte. Insoweit handelt es sich, wie das LSG zutreffend erkannt hat, nicht um eine Ermessensleistung (so schon BSGE 50, 111, 112 = SozR 4100 § 57 Nr 11; vgl auch Gagel, Komm z AFG, 1984, Anm 1 zu § 56 mwN). Dem steht ferner nicht die Subsidiaritätsregelung in § 57 AFG entgegen, wonach die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers iSd RehaAnglG der der Beklagten vorgeht (vgl dazu BSGE 50, 111 = SozR 4100 § 57 Nr 11); denn nach den Feststellungen des LSG, die von der Beklagten nicht angegriffen worden sind (§ 163 SGG), erfüllte der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 1236 Abs 1a Nr 2, Satz 1 Halbsatz 2 RVO (idF des 20. Rentenanpassungsgesetzes vom 27. Juni 1977 - BGBl I 1040, 1744), die die sachliche Zuständigkeit der anderenfalls leistungspflichtigen LVA begründet hätte, nämlich eine bei Antragstellung zurückgelegte Versicherungszeit von 180 Versicherungsmonaten oder den Bezug von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Zu Recht beruft sich die Beklagte auch nicht auf eine vorrangige Eintrittspflicht der Hauptfürsorgestelle, wie sich aus § 28 Abs 4 SchwbG ergibt.
Da der Kläger den Antrag auf Förderung rechtzeitig gestellt hat (vgl § 56 RehaAnO 1975), hat es sich auf den Klageanspruch nicht nachteilig ausgewirkt, daß der Kläger sich den benötigten Pkw zunächst ohne die geltend gemachte Beteiligung der Beklagten beschafft hat (BSGE 48, 88 = SozR 2200 § 1236 Nr 14).
Der Senat kann gleichwohl die Entscheidung des LSG nicht abschließend bestätigen. Den für eine rechtliche Verwertung durch den Senat zugänglichen Feststellungen des LSG ist nämlich nicht zu entnehmen, ob und in welchem Umfange dem Grunde nach dem Kläger angesichts der Vorleistung des Beigeladenen der Klageanspruch noch zusteht. Der Beigeladene hat dem Kläger als vorläufige Leistung zum Erwerb des Pkw nach § 28 Abs 5 Satz 1 SchwbG eine "Beihilfe" in Höhe von 3.315,-- DM gewährt. Der dem Beigeladenen insoweit schon nach § 28 Abs 5 Satz 2 SchwbG zustehende Erstattungsanspruch beurteilt sich seit dem 1. Juli 1983 nach § 102 des Sozialgesetzbuches - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 4. November 1982 (BGBl I 1450 - SGB 10 -); denn Art II § 21 SGB 10 bestimmt, daß bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften des SGB 10 zu Ende zu führen sind. Diese Regelung wirkt sich auch hier aus, da das zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten schwebende Erstattungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und die Rechtskraft der Entscheidung über die Klage infolge der Beteiligteneigenschaft des Beigeladenen (§§ 69, 75 SGG) auch auf dessen Erstattungsansprüche Einfluß hat (§§ 77, 141 Abs 1 SGG). Ist aber in solchen Fällen von der Anwendung des neuen Rechts auszugehen (vgl dazu BSG vom 1. Dezember 1983 - 4 RJ 91/82 -), gilt auch die Vorschrift des § 107 Abs 1 SGB 10, wonach der Anspruch des Berechtigten (= Klägers) gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger (= Beklagte) als erfüllt gilt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Mithin mindert die dem Kläger vom Beigeladenen gewährte Leistung seinen Klageanspruch gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach. Ob darüber hinaus die vom Kläger im Rahmen zumutbarer Eigenbeteiligung einzusetzenden Mittel (vgl dazu BSGE 42, 5, 11ff = SozR 4100 § 57 Nr 3) zu einem Absinken der Leistungspflicht der Beklagten auf Null führen, ist den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen. Die Verurteilung zur Leistungsgewährung dem Grunde nach - und damit auch die Bestätigung einer solchen Entscheidung - setzt aber die Feststellung voraus, daß ein Anspruch auf eine Mindestgeldleistung überhaupt vorhanden ist (BSG SozR 1500 § 130 Nr 2).
Die Sache muß deshalb zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden. Das LSG wird ggf darauf hinzuwirken haben, daß der Kläger und der Beigeladene die aus der Anwendung der §§ 102 Abs 1, 107 Abs 1 SGB 10 folgenden sachdienlichen Anträge stellen sollten. Es wird schließlich auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen