Leitsatz (amtlich)
1. Zur wiederholten Förderung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs, das ein Behinderter für den Weg zur Arbeit benötigt, durch die Bundesanstalt für Arbeit (Ergänzung zu BSG 20.6.1984 7 RAr 45/83 = SozR 4100 § 56 Nr 16).
2. Bei der Kraftfahrzeughilfe darf die Bundesanstalt für Arbeit den Behinderten hinsichtlich des Einsatzes von Vermögen und Einkommen und des Umfangs von Zuschuß und Darlehen nicht schlechter stellen, als der Behinderte bei der Kraftfahrzeughilfe nach dem BSHG stehen würde.
Leitsatz (redaktionell)
1. Für das AFG gelten keine anderen Grundsätze als für das Rehabilitationsrecht in der Rentenversicherung mit der Folge, daß über Rehabilitationsmaßnahmen zur "erstmaligen" Eingliederung auch nach geglückter Rehabilitation im Rahmen nachgehender Hilfen erneut berufsfördernde Leistungen erforderlich werden können.
2. Behinderte können nicht allein deshalb von Rehabilitationsmaßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes ausgeschlossen werden, weil sie schon Hilfe zur beruflichen Eingliederung erhalten haben.
3. Der in § 45 Abs 7 S 1 RehaAnO 1975 vorgesehene grundsätzliche Ausschluß der wiederholten Förderungen entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, und soweit § 45 Abs 7 RehaAnO 1975 zu beachten ist, daß Alleinstehende mit einem monatlichen Einkommen von 800 DM netto von der wiederholten Förderung des Erwerbs eines Beförderungsmittels ausgeschlossen sind, ist diese Vorschrift bis spätestens seit 1980 nicht mehr anzuwenden.
Normenkette
AFG § 56 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1975-12-18, Abs. 3 Nr. 6 Fassung: 1975-12-18; RehaAnO 1975 § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 45 Abs. 7 S. 1; BSHG § 81 Abs. 1 Nr. 3; RehaAnglG § 5 Abs. 2, § 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist eine Zuwendung zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges (Kfz).
Der 1951 geborene ledige Kläger leidet an beiderseitiger Innenohrschwerhörigkeit sowie an der Little'schen Erkrankung mit schwerer spastischer Gangstörung und leichteren spastischen Armstörungen. Seine Erwerbsfähigkeit ist hierdurch um 100 vH gemindert; es besteht eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Bescheid des Versorgungsamtes K. vom 6. November 1980). Ausweislich seiner Fahrerlaubnis darf der Kläger nur Kraftfahrzeuge der Klasse drei mit automatischem Getriebe, Betriebsbremse, Gas von Hand, Drehknopf am Lenkrad sowie von Hand ohne Loslassen des Lenkrades bedienbarer Hupe, Fahrtrichtungsanzeiger und Abblendschalter führen. Er ist seit Juni 1971 Angestellter der Stadt Kiel.
1976 erhielt der Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen Zuschuß zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges (einschließlich der zusätzlichen Bedienungseinrichtungen) von 7.640,-- DM.
Im März 1980 beantragte der Kläger bei der Beklagten einen Zuschuß zur Anschaffung eines Kfz des Typs BMW 318 A (zum Preise von - einschließlich zusätzlicher Bedienungseinrichtungen - ca 23.388,-- DM), nachdem sein altes Fahrzeug (Baujahr 1975) 40.000 km gefahren war. Zu einer Eigenleistung von 2.500,-- DM erklärte sich der Kläger bereit; sein Verdienst betrug seinerzeit monatlich 1.908,-- DM brutto. Nachdem die BfA mitgeteilt hatte, daß sie nicht zuständig sei, weil der Kläger noch keine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt habe und auch keine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beziehe, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die ablehnenden Bescheide hob das Sozialgericht (SG) durch rechtskräftiges Urteil vom 10. März 1981 auf und verurteilte die Beklagte, den Kläger unter Einschaltung des Präsidenten des Landesarbeitsamtes erneut zu bescheiden.
Nach Einschaltung dieser Stelle lehnte die Beklagte den Antrag wiederum ab, weil eine wiederholte Förderung der Anschaffung eines Kfz, die nur ausnahmsweise in Betracht komme, wegen des Einkommens des Klägers von monatlich 1.325,-- DM netto nicht möglich sei; das Einkommen sei nicht gering im Sinne des § 45 der Anordnung über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter -RehaAnO- (Bescheid vom 13. Juli 1981). Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit der Begründung zurück, der Kläger sei nicht im Sinne des § 2 Abs 1 RehaAnO behindert: Er sei seit Jahren beruflich dauerhaft eingegliedert, es bestehe keinerlei Gefahr, daß sich infolge der körperlichen Behinderung hieran etwas ändere; insoweit werde der ergangene Bescheid abgeändert (Widerspruchsbescheid vom 17. September 1981).
Das SG hat den Bescheid vom 13. Juli 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1981 aufgehoben, die Beklagte verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und im übrigen - der Kläger hatte die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung eines Zuschusses zum Erwerb seines im Oktober 1981 gekauften Kfz des Typs Opel Kadett beantragt - zurückgewiesen (Urteil vom 27. Januar 1982). Die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 5. August 1983 zurückgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die angefochtene Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Rechtsgrundlage für Zuschüsse zur Ersatzbeschaffung eines Kfz seien § 56 Abs 1 und Abs 3 Nr 6 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sowie die §§ 37 Abs 1, 45 RehaAnO. Der streitige Anspruch scheitere nicht am Fehlen der Behinderteneigenschaft. Der Kläger benötige aufgrund seiner Gesundheitsstörungen und der durch sie bedingten Behinderungen ein Fahrzeug für den Weg von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz. Zwar sei er, solange er über ein Fahrzeug verfüge, beruflich eingegliedert. Seine Aussichten, beruflich eingegliedert zu bleiben, seien aber ständig gemindert, weil mit dem Ausfall des Kfz gerechnet werden müsse. Ebenso könne die Beklagte einen Zuschuß nicht schon deshalb ablehnen, weil der Kläger mehr verdiene, als für die Bezuschussung der Ersatzbeschaffung eines Kfz nach der RehaAnO zulässig sei. Das AFG habe den Anspruch auf berufsfördernde und ergänzende Leistungen als Rechtsanspruch ausgestaltet. Die Beklagte sei zwar ermächtigt, das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen durch Anordnung zu bestimmen. Diese Regelungen dürften aber nicht zur Folge haben, daß der Zweck des Gesetzes nicht erreicht werde. Wenn, wie das nach § 45 RehaAnO bei der Bezuschussung von Kraftfahrzeugen der Fall sei, eine Ermessensleistung vorgesehen sei, müsse der Verwaltung zumindest über eine Härteklausel ein Ermessensspielraum verbleiben, damit diese dem Eingliederungsgebot gerecht werden könne. Hinzu komme, daß die Tabelle über die zumutbare Eigenbeteiligung und die Einkommensgrenzen seit September 1974 unverändert geblieben sei, während die Lebenshaltungskosten inzwischen erheblich gestiegen seien und das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt in der Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung sich von 20.381,-- DM (1974) auf 29.485,-- DM (1980) erhöht habe. Die Zahl der Behinderten, die zwar unterdurchschnittlich verdienten, dennoch die Einkommensgrenzen der RehaAnO überschritten, werde somit immer größer, was verdeutliche, daß die starre Regelung des § 45 RehaAnO der Ermächtigung widerspreche. Der Kläger überschreite mit seinem Nettoeinkommen von ca 1.538,59 DM (1980) die monatliche Einkommensgrenze für Alleinstehende von 800,-- DM, auch wenn man noch Beiträge zur Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugversicherung, zur Gewerkschaft und zum Reichsbund (insgesamt 1.455,30 DM im Jahr) absetze; mit seinem Bruttoeinkommen von 26.532,51 DM (zuzüglich 156,-- DM steuerpflichtiger Arbeitgeberanteile zur Zusatzaltersversicherung) im Jahre 1980 bleibe der Kläger unter dem durchschnittlichen Bruttojahresentgelt von 29.485,-- DM (1980). Die Beklagte habe daher prüfen müssen, ob in seinem Einzelfall von der Tabelle abzuweichen sei. Das sei nicht geschehen. Da das Ermessen der Beklagten nicht auf Null reduziert sei, müsse der Beklagten - nach Änderung ihres Satzungsrechts - die Möglichkeit bleiben, ihr Ermessen erneut auszuüben, wobei sie die eventuellen sonstigen Belastungen des Klägers und die Höhe der Kosten für den erworbenen Opel Kadett (ca 19.500,-- DM) ermitteln und berücksichtigen müsse.
Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 56 AFG, §§ 2, 45 RehaAnO und führt dazu aus, das LSG habe Zweck und Grenzen des § 56 AFG verkannt. Der Rechtsstreit betreffe die wiederholte Förderung des Erwerbs eines Beförderungsmittels. Ziel aller Rehabilitationsmaßnahmen sei die dauerhafte Eingliederung Behinderter. Dies begrenze den Rehabilitationsanspruch in zeitlicher Hinsicht. Außerdem seien nur die Hilfen zu erbringen, die erforderlich seien, den Behinderten möglichst auf Dauer einzugliedern. Rehabilitation sei deshalb ein zeitlich und sachlich bestimmbarer Vorgang, der mit Erreichen des Zieles seinen Abschluß finde. Der Kläger sei beruflich eingegliedert. Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, daß die einmalige Förderung einer Kfz-Beschaffung keine dauerhafte Eingliederung bewirke, da durch den Verschleiß wieder eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eintrete. Dies begegne jedoch logischen Bedenken, da dann auch jede Betriebsstörung, etwa der leere Kraftstofftank, die dauerhafte Eingliederung gefährde und die Leistungspflicht des Trägers auslösen müßte. Damit wäre eine Dauerrehabilitation vorgezeichnet, die erst mit dem endgültigen Ausscheiden des Behinderten aus dem Arbeitsleben ende. Infolgedessen könne es nur auf die Behebung einer konkreten Eingliederungsstörung ankommen. Für die Kraftfahrzeugförderung bedeute dies die Gewährleistung einer "Grundversorgung" zum Zwecke der Eingliederung. Für die Zukunft müsse der Behinderte aus seinem Arbeitsleben selbst Vorsorge für Unterhalt und Ersatzbeschaffung des Kfz treffen. Dies gelte auch für den bereits eingegliederten Kläger. Im übrigen sei zu fragen, ob die Kraftfahrzeugförderung das geeignete Rehabilitationsmittel sei, wenn der Verschleiß des Fahrzeugs die Erwerbsfähigkeit wieder gefährde. Zu denken sei dann eher an Lösungen, die diese Gefährdung nicht enthielten, wie zB ein Umzug des Behinderten. Schließlich könne die Auslegung des § 56 AFG durch das LSG Manipulationen erlauben. Selbst durch normale Lebensereignisse, wie Wohnortwechsel bei Eheschließung, Betriebsverlagerung, Stillegung von Bahnstrecken oder die Aufnahme einer besser bezahlten auswärtigen Arbeit, könne die Notwendigkeit einer Kfz-Benutzung und damit die Pflicht zu deren Förderung entstehen, was im Verhältnis zu gleichartigen Wirkungen solcher Ereignisse bei Nichtbehinderten nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. In weitgehender Konsequenz schließe daher der § 45 Abs 7 RehaAnO eine wiederholte Förderung des Erwerbs eines Beförderungsmittels grundsätzlich aus. Die Förderung sei auf Ausnahmefälle beschränkt, die dann gegeben seien, wenn aus Gründen der Behinderung ein zu geringes Einkommen erzielt werde. Bis zu dieser Regelung, die dem Grunde nach 1974 geschaffen worden sei, sei es üblich gewesen, nach Ablauf von fünf Jahren einen Neuerwerb zu fördern. Die 1974 erfolgte Regelung sei als Beitrag zur Vereinheitlichung der Kfz-Förderung im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation gedacht gewesen. Da diese Bestrebungen ins Stocken geraten seien und der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Vorarbeiten zum Erlaß einer Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs 2 Rehabilitations-Angleichungsgesetz (RehaAnglG) aufgenommen habe, seien weitere Änderungen des Anordnungsrechts unterblieben. Stelle die Ausnahmeregelung des § 45 Abs 7 Sätze 2 bis 4 RehaAnO eine Durchbrechung des in Satz 1 verankerten Grundsatzes zugunsten geringverdienender Behinderter dar, so könne die Beklagte nicht hinnehmen, daß das LSG die vom Anordnungsgeber gesetzten Maßstäbe für die Feststellung, ob ein Einkommen gering sei, durch eigene Maßstäbe ersetze. Der § 58 Abs 2 AFG ermächtigte den Anordnungsgeber zur Bestimmung des Näheren auch über Voraussetzungen der Leistungen. Damit sei es jedenfalls im Rahmen einer Zugunstenregelung vereinbar, eine absolute Bedürftigkeitsgrenze bei der Einkommenshöhe festzulegen. Selbst wenn die Beklagte verpflichtet wäre, die Bedürftigkeitsgrenze zu aktualisieren, seien die vom LSG herangezogenen Bezugsgrößen in der Rentenversicherung hierfür ungeeignet, weil es sich dabei um die Durchschnittswerte aller Versicherteneinkommen handele.
Die Beklagte beantragt, die ergangenen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er verweist auf das Urteil des LSG, das er in vollem Umfang für zutreffend hält.
Der Beigeladene, dessen Antrag, ihn aus der Beiladung zu entlassen, der Senat durch Beschluß vom 9. August 1984 abgelehnt hat, stellt keinen weiteren Antrag.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe begründet, daß das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird.
Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht lediglich, wie dem beim SG gestellten Klagantrag entnommen werden könnte, das Begehren des Klägers, von der Beklagten für das im Oktober 1981 erworbene Kfz einen Zuschuß zu erhalten. Das ergibt eine Auslegung des Klagebegehrens, bei der der Senat an die Fassung des Antrags nicht gebunden ist (§ 123 SGG). Dem Kläger geht es um eine Hilfe für den Autokauf. Da die Beklagte den Erwerb von Beförderungsmitteln, die Behinderte zu ihrer beruflichen Rehabilitation benötigen, durch Zuschüsse und Darlehen fördert (vgl § 45 RehaAnO vom 31. Juli 1975, ANBA 1975, 994, zuletzt geändert durch die 3. Änderungsanordnung vom 3. Oktober 1979, ANBA 1980, 101), ist der Klagantrag des Klägers auch auf ein Darlehen gerichtet, soweit ein Zuschuß die entstandenen Aufwendungen nicht deckt. Das folgt aus der allgemein für Anträge geltenden Erwägung, daß im Zweifel die für ihn günstigsten Ansprüche geltend machen will, wer zu einem bestimmten Sachverhalt Leistungen beantragt (BSGE 36, 120, 121 = SozR Nr 61 zu § 182 RVO; BSG SozR 3900 § 40 Nr 12).
Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Zuwendung zur Beschaffung eines Kfz ist § 56 AFG in der Fassung des RehaAnglG vom 7. August 1974 (BGBl I 1881), geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113). Nach § 56 Abs 1 Satz 1 AFG gewährt die Beklagte als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation die Hilfen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der körperlich, geistig oder seelisch Behinderten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und die Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Zwar darf die Beklagte Leistungen zur Rehabilitation nur gewähren, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des RehaAnglG zuständig ist (§ 57 AFG). Ein anderer Rehabilitationsträger ist für die berufliche Rehabilitation des körperlich behinderten Klägers jedoch nicht leistungszuständig. Insbesondere kann der Kläger nicht seinen Rentenversicherungsträger auf berufliche Rehabilitation in Anspruch nehmen; denn der Kläger bezieht weder eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch hat er bis zu dem im Oktober 1981 erfolgten Kfz-Erwerb eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten in der Rentenversicherung zurückgelegt, wie das § 13 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) für die berufliche Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger erfordert. Danach ist - noch - die Beklagte für die berufliche Rehabilitation des Klägers zuständig.
Zu den Hilfen, die die Beklagte gemäß § 56 Abs 1 AFG ggf zu gewähren hat, gehören Zuwendungen zum Erwerb eines (behindertengerechten) Beförderungsmittels, mithin auch Zuwendungen zum Erwerb eines geeigneten Kfz, wenn solche zweckgebundenen Zuwendungen erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit eines körperlich, geistig oder seelisch Behinderten entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und den Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Hilfen zum Beschaffen eines wegen der Behinderung erforderlichen Kfz sollten nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zumindest als sonstige Leistungen im Sinne des § 20 RehaAnglG erbracht werden, wenn sie nicht schon gemäß § 11 Abs 2 Nr 1 RehaAnglG zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes gewährt werden (vgl Begründung der Bundesregierung zu § 20 des Entwurfs zum RehaAnglG, BT-Drucks 7/1237 S 62). Entsprechend hat die Beklagte auch in den §§ 20, 37 und 45 RehaAnO vorgesehen, daß die Beklagte den Erwerb eines behinderungsgerechten Beförderungsmittels fördern kann, wenn der Behinderte ua für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf ein eigenes Beförderungsmittel angewiesen ist. Damit sind die Arbeitsämter allerdings nicht, wie angesichts der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanzen zu betonen ist, ermächtigt, über die Zuwendung im Einzelfalle im Wege des Ermessens zu entscheiden. Vielmehr umschreibt das Wort "können" hier nur die Möglichkeit, daß Zuwendungen dieser Art gewährt werden; denn bei einem anderen Verständnis stünde die Anordnung nicht in Übereinstimmung mit dem Gesetz. Der § 56 Abs 1 AFG sieht nämlich umfassende Rechtsansprüche des Behinderten auf die für seine berufliche Eingliederung erforderlichen Hilfen vor (Steinmeyer in: Gagel, Komm zum AFG, § 56 RdNr 1; Krebs, Komm zum AFG, § 56 RdNr 7, Mai 1982; Hennig/Kühl/Heuer, Komm zum AFG, § 56 Anm 8 und 14, August 1982; Schönefelder/Kranz/Wanka, Komm zum AFG, § 56 RdNr 3, August 1976). Das folgt aus der Formulierung, daß die Beklagte die erforderlichen Hilfen "gewährt". Damit unterscheidet sich § 56 AFG entscheidend von dem Rehabilitationsrecht der Rentenversicherung; denn dort ist lediglich vorgeschrieben, daß im Falle eines Rehabilitationsgrundes der Rentenversicherungsträger Leistungen zur Rehabilitation erbringen kann (vgl § 13 Abs 1 Satz 1 AVG, § 1236 Abs 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung -RVO-, § 35 Abs 1 Satz 1 Reichsknappschaftsgesetz - RKG-). Dem steht die Anordnungsermächtigung der Beklagten nicht entgegen. Der § 58 Abs 2 Satz 1 AFG befugt die Beklagte nämlich nicht allgemein dazu, Voraussetzungen, Art und Umfang der Rehabilitationsleistungen zu bestimmen, sie kann vielmehr diesbezüglich nur das Nähere regeln. Das bedeutet, daß die Beklagte dort, wo das Gesetz Voraussetzungen, Art und Umfang der Rehabilitationsleistungen nicht deutlich genug bestimmt, eingreifen kann, nicht aber, daß es gänzlich in ihr rechtsetzendes Anordnungsermessen gestellt wäre, zu regeln, wann, welche und in welcher Höhe sie Rehabilitationsleistungen erbringen will. Schon aus § 57 AFG in der bis zum RehaAnglG geltenden Fassung folgten Rechtsansprüche (BSGE 41, 241, 244 = SozR 4100 § 57 Nr 2; BSGE 42, 5, 7 = SozR 4100 § 57 Nr 3); für § 56 AFG idF des RehaAnglG, der an die Stelle des § 57 AFG aF getreten ist, gilt nichts anderes (BSGE 50, 111, 112 = SozR 1500 § 181 Nr 1; Urteil des Senats vom 20. Juni 1984 - 7 RAr 45/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Nach den von der Beklagten nicht angegriffenen und daher den Senat bindenden Feststellungen des LSG benötigt der Kläger wegen seiner Gehbehinderung für den Weg von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz ein Kfz. Zu Recht hat das LSG bei dieser Sachlage einen Anspruch des Klägers auf eine Zuwendung anläßlich des im Oktober 1981 erfolgten Kfz-Erwerbs nicht schon deshalb verneint, weil der Kläger schon seit Jahren über einen Arbeitsplatz verfügt und nicht erst eine Arbeit aufnehmen will. Die Beklagte hat nämlich nach § 56 AFG Behinderten nicht nur Leistungen zur erstmaligen Eingliederung nach Eintritt einer Behinderung zu erbringen; vielmehr obliegen der Beklagten als Rehabilitationsträger auch solche Maßnahmen, die das Ziel haben, die berufliche Eingliederung der Behinderten zu sichern. Dementsprechend hat der Senat bereits früher entschieden, daß sowohl Leistungen zur Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit (BSGE 41, 241 = SozR 4100 § 57 Nr 2; ZfSH 1976, 282) als auch Leistungen für den Erwerb eines (Ersatz-)Kfz zu gewähren sind, wenn diese Leistungen zur Erhaltung des vorhandenen Arbeitsplatzes erforderlich sind (BSGE 42, 5 = SozR 4100 § 57 Nr 3; vgl ferner die nicht veröffentlichten Urteile vom 11. Mai 1976 - 7 RAr 9/75, 30/75 und 118/75 -), wie das nach den Feststellungen des LSG auch beim Kläger der Fall gewesen sein könnte.
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie beruht zwar auf § 57 AFG in der bis zum RehaAnglG geltenden Fassung. Indes sind die in § 57 AFG aF umschriebenen Grundsätze der beruflichen Rehabilitation in ihrem Wesen keine anderen, als sie nunmehr in § 56 AFG gekennzeichnet worden sind. Zwar weicht § 56 Abs 2 AFG, demzufolge berufsfördernde Leistungen insbesondere die im Zweiten bis Fünften Unterabschnitt des AFG genannten Leistungen sind, von der ebenfalls beispielhaften und nicht abschließenden Aufzählung der berufsfördernden Leistungen in § 11 Abs 2 RehaAnglG ab, in dem ausdrücklich Hilfen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes genannt sind. Wenn diese Formulierung - anders als in den §§ 567 Abs 1 Nr 1, 1237a Abs 1 Nr 1 RVO, dem § 14a Abs 1 Nr 1 AVG, dem § 36a Abs 1 Nr 1 RKG und dem § 26 Abs 2 Nr 1 Bundesversorgungsgesetz - in § 56 Abs 2 AFG nicht wörtlich wiedergegeben ist, so deshalb, weil es angesichts der Leistungszuständigkeit der Beklagten nach den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des AFG nicht für erforderlich gehalten wurde, den Katalog des § 11 Abs 2 RehaAnglG auch im AFG zu wiederholen. Hilfen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes im Sinne der Sicherung einer bereits vorhandenen beruflichen Eingliederung von der Leistungspflicht der Beklagten bei der Förderung Behinderter auszunehmen, lag damit aber keineswegs in der Absicht des Gesetzes. Das kommt schon in § 56 Abs 1 Satz 1 AFG zum Ausdruck, insbesondere aber in § 56 Abs 3 Nr 6 AFG. Denn mit dieser dem Grundsatz des § 20 RehaAnglG entsprechenden Vorschrift, nach der die berufsfördernden Leistungen ua durch sonstige Leistungen ergänzt werden, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, hat der Gesetzgeber der Beklagten auch die sogenannten nachgehenden Hilfen auferlegt, durch die der Rehabilitationserfolg gesichert werden soll. Daß auch die Hauptfürsorgestellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben durchzuführen, aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln Geldleistungen gewähren (§ 28 Abs 3 Schwerbehindertengesetz -SchwbG-), schränkt die Leistungspflicht der Beklagten nicht ein; denn § 28 Abs 4 SchwbG sieht ausdrücklich vor, daß Verpflichtungen anderer durch die Befugnisse der Hauptfürsorgestellen nicht berührt und Leistungen der Rehabilitationsträger nicht versagt werden dürfen, weil entsprechende Leistungen nach dem SchwbG vorgesehen sind.
Die Verpflichtung der Beklagten zu nachgehenden Hilfen kommt auch in der RehaAnO zum Ausdruck. Nach § 1 Abs 1 RehaAnO ist die individuelle Förderung der beruflichen Rehabilitation darauf auszurichten, Behinderte möglichst auf Dauer einzugliedern; die Förderung kann aber auch darauf gerichtet sein, daß Behinderte beruflich eingegliedert bleiben und dadurch Arbeitslosigkeit vermieden wird. Nach § 2 Abs 1 RehaAnO bezeichnet die Beklagte diejenigen als Behinderte, deren Aussichten, beruflich eingegliedert zu werden oder zu bleiben, infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb besonderer Hilfen bedürfen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte damit den Behindertenbegriff zutreffend umschrieben hat (vgl dazu BSG SozR 4100 § 56 Nrn 4 und 8 und Brocke in: Behinderten in Recht und Gesellschaft, Sozialpolitik und Recht, Band 4, 1982, S 7 ff). Jedenfalls regelt die Beklagte in der Anordnung selbst, daß auch solche Maßnahmen zu ihrem Aufgabenkatalog gehören, die eine bereits vorhandene berufliche Eingliederung gewährleisten sollen und können, wenn diese in Gefahr gerät. Der § 20 Abs 1 RehaAnO bringt dies dadurch zum Ausdruck, daß er Hilfen zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit als sonstige berufsfördernde Maßnahmen bezeichnet. Hierzu gehören auch Hilfen zur Anschaffung eines Kfz, wie sie in § 45 RehaAnO vorgesehen sind. Soweit der Formulierung des § 37 RehaAnO (in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung), derzufolge Zuwendungen zu Beförderungsmitteln "nach Maßgabe von § 53 AFG" gewährt werden, entnommen werden könnte, daß ihre Gewährung nur anläßlich einer Arbeitsaufnahme oder der Begründung eines Ausbildungsverhältnisses in Betracht kommt, entspräche die Regelung nicht dem Gesetz. Inzwischen ist durch die 7. Änderungsanordnung vom 16. März 1982 (ANBA 1982, 575) klargestellt, daß § 37 RehaAnO sich nicht nur auf die Förderung der Arbeitsaufnahme beschränkt; denn nunmehr werden die in § 37 RehaAnO genannten Leistungen "nach Maßgabe von §§ 53 und 58 AFG" gewährt.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ferner, daß der streitigen Zuwendung nicht entgegensteht, daß der Kläger schon 1976 zu Zwecken der beruflichen Rehabilitation von seinem Rentenversicherungsträger einen Zuschuß zu den Anschaffungskosten eines Kfz erhalten hat. Die Revision, deren Einwände letztlich darauf hinauslaufen, daß mit der erfolgten Eingliederung die Aufgabe der Rehabilitationsträger ein für allemal erfüllt sei, verkennt, daß das Ziel aller Rehabilitationsmaßnahmen, den Behinderten möglichst auf Dauer einzugliedern (§ 1 RehaAnglG), nicht auf eine "erstmalige" Eingliederung beschränkt ist; vielmehr wird in § 1 RehaAnglG ein Gesetzesauftrag umschrieben, der durch den angestrebten Erfolg lediglich solange begrenzt ist, als dieser nach seinem Eintritt anhält. Entfällt diese Wirkung oder droht dies, tritt die Leistungszuständigkeit der Rehabilitationsträger wieder ein. Dies hat zur Folge, daß auch nach geglückter Rehabilitation erneut berufsfördernde Leistungen erforderlich werden können, wie insbesondere für den Fall nachgehender Hilfen deutlich wird, die der jeweils zuständige Träger dann zu erbringen hat. Insbesondere wenn die berufliche Eingliederung des Behinderten den Erwerb eines Kfz erfordert, ist mit der Gewährung eines Zuschusses kein Dauerzustand erreicht; denn jedes Kfz verbraucht sich durch seine Nutzung. Nach entsprechendem Verschleiß kommt es erstmalig und erneut zu einer Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Behinderten, der zu begegnen (auch) Aufgabe der Beklagten (geblieben) ist. Es ist unter den Gesichtspunkten von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwar rechtens, den Behinderten an den Aufwendungen hierfür im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu beteiligen; unabhängig davon bleibt es aber im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine ständige Aufgabe der Beklagten, einen mangels eigener Leistungsfähigkeit sonst drohenden Verlust des Arbeitsplatzes durch Hilfen bei der Neubeschaffung eines Kfz zu verhindern. Insoweit gelten für das AFG keine anderen Grundsätze als für das Rehabilitationsrecht der Rentenversicherung. Für dieses Rechtsgebiet hat das BSG jedoch in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Behinderte nicht deshalb von Rehabilitationsmaßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes ausgeschlossen werden kann, weil er schon länger behindert ist oder schon Hilfen zur beruflichen Eingliederung erhalten hat (BSGE 44, 231 = SozR 2200 § 1236 Nr 3; BSGE 45, 183 = SozR 2200 § 1236 Nr 5; SozR 2200 § 1236 Nr 10; BSGE 48, 88 = SozR 2200 § 1236 Nr 14). Der gleiche Gedanke liegt auch § 45 Abs 7 Sätze 2 bis 4 RehaAnO zugrunde; denn anders ließe sich die dort, wenn auch nur für den Ausnahmefall, vorgesehene Förderung des wiederholten Erwerbs von Beförderungsmitteln nicht rechtfertigen. Der Hinweis der Revision, daß angesichts dessen eigentlich jede Betriebsstörung des vorhandenen Kfz zu einer Gefährdung der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit führen müßte, ist systematisch zutreffend. Ob und in welchem Umfang die Rehabilitationsträger dafür einzutreten haben, ist jedoch keine Frage des Rehabilitationsgrundes, sondern eine solche des für den Rehabilitationserfolg Erforderlichen (vgl BSGE 41, 241, 247 f = SozR 4100 § 57 Nr 2). Begrenzungen des Leistungsumfanges im Bereich der Rentenversicherung werden folgerichtig nicht am Inhalt des Rehabilitationsbegriffes gemessen, sondern lediglich am Maßstab der den Rentenversicherungsträgern eingeräumten Ermessensrechte (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 24. Mai 1984 - 7 RAr 15/82 -). Im übrigen ist auf das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 20. Juni 1984 - 7 RAr 45/83 - zu verweisen, in dem sich der Senat mit den weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die Förderung der Anschaffung von Kraftfahrzeugen für Behinderte, die über einen Arbeitsplatz verfügen, befaßt hat.
Schließlich scheitert die vom Kläger begehrte Förderung des 1981 erworbenen Kfz nicht daran, daß sein monatliches Nettoeinkommen 800,-- DM überstieg. Allerdings sieht § 45 Abs 7 RehaAnO eine solche Einkommensgrenze für Alleinstehende vor. Nach § 45 Abs 7 Satz 2 RehaAnO werden Ausnahmen von dem grundsätzlichen Ausschluß der wiederholten Förderung des Erwerbs eines Beförderungsmittels nur durch die Behinderung und durch geringes Einkommen begründet. Da ein Einkommen nach § 45 Abs 7 Satz 3 RehaAnO nur solange als gering gilt, wie eine volle zuschußweise Förderung des Erwerbs eines Beförderungsmittels nach der Anordnung möglich wäre, kann der wiederholte Erwerb eines Kfz eines alleinstehenden Behinderten mit einem Nettoeinkommen von 800,-- DM monatlich nicht gefördert werden; denn die Tabelle über die zumutbare Eigenbeteiligung und Einkommensgrenze nach § 45 Abs 6 RehaAnO sieht nur bei einem Einkommen eines alleinstehenden Antragstellers von weniger als 800,-- DM eine zumutbare Eigenbeteiligung von 0 % vor. Der Maßgeblichkeit des § 45 Abs 7 RehaAnO steht auch nicht entgegen, daß der Kläger die vorangegangene Kfz-Hilfe nicht von der Beklagten, sondern von der BfA erhalten hat. Der Vorschrift liegt nämlich die Erwägung zugrunde, daß im Rahmen der Rehabilitation in bezug auf die Kfz-Förderung nur eine Grundversorgung zur beruflichen Eingliederung gewährleistet wird, so daß ein Ersatzfahrzeug aus dem Arbeitsverdienst zu finanzieren ist. Diese Erwägung aber betrifft nicht nur Rehabilitationsleistungen der Beklagten, sondern auch solche anderer Rehabilitationsträger. Soweit § 45 Abs 7 RehaAnO jedoch zu entnehmen ist, daß Alleinstehende mit einem monatlichen Einkommen von 800,-- DM netto von der wiederholten Förderung des Erwerbs eines Beförderungsmittels ausgeschlossen ist, ist die Vorschrift spätestens seit 1980 nicht mehr anzuwenden. Die RehaAnO enthält zwar autonomes Satzungsrecht, das auch die Gerichte bindet; das gilt jedoch nicht, soweit das Satzungsrecht dem höherrangigen Gesetzesrecht nicht entspricht, wie das hier der Fall ist.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, kann die Beklagte die wiederholte Förderung eines Beförderungsmittels nicht ausschließen, denn das widerspräche dem Rechtsanspruch des Behinderten auf Rehabilitationsleistungen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes. Daher entspricht schon der in § 45 Abs 7 Satz 1 RehaAnO vorgesehene grundsätzliche Ausschluß der wiederholten Förderung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Was die Einkommensgrenze angeht, ist zwar nicht zu beanstanden, wenn der Behinderte an den Aufwendungen für ein Kfz beteiligt wird, soweit seine Leistungsfähigkeit reicht. Ob dies, wie der Senat bisher angenommen hat, daraus folgt, daß die Beklagte nur das zu leisten hat, was erforderlich ist (BSGE 41, 241, 248 = SozR 4100 § 57 Nr 2; BSGE 42, 5, 10 = SozR 4100 § 57 Nr 3; kritisch dazu von Maydell SGb 1977, 253, 254; Steinmeyer in: Gagel, Komm zum AFG, § 56, RdNr 13), bedarf hier keiner Entscheidung; denn jedenfalls ist der Grundgedanke des § 53 Abs 3 AFG, demzufolge Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme nur gewährt werden dürfen, soweit der Begünstigte die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen kann, bei der Förderung des Erwerbs von behinderungsgerechten Beförderungsmitteln entsprechend anwendbar, erst recht bei einer Förderung zur Erhaltung des vorhandenen Arbeitsplatzes (vgl BSG aaO; ebenso Steinmeyer aaO). Vom Behinderten kann daher der Einsatz von Vermögen und Einkommen, durch die Gewährung von Darlehen auch der Einsatz künftigen Einkommens, verlangt werden. Die Beklagte ist daher grundsätzlich befugt, im Rahmen ihres Anordnungsrechts insoweit Voraussetzungen, Art und Umfang der Zuwendung zu regeln, und zwar auch unterschiedlich, ob eine erste oder wiederholte Förderung ansteht. Dabei kommen auch Einkommensgrenzen mit der Folge in Betracht, daß Antragsteller, deren Einkommen die Grenze übersteigen, nicht gefördert werden können. Jedoch muß jede Regelung gewährleisten, daß auch dem wirtschaftlich weniger leistungsfähigen Behinderten der Erwerb des erforderlichen Kfz ermöglicht wird; der Behinderte darf durch den Erwerb des Kfz nicht so belastet werden, daß die Belastung den Eingliederungserfolg gefährden könnte. Des Rechtsanspruchs wegen, den das AFG dem Behinderten auf die erforderlichen Rehabilitationshilfen einräumt, darf ein Mindestmaß an Leistungsangebot nicht unterschritten werden. Das AFG enthält insoweit allerdings keine Regelungen im einzelnen, insbesondere nicht, in welchem Umfange dem Behinderten der Einsatz eigener Mittel zuzumuten ist. Doch hat der Gesetzgeber im Bundessozialhilfegesetz -BSHG- geregelt, welchen Einsatz ein Einkommen und Vermögen er bei der beruflichen Eingliederung Behinderten zumutet. Der Senat hat daher schon früher entschieden, daß mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im AFG die Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nach den Grundsätzen der Sozialhilfe über die Hilfe in besonderen Lebenslagen zu beurteilen ist (BSGE 42, 5, 11 ff = SozR 4100 § 57 Nr 3; Urteile vom 11. Mai 1976 - 7 RAr 9/75 und 118/75, nicht veröffentlicht). An dieser zu § 57 AFG aF entwickelten Rechtsprechung hält der Senat fest. Diese Anbindung an das Sozialhilferecht greift im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des LSG auf vom Gesetzgeber gezogene Maßstäbe zurück, erlaubt schon jetzt Entscheidungen anhand dieser Maßstäbe und gewährleistet zudem, daß eine Aufstockung der Hilfen zum Erwerb eines Kfz durch die Sozialhilfe nicht erforderlich wird. Das entspricht dem anerkannten Grundsatz der Einheit des Rehabilitationsträgers, wie er sich in § 5 Abs 2 RehaAnglG niedergeschlagen hat. Nach dieser Vorschrift hat jeder Träger im Rahmen seiner Zuständigkeit die nach Lage des Einzelfalles erforderlichen Leistungen so vollständig und umfassend zu erbringen, daß Leistungen eines anderen Trägers nicht erforderlich werden. Die Sozialhilfeträger gehören zwar nicht zu den Rehabilitationsträgern. Was das Gesetz aber in bezug auf die Rehabilitationsträger vorschreibt, damit es bei einem Leistungsträger bleibt, muß erst recht gegenüber der nachrangigen Sozialhilfe gelten. Die Beklagte darf daher den Behinderten hinsichtlich des Einsatzes von Vermögen und Einkommen und des Umfanges von Zuschuß und Darlehen nicht schlechter stellen, als er bei der Kfz-Hilfe nach dem BSHG stehen würde.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Einkommensgrenze gemäß § 45 Abs 7 RehaAnO von 800,-- DM für alleinstehende Behinderte jemals diesem Mindestmaß entsprach. Jedenfalls konnten weder 1980 noch 1981 Zuwendungen zur Beschaffung eines Beförderungsmittels mit der Begründung abgelehnt werden, daß der alleinstehende Behinderte ein Einkommen von 800,-- DM im Monat erzielt; denn nach Sozialhilferecht blieben zu dieser Zeit Einkommen von mehr als 800,-- DM anrechnungsfrei. Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist dem Hilfesuchenden (und seinem nicht getrenntlebenden Ehegatten) die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich aus einem Grundbetrag, den Kosten der Unterkunft und Familienzuschlägen, die hier nicht in Betracht kommen dürften, ergibt (§ 79 Abs 1 BSHG). Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebende Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten (vgl dazu § 84 BSHG). Bei der Versorgung Behinderter mit größeren anderen Hilfsmitteln (§ 40 Abs 1 Nr 2 BSHG), zu der auch die Versorgung mit einem Kfz zählt (§ 8 Abs 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung vom 27. Mai 1964 idF der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975, BGBl I 433), ist der erhöhte Grundbetrag des § 81 Abs 1 Nr 3 BSHG maßgebend. Dieser allein betrug seit dem 1. Juli 1979 992,-- DM und seit dem 1. Juli 1981 1.073,-- DM (vgl die Verordnungen nach § 81 Abs 5 BSHG vom 25. Juni 1979, BGBl I 824, und vom 26. Juni 1981, BGBl I 548). Zu der Zeit, zu der der Kläger den Antrag stellte bzw das Kfz erwarb, war ein Behinderter mit einem Einkommen bis zu 800,-- DM mithin nicht schon seines Einkommens wegen von einer Kfz-Hilfe nach dem BSHG ausgeschlossen. Die Einkommensgrenze von 800,-- DM entsprach in der hier maßgebenden Zeit nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen und steht der begehrten wiederholten Förderung eines Kfz somit nicht entgegen.
Wenn demnach das LSG zu Recht eine am konkreten Bedarf des Klägers ausgerichtete Nutzung für erforderlich gehalten hat, kann das angefochtene Urteil nach den bisher getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben. Das LSG hat das Urteil des SG bestätigt, demzufolge die Beklagte den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden hat. Dieser Verurteilung liegt die Rechtsauffassung zugrunde, die bisher ergangenen Bescheide erfüllten den Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Zuwendung zum Erwerb des Kfz nicht. Nun hat der Kläger, da die Beklagte nach der Überzeugung des Senats über Zuwendungen an Behinderte für den Erwerb von Beförderungsmitteln nicht nach ihrem Ermessen zu entscheiden hat, keinen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung, sondern, falls die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, einen Anspruch auf eine Zuwendung. Die Verurteilung der Beklagten, den Kläger erneut zu bescheiden, die in Ermangelung einer Anschlußberufung des Klägers schon das LSG nicht zum Nachteil der berufungsführenden Beklagten verschlechtern durfte, nachdem das SG die Klage des Klägers im übrigen abgewiesen hatte, läßt sich daher nur aufrechterhalten, wenn die Voraussetzungen für eine Zuwendung erfüllt sind; denn andernfalls hat die Beklagte zu Recht den Antrag des Klägers abgelehnt. Ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung gegeben sind, kann den Feststellungen des LSG jedoch nicht entnommen werden. Zwar hat das LSG festgestellt, daß der Kläger ein Kfz für den Weg zur Arbeit benötigt. Der Kläger verfügte jedoch im Zeitpunkt eines Antrages und bis zum Erwerb des Ersatzfahrzeuges im Oktober 1981 über einen Wagen. Es fehlen daher Feststellungen darüber, daß trotz des Vorhandenseins des alten Kfz der Erwerb eines anderen Kfz erforderlich war. Auch hat das LSG, wozu von seiner Rechtsauffassung her auch keine Veranlassung bestand, keine Feststellungen darüber getroffen, die eine Entscheidung darüber erlauben, ob nach Maßgabe der Grundsätze des Sozialhilferechts die Beklagte eine Zuwendung für das im Oktober 1981 gekaufte Kfz zu leisten hat und der Kläger daher erneut zu bescheiden ist. So fehlen Feststellungen über die Kosten des preisgünstigsten behinderungsgerechten Kfz (einschließlich der erforderlichen behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen), über die Kosten der Unterkunft, über einen etwaigen Erlös aus dem Verkauf des bisherigen Kfz, die sonstigen Vermögensverhältnisse des Klägers und die Einkommensverhältnisse in dem Zeitpunkt des Kaufs, in dem der Finanzbedarf entstanden ist (vgl BSGE 42, 5, 11 ff = SozR 4100 § 57 Nr 3 S 18 ff).
Das angefochtene Urteil ist daher gemäß § 170 Abs 2 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das LSG zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Fundstellen